Das Testament:
Wissenswertes rund um Ihren letzten Willen

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Kalender Icon 02. Februar 2024

Nicht nur für ältere Menschen kann es sinnvoll sein, ein Testament zu verfassen - auch in jüngeren Jahren sollten Sie sich Gedanken über die Regelung Ihres Nachlasses machen. Das verschafft nicht nur Ihnen einen gewissen Seelenfrieden, sondern ist auch für die künftigen Erbinnen und Erben von Vorteil. Die Ansprüche sind klar und Erbstreitigkeiten werden vermieden. Was Sie beim Testament beachten sollten, erfahren Sie hier.

Auf einen Blick

  • Mit einem Testament erklären Sie Ihren letzten Willen. Es legt fest, wer erben soll und wie viel.
  • Grundsätzlich gibt es zwei Formen des Testaments: handschriftlich oder öffentlich beurkundet. Ein Sonderfall ist das mündliche Testament.
  • Damit ein Testament nicht im Nachhinein für unwirksam erklärt wird, muss es formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen.

Was ist eigentlich ein Testament?

Ein Testament ist eine Urkunde, die den Nachlass einer Person regelt. Darin kann eine Person festlegen, was sie wem hinterlassen möchte. Es wird auch als «letztwillige Verfügung von Todes wegen» bezeichnet. Als Erblasserin oder Erblasser haben Sie damit die Möglichkeit, bestimmte Personen nach Ihrem Tod finanziell abzusichern - soweit es die gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Auch gesetzliche Regelungen, wie z.B. das Pflichtteilsrecht, können durch ein Testament nicht ausser Kraft gesetzt werden.

Ein Testament kann auf verschiedene Arten errichtet werden und ist sowohl in eigenhändiger Form als auch in öffentlich beglaubigter Form gültig. Als Sonderfall ist in bestimmten Situationen auch ein mündliches Testament möglich. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im dritten Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter dem Titel Erbrecht.

 

Testament oder Erbvertrag - wo liegen die Unterschiede?

Ein Testament kann einseitig errichtet werden - neben dem Erblasser ist keine weitere Person notwendig. Ein Erbvertrag hingegen bedarf der Willenserklärung beider Parteien. Erblasser und Erbin müssen also nicht nur anwesend sein, sondern sich auch einig sein. Ein Erbvertrag muss zudem von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden (Artikel 512 ZGB).

Bei beiden Urkunden sind Änderungen möglich. Um einen Erbvertrag zu ändern oder aufzuheben, müssen wiederum beide Vertragsparteien anwesend sein. Dies muss schriftlich geschehen (Artikel 513 Absatz 1 ZGB). Sowohl das Testament als auch der Erbvertrag müssen aus freiem Willen errichtet worden sein. Sie dürfen nicht auf Irrtum, Täuschung oder Zwang beruhen (Artikel 469 ZGB).

Arten von Testamenten

Um ein Testament zu erstellen stehen verschiedene Formen zur Verfügung. Empfehlenswert ist in der Regel die öffentliche letztwillige Verfügung. Für die Gültigkeit der einzelnen Testamentsformen sind verschiedene Punkte zu beachten. Man unterscheidet die folgenden drei Arten von letztwilligen Verfügungen:

 

1. Öffentliches Testament (Artikel 499 ff. ZGB)

Bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung werden Sie als Erblasserin oder Erblasser von einer Urkundsperson unterstützt. In der Regel nimmt eine Notarin oder ein Notar Ihren letzten Willen entgegen und hält ihn schriftlich fest. Damit ein solches Testament gültig ist, müssen bei der Errichtung zwei unabhängige Zeugen anwesend sein. Dabei darf es sich weder um Erbinnen noch um direkte Verwandte der Erblasserin oder des Erblassers (also auch nicht um Geschwister oder Ehegatten) handeln. Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen den Inhalt des Testaments kennen; sie müssen lediglich die Urteils- und Handlungsfähigkeit der betroffenen Person bezeugen. Danach wird die Urkunde von der betroffenen Person und der Urkundsperson unterzeichnet. Die Urkundsperson bewahrt das Testament bis zum Erbfall sicher auf. Alternativ ist auch die Verwahrung bei der zuständigen Amtsstelle möglich.

 

2. Eigenhändiges Testament (Artikel 505 ZGB)

Dies ist die unkomplizierteste Form, da keine weiteren Personen anwesend sein müssen. Die betroffene Person kann das Testament selbst und allein verfassen und aufbewahren. Bei der eigenhändigen letztwilligen Verfügung handelt es sich um ein vollständig eigenhändig geschriebenes Dokument. Es bedarf weder der Zeugenaussage anderer Personen noch der Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars. Folgende Bestandteile sollten enthalten sein, um die Gültigkeit der Urkunde zu gewährleisten:

  • Titel: Testament oder letztwillige Verfügung
  • Personalien der Testierenden
  • Datum der Errichtung des Testaments (Tag, Monat und Jahr)
  • Unterschrift der Testierenden

Sie können das Dokument zu Hause an einem sicheren Ort aufbewahren. Es gibt aber auch die Möglichkeit, das Testament gegen eine Gebühr bei einem Notar oder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen.

Darauf sollten Sie achten: Ohne juristischen Beistand ist diese Form des Testaments fehleranfällig. Formfehler können dazu führen, dass das Dokument für ungültig erklärt wird. Es ist daher ratsam, bei der Abfassung oder am Ende eine Fachperson beizuziehen. Diese kann das Dokument überprüfen und Sie auf eventuelle Fehler aufmerksam machen. Wenn Sie Ihr Testament zu Hause aufbewahren möchten, sollten Sie dies an einem sicheren Ort tun. Ausserdem sollten Sie dafür sorgen, dass es nach Ihrem Tod gefunden wird. Dabei kann es hilfreich sein, eine Vertrauensperson über die Existenz des Testaments zu informieren.

 

3. Sonderfall: Mündliches Testament (Artikel 506 ff. ZGB)

Diese Art der letztwilligen Verfügung wird umgangssprachlich auch als Nottestament bezeichnet. Ein mündliches Testament ist nur in Ausnahmesituationen möglich und nur dann, wenn die beiden anderen Testamentsformen nicht in Frage kommen. Gemäss Artikel 506 Absatz 1 ZGB muss es sich dabei um eine der folgenden Situationen handeln:

  • unmittelbare Todesgefahr
  • Verkehrssperre
  • Epidemie
  • Kriegsereignisse

In Anwesenheit von zwei Zeugen wird der letzte Wille der betroffenen Person niedergeschrieben und dem zuständigen Gericht übergeben. Alternativ können die beiden Zeugen den Willen bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu Protokoll geben. Ist es dem Betroffenen im Nachhinein möglich, eine öffentliche oder handschriftliche Verfügung zu errichten, so muss dies innerhalb von 14 Tagen geschehen. Andernfalls verliert die mündliche Verfügung nach Ablauf dieser Frist ihre Gültigkeit (Artikel 508 ZGB). Sie kann somit auch als provisorisches Testament betrachtet werden.

Muss jede Person ein Testament verfassen?

Nein, in der Schweiz besteht keine Pflicht, ein Testament zu errichten. Es steht jeder Person frei, ein Testament zu errichten, sofern sie testierfähig ist. Dazu muss sie volljährig, also mindestens 18 Jahre alt sein. Zudem muss die Person urteilsfähig sein (Artikel 467 ZGB). Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann es in den meisten Fällen sinnvoll sein, ein Testament zu errichten. Grundsätzlich gilt: Wenn es etwas zu vererben gibt, sollte ein Testament errichtet werden.

Liegt keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags vor, gilt die gesetzliche Erbfolge (Artikel 457 ff. ZGB). Danach erben zuerst die direkten Nachkommen, also die Kinder des Erblassers, dann die Eltern oder Grosseltern. Auch der überlebende Ehegatte wird in die gesetzliche Erbfolge einbezogen (Artikel 462 ZGB). Die gesetzliche Erbfolge kann sich insbesondere für unverheiratete Partnerinnen und Partner ungünstig auswirken, da sie kein Erbrecht haben. Unverheiratete Partnerinnen und Partner ohne eingetragene Partnerschaft können das Testament nutzen, um ihre Partnerin oder ihren Partner finanziell abzusichern.

Was kostet ein Testament?

Ein handschriftliches Testament kostet grundsätzlich nichts. Es ist weder eine Beurkundung noch die Anwesenheit einer anderen Person erforderlich. Mögliche Kosten, die bei der Errichtung eines Testaments auf Sie zukommen können, sind folgende

  • Beratung oder Überprüfung des Testaments durch eine Rechtsanwältin
  • die Beurkundung durch einen Rechtsanwalt
  • Verwahrung beim Notar oder bei der Amtsstelle

Kann ein Testament geändert werden?

Als Erblasser haben Sie das Recht, Ihr Testament jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen (Artikel 509 ZGB). Auch die Vernichtung der Urkunde ist zulässig (Artikel 510 ZGB).

Bei einem handschriftlichen Testament genügt es, ein neues Testament zu errichten, in dem das alte Testament ausdrücklich widerrufen wird. Für die Änderung eines öffentlichen Testaments gelten dieselben Formvorschriften wie für die Errichtung, d.h. es müssen eine Notarin oder ein Notar und zwei Zeugen anwesend sein.

 

Wann ist ein Testament ungültig?

Auch wenn Formvorschriften oder gesetzliche Bestimmungen (z.B. über Pflichtteile) nicht eingehalten wurden, ist ein Testament nicht per se ungültig. Es kann jedoch angefochten und für ungültig erklärt werden. Dies ist beispielsweise bei Formmängeln der Fall (Artikel 520 ZGB). Die Betroffenen können dann eine Herabsetzungsklage einreichen, wodurch die Urkunde ungültig wird.

 

Grenzen des Testaments

Grundsätzlich kann in einem Testament jede Person als Erbe eingesetzt werden. Sogar ungeborene Kinder können bedacht werden (Artikel 544 ZGB). Als Erblasserin oder Erblasser sollten Sie aber unbedingt die Vorschriften beachten. So muss in jedem Testament der gesetzliche Pflichtteil berücksichtigt werden (Artikel 471 ZGB). Das Vermögen, über das Sie in Ihrem Testament frei verfügen können, wird auch als freie Quote bezeichnet. Sie ergibt sich, wenn Sie von Ihrer gesamten Erbschaft sowohl die Pflichtteile als auch allfällige Schulden abziehen (Artikel 470 ZGB).

Die Pflichtteile können nur in Ausnahmefällen umgangen werden, zum Beispiel bei Enterbung oder Erbunwürdigkeit eines Erben. So kann in bestimmten Fällen der Pflichtteil ausgeschlossen werden (Artikel 477 ff. ZGB). Möglich ist dies auch im Zusammenhang mit einem Erbverzicht (Artikel 495 ZGB) oder einem Erbvertrag - in beiden Fällen ist die Zustimmung der Erbin erforderlich.

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FAQ: Testament

In einem Testament können Sie festsetzen, wer nach Ihrem Tod wie viel von Ihren Hinterlassenschaften erben soll. Dort finden sich Ihre persönlichen Informationen und jene zu den Erbinnen. Ihre Unterschrift ist – ausser in Sonderfällen – zwingend notwendig.

In Ihrem Testament können Sie jede beliebige Person als Erben einsetzen. Dabei müssen Sie sich allerdings immer an die Pflichtteilregelung halten. Als Pflichtteilberechtigte gelten Nachkommen direkter Linie, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen und Eltern.

Grundsätzlich können Sie Ihre letztwillige Verfügung in Ihrem Zuhause aufbewahren, zum Beispiel in einem Safe. Sorgen Sie unbedingt dafür, dass das Dokument bei Eintreten Ihres Todesfalls gefunden wird oder eine Vertrauensperson diesbezüglich Bescheid weiss. Alternativ bietet sich die Verwahrung bei einer Notarin oder in der für Sie zuständigen Amtsstelle an.

Bei der Erstellung dieser Form des Testaments bekommen Sie eine Anleitung durch die anwesende Urkundsperson. Formfehler sind hierbei in der Regel ausgeschlossen.

Ein handschriftliches Testament kann jede Person selbst erstellen. Dies ist nicht nur unkompliziert und zeitsparend, sondern auch die kostengünstigste Methode. Halten Sie sich dabei unbedingt an die formellen Vorgaben, um eine Anfechtung zu vermeiden.

Eine mündliche letztwillig Erklärung ist nur in ausserordentlichen Situationen zulässig. Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person nicht möglich ist, die anderen beiden Testamentformen zu nutzen. Konkret kann dies im Falle einer Todesgefahr, etwa durch Krankheit oder Kriegszustände begründet liegen.

Ein Testament kann jederzeit abgeändert oder vollkommen widerrufen werden. Ein Widerruf kann entweder in derselben Form wie die Testamenterstellung erfolgen (öffentlich oder eigenhändig) oder durch die Vernichtung des Dokuments.

Gesetzesartikel

Letztwillige Verfügungen (Artikel 498 ff. ZGB)

Ungültigkeit aufgrund von Formfehlern (Artikel 520 ZGB)

Widerruf und Vernichtung letztwilliger Verfügungen (Artikel 509 f. ZGB)

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