Das Testament:
Wissenswertes rund um Ihre letztwillige Verfügung
Das Verfassen eines Testaments kann nicht nur für ältere Menschen sinnvoll sein – Sie sollten sich durchaus bereits in jüngeren Jahren überlegen, Ihren Nachlass zu regeln. Das gibt nicht nur Ihnen selbst einen gewissen Seelenfrieden, sondern ist auch für die künftigen Erben und Erbinnen vorteilhaft. Die Ansprüche sind klar und Erbstreitigkeiten werden vermieden. Was zum Thema Testament zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Was ist ein Testament eigentlich?
Bei einem Testament handelt es sich um ein Dokument, das den Nachlass einer Person regelt. Darin kann eine Person festlegen, was sie an wen vererben möchte. Der längere Name dafür ist «letztwillige Verfügung von Todes wegen». Damit haben Sie als Erblasserin die Möglichkeit, bestimmte Personen nach Ihrem Tod finanziell abzusichern – soweit es Ihnen durch gesetzliche Vorschriften möglich ist. Regelungen wie jene hinsichtlich der Pflichtteile können auch durch ein Testament nicht ausser Kraft gesetzt werden.
Ein Testament kann auf verschiedene Arten verfasst werden und gilt sowohl im Rahmen einer handschriftlichen Bekundung durch den Erblasser als auch durch eine öffentlich beurkundete Version. Als Sonderfall ist in manchen Situationen ein mündliches Testament möglich. Gesetzliche Grundlagen dazu finden sich im dritten Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) unter dem Titel Erbrecht.
Testament oder Erbvertrag – was sind die Unterschiede?
Ein Testament kann einseitig verfasst werden – ausser dem Erblasser ist dafür keine andere Person nötig. Für einen Erbvertrag dagegen benötigt es die Willenserklärung beider beteiligter Parteien. Dazu müssen Erblasser und Erbin nicht nur anwesend sein, sondern dem Sachverhalt auch zustimmen. Ein Erbvertrag muss ausserdem zwingend von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden (Artikel 512 ZGB).
Änderungen sind bei beiden Dokumenten möglich. Um einen Erbvertrag zu verändern oder aufzuheben, müssen wiederum beide Vertragsparteien anwesend sein. Dies muss schriftlich erfolgen (Artikel 513, Absatz 1 ZGB). Sowohl ein Testament als auch ein Erbvertrag müssen unter freiem Willen erstellt worden sein. Dahinter darf kein Irrtum, keine Täuschung und kein Zwang stehen (Artikel 469 ZGB).
Arten von Testamenten
Zum Testament erstellen stehen Ihnen verschiedene Formen zur Verfügung. Empfehlenswert ist allgemein die öffentliche letztwillige Verfügung. Für die Gültigkeit der einzelnen Testamentarten müssen unterschiedliche Punkte beachtet werden. Man unterscheidet zwischen den folgenden drei Arten von letztwilligen Verfügungen:
1. Öffentliches Testament (Artikel 499 ff. ZGB)
Bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung bekommen Sie als Erblasserin Unterstützung durch eine Urkundsperson. In der Regel nimmt dabei ein Notar den letzten Willen der Person entgegen und hält diesen schriftlich fest. Damit diese Art von Testament gültig ist, müssen bei der Erstellung zwei unabhängige Zeugen anwesend sein. Dabei darf es sich nicht um Erbinnen oder direkte Verwandte des Erblassers handeln (dazu zählen auch Geschwister und Ehegatten). Es ist nicht notwendig, dass die Zeugen den Inhalt des Testaments kennen, sondern sie attestieren lediglich, dass die betreffende Person urteils- und handlungsfähig ist. Im Anschluss wird das Dokument von der betreffenden Person und der Urkundsperson unterzeichnet. Letztere bewahrt das Testament sicher auf, bis es zum Erbfall kommt. Alternativ ist auch die Aufbewahrung in der zuständigen Amtsstelle möglich.
2. Eigenhändiges Testament (Artikel 505 ZGB)
Hierbei handelt es sich um die unkomplizierteste Form – dabei müssen keine anderen Personen anwesend sein. Die betreffende Person kann das Testament selbst und allein verfassen und aufbewahren. Bei der eigenhändigen letztwilligen Verfügung handelt es sich um ein vollständig handschriftliches Dokument, das persönlich niedergeschrieben wird. Dafür ist weder die Bezeugung durch andere Personen noch die Anwesenheit einer Notarin nötig. Die folgenden Bestandteile sollten enthalten sein, um die Gültigkeit des Schriftstücks zu gewährleisten:
- Titel: Testament oder letztwillige Verfügung
- Personalien der Erblasserin
- Datum der Testamenterstellung (Tag, Monat und Jahr)
- Unterschrift der Erblasserin
Das Dokument können Sie zu Hause an einem sicheren Ort aufbewahren. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das Testament gegen eine Gebühr bei einem Notar oder bei der jeweiligen Amtsstelle zu hinterlegen.
Darauf sollten Sie achten: Ohne anwaltliche Unterstützung birgt diese Art von Testament das Risiko von Fehlern. Formfehler können dazu führen, dass das Dokument als unwirksam erklärt wird. Es ist daher ratsam, während der Erstellung oder am Ende eine Fachkraft hinzuzuziehen. Diese kann die Urkunde kontrollieren und Sie auf etwaige Fehler aufmerksam machen. Wenn Sie Ihr Testament zu Hause aufbewahren möchten, sollten Sie dies an einem sicheren Ort tun. Des Weiteren sollten Sie sichergehen, dass es nach Ihrem Tod auch gefunden wird. Diesbezüglich kann es hilfreich sein, eine Vertrauensperson über die Existenz des Testaments zu unterrichten.
3. Sonderfall: mündliches Testament (Artikel 506 ff. ZGB)
Diese Art von letztwilliger Verfügung wird allgemein auch als Nottestament bezeichnet. Ein mündliches Testament ist nur in Ausnahmesituationen möglich und nur dann, wenn die anderen beiden Arten keine Option darstellen. Laut Artikel 506, Absatz 1 ZGB muss es sich dabei um eine der folgenden Situationen handeln:
- nahe Todesgefahr
- Verkehrssperre
- Epidemie
- Kriegsereignisse
Dabei sind zwei Zeugen anwesend, die den letzten Willen der betreffenden Person aufschreiben und diesen an das zuständige Gericht weitergeben. Alternativ können die beiden Zeugen den Willen bei der jeweiligen Gerichtsbehörde zu Protokoll geben. Wird es der betreffenden Person im Nachhinein möglich, eine öffentliche oder handschriftliche Verfügung vorzunehmen, so muss dies innerhalb von 14 Tagen geschehen. Ansonsten verliert die mündliche Verfügung nach dieser Frist ihre Gültigkeit (Artikel 508 ZGB). Sie könnte demnach auch als vorübergehendes Testament angesehen werden.
Muss jede Person ein Testament verfassen?
Nein, in der Schweiz gibt es keine diesbezügliche Pflicht. Es steht jeder Person frei, ein Testament zu verfassen – solange diese testierfähig ist. Dafür muss sie volljährig, also mindestens 18 Jahre alt sein. Des Weiteren muss sich die betreffende Person in einer urteilsfähigen geistigen Lage befinden (Artikel 467 ZGB). Auch wenn es keine gesetzliche Pflicht gibt, kann es in den meisten Fällen sinnvoll sein, ein Testament zu verfassen. Die Grundregel lautet: Wenn es etwas zu vererben gibt, dann sollte ein Testament erstellt werden.
Ist keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags vorhanden, so greift die gesetzliche Erbfolge (Artikel 457 ff. ZGB). Demnach erben zuerst die direkten Nachkommen, also die Kinder des Erblassers, danach die Eltern oder Grosseltern. Auch überlebende Ehegatten werden in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt (Artikel 462 ZGB). Besonders für unverheiratete Partner kann sich die gesetzliche Erbfolge ungünstig auswirken, da diese keinen Erbanspruch haben. Unverheiratete Partnerinnen ohne eingetragene Lebenspartnerschaft nutzen ein Testament dazu, ihren Partner finanziell abzusichern.
Welche Kosten sind mit einem Testament verbunden?
Das Testament in handschriftlicher Form kostet grundsätzlich nichts. Dafür benötigen Sie weder eine Beurkundung noch die Anwesenheit einer anderen Person. Mögliche Kosten, die im Prozess der Testamenterstellung auf Sie zukommen können, sind die folgenden:
- Beratung oder Überprüfung durch einen Anwalt für Testamente
- Beurkundung durch einen Anwalt
- Aufbewahrung beim Notar oder bei der Amtsstelle
Kann ein Testament abgeändert werden?
Als verfassende Person haben Sie das Recht dazu, Ihr Testament zu jeder Zeit ganz oder in Teilen zu widerrufen (Artikel 509 ZGB). Dazu ist auch die Vernichtung des Dokuments legitim (Artikel 510 ZGB).
Bei einem handschriftlich verfassten Testament erstellen Sie einfach ein neues, welches das vorherige Dokument klar und deutlich widerruft. Für die Veränderung eines öffentlichen Testaments bedarf es der gleichen Form wie bei seiner Erstellung: Es müssen eine Notarin und zwei Zeugen anwesend sein.
Wann ist ein Testament ungültig?
Selbst wenn formelle Vorgaben oder gesetzliche Vorschriften (z. B. die Pflichtteile betreffend) nicht eingehalten wurden, ist ein Testament nicht per se ungültig. Es ist allerdings anfechtbar und kann als unwirksam erklärt werden. Dies ist beispielsweise bei Formfehlern der Fall (Artikel 520 ZGB). Betroffene können sich dann zu einer Herabsetzungsklage entscheiden, wodurch das Dokument unwirksam wird.
Grenzen von Testamenten
Grundsätzlich kann in einem Testament jede beliebige Person als Erbin eingesetzt werden. Sogar ungeborene Kinder können dabei bedacht werden (Artikel 544 ZGB). Allerdings sollten Sie als Testamentersteller unbedingt auf die Vorschriften achten. So muss in jedem Testament der gesetzlich vorgeschriebene Pflichtteil eingehalten werden (Artikel 471 ZGB). Das Vermögen, über das Sie in Ihrem Testament frei verfügen können, nennt man auch freie Quote. Diese erhalten Sie, wenn Sie von Ihrer gesamten Erbschaft sowohl die Pflichtteile als auch etwaige Schulden abziehen (Artikel 470 ZGB).
Umgehen können Sie die Pflichtteilregelung nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel im Rahmen einer Enterbung oder Erbunwürdigkeit eines Erben. Damit kann in bestimmten Fällen die Pflichtteilberechtigung ausser Kraft gesetzt werden (Artikel 477 ff. ZGB). Des Weiteren ist dies im Zusammenhang mit einem Erbverzicht (Artikel 495 ZGB) oder einem Erbvertrag möglich – für beide Optionen ist die Zustimmung der Erbin erforderlich.
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FAQ: Testament
In einem Testament können Sie festsetzen, wer nach Ihrem Tod wie viel von Ihren Hinterlassenschaften erben soll. Dort finden sich Ihre persönlichen Informationen und jene zu den Erbinnen. Ihre Unterschrift ist – ausser in Sonderfällen – zwingend notwendig.
In Ihrem Testament können Sie jede beliebige Person als Erben einsetzen. Dabei müssen Sie sich allerdings immer an die Pflichtteilregelung halten. Als Pflichtteilberechtigte gelten Nachkommen direkter Linie, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen und Eltern.
Grundsätzlich können Sie Ihre letztwillige Verfügung in Ihrem Zuhause aufbewahren, zum Beispiel in einem Safe. Sorgen Sie unbedingt dafür, dass das Dokument bei Eintreten Ihres Todesfalls gefunden wird oder eine Vertrauensperson diesbezüglich Bescheid weiss. Alternativ bietet sich die Verwahrung bei einer Notarin oder in der für Sie zuständigen Amtsstelle an.
Bei der Erstellung dieser Form des Testaments bekommen Sie eine Anleitung durch die anwesende Urkundsperson. Formfehler sind hierbei in der Regel ausgeschlossen.
Ein handschriftliches Testament kann jede Person selbst erstellen. Dies ist nicht nur unkompliziert und zeitsparend, sondern auch die kostengünstigste Methode. Halten Sie sich dabei unbedingt an die formellen Vorgaben, um eine Anfechtung zu vermeiden.
Eine mündliche letztwillig Erklärung ist nur in ausserordentlichen Situationen zulässig. Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person nicht möglich ist, die anderen beiden Testamentformen zu nutzen. Konkret kann dies im Falle einer Todesgefahr, etwa durch Krankheit oder Kriegszustände begründet liegen.
Ein Testament kann jederzeit abgeändert oder vollkommen widerrufen werden. Ein Widerruf kann entweder in derselben Form wie die Testamenterstellung erfolgen (öffentlich oder eigenhändig) oder durch die Vernichtung des Dokuments.