Aktionärsbindungsvertrag
für Aktiengesellschaft
Regeln Sie frühzeitig das Verhältnis mit ihren Mitgründern und erstellen Sie einen ABV mit einem ausgewiesenen Spezialisten für CHF 2'500.-
Anfrage starten- Transparenter Fixpreis
- Erfahrene Spezialisten
- Über 25'000 zufriedene Kunden
Rechtsunsicherheit und potentielle Missverständnisse und Meinungsverschiedenheiten zwischen Aktionären werden vermieden, indem insb. folgendes geregelt wird: Beziehung von Aktionären untereinander; detaillierte Kauf- & Vorkaufsrechte an Aktien und Kontroll- und andere Aktionärsrechte und Pflichten innerhalb einer Aktiengesellschaft.
Über das Paket
Wenn eine Aktiengesellschaft mehr als einen Aktionär hat; im Idealfall bereits bei der Gründung der Aktiengesellschaft (bzw. Erweiterung des Aktionariats).
Zielgruppe
Sämtliche Aktionäre einer Aktiengesellschaft.
Prozess und Dauer
Die Zeit vom Aufsetzen bis zum Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrages hängt von einigen Faktoren ab, wie zum Beispiel die Verhandlung/Entscheid Findung unter den Aktionären. Typischerweise dauert das Aufsetzen eines Aktionärsbindungsvertrages zwischen 2-3 Wochen.
Leistung
- Kick-off Gespräch zur Analyse der Situation
- Beratung zur optimalen Struktur der Verhältnisse unter den Aktionären
- Aktionärsbindungsvertrag
- Besprechung zur Finalisierung des Aktionärsbindungsvertrags
Preis
Richtpreis CHF 2’500.- inkl. MwSt.
Sie erhalten eine individuelle Offerte für die Erstelllung des Aktionärsbindungsvertrags.
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Was muss ich über den Aktionärsbindungsvertrag wissen?
Wir empfehlen einen Aktionärsbindungsvertrag, sobald eine Aktiengesellschaft mehr als einen Aktionär hat. Bereits ab Gründung/Beteiligungserwerb.
Übertragungs- und Belastungsbeschränkungen (insb. Kauf- & Vorkaufrechte, Mitverkaufspflichten und -rechte), Kontrolle und wichtige Entscheide/Vetorechte (bezüglich Verwaltungsrat und Generalversammlung), Konkurrenzverbot, Informationsrechte und -pflichten.
Klare Regelung der Beziehung zwischen den Aktionären. Oftmals werden auch durch einen Aktionärsbindungsvertrag die Rechte von Minderheitsaktionären gestärkt.
Jeder Aktionär kann mit seinen Aktien machen, was er möchte (bspw. Veräusserung oder Verpfändung). Keine Klarheit über die Folgen gewisser Entwicklungen (bspw. Tod eines Aktionärs, Ausstieg aus der Aktiengesellschaft, etc.)
Zwischen den Parteien gehts stets der Aktionärsbindungsvertrag vor.
Grundsätzlich empfehlen wir, einen Aktionärsbindungsvertrag schriftlich abzufassen und diesen auch nur schriftlich zu ändern. Eine Änderung bedarf der Einstimmigkeit, es sei denn der Aktionärsbindungsvertrag beinhaltet eine entsprechende abändernde Änderungsklausel.
Diese müssen dem Aktionärsbindungsvertrag zwingend beitreten (bspw. durch eine schriftliche Beitrittserklärung).