Anwalt Testamente

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Fragen, bei denen ein auf Testamente spezialisierter Rechtsanwalt behilflich sein kann

Voraussetzung für ein gültiges Testament ist, dass Ihre Formulierung den Anforderungen des Schweizer Erbrechts entspricht. Tatsächlich sind es in der Praxis oft kleine Formfehler, die ein Testament ungültig machen. Rechtliche Fallstricke zu erkennen und umgehen, ist für juristische Laien allerdings kaum zu bewerkstelligen. Dadurch gestaltet sich die Erstellung eines entsprechenden Schriftstücks komplizierter als erwartet. Ein Anwalt für Testamente sichert Sie rechtlich ab.

  1. Entwurf eines individuellen Testaments: Ein Anwalt für Testamente hilft Ihnen dabei, die richtigen Worte zu finden. Er weiss, dass jeder Fall einzigartig ist und seine Besonderheiten hat. Daher greift er nicht auf feste Muster zurück: Unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation entwirft der Spezialist ein individuelles Dokument. Durch diese Vorgehensweise trägt er dazu bei, einen belastenden Streit um Ihren Nachlass zu vermeiden. Der Erbrechtsexperte sorgt dafür, dass Ihre testamentarische Verfügung rechtlich einwandfrei ist. 
  2. Beratung in Rechtsfragen: Ein Anwalt kann rechtliche Beratung zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit Testamenten bieten, einschliesslich Fragen zur Erbfolge, zur Testierfähigkeit des Testators, zur Gültigkeit von Testamenten und zur Vermeidung von Streitigkeiten unter Erben.
  3. Aufzeigen von Optionen: Ein Anwalt kann dem Erblasser verschiedene Optionen aufzeigen, wie sein Vermögen verteilt werden kann, und ihn bei der Auswahl der am besten geeigneten Optionen entsprechend seiner individuellen Umstände und Wünsche unterstützen.
  4. Aufklärung über Konsequenzen: Ein Anwalt kann den Erblasser über die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen seines Testaments informieren und ihm helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen, um unerwünschte Folgen zu vermeiden.
  5. Termine beim Notar: Ein Anwalt kann den Erblasser bei der Terminvereinbarung und Vorbereitung für die Beurkundung seines Testaments beim Notar unterstützen und sicherstellen, dass alle erforderlichen rechtlichen Formalitäten ordnungsgemäss erfüllt werden.
  6. Als Testamentvollstrecker: Ein Anwalt kann auch als Testamentvollstrecker fungieren und nach dem Tod des Erblassers die Umsetzung der testamentarischen Anweisungen überwachen und sicherstellen, dass der Nachlass gemäss den Wünschen des Erblassers verteilt wird. Dies macht etwa Sinn, wenn es sich bei dem Erben um einen Minderjährigen handelt. Oder, wenn Sie Ihr Erbe auf viele verschiedene Personen aufteilen möchten.

Die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Testamente gewährleistet, dass der letzte Wille eines Erblassers klar und rechtlich wirksam festgelegt wird. Durch massgeschneiderte Beratung und umfassende Expertise trägt ein Anwalt dazu bei, Konflikte unter den Erben zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung des Nachlasses gemäss den Wünschen des Erblassers sicherzustellen.

Häufig gestellte Fragen zu Testamenten

Um in der Schweiz ein Testament errichten zu können, müssen Sie zunächst einige Voraussetzungen erfüllen. So muss man mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. In der Schweiz gilt eine Person als urteilsfähig, wenn sie geistig in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln.

Personen, die an einer geistigen Behinderung leiden oder unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen, können daher kein Testament errichten. Ein unter Alkohol- oder Drogeneinfluss errichtetes Testament ist somit ungültig, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung nicht urteilsfähig ist. Diese Urteilsunfähigkeit muss jedoch durch eine Ungültigkeitsklage geltend gemacht und bewiesen werden.

Wie und wann Sie ein Testament errichten, bleibt Ihnen überlassen. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, ein Testament zu errichten. Hat eine verstorbene Person kein Testament verfasst, gelten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge gemäss Artikel 457 bis 640 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), um das hinterlassene Vermögen unter den gesetzlichen Erben und nach den vorgeschriebenen Erbquoten aufzuteilen. Wenn Sie jedoch sicherstellen möchten, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod respektiert wird, empfehlen wir Ihnen, ein Testament zu verfassen. Damit vermeiden Sie mögliche Erbstreitigkeiten, indem Sie bereits zu Lebzeiten alle notwendigen Vorkehrungen treffen.

Das eigenhändige Testament

  • Das eigenhändige Testament, auch eigenhändige Verfügung genannt, ist die häufigste Testamentsform. Es handelt sich um eine handschriftliche Erklärung des letzten Willens des Erblassers. Damit ein eigenhändiges Testament gültig ist, muss es jedoch gemäss Artikel 505 ZGB bestimmte Formvorschriften erfüllen. So muss es z.B. das genaue Datum der Abfassung und die Unterschrift des Erblassers enthalten und im Titel das Wort "Testament" aufweisen.

Das öffentliche Testament

  • Ein öffentliches Testament ist ein Testament, das gemäss Artikel 499 bis 504 ZGB von einer Notarin oder einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet wird. Die Notarin oder der Notar nimmt das Testament vertraulich auf. Die beiden Zeugen kennen den Inhalt des Testaments nicht, sondern bezeugen lediglich die Urteilsfähigkeit des Erblassers. Nach der Errichtung wird das Testament bei der zuständigen Behörde hinterlegt.

Das mündliche Testament (Nottestament)

  • Das Nottestament ist gemäss Artikel 506 ZGB ein mündliches Testament, das, wie der Name schon sagt, nur im Notfall, d.h. bei Gefahr im Verzug, verwendet werden darf. Es kann mündlich vor zwei Zeugen errichtet werden. Diese haben die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers mit dem Datum der Errichtung schriftlich festzuhalten, das Dokument zu unterzeichnen und dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dazu müssen sie auch die aussergewöhnlichen Umstände darlegen, die zur Errichtung eines mündlichen Testaments geführt haben. Ist es dem Erblasser nachträglich möglich, in anderer Form über seinen Nachlass zu verfügen, so verliert das Nottestament innerhalb von 14 Tagen seine Gültigkeit (Artikel 508 ZGB).

Der Testierende kann sein Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Bei einem handschriftlichen Testament müssen die Änderungen mit Datum und Unterschrift versehen werden. Sollen mehrere Änderungen vorgenommen werden, empfiehlt es sich, ein neues Testament zu errichten.

Nach schweizerischem Recht können gesetzliche Erben durch Testament nicht enterbt werden, es sei denn, es liege ein wichtiger Enterbungsgrund im Sinne von Artikel 477 ZGB vor. Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf ihren sogenannten Pflichtteil. Um diesen Anspruch zu verlieren, muss ein wichtiger Grund vorliegen, über den das Gericht entscheidet, wenn die enterbte Person das Testament anficht.

Tipp: Es ist möglich, in einem Testament nur einen Erben einzusetzen. Dies gilt jedoch nicht für Pflichtteilsberechtigte, denen ein gesetzlicher Erbteil zusteht, wie z.B. die Kinder des Erblassers. Auch wenn ein Alleinerbe eingesetzt wird, erhalten die Kinder ihren gesetzlichen Erbteil. Lassen Sie sich von einem Erbrechtsexperten beraten, um rechtsgültige und gerechte Regelungen für Ihr Testament zu finden und zu formulieren.

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