Erbschaftssteuer in der Schweiz: Rechtsgrundlagen, Steuersätze und Freibeträge

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Kalender Icon 02. Februar 2024

Während das Erbrecht in der Schweiz einheitlich auf Bundesebene im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt ist, wird die Erbschaftssteuer von den einzelnen Kantonen erhoben. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Regelungen zur Erbschaftssteuer von Kanton zu Kanton. Im Folgenden gehen wir näher auf die Erbschaftssteuer in der Schweiz, die jeweils geltenden Steuersätze und Freibeträge sowie weitere wichtige Informationen ein.

Auf einen Blick

  • Die Erbschaftssteuer wird in der Schweiz nicht vom Bund, sondern von den Kantonen erhoben. Deshalb gibt es je nach Kanton zum Teil erhebliche Unterschiede bei der Erbschaftssteuer.
  • Die Steuer ist in dem Kanton zu entrichten, in dem der Erblasser oder die Erblasserin zuletzt gelebt hat.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen der Erbschaftssteuer in der Schweiz?

Da die Steuerhoheit in der Schweiz bei den Kantonen und Gemeinden liegt, wird auch die Erbschaftssteuer von diesen geregelt und erhoben. Dies führt dazu, dass je nach Kanton unterschiedliche Steuersätze und Regelungen gelten. Zwar gab es immer wieder Vorstösse, die Erbschaftssteuer durch den Bund einheitlich regeln zu lassen, doch hatten diese bisher keinen Erfolg.

Zuständig für die Erbschaftssteuer ist der Kanton, in dem der Erblasser oder die Erblasserin den letzten Wohnsitz hatte. Eine Ausnahme gilt für unbewegliches Vermögen, z.B. Immobilien. In diesen Fällen ist der Kanton für die Festsetzung der Erbschaftssteuer zuständig, in dem sich das Grundstück befindet.

 

Was ist der Unterschied zwischen Erbnachlasssteuer und der Erbanfallsteuer?

Während umgangssprachlich meist von der Erbschaftssteuer die Rede ist, wird rechtlich zwischen der Erbnachlasssteuer und der Erbanfallsteuer unterschieden. Die Erbnachlasssteuer bezieht sich unmittelbar auf den Nachlass und unterscheidet nicht zwischen den jeweiligen Erben bzw. Erbinnen. Die Erbanfallsteuer hingegen stellt auf den jeweiligen Erbteil der Erben bzw. Erbinnen ab und berücksichtigt deren Verhältnis zum Erblasser bzw. zur Erblasserin. In der Schweiz wird die Erbnachlasssteuer nur noch in den Kantonen Solothurn und Graubünden erhoben. Die Gemeinden dieser Kantone können jedoch eine Erbanfallsteuer erheben.

Wer muss Erbschaftssteuern bezahlen?

Die Erbschaftssteuer ist von den Personen zu entrichten, denen eine Erbschaft zufällt. Wird ein Nachlass auf mehrere Personen aufgeteilt, gibt es also mehrere Erben oder Erbinnen, so müssen theoretisch alle diese Personen die Erbschaftssteuer bezahlen.

Die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer hängt von drei Faktoren ab:

  • dem Kanton, in dem die Steuer bezahlt werden muss
  • dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder zur Erblasserin
  • der Höhe des Erbteils

Generell gilt, dass die Erbschaftssteuer umso tiefer ausfällt, je näher das Verwandtschaftsverhältnis ist, wobei, wie bereits erwähnt, der Ehegatte bzw. die Ehegattin in allen Kantonen und die direkten Nachkommen in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit sind. Die Erbschaftssteuer ist jedoch umso höher, je grösser der geerbte Nachlass ist. Dies liegt unter anderem daran, dass die meisten Kantone einen progressiven Steuersatz anwenden.

 

Wie hoch sind die Freibeträge in den Kantonen?

Unter einem Freibetrag versteht man den Betrag, der von der Erbschaftssteuer ausgenommen ist. Die Steuer wird also nur auf den Betrag erhoben, der den Freibetrag übersteigt. Die Höhe dieser Freibeträge ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Sie richten sich zudem nach dem Verwandtschaftsgrad und sind in der Regel umso höher, je näher die Verwandtschaft ist.

 

Wie hoch sind die Erbschaftssteuersätze in den Kantonen?

Die Erbschaftssteuersätze in der Schweiz unterscheiden sich von Kanton zu Kanton zum Teil erheblich. Generell gilt aber auch hier: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto tiefer der Steuersatz. Während beispielsweise in den Kantonen Obwalden und St. Gallen alle Erbinnen und Erben von der Erbschaftssteuer befreit sind, gilt der höchste Steuersatz in Basel-Stadt für die übrigen Erbinnen und Erben, die bis zu 49,5 % bezahlen müssen.

Während, wie erwähnt, Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit sind, gelten für nicht eingetragene Partnerinnen und Partner in einigen Kantonen hohe Steuersätze. So beträgt der Steuersatz für diese beispielsweise in Schaffhausen 30 % oder im Wallis 25 %.

Was ist bei der Erbschaftssteuererklärung zu beachten?

Die Angabe einer Erbschaft in der Steuererklärung ist oft problematisch, da es sich dabei um ein komplexes Unterfangen handeln kann. Die Erben oder Erbinnen müssen die Erbschaft im Todesjahr des Erblassers deklarieren. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass es etwas länger dauert, bis ein Erbe auf mehrere Personen aufgeteilt ist. In diesem Fall kann das Erbe als Schätzwert angegeben und ein Vermerk hinzugefügt werden, damit das Steueramt weiss, dass die genaue Höhe des Erbes noch nicht feststeht.

Tipp: Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten, um Fehler in der Steuererklärung zu vermeiden. Dazu können Sie eine Steuerberatung konsultieren oder einen Termin bei einer auf Erbrecht spezialisierten Anwältin oder einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt vereinbaren.

Was gilt für Erbschaften aus dem Ausland?

Grundsätzlich wird die Erbschaftssteuer in dem Land fällig, in dem der Erblasser oder die Erblasserin wohnt. Das bedeutet, dass die Erbschaftssteuer in der Schweiz nicht nochmals bezahlt werden muss, wenn die Erbschaft aus dem Ausland stammt. In der Praxis können sich jedoch komplexe Konstellationen ergeben und es gibt einige Sonderfälle zu beachten. So kann es sein, dass eine Erbschaft aus dem Ausland in der Schweiz zwar nicht steuerpflichtig ist, aber dennoch als Vermögen deklariert werden muss. Entsprechend können Vermögenssteuern anfallen. Wird aus dem Erbe ein Einkommen erzielt, ist zudem die Einkommenssteuer zu entrichten.

Auch wenn sich die erbrechtlichen Regelungen zweier Länder widersprechen, können komplexe Fälle entstehen. So sieht beispielsweise das schweizerische Erbrecht vor, dass Schweizer Recht zur Anwendung kommt, wenn der Erblasser oder die Erblasserin zuletzt in der Schweiz gewohnt hat. Das deutsche Recht stellt dagegen auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Handelt es sich bei dem Erblasser bzw. der Erblasserin z.B. um einen deutschen Staatsangehörigen, der bzw. die zuletzt in der Schweiz gewohnt hat, ist daher nicht klar, welches Recht zur Anwendung kommt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine Erbrechtsexpertin oder einen Erbrechtsexperten beizuziehen.

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FAQ: Erbschaftssteuer

Da die Steuerhoheit in der Schweiz bei den Kantonen und Gemeinden liegt, sind diese dafür verantwortlich, die Erbschaftssteuer zu erheben. Dadurch ergeben sich je nach Kanton unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze.

 

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom jeweiligen Kanton, dem Grad der Verwandtschaft sowie der Höhe der Erbschaft ab. Deshalb kann nicht pauschal gesagt werden, wie hoch die Erbschaftssteuer ist, da jeweils unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten.

 

Prinzipiell muss die Erbschaftssteuer von den Erben bzw. Erbinnen entrichtet werden. Ehepartner bzw. -partnerinnen oder eingetragene Partnerinnen sind jedoch in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer ausgenommen. Auch direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Eltern, Geschwister und Lebenspartner bzw. -partnerinnen dagegen sind nur in einigen Kantonen befreit.

 

Ja, da in den meisten Kantonen Freibeträge gelten, wirkt sich die Höhe des Erbes auf die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer aus. Denn der Steuersatz wird nur auf jenen Teil des Erbes angewendet, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Zudem wenden viele Kantone progressive Steuersätze an.

Die Erbanfallsteuer setzt beim jeweiligen Erbteil der Erben bzw. Erbinnen an und berücksichtigt deren Verhältnis zum Erblasser. Sie ist also in der Regel deutlich komplexer als die Erbnachlasssteuer, die sich direkt auf den Nachlass als Ganzes bezieht. In der Schweiz wird in fast allen Kantonen die Erbanfallsteuer angewendet (mit Ausnahme von Graubünden und Solothurn).

 

Ja, in den meisten Kantonen müssen nicht eingetragene Partner bzw. Partnerinnen eine Erbschaftssteuer entrichten, während eingetragene Partnerinnen von der Steuer ausgenommen sind. Lediglich in einigen Kantonen (Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Uri und Zug) sind sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Partner von der Steuer befreit.

 

Nein, üblicherweise ist die Steuer in jenem Land zu entrichten, in dem der Erblasser bzw. die Erblasserin zuletzt gewohnt hat. Demnach muss eine etwaige Erbschaftssteuer nicht noch einmal in der Schweiz bezahlt werden.

 

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