Erbschaftssteuer
in der Schweiz: rechtliche Grundlagen, Steuersätze und Freibeträge
Während das Erbrecht in der Schweiz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch einheitlich auf Bundesebene geregelt ist, wird die Erbschaftssteuer von den einzelnen Kantonen erhoben. Entsprechend gibt es auch je nach Kanton unterschiedliche Regelungen in Bezug auf diese Steuer. Im Folgenden gehen wir genauer auf die Erbschaftsteuer in der Schweiz, die jeweils geltenden Steuersätze und Freibeträge sowie auf weitere wichtige Informationen ein.
Wie sieht die rechtliche Grundlage zur Erbschaftssteuer in der Schweiz aus?
Die Steuerhoheit in der Schweiz liegt bei den Kantonen und Gemeinden, weshalb auch die Erbschaftssteuer von diesen geregelt und erhoben wird. Daraus ergibt sich eine Situation, in der je nach Kanton unterschiedliche Steuersätze anfallen können und unterschiedliche Regelungen greifen. Zwar gab es immer wieder Initiativen, die Erbschaftssteuer vom Bund einheitlich regeln zu lassen, diese hatten aber bisher keinen Erfolg.
Zuständig für die Erbschaftssteuer ist der Kanton, in dem der Erblasser bzw. die Erblasserin zuletzt gewohnt hat. Eine Ausnahme bilden unbewegliche Güter wie etwa Immobilien. In diesen Fällen ist jener Kanton für die Festsetzung der Erbschaftssteuer zuständig, in dem sich die Immobilie befindet.
Was ist der Unterschied zwischen der Erbnachlasssteuer und der Erbanfallsteuer?
Während umgangssprachlich meist von der Erbschaftssteuer die Rede ist, wird juristisch zwischen der Erbnachlasssteuer und der Erbanfallsteuer unterschieden. Die Erbnachlasssteuer bezieht sich unmittelbar auf den Nachlass und unterscheidet nicht zwischen den jeweiligen Erben bzw. Erbinnen. Die Erbanfallsteuer dagegen setzt beim jeweiligen Erbteil der Erben an und berücksichtigt deren Verhältnis zum Erblasser bzw. der Erblasserin. In der Schweiz wird die Erbnachlasssteuer nur noch in den Kantonen Solothurn und Graubünden angewendet. Die Gemeinden in diesen Kantonen können jedoch eine Erbanfallsteuer erheben.
Wer muss die Erbschaftssteuer bezahlen?
Die Erbschaftssteuer ist von jenen Personen zu entrichten, die ein Erbe erhalten. Wird ein Nachlass auf mehrere Personen aufgeteilt, wenn es also mehrere Erben bzw. Erbinnen gibt, müssen theoretisch all diese Personen Erbschaftssteuer bezahlen.
Wie hoch die zu entrichtende Erbschaftssteuer ist, hängt von drei Faktoren ab:
- dem Kanton, in dem die Steuer zu entrichten ist
- dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. der Erblasserin
- der Höhe des Erbteils
Generell gilt dabei, dass die Erbschaftssteuer umso niedriger ist, je näher der Verwandtschaftsgrad ist, wobei wie erwähnt Ehepartner bzw. -partnerinnen in allen Kantonen und die direkten Nachkommen in den meisten Kantonen von der Steuer befreit sind. Jedoch ist die Erbschaftssteuer umso höher, je höher der geerbte Nachlass ist. Das liegt unter anderem daran, dass die meisten Kantone einen progressiven Steuersatz anwenden.
Welche Freibeträge gelten in den Kantonen?
Unter einem Freibetrag wird jener Betrag verstanden, auf den keine Erbschaftssteuer anfällt. Die Steuer wird also nur auf jene Beträge angewendet, die über den festgelegten Freibetrag hinausgehen. Wie hoch diese Freibeträge sind, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Zudem richten sie sich nach dem jeweiligen Grad der Verwandtschaft und sind meist umso höher, je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist.
Welche Erbschaftssteuersätze gelten in den Kantonen?
Die Steuersätze, die in der Schweiz auf Erbschaften anfallen, unterscheiden sich teils beträchtlich von Kanton zu Kanton. Auch hier gilt jedoch generell, dass der Steuersatz in der Regel umso niedriger ist, je näher der Verwandtschaftsgrad ist. Während beispielsweise in Obwalden und St. Gallen alle Erben bzw. Erbinnen von der Erbschaftsteuer befreit sind, betrifft der höchste Steuersatz sonstige Erben in Basel-Stadt, die bis zu 49,5 % entrichten müssen.
Während wie erwähnt Ehepartner bzw. -partnerinnen oder eingetragene Partnerinnen in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit sind, gelten in einigen Kantonen durchaus hohe Steuersätze für nicht eingetragene Lebenspartnerinnen. So liegt der Steuersatz für Letztere in Schaffhausen beispielsweise bei 30 % oder in Wallis bei 25 %.
Was ist bei der Erbschaftssteuererklärung zu beachten?
Bei der Eintragung eines Erbes in die Steuererklärung entstehen häufig Probleme, da es sich dabei mitunter um ein komplexes Unterfangen handeln kann. Denn die Erben bzw. Erbinnen müssen das Erbe noch im Jahr des Todes des Erblassers angeben. Es ist jedoch nicht unüblich, dass es etwas länger dauern kann, bis ein Erbe auf mehrere Personen aufgeteilt ist. Wenn dies der Fall ist, kann die Erbschaft als Schätzwert angegeben und eine Notiz hinzugefügt werden, sodass das Steueramt weiss, dass die genaue Höhe des Erbes noch nicht feststeht.
Tipp: Im Zweifelsfall sollten Sie sich beraten lassen, um Fehler in der Steuererklärung zu vermeiden. Dafür können Sie eine Steuerberatung in Anspruch nehmen oder einen Termin bei einem Anwalt für Erbrecht vereinbaren.
Welche Regelungen gelten bei Erbschaften aus dem Ausland?
Generell fällt die Erbschaftssteuer üblicherweise in jenem Land an, in dem der Erblasser bzw. die Erblasserin wohnt. Das bedeutet, dass die Erbschaftssteuer in der Schweiz nicht noch einmal entrichtet werden muss, wenn das Erbe aus dem Ausland stammt. In der Praxis können aber komplexe Konstellationen entstehen und es gibt einige Sonderfälle, die zu beachten sind. So gilt etwa, dass für eine Erbschaft aus dem Ausland zwar keine Steuer in der Schweiz anfällt, das Erbe aber dennoch als Vermögen angegeben werden muss. Entsprechend kann es sein, dass Vermögensteuer anfällt. Wird aus dem Erbe ein Einkommen erzielt, ist zudem Einkommensteuer zu entrichten.
Auch wenn die Regelungen im Erbrecht zweier Länder sich widersprechen, kann es zu komplexen Fällen kommen. So besagt beispielsweise das Erbrecht in der Schweiz, dass das Schweizer Recht Anwendung findet, wenn der Erblasser bzw. die Erblasserin zuletzt in der Schweiz gewohnt hat. Das deutsche Recht dagegen orientiert sich an der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Handelt es sich beim Verstorbenen zum Beispiel um eine Person mit deutscher Staatsbürgerschaft, die zuletzt in der Schweiz gewohnt hat, ist also nicht klar, welches Recht Anwendung finden würde. In solchen Fällen ist es empfehlenswert, einen Experten bzw. eine Expertin für Erbrecht zu konsultieren.
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FAQ: Erbschaftssteuer
Da die Steuerhoheit in der Schweiz bei den Kantonen und Gemeinden liegt, sind diese dafür verantwortlich, die Erbschaftssteuer zu erheben. Dadurch ergeben sich je nach Kanton unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze.
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom jeweiligen Kanton, dem Grad der Verwandtschaft sowie der Höhe der Erbschaft ab. Deshalb kann nicht pauschal gesagt werden, wie hoch die Erbschaftssteuer ist, da jeweils unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten.
Prinzipiell muss die Erbschaftssteuer von den Erben bzw. Erbinnen entrichtet werden. Ehepartner bzw. -partnerinnen oder eingetragene Partnerinnen sind jedoch in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer ausgenommen. Auch direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Eltern, Geschwister und Lebenspartner bzw. -partnerinnen dagegen sind nur in einigen Kantonen befreit.
Ja, da in den meisten Kantonen Freibeträge gelten, wirkt sich die Höhe des Erbes auf die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer aus. Denn der Steuersatz wird nur auf jenen Teil des Erbes angewendet, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Zudem wenden viele Kantone progressive Steuersätze an.
Die Erbanfallsteuer setzt beim jeweiligen Erbteil der Erben bzw. Erbinnen an und berücksichtigt deren Verhältnis zum Erblasser. Sie ist also in der Regel deutlich komplexer als die Erbnachlasssteuer, die sich direkt auf den Nachlass als Ganzes bezieht. In der Schweiz wird in fast allen Kantonen die Erbanfallsteuer angewendet (mit Ausnahme von Graubünden und Solothurn).
Ja, in den meisten Kantonen müssen nicht eingetragene Partner bzw. Partnerinnen eine Erbschaftssteuer entrichten, während eingetragene Partnerinnen von der Steuer ausgenommen sind. Lediglich in einigen Kantonen (Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Uri und Zug) sind sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Partner von der Steuer befreit.
Nein, üblicherweise ist die Steuer in jenem Land zu entrichten, in dem der Erblasser bzw. die Erblasserin zuletzt gewohnt hat. Demnach muss eine etwaige Erbschaftssteuer nicht noch einmal in der Schweiz bezahlt werden.