Schenkungssteuer in der Schweiz: Allgemeines, Höhe und Steuerbefreiung
Wer einer nahestehenden Person etwas schenkt, muss dafür in der Regel Steuern bezahlen. Obwohl viele Schweizerinnen und Schweizer diese Schenkungssteuer als ungerecht empfinden, ist sie in vielen Kantonen obligatorisch. In diesem Artikel erfahren Sie, was die Schenkungssteuer ist, wie hoch der Steuersatz ist und wie Sie die Schenkungssteuer richtig deklarieren.
Allgemeines zur Schenkungssteuer
Mit einer Schenkung zu Lebzeiten können Sie eine oder mehrere Personen bei der Verteilung Ihres Nachlasses begünstigen. Eine Schenkung liegt nur dann vor, wenn sie von beiden Parteien einvernehmlich vereinbart und von der beschenkten Person rechtsgültig angenommen worden ist. Nach Artikel 239 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) liegt eine Schenkung vor, wenn eine Person aus ihrem Vermögen eine andere Person bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erwarten. Die beschenkte Person muss jedoch in den meisten Fällen eine Schenkungssteuer bezahlen.
Grundsätzlich ist also jede Person, der eine Schenkung erhält, zur Entrichtung der Schenkungssteuer verpflichtet - andernfalls macht sie sich nach Artikel 65 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ESchG) strafbar. Die Schenkungssteuer ist im Wohnsitzkanton der schenkenden Person geschuldet (Artikel 2 ESchG). Der Wohnsitz der beschenkten Person ist für die Besteuerung unerheblich.
Besteuerung wiederholter Schenkungen
Für wiederholte Schenkungen gelten fast überall in der Schweiz andere steuerliche Regeln als für einmalige Schenkungen. Diese betreffen sowohl die Berechnung des Steuersatzes als auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Der Steuersatz wird auf der Grundlage des Gesamtbetrags aller Zuwendungen berechnet, die der Empfängerin innerhalb eines bestimmten Zeitraums gemacht werden. Dies führt in den meisten Fällen zu einem höheren Steuersatz. Dieser Effekt wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet.
Steuerfreibeträge für Schenkungen gelten, wenn überhaupt, nur für die erste Schenkung an eine Person. Für weitere Schenkungen gilt der volle Schenkungssteuersatz des jeweiligen Kantons ohne Abzug. Allerdings kann z.B. in den Kantonen Bern und Freiburg alle fünf Jahre eine neue Steuerbefreiung beantragt werden, im Kanton Genf erst nach zehn Jahren.
Was ist der Unterschied zwischen Schenkungs- und Erbschaftssteuer?
Sowohl die Schenkungs- als auch die Erbschaftssteuer werden von den Kantonen erhoben; der Bund hat kein Recht, diese Steuern zu erheben. In den meisten Kantonen werden Schenkungs- und Erbschaftssteuern zu einem einheitlichen Satz erhoben. Der Unterschied zwischen Schenkung und Erbschaft liegt in der Art der Übertragung: Bei einer Schenkung wird das Eigentum oder Vermögen bereits zu Lebzeiten der Schenkenden übertragen, während bei einer Erbschaft der Erbfall (d.h. der Tod der Erblasserin) abgewartet werden muss, bevor das Erbe übertragen wird.
Es ist möglich, dass eine Schenkerin in einem Schenkungsvertrag bestimmt, dass eine Person eine Schenkung erst nach ihrem Tod erhalten soll (Artikel 245 OR). Der Gegenstand der Schenkung geht somit erst nach dem Tod der Schenkerin in das Eigentum der beschenkten Person über. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand der Schenkung der Erbschaftssteuer und nicht der Schenkungssteuer. Im Kanton Luzern gibt es jedoch eine Ausnahme: Wurde dort ein Vermögenswert fünf Jahre vor dem Tod der Erblasserin geschenkt, kommt die Erbschaftssteuer zur Anwendung. Ansonsten ist die Schenkung sowohl von der Schenkungs- als auch von der Erbschaftssteuer befreit.
Wie hoch ist der Steuersatz bei Schenkungen?
Der Steuersatz für Schenkungen in der Schweiz hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst hängt er vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkerin und beschenkten Person ab. Auch der Wert der Schenkung hat einen Einfluss auf die Höhe der Steuer, da kleine Schenkungen tiefer besteuert werden als grosse (Artikel 13 bis 18 ESchG).
Schliesslich hängt die Höhe der Schenkungssteuer auch davon ab, in welchem Kanton die schenkende Person ihren Wohnsitz hat. So ist im Kanton Luzern die Schenkungssteuer für Ehegatten, Nachkommen, Geschwister, Konkubinatspartner und andere Personen ausgesetzt. Im Kanton Solothurn hingegen sind nur Ehegatten, Kinder und Eltern von der Steuer befreit, während Geschwister die Steuer bezahlen müssen.
Welche Fristen gelten für die Einreichung der Steuererklärung?
Auch die Fristen für die Entrichtung der Schenkungssteuer sind von Kanton zu Kanton verschieden. Im Kanton Zürich zum Beispiel ist jede Person, die eine Schenkung erhält, verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Schenkung eine Steuererklärung abzugeben. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung, und es obliegt jeder beschenkten Person, sich bei den zuständigen Behörden seines Wohnsitzkantons zu erkundigen.
Wie hoch sind die Schenkungssteuern in den Kantonen?
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der aktuellen Schenkungssteuersätze in den verschiedenen Kantonen:
Aargau
- steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern
- 6-23 %: Geschwister
- 4-9 %: Lebenspartner
- 12-32 %: Andere Personen
Appenzell Ausserrhoden
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern
- 22 %: Geschwister
- 12 %: Lebenspartner
- Max. 32 %: Andere Personen
Appenzell Innerrhoden
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner
- 1 %: Nachkommen
- 4 %: Eltern
- 6 %: Geschwister
- 20 %: Lebenspartner
- Max. 20 %: Andere Personen
Basel-Land
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern
- 15 %: Geschwister
- 15 %: Lebenspartner
- 30 %: Andere Personen
Basel-Stadt
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen
- 5-11 %: Eltern
- 7,5-16,5 %: Geschwister und Lebenspartner
- 22,5-49,5 %: Andere Personen
Bern
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen
- 6-15 %: Eltern, Geschwister und Lebenspartner
- Max. 40 %: Andere Personen
Freiburg
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern
- 5,25 %: Geschwister
- 8,25 %: Lebenspartner
- Max. 22 %: Andere Personen
Genf
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern
- 9-12 %: Geschwister
- 24-26 %: Lebenspartner
- Max. 26 %: Andere Personen
Glarus
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen
- 2,63-6,56 %: Eltern
- 4,2-10,5 %: Geschwister und Lebenspartner
- Max. 26,25 %: Andere Personen
Graubünden
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern und Lebenspartner
- 5 %: Geschwister
- 15 %: Andere Personen
Jura
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen
- 7 %: Eltern
- 14 %: Geschwister und Lebenspartner
- Max. 35 %: Andere Personen
Luzern
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern, Geschwister, Lebenspartner und andere Personen
Neuenburg
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner
- 3 %: Nachkommen und Eltern
- 15 %: Geschwister
- 20 %: Lebenspartner
- Max. 45 %: Andere Personen
Nidwalden
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern und Lebenspartner
- 5 %: Geschwister
- Max. 15 %: Andere Personen
Obwalden
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern, Geschwister, Lebenspartner und andere Personen
Schaffhausen
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen
- 2-8 %: Eltern
- 4-16 %: Geschwister
- 10-40 %: Lebenspartner
- Max. 40 %: Andere Personen
Schwyz
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern, Geschwister, Lebenspartner und andere Personen
Solothurn
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern
- 4-10 %: Geschwister
- 12-30 %: Lebenspartner und andere Personen
St. Gallen
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen
- 10 %: Eltern
- 20 %: Geschwister
- 30 %: Lebenspartner
- Max. 30 %: Andere Personen
Tessin
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern
- 5,95-15,5 %: Geschwister
- 17,85-41 %: Lebenspartner
- Max. 41 %: Andere Personen
Thurgau
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen
- 2-7 %: Eltern
- 4,1-14 %: Geschwister
- 8,2-28 %: Lebenspartner
- Max. 28 %: Andere Personen
Uri
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern und Lebenspartner
- 8 %: Geschwister
- Max. 24 %: Andere Personen
Waadt
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner
- 1,2-3,5 %: Nachkommen
- 2,64-7,5 %: Eltern
- 5,28-12,5 %: Geschwister
- 15,84-25 %: Lebenspartner
- Max. 25 %: Andere Personen
Wallis
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern
- 10 %: Geschwister
- 25 %: Lebenspartner
- Max. 25 %: Andere Personen
Zug
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern und Lebenspartner
- 4-8 %: Geschwister
- Max. 20 %: Andere Personen
Zürich
- Steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen
- 2-6 %: Eltern
- 6-18 %: Geschwister
- 12-36 %: Lebenspartner
- Max. 36 %: Andere Personen
Wie kann Schenkungssteuer vermieden oder gespart werden?
In einigen Kantonen kann die Schenkungssteuer sehr hoch sein. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Steuerbefreiung möglich ist. Dies ist zum Beispiel bei einer Schenkung an eine wohltätige Organisation oder Stiftung der Fall. Damit eine Schenkung steuerfrei bleibt, ist es wichtig, dass die Stiftung tatsächlich gemeinnützige Projekte durchführt. Ist dies nicht der Fall, kann der Antrag auf Steuerbefreiung abgelehnt werden. Teilweise ist es auch möglich, die Schenkungssteuer durch einen Umzug zu sparen oder zu vermeiden, da die Schenkungssteuer von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch ist.
So geht Rechtsberatung heute – einfach, sicher, transparent
Sie finden hier kostenlos ohne aufwendige Recherche die richtige Anwältin oder den richtigen Anwalt.
- Anfrage platzieren
- Offerten vergleichen
- Zusammenarbeit starten
- Kosten überwachen
FAQ: Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Schenkungen anfällt, welche zu Lebzeiten des Schenkers getätigt wurden. Es handelt sich um eine Pflichtsteuer.
Die Schenkungssteuer gilt für alle Geldbeträge, Wertgegenstände, Schenkungen von Immobilien und Übertragungen von Rechten, wie beispielsweise Nutzniessungsrechte.
Ja. Für wiederholte Zuwendungen gelten andere Vorschriften, und im Allgemeinen kann nur die erste Schenkung von der Steuer befreit werden.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Schenkungssteuer hängen in der Regel vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab und sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In einigen Fällen, z. B. bei Schenkungen an eine Wohltätigkeitsorganisation, ist es auch möglich, die Schenkung von der Steuer abzusetzen.
Ja, in einigen Kantonen sind alle Erbinnen und Erben einer Schenkung von der Steuer befreit. Dies ist in den Kantonen Luzern, Obwalden und St. Gallen der Fall.