Schenkungssteuer in der Schweiz: Allgemeines, Höhe und Steuerbefreiung
Eine Schenkung an einen geliebten Menschen bedeutet meistens, dass dafür auch Steuern gezahlt werden müssen. Obwohl viele Schweizer Bürgerinnen und Bürger dies Schenkungssteuer als ungerecht empfinden, ist sie in vielen Kantonen ein Muss. In diesem Artikel erfahren Sie, was die Schenkungssteuer ist, wie hoch der Steuersatz ist und wie Sie sie korrekt angeben.
Allgemeines zur Schenkungssteuer
Mit einer Schenkung zu Lebzeiten können Sie eine oder mehrere Personen bei der Aufteilung Ihres Nachlasses begünstigen. Eine Schenkung gilt nur dann als solche, wenn diese von beiden Parteien einvernehmlich vereinbart wurde und der Empfänger das Geschenk ordnungsgemäss annimmt. Gemäss Artikel 239 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) gilt als Schenkung ein Geschenk aus dem Vermögen einer Person, mit dem diese eine andere bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erwarten. Die beschenkte Person muss in den meisten Fällen jedoch eine Schenkungssteuer zahlen.
Grundsätzlich ist also jeder, der eine Schenkung erhält, verpflichtet, Schenkungssteuer zu zahlen - andernfalls drohen gemäss Artikel 65 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ESchG) Strafen. Die Schenkungssteuer wird im Wohnsitzkanton des Schenkers fällig (Artikel 2 ESchG). Der Wohnsitz der beschenkten Person ist für steuerliche Zwecke unerheblich.
Besteuerung von wiederholten Schenkungen
Für wiederholte Schenkungen gelten fast in der gesamten Schweiz andere Steuervorschriften als für einmalig getätigte Schenkungen. Die Vorschriften betreffen sowohl die Berechnung des Steuersatzes als auch die Bedingungen für eine Steuerbefreiung. Der Steuersatz wird auf der Grundlage des Gesamtbetrags aller Leistungen berechnet, die einem Empfänger während eines bestimmten Zeitraums gewährt wurden. In den meisten Fällen führt dies zu einem höheren Steuersatz. Diesen Effekt bezeichnet man als Progessionsvorbehalt.
Was steuerliche Freibeträge für Schenkungen angeht, so betrifft dies, wenn überhaupt, nur die erste Schenkung an eine Person. Für spätere Schenkungen gilt der volle Schenkungssteuersatz des betreffenden Kantons, ohne Abzüge. In Bern und Freiburg zum Beispiel kann jedoch alle fünf Jahre eine neue Steuerbefreiung beantragt werden, im Kanton Genf dahingegen erst nach zehn Jahren.
Was ist der Unterschied zwischen der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer?
Sowohl die Schenkungs- als auch die Erbschaftssteuer werden von den Kantonen erhoben; der Bund hat kein Recht, diese Steuern zu erheben. In den meisten Kantonen werden Schenkungs- und Erbschaftssteuern zu einem einheitlichen Satz erhoben. Der Unterschied zwischen einer Schenkung und einer Erbschaft liegt dabei in der Art und Weise, wie die Schenkung übertragen wird: Bei einer Schenkung wird das Eigentum oder Vermögen zu Lebzeiten des Schenkers übertragen, während bei einer Erbschaft bis zum Erbfall (also dem Tod des Erblassers) gewartet werden muss, um das Erbe zu übertragen.
Es ist möglich, dass ein Schenker durch einen Schenkungsvertrag festlegt, dass eine Person erst nach dessen Tod eine Schenkung erhalten soll (Artikel 245 OR). Der Gegenstand der Schenkung geht also erst nach dem Tod des Schenkers in das Eigentum des Beschenkten über. In einem solchen Fall unterliegt der Gegenstand der Schenkung der Erbschaftsteuer und nicht der Schenkungsteuer. Im Kanton Luzern gibt es jedoch eine Ausnahme: Wurde dort ein Vermögenswert fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers gestiftet, gilt die Erbschaftssteuer. Ansonsten ist die Schenkung sowohl von der Schenkungs- als auch von der Erbschaftssteuer befreit.
Wie hoch ist der Steuersatz für Schenkungen?
Der Steuersatz für Schenkungen ist in der Schweiz von mehreren Faktoren abhängig. Zunächst einmal hängt es von der Beziehung zwischen dem Schenker und der beschenkten Person ab. Auch der Wert der Schenkung wirkt sich auf die Höhe der Steuer aus, da kleine Schenkungen zu einem niedrigeren Satz besteuert werden als grosse Schenkungen (Artikel 13 bis 18 ESchG).
Schliesslich hängt die Höhe der Schenkungssteuer auch davon ab, in welchem Kanton der Schenker seinen Wohnsitz hat. So wird beispielsweise im Kanton Luzern die Schenkungssteuer für Ehegatten, Nachkommen, Geschwister, Lebenspartner und andere Personen ausgesetzt. In Solothurn sind dahingegen nur Ehegatten, Kinder und Eltern von der Steuer befreit, Geschwister müssen diese regulär zahlen.
Welche Fristen gelten für die Abgabe der Steuererklärung?
Auch die Fristen für die Zahlung der Schenkungssteuer sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In Zürich zum Beispiel ist jede Person, die eine Schenkung erhält, verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Schenkung eine Steuererklärung darüber abzugeben. Es gibt jedoch auch von dieser Regelung Ausnahmen und es obliegt jedem Begünstigten, sich bei den zuständigen Behörden seines Wohnkantons zu informieren.
Welche Steuersätze fallen in den Kantonen auf Schenkungen an?
Im Folgenden finden Sie eine Liste mit den aktuellen Steuersätzen, die in den verschiedenen Kantonen auf Schenkungen anfallen.
- Aargau: Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Verwandte sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 6 bis 23 % besteuert, Lebenspartner mit 4 bis 9 % und andere Erben mit 12 bis 32 %.
- Appenzell Ausserrhoden: Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 22 % besteuert, Lebenspartner mit 12 % und andere Erben mit maximal 32 %.
- Appenzell Innerrhoden: Ehegatten und eingetragene Partner sind von der Steuer befreit. Nachkommen werden mit 1 % besteuert, Eltern mit 4 %, Geschwister mit 6 %, Lebenspartner mit 20 % und andere Erben mit maximal 20 %.
- Baselland: Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 22 % besteuert, Lebenspartner mit 12 % und andere Erben mit bis zu 32 %.
- Stadt Basel: Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen sind von der Steuer befreit. Eltern werden mit 5 bis 11 % besteuert, Geschwister und Lebenspartner mit 7,50 bis 16,50 % und andere Erben mit 22,50 bis 49,50 %.
- Bern: Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen sind von der Steuer befreit. Eltern, Geschwister und Lebenspartner werden mit 6-15 % besteuert, andere Erben mit bis zu 40 %.
- Freiburg: Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 5,25 % besteuert, Lebenspartner mit 8,25 % und andere Erben mit maximal 22 %.
- Genf: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Nachkommen und Eltern sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 9 bis 12 % besteuert, Lebenspartner mit 24 bis 26 % und andere Erben mit maximal 26 %.
- Glarus: Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 4,6 bis 11,5 % besteuert, Eltern mit 2,88 bis 7,19 %, Lebenspartner mit 4,60 bis 11,50 % und andere Erben mit bis zu 28,75 %.
- Graubünden: Ehegatten, eingetragene Partner und Lebenspartner, Nachkommen und Verwandte sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 5 % und andere Erben mit 15 % besteuert.
- Jura: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Nachkommen sind von der Steuer befreit. Eltern werden mit 7 % besteuert, Geschwister und Lebenspartner mit 14 % und andere Erben mit bis zu 35 %.
- Luzern: Ehegatten, eingetragene oder nicht eingetragene Partner, Eltern, Nachkommen und andere Erben sind von der Steuer befreit, Nachkommen werden mit bis zu 2 % besteuert.
- Neuchâtel: Ehegatten und eingetragene Partner sind von der Steuer befreit. Nachkommen werden mit 3 % besteuert, Eltern mit 15 %, Lebenspartner mit 20 % und andere Erben mit bis zu 45 %.
- Nidwalden: Ehegatten, eingetragene Partner und Lebenspartner, Nachkommen und Eltern sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 5 % und andere Erben mit 15 % besteuert.
- Obwalden: Alle Erbinnen und Erben sind von der Schenkungssteuer befreit.
- Schaffhausen: Ehegatten, eingetragene Partner sind von der Steuerbefreit. Eltern werden mit 10 % besteuert, Geschwister mit 20 %, Lebenspartner mit 30 % und andere Erben mit bis zu 30 %.
- Schwyz: Ehegatten, eingetragene Partner sind von der Steuer befreit. Eltern werden mit 2-8 % besteuert, Geschwister mit 4-16 %, Lebenspartner mit 10-40 % und andere Erben mit bis zu 40 %.
- Solothurn: Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 4 bis 10 % besteuert, Lebenspartner mit 12 bis 30 % und andere Erben mit 12 bis maximal 30 %.
- St. Gallen: Alle Erbinnen und Erben sind von der Schenkungssteuer befreit.
- Tessin: Ehegatten, eingetragene Partner sind von der Steuer befreit. Eltern werden mit 2-7 % besteuert, Geschwister mit 4,1-14 %, Lebenspartner mit 8,30-28 % und andere Erben mit bis zu 41 %.
- Thurgau: Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 5,95 bis 15,50 % besteuert, Lebenspartner mit 17,85 bis 41 % und andere Erben mit maximal 41 %.
- Uri: Ehegatten, eingetragene und Lebenspartner, Nachkommen und Eltern sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 4 % bis 10 % besteuert, andere Erben mit 12 % bis zu einem Höchstsatz von 30 %.
- Waadt: Ehegatten und eingetragene Partner sind von der Steuer befreit. Eltern werden mit 1,2 bis 3,5 % besteuert, Geschwister mit 2,64 bis 7,5 %, Lebenspartner mit 5,28 bis 12,5 % und andere Erben mit maximal 25 %.
- Wallis: Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 10 % besteuert, Lebenspartner mit 25 % und andere Erben mit maximal 25 %.
- Zug: Ehegatten, eingetragene und Lebenspartner, Nachkommen und Eltern sind von der Steuer befreit. Geschwister werden mit 4-8 % besteuert, andere Erben mit maximal 20 %.
- Zürich: Ehegatten, eingetragene Partner sind von der Steuer befreit. Eltern werden mit 2-6 % besteuert, Geschwister mit 6-18 %, Lebenspartner mit 12-36 % und andere Erben mit bis zu 36 %
Wie kann man die Schenkungssteuer umgehen oder sparen?
In einigen Kantonen kann die Schenkungssteuer sehr hoch sein. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Steuerbefreiung möglich ist. Dies ist zum Beispiel bei einer Schenkung an eine wohltätige Organisation oder Stiftung der Fall. Damit eine Schenkung steuerfrei ist, ist es wichtig, dass die Stiftung echte gemeinnützige Projekte umsetzt. Ist dies nicht der Fall, kann der Antrag auf eine Steuerbefreiung abgelehnt werden. Teilweise ist es auch möglich, durch einen Umzug die Schenkungssteuer zu sparen oder zu vermeiden, da die Schenkungssteuer von Kanton zu Kanton unterschiedlich angesetzt wird.
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FAQ: Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Schenkungen anfällt, welche zu Lebzeiten des Schenkers getätigt wurden. Es handelt sich um eine Pflichtsteuer.
Die Schenkungssteuer gilt für alle Geldbeträge, Wertgegenstände, Schenkungen von Immobilien und Übertragungen von Rechten, wie beispielsweise Nutzniessungsrechte.
Ja. Für wiederholte Zuwendungen gelten andere Vorschriften, und im Allgemeinen kann nur die erste Schenkung von der Steuer befreit werden.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Schenkungssteuer hängen in der Regel vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab und sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In einigen Fällen, z. B. bei Schenkungen an eine Wohltätigkeitsorganisation, ist es auch möglich, die Schenkung von der Steuer abzusetzen.
Ja, in einigen Kantonen sind alle Erbinnen und Erben einer Schenkung von der Steuer befreit. Dies ist in den Kantonen Luzern, Obwalden und St. Gallen der Fall.