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Nicht immer gestaltet sich eine Erbschaft als einfache Angelegenheit. Besonders wenn mehrere Personen involviert sind, kann es mitunter zu Streitereien und Uneinigkeiten kommen. Ist eine erbberechtigte Person mit einem Erbvertrag nicht einverstanden, so kann sie diesen in bestimmten Situationen anfechten. Erfahren Sie in diesem Artikel mehr über die Gründe, die eine Anfechtung rechtfertigen können und wie die rechtlichen Grundlagen diesbezüglich aussehen.
In einem Erbvertrag wird der Nachlass einer Person geregelt. Es handelt sich dabei um eine Sonderform der letztwilligen Verfügung. Damit fällt der Erbvertrag in die gleiche Kategorie wie das Testament, unterscheidet sich allerdings in einigen wichtigen Punkten. So kann ein Testament vom Erblasser allein verfasst werden und ist auch ohne notarielle Beurkundung rechtskräftig. Ein Erbvertrag dagegen benötigt die Zustimmung beider Vertragsparteien, also des Erblassers und der direkt betroffenen Erbinnen. Für die Erstellung eines Erbvertrags müssen nicht nur beide Vertragsparteien anwesend sein, sondern auch zwei unabhängige Zeuginnen und ein Notar. Auch eine Abänderung ist bei einem Erbvertrag nur mit der Zustimmung aller beteiligten Parteien möglich.
Ein Erbvertrag kann von verschiedenen Personen angefochten werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben. Der Antragsteller ist hier in den meisten Fällen eine Person, die von einem vorherigen Testament oder von der gesetzlichen Erbfolge profitiert hätte. Dabei muss es sich also keineswegs um die gesamte Erbengemeinschaft handeln – auch Einzelpersonen können eine Anfechtung machen. Grundsätzlich können Erbverträge von drei verschiedenen Personengruppen angefochten werden:
Erbverträge können nur unter bestimmten Voraussetzungen verändert oder aufgehoben werden, aber grundsätzlich nur, wenn die beiden Vertragsparteien der Änderung zustimmen. Aus diesem Grund ist eine Änderung im Normalfall nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich. Diese muss genauso erfolgen wie die Erstellung des Vertrags, nämlich in schriftlicher Form und in Anwesenheit zweier Zeugen und einer Notarin.
Die Anfechtung eines Erbvertrags durch eine Erbin oder einen Dritten ist nur zu einem Zeitpunkt nach dem Tod des Erblassers möglich und muss innerhalb eines Jahres nach der Kenntnisnahme des Todes erfolgen. Zu Lebzeiten des Erblassers ist eine Anfechtung nur in Sonderfällen möglich. So kann eine Erblasserin selbst einen Erbvertrag aus bestimmten Gründen anfechten. Nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) ist dies beispielsweise der Fall, wenn die Verfügung mit mangelhaftem Willen unterzeichnet wurde (Artikel 469 ZGB). Konkret bedeutet dies, dass die Erblasserin den Erbvertrag abgeschlossen hat, weil sie bedroht, dazu gedrängt oder gezwungen wurde. Wurde der Erbvertrag aufgrund einer Täuschung oder eines Irrtums abgeschlossen, so hat der Erblasser ein Jahr nach Kenntnis des Umstands Zeit, den Erbvertrag aufzuheben.
Abgesehen davon, wer einen Erbvertrag anfechten möchte, ist Folgendes zu beachten: Es muss zwingend ein Anfechtungsgrund vorliegen, der vor Gericht durchgesetzt werden kann. Es gibt verschiedene Gründe, aus denen ein Erbvertrag anfechtbar sein kann. Im Folgenden gehen wir auf einige der gängigsten Situationen im Detail ein.
Damit die Anfechtung eines Erbvertrags erfolgreich ist, müssen bestimmte Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen. Dabei gibt es verschiedene Arten von Erklärungen dafür, dass ein Erbvertrag nicht gültig sein sollte. In den meisten Fällen geht es darum, dass eine Ungerechtigkeit vorliegt oder eine Verfügung irrtümlich beschlossen wurde. Hier finden Sie einige der häufigsten Anfechtungsgründe:
Ein Erbvertrag kann nach einer Anfechtung als ungültig erklärt werden, wenn er aus mangelhaftem Willen abgeschlossen wurde. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Erblasserin den Erbvertrag unter irrtümlich als wahr angenommenen Umständen unterzeichnet hat. Dieser Irrtum kann dabei auf einem Fehler basieren oder absichtlich durch den Versuch einer Täuschung hervorgerufen worden sein.
Auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfügungserstellung verfügungsunfähig war, ist der Erbvertrag anfechtbar. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die betreffende Person noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hat oder nicht urteilsfähig war. Zudem führen unsittliche oder rechtswidrige Inhalte oder an den Vertrag geknüpfte Bedingungen dazu, dass ein Erbvertrag anfechtbar wird (Artikel 519 ZGB).
Nach Artikel 520 ZGB kann ein Formmangel der Grund für eine Ungültigkeitsklage einer Verfügung wegen Todes sein. Im Falle eines Erbvertrags müssen die gleichen Formvorschriften eingehalten werden wie bei einer öffentlichen letztwilligen Verfügung. Dazu gehört unter anderem, dass das Dokument sowohl vom Erblasser als auch vom Notar unterschrieben und datiert wird (Artikel 499 f. ZGB). Ist dies nicht gegeben, kann ein Anfechtungsgrund vorliegen.
Werden durch einen Erbvertrag die gesetzlichen Pflichtteile rechtswidrig wegbedungen, so kann der gesamte Erbvertrag oder die entsprechenden Paragrafen angefochten werden. Wird der Anfechtung stattgegeben, so werden die betroffenen Inhalte nicht direkt ungültig oder nichtig. Sie müssen lediglich angeglichen oder korrigiert werden, um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Diese sogenannte Herabsetzungsklage wird in den Artikeln 522 ff. ZGB behandelt.
Eine Herabsetzungsklage kann ausserdem auf Grundlage von Artikel 494, Absatz 3 ZGB eingereicht werden. Dieser besagt, dass Schenkungen oder letztwillige Verfügungen, die mit zuvor abgeschlossenen Erbverträgen kollidieren, angefochten werden können.
Erweist sich ein Erbe als unwürdig, so kann ein zu seinen Gunsten geschlossener Erbvertrag als ungültig erklärt werden. Eine Erbunwürdigkeit ist in der Regel nur durch schwerwiegende Umstände zu begründen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Erbin den Erblasser getötet hat oder die Tötung in Auftrag gegeben hat. Auch der Einsatz von Arglist, Drohungen oder Zwang kann die Erbunwürdigkeit einer Person nach sich ziehen (Artikel 540 ZGB).
Eine Verfügung, die Fehler aufweist, ist in der Regel nicht automatisch ausser Kraft gesetzt, sie wird lediglich anfechtbar. Das bedeutet konkret, dass die Verfügung gültig bleibt, solange niemand sich dafür entscheidet, sie anzufechten.
Im Gegensatz dazu können Verfügungen auch nichtig sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich nicht um ein ernst gemeintes Testament (sogenanntes Scherztestament) handelt oder das Dokument lediglich zu Vorführ- oder Lehrzwecken erstellt wurde. Dies ist teilweise schwierig zu beurteilen und muss deshalb je nach Einzelfall von einem Anwalt oder vor Gericht bewertet werden.
Um einen Erbvertrag erfolgreich anzufechten, müssen unbedingt triftige Gründe vorliegen. Dazu sollte die individuelle Situation betrachtet werden. Ein Anwalt für Erbrecht kann am besten entscheiden, ob die vorliegenden Gründe ausreichend sind, um eine Anfechtung zu rechtfertigen. Die Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage wird vom Anwalt vor Gericht eingereicht. Dort wird entschieden, ob die Anfechtungsgründe anerkannt werden. Ist die Klage erfolgreich, so erklärt das Gericht den gesamten Erbvertrag oder die entsprechenden Paragrafen als ungültig.
Wird dem Antragsteller recht gegeben und die Anfechtung des Erbvertrags wird anerkannt, so wird dieser unwirksam. Standen lediglich bestimmte Teile oder Absätze aus dem Vertrag zur Debatte, so werden diese gestrichen oder entsprechend angeglichen, um den gesetzlichen Vorschriften gerecht zu werden. An die Stelle des unwirksamen Erbvertrags treten dann andere Regelungen, um die Erbschaft auf die Erbengemeinschaft zu verteilen. Sind anderweitige letztwillige Verfügungen des Erblassers vorhanden, so hält man sich zuerst an diese. Ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft (Artikel 457 ff. ZGB).
Ein Erbvertrag ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung von Todes wegen. Die betreffende Person bestimmt darin, wer nach ihrem Tod welche Anteile von ihrem Vermächtnis erhalten soll. Der Erbvertrag wird gemeinsam von der betreffenden Person und den Erbinnen beschlossen und unterzeichnet.
Ein Erbvertrag wird meistens dann angefochten, weil eine Person nicht mit dessen Inhalten einverstanden ist. Liegen wichtige Gründe vor, die eine Anfechtung legitim machen, so kann diese vorgenommen werden.
Ein Erbvertrag kann von einer Erbin angefochten werden. Auch dritte Personen, die in einem etwaigen Testament oder einer anderen Verfügung bedacht worden wären, können eine Anfechtung vornehmen. In Ausnahmefällen kann auch der Erblasser selbst zu Lebzeiten seinen Erbvertrag anfechten.
Im Regelfall kann ein Erbvertrag erst nach dem Tod des Erblassers angefochten werden. Dies muss innerhalb von einem Jahr erfolgen. Die Frist beginnt dabei an jenem Zeitpunkt, an dem die Erbin vom Tod des Erblassers erfahren hat oder sich über den Anfechtungsgrund bewusst wurde.
Es gibt verschiedene Gründe, aus denen Erbverträge oder Verfügungen angefochten werden können. Zu den gängigsten gehören Formmängel, unsittlich oder rechtswidrige Inhalte und ein fehlender Willen aufseiten des Erblassers.
Das Ziel einer Herabsetzungsklage liegt nicht darin, eine Verfügung als gänzlich ungültig zu erklären. Sie wird zum Beispiel eingesetzt, wenn in einem Erbvertrag die gesetzlich festgelegten Pflichtteile nicht bedacht wurden. Wird der Klage stattgegeben, so muss die Verfügung entsprechend angepasst werden, die einzelnen Erbteile werden dann neu verteilt, um die Pflichtteile einzuhalten.
Wird dem Antrag stattgegeben und die Anfechtung als rechtskräftig erklärt, werden die entsprechenden Abschnitte aus dem Erbvertrag oder der gesamte Vertrag als unwirksam erklärt. Dann treten entweder anderweitige letztwillige Verfügungen in Kraft oder es greifen die gesetzlichen Regelungen (z. B. die gesetzliche Erbfolge).