Gesetzliche Erbfolge
in der Schweiz: Wie hoch ist die Erbschaft?

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Kalender Icon 07. Februar 2022

Stirbt eine Person, ohne zuvor ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag abgeschlossen zu haben, gelten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge nach Schweizer Recht. In diesem Artikel erfahren Sie, was die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz ist, wie hoch die gesetzliche Erbquote für die verschiedenen Parentelen ist und wie man feststellt, was den Erben zusteht.

Auf einen Blick

  • Hat ein Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, gelten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
  • Gibt es mehrere Erben, wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbquote aufgeteilt.
  • Das Erbe wird nach dem Rang der Erben (Parentelen) und ihrem Alter innerhalb dieses Ranges aufgeteilt. 

Was versteht man unter der gesetzlichen Erbfolge? 

Die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz beruht auf einem Parentelen-System, das die Verteilung des Vermögens unter den gesetzlichen Erben nach dem Tod des Erblassers regelt. Gibt es mehrere gesetzliche Erben, so erfolgt die Aufteilung des Nachlasses auf der Grundlage einer festgelegten Erbquote. Diese Quote hängt von der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft und deren verwandtschaftlichem Verhältnis zum Erblasser ab.

Es gibt drei sogenannte Parentelen, also Ränge von Verwandten und Familienmitgliedern der verstorbenen Person, die gesetzlich zum Erbe berechtigt sind. An erster Stelle stehen hier die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und die direkten Nachkommen des Verstorbenen. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise eine Ehefrau und Kinder, erhält die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses und die Kinder die andere Hälfte. Im zweiten Parentel folgen die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, in des dritten Parentels die Grosseltern und deren weitere Nachkommen.

Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein? 

Anders als bei der gewillkürten Erbfolge durch einen Erbvertrag kann die gesetzliche Erbfolge erst nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin in Kraft treten. Ausserdem gelten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge nur, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine anderen Vorkehrungen in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags getroffen hat.

Wer erbt in welcher Reihenfolge?

Die Erbfolge wird in einer im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) festgelegten Reihenfolge zwischen den verschiedenen Familienmitgliedern und Verwandten der verstorbenen Personen und entsprechend ihres Parentels vollzogen. Um den gesetzlichen Anteil einer Person am Erbe festzustellen, muss daher zunächst herausgefunden werden, zu welchem Parentel diese gehört.

Die Erben des ersten Parentels

In der gesetzlichen Erbfolge stehen die direkten Nachkommen des Erblassers per Artikel 457 Absatz 1 ZGB an erster Stelle. Zu diesem Parentel gehören daher: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel. Adoptierte Kinder werden ebenfalls als Erben eingesetzt, Stiefkinder sind in der Regel jedoch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Darüber hinaus werden die folgenden Grundsätze für die Verteilung des Erbes innerhalb des Parentels angewandt:

  • Der Grundsatz "Alt vor Jung" begünstigt Erben entsprechend ihrem fortgeschrittenen Alter.
  • Das Erbe wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. 
  • Wenn ein Kind nicht mehr lebt, erben dessen Nachkommen seinen Anteil zu gleichen Teilen. 
  • Verstirbt das Kind vor dem Erblasser und hat auch keinen eigenen Nachwuchs, erben seine Geschwister seinen Anteil zu gleichen Teilen;
  • Gibt es im ersten Parentel keine Erben, so geht das Erbe an Verwandte aus der zweiten Parentel.

Die Erben des zweiten Parentels

Zum zweiten Parentel gehören die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, d. h. die Geschwister sowie die Neffen und Nichten der verstorbenen Person. Innerhalb dieser Parentel gelten nach Artikel 458 ZGB die folgenden Erblinien:

  • Die Eltern des Erblassers erben den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. 
  • Wenn nur noch ein Elternteil lebt, erbt dieser die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte wird unter den Nachkommen des verstorbenen Elternteils aufgeteilt. Wenn dieser keine Nachkommen hat, erbt der verbleibende lebende Elternteil den gesamten Nachlass.
  • Gibt es keine Mitglieder des zweiten Parentels, erben Verwandte aus der dritten Parentel.

Die Erben des dritten Parentels

Das dritte Parentel umfasst schliesslich die Grosseltern des Erblassers und deren Nachkommen. Es sind also die Onkel, Tanten und Cousins der verstorbenen Person, die das Erbe beanspruchen können. 

  • Für die Verteilung des Vermögens gelten per Artikel 459 ZGB die folgenden Regeln:
  • Das Erbe wird zwischen den Grosseltern aufgeteilt, von denen jeder ein Viertel erbt.
  • An die Stelle der verstorbenen Grosseltern treten deren Nachkommen. 
  • Ist ein Teil der Grosseltern bereits verstorben und hat keine Nachkommen hinterlassen, geht dessen Erbanteil auf den verbleibenden Grosselternteil über.
  • Wenn ein Grosselternpaar (mütterlicherseits oder väterlicherseits) verstorben ist, erbt das andere Grosselternpaar das gesamte Erbe.

Wie hoch ist die gesetzliche Erbquote?

Die Höhe der Erbschaft, auf die gesetzliche Erbinnen und Erben Anspruch haben, wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbquote festgelegt. Finden Sie hier einige Beispiele für gesetzliche Erbquoten:

  • Wenn der Erblasser nicht verheiratet war und drei Kinder hat, erbt jedes Kind ein Drittel des Nachlasses.
  • War die Erblasserin verheiratet und hat drei Kinder, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, die Kinder erben die andere Hälfte zu gleichen Teilen.
  • Hat der Erblasser keine Kinder oder keinen Ehepartner, erben seine Eltern den Nachlass.
  • Hat die Erblasserin keine Kinder, aber einen Ehegatten, so erbt dieser drei Viertel des Nachlasses und das restliche Viertel geht an die Eltern der Verstorbenen.

Wie hoch ist die freie Quote?

Die freie Quote ist der Teil des Erbes, der nach der Verteilung der gesetzlichen Pflichtteile an die verwandten Erben übrig bleibt. Dieser Teil des Erbes kann testamentarisch oder durch Schenkungen zu Lebzeiten frei verteilt werden. Die Höhe des verfügbaren Anteils hängt im Wesentlichen von der Anzahl der gesetzlichen Erben und der Höhe des vorbehaltenen Teils des Nachlasses ab. Je mehr Erben ein Pflichtteilsrecht haben, desto kleiner ist dementsprechend der Anteil der freien Quote.

Was sieht die gesetzliche Erbfolge für Lebenspartner vor?

In Bezug auf die gesetzliche Erbfolge sind in der Schweiz eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner Ehegatten gleichgestellt. Das bedeutet, dass ein eingetragener Lebenspartner, wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge wie ein Ehemann behandelt wird, d. h. als Erbe des ersten Parentels. Geschiedene Ehegatten können sich dagegen nicht mehr auf die gesetzliche Erbfolge berufen.

Tipp: Hinterlässt der Verstorbene einen Lebenspartner, mit dem er nicht verheiratet war oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebte (Konkubinatspartner), so hat dieser bzw. diese keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe. Wenn Sie möchten, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin einen Anteil an ihrem Vermögen erhält, empfiehlt es sich, mit der Hilfe eines Anwalts für Erbrecht ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen.

Kann ein gesetzlicher Erbe von der Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden? 

Grundsätzlich ist es nur unter sehr spezifischen und erschwerten Bedingungen möglich, einen gesetzlichen Erben durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu enterben. Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen ein gesetzlicher Erbe vom Nachlass ausgeschlossen werden kann. Einerseits kann dieser zum Beispiel selbst auf sein Erbe verzichten, indem er einen Erbverzichtvertrag oder einen Erbauskauf abschliesst (Artikel 494 ZGB).

Sonderfälle: Erbunwürdigkeit und Präventiv-Enterbung

In seltenen Fällen kann einem Erben das Erbrecht entzogen und als erbunwürdig erklärt werden. Dies setzt voraus, dass es einen schwerwiegenden Rechtsgrund für Enterbung gibt (Artikel 477 ZGB). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Erbin schwerwiegende Straftaten gegen den Erblasser oder den Nachlass begangen hat. 

So kann zum Beispiel das absichtliche Versetzen des Erblassers in Zustand, der von an der Aufsetzung, Änderung oder am Widerruf eines Testaments abhält, zu einer Enterbung führen. Auch die versuchte oder tatsächliche absichtliche Tötung des Erblassers zählt als Grund für die Erbunwürdigkeit. Tritt ein solcher Fall ein, geht der Anteil des betreffenden Erben an deren gesetzlich anerkannte Nachkommen über.

Ausserdem haben Erblasser die Möglichkeit, zu Lebzeiten ihr Recht auf Straf- oder Präventiventerbung zu gebrauchen. Eine Strafenterbung eines gesetzlichen Erben ist dann möglich, wenn dieser sich schwer gegen den Erblasser strafbar gemacht oder seine familienrechtlichen Pflichten verletzt hat. Die Präventiv-Enterbung dahingegen wird meist dann angewendet, wenn eine Erbin beispielsweise hohe Schulden hat und der Erblasser verhindern möchte, dass sein Vermächtnis an diese Erbin den Gläubigern zufallen würde.

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FAQ: Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist ein System, mit dem festgelegt wird, wer als Erbe eintritt, wenn eine verstorbene Person keine besondere testamentarische Regelung getroffen hat. Mit dem System der gesetzlichen Erbfolge ist es daher möglich, im Voraus abzuschätzen, welche Familienmitglieder welchen Teil des Nachlasses erben werden.

Personen, die als gesetzliche Erben gelten, haben Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil am Erbe. Dieser wird durch den Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person sowie die Grösse der Erbengemeinschaft bestimmt. War die verstorbene Person verheiratet und hatte zwei Kinder, so erhält der Ehegatte die Hälfte des verfügbaren Anteils und die Kinder zu gleichen Anteilen die andere Hälfte.

Ohne das Vorliegen eines Testaments richtet sich die Erbfolge nach der Anzahl der gesetzlichen Erben in drei Verwandtschaftsgraden. Die Erben sind je nach Verwandtschaftsgrad in sogenannte Parentelen eingeteilt. An erster Stelle stehen der Ehepartner und die Nachkommen der verstorbenen Person, an zweiter Stelle die Eltern und ihre Nachkommen, an dritter Stelle die Grosseltern und ihre Nachkommen.

Wurde ein Testament verfasst, hat es Vorrang vor den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Es ist jedoch nicht möglich, einem Erben durch ein Testament seinen Anspruch auf den Pflichtteil zu entziehen. Um rechtsgültig zu sein, muss ein Testament daher dem geltenden Schweizer Erbrecht und der gesetzlichen Erbfolge entsprechen.

Nach Schweizer Recht ist der eingetragene Partner dem Ehegatten in Bezug auf die Erbfolge gleichgestellt. Somit fallen eingetragene Lebenspartner in das erste Parentel und stehen an erster Stelle in der Erbfolge. Im Todesfall erhalten sie damit die Hälfte des Erbes und die Nachkommen des Verstorbenen erhalten die andere Hälfte.

Nur in seltenen Ausnahmefällen können gesetzliche Erben vom Erbe ausgeschlossen, also enterbt werden. Dies gilt einerseits, wenn ein Erbe oder eine Erbin sich gegen den Erblasser strafbar gemacht oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Es ist auch möglich, dass gesetzliche Erben mittels eines Erbverzichtsvertrags auf ihren Pflichtteil verzichten.

Hat die verstorbene Person im Konkubinat, also einer weder ehelichen noch eingetragenen Partnerschaft, gelebt, so hat der verbleibende Partner keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Anteil am Erbe. Damit auch Konkubinatspartner einen Anteil am Erbe erhalten, ist es notwendig, ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen.

Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge treten in Kraft, wenn der Erblasser zu Lebzeiten weder ein Testament noch einen Erbvertrag verfasst hat. Hat der Erblasser jedoch testamentarische Vorkehrungen getroffen, so haben diese Vorrang vor den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, die dann nur noch in Bezug auf die Pflichtteile wirksam ist.

Gesetzesartikel

Gesetzliche Erben (Artikel 457 bis Artikel 459 ZGB)

Gründe für eine Enterbung (Artikel 477 ZGB)

Erbverzicht (Artikel 495 ZGB)

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