Die wichtigsten Dinge, die Konkubinatspartner beachten sollten

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Immer mehr Schweizer Paare entscheiden sich dafür, als Paar zusammenzuleben, ohne zu heiraten. Diese Art des Zusammenlebens kann Vorteile, insbesondere in Bezug auf die Besteuerung, aber auch einige rechtliche Nachteile haben. Es ist daher ratsam, sich über die rechtlichen Aspekte des Konkubinats Gedanken zu machen und dementsprechende Vorkehrungen zu treffen. In diesem Artikel erfahren Sie, was das Konkubinat ist und was Sie als Konkubinatspartner in Bezug auf Erbschaft, Sorgerecht, Versicherung und Aufenthaltsrecht beachten müssen.

Auf einen Blick

  • Konkubinatspartner werden vor dem Gesetz als Einzelpersonen betrachtet und haben keine gegenseitigen Rechte oder Pflichten.
  • Es ist empfehlenswert, die wichtigsten rechtlichen Aspekte des Konkubinats in einem Konkubinatsvertrag zu regeln.
  • Ein Konkubinatsvertrag ist vor allem sinnvoll, wenn einer der Konkubinatspartner keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Was ist das Konkubinat?

Das Konkubinat ist in der Schweiz kein gesetzlich anerkannter Familienstand wie die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft. Es ist ein Personenstand des Zusammenlebens, bei dem zwei unverheiratete Partner unter einem Dach zusammenleben. In diesem Sinne unterscheiden sich Konkubinatspartner nicht von Ehepaaren, da sie einen gemeinsamen Haushalt führen und in der Regel die Kosten gemeinsam tragen. Vor dem Gesetz sind sie jedoch nicht mit einem Ehepaar gleichgestellt und haben weder gegenseitige Rechte noch gegenseitige Pflichten.

Konkubinatspartner werden vor dem Gesetz als zwei Einzelpersonen betrachtet. Sie werden getrennt besteuert, was steuerliche Vorteile und auch Vorteile bei der Inanspruchnahme von Leistungen der ersten Säule mit sich bringen kann. Im Falle einer Trennung oder eines Todesfalls ist jedoch kein sozialer oder rechtlicher Schutz für Konkubinatspartner vorgesehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bestimmte Versicherungen abzuschliessen und testamentarische Regelungen zu treffen, um den verbleibenden Konkubinatspartner im Todesfall nicht mittellos zurückzulassen. 

Ist es notwendig, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen?

Es ist für Konkubinatspartner nicht verpflichtend, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem Konkubinatsvertrag festhalten. Dennoch ist dies sehr empfehlenswert, da das Schweizer Gesetz keine gemeinsamen Rechte für Konkubinatspartner kennt. So kann ein Konkubinatsvertrag eine gewisse Sicherheit im Falle einer Trennung oder des Todes eines Konkubinatspartners bieten. Dies ist besonders wichtig, wenn einer der Zusammenlebenden eine verminderte oder auch gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, um stattdessen den Haushalt zu versorgen.

Ohne einen Konkubinatsvertrag könnte er oder sie nach einer Trennung oder im Todesfall eines Konkubinatspartners dann ohne Mittel und finanzielle Ansprüche dastehen. Form und Inhalt eines Konkubinatsvertrags sind nicht gesetzlich geregelt und können frei gestaltet werden. Der Vertrag muss (im Gegensatz zu einem Ehevertrag) auch nicht notariell beglaubigt werden, es sei denn, er enthält erbrechtliche Bestimmungen.

Es ist jedoch empfehlenswert, bei der Ausarbeitung des Konkubinatsvertrags einen Anwalt für Familienrecht hinzuzuziehen, um die bestmöglichen Vereinbarungen für Ihre persönliche Situation zu bestimmen. In einem Konkubinatsvertrag werden im Allgemeinen folgende Punkte geregelt: Inventar des gemeinsamen und getrennten Vermögens, Status der gemeinsamen Wohnung (Miete oder Eigentum, Nutzungsrecht), Aufteilung der Ausgaben innerhalb des Haushalts und jeweilige Beiträge zum Unterhalt und die Höhe der Beiträge sowie namentliche Nennung Begünstigter im Todesfall.

Was passiert im Todesfall eines Konkubinatspartners?

Unverheiratete Paare sind im Falle des Todes ihres Partners rechtlich nicht geschützt, da sie rechtlich als zwei getrennte Personen betrachtet werden. Es ist daher nicht möglich, dass der verbleibende Konkubinatspartner Leistungen aus der ersten Säule (Alters- und Hinterlassenenversicherung) erhält, die im Allgemeinen aus einer Witwen- oder Witwerrente besteht. Auch die Leistungen der zweiten Säule, die durch die berufliche Vorsorge erbracht werden, stehen einem hinterbliebenen Konkubinatspartner in der Regel nicht zu. Es gibt jedoch Ausnahmen und es ist unbedingt ratsam, sich bei Ihrer Pensionskasse zu erkundigen, welche Regelungen für Konkubinatspartner gelten.

Im Todesfall zählt ein Konkubinatspartner von Gesetzes wegen nicht zu den Erben des Verstorbenen. Es ist jedoch möglich, dass der Konkubinatspartner in einem Testament als Erbe eingesetzt wird. In jedem Fall müssen bei der Aufteilung des Erbes die für die Kinder und Eltern des Verstorbenen vorgesehenen Mindestbeträge eingehalten werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein Konkubinatspartner, der eine Erbschaft erhält, nicht von der Erbschaftssteuer befreit werden kann. Diese Regelung gilt in der überwiegenden Mehrheit der Kantone. 

Wie erhält man als Konkubinatspartner eine Witwen- bzw. Witwerrente?

Einige Pensionskassen (zweite Säule) sehen die Möglichkeit vor, dass eine Witwen- oder Witwerrente auch an Konkubinatspartner ausgezahlt werden kann. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um diese Rente zu erhalten. So muss der überlebende Lebenspartner mindestens fünf Jahre lang vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem zusammengelebt haben. Darüber hinaus muss er seinen Partner bzw. seine Partnerin in erheblichem Umfang finanziell unterstützt haben. Die Witwen- bzw. Witwerrente kann ausserdem dann gewährt werden, wenn das Paar ein oder mehrere gemeinsame Kinder hat.

Es ist jedoch zu beachten, dass Pensionskassen im Allgemeinen eine Witwen- bzw. Witwerrente nur bis zu einem bestimmten Betrag zahlen. Ein Konkubinatspartner kann also keine lebenslange Rente beanspruchen, d. h. eine regelmässige (monatliche oder jährliche) Rente, die während seines gesamten Lebens gezahlt wird.

Was gilt im Fall von Krankheit oder Behinderung des Lebenspartners?

Wie im Todesfall sieht das schweizerische Recht keinen Anspruch auf Leistungen der ersten Säule (AHV) vor, wenn ein Konkubinatspartner seinen kranken oder behinderten Partner pflegen muss. Es ist jedoch möglich, einen Pflegevertrag abzuschliessen, der eine Entschädigung für die Pflege des Konkubinatspartners vorsieht. Es ist jedoch zu beachten, dass die Pflege von Angehörigen nicht von den Krankenkassen erstattet wird. 

Wie wird die elterliche Sorge im Konkubinat geregelt?

Bekommt ein unverheiratetes Paar ein Kind, wird die alleinige elterliche Sorge zunächst der leiblichen Mutter übertragen (Artikel 252 ZGB). Um seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind geltend machen zu können, muss der biologische Vater eine Vaterschaftsanerkennung beantragen und die Eltern anschliessend eine gemeinsame Erklärung über die elterliche Sorge einreichen (Artikel 206 ZGB). Abgesehen davon gibt es für Konkubinatspartner keine besonderen Vorschriften in Bezug auf die elterliche Sorge. Kinderangelegenheiten sind eine Angelegenheit der elterlichen Sorge, die vom Personenstand der Eltern nicht berührt wird. In einer Unterhaltsvereinbarung kann der Beitrag der beiden Elternteile zum Kinderunterhalt festgelegt werden.

Wie können Konkubinatspartner die gemeinsame Wohnung absichern?

Es wird empfohlen, dass beide Konkubinatspartner den Mietvertrag für die von ihnen bewohnte Wohnung unterzeichnen, um sicherzustellen, dass sie zu jedem Zeitpunkt einen gleichberechtigten Zugang zu dieser Wohnung haben. So kann der Mietvertrag im Falle einer Trennung nicht ohne die Zustimmung beider Partner gekündigt werden. Ebenso haften bei gemeinsamer Unterzeichnung des Mietvertrags beide Konkubinatspartner gesamtschuldnerisch für die Miete.

Wurde der Mietvertrag nur von einem Konkubinatspartner unterzeichnet, sieht das schweizerische Recht keine besonderen Bestimmungen zum Schutz der Partner vor. Wenn also der Konkubinatspartner, der nicht im Mietvertrag steht, seinen Anteil an der Miete nicht zahlt, ist nur der Partner, der den Mietvertrag unterzeichnet hat, rechtlich verantwortlich. Dieser hat jedoch auch die Möglichkeit, seinen Konkubinatspartner im Falle einer Trennung ohne besondere Ankündigung aus der Wohnung zu werfen.

Welche Versicherung sollte ich abschliessen, wenn ich im Konkubinat lebe?

Für Konkubinatspartner ist es besonders wichtig, den Abschluss einer Versicherung zu erwägen, um sich gegenseitig zu schützen. Da das Konkubinat in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt wird, haben die Konkubinatspartner keinen Rechtsanspruch auf viele der Bestimmungen, die für den Todesfall unter Ehegatten vorgesehen sind. Um sich und Ihren Partner zu schützen, können Sie eine reine Risikoversicherung und eine kostenlose Versicherung der dritten Säule (Säule 3b) abschliessen und Ihren Partner als Begünstigten eintragen.

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FAQ: Was Konkubinatspartner beachten sollten

Das Konkubinat ist in der Schweiz eine rechtlich nicht regulierte Lebensform. Anders als bei einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft werden Konkubinatspartner nach Schweizer Recht daher als zwei getrennte Personen betrachtet.

Ein Konkubinatspartner hat keinen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente der AHV oder der Unfallversicherung (Leistungen der ersten Säule). Andererseits ist es unter bestimmten Umständen möglich, dass der überlebende Konkubinatspartner Leistungen der zweiten Säule erhält. Dies hängt von den Bestimmungen der jeweiligen Pensionskasse ab.

Wenn die Pensionskasse die Zahlung einer Rente an einen Konkubinatspartner vorsieht, müssen dennoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Anspruch auf Leistungen besteht. So müssen die Konkubinatspartner mindestens fünf Jahre lang zusammengelebt haben. Andernfalls muss der überlebende Lebensgefährte seinen Partner finanziell unterstützt haben oder das Paar muss ein oder mehrere gemeinsame Kinder haben.

Damit Ihr Partner in den Genuss einer Erbschaft kommt, müssen Sie vorab unbedingt testamentarische Regelungen treffen. Andernfalls gilt der Konkubinatspartner vor dem Gesetz nicht als Erbe und kann kein Erbrecht geltend machen. Das Erbe geht dann ausschliesslich an die Eltern des verstorbenen Lebenspartners und dessen Kinder.

Wenn nur ein Konkubinatspartner den Mietvertrag unterschreibt, hat der andere Partner keine Rechte an dem Mietvertrag und kann im Falle einer Trennung aus der Wohnung geworfen werden. Sind jedoch beide Konkubinatspartner Unterzeichner des Mietvertrags, muss auch die Kündigung des Mietvertrags gemeinsam unterzeichnet werden. Es ist auch möglich, dass die Lebensgefährten vereinbaren, den Mietvertrag auf einen der Partner übertragen.

Konkubinatspartner sind rechtlich nicht verpflichtet, die die rechtlichen Konsequenzen Beziehung in einem Vertrag regeln. Dennoch ist ein Konkubinatsvertrag sehr empfehlenswert. Er ermöglicht die Regelung von Eigentums- und Vermögensfragen im Falle einer Trennung oder des Todes eines Partners.

Sie können einen Konkubinatsvertrag kostenlos und selbstständig aufsetzen. In der Regel ist es nicht erforderlich, den Vertrag notariell beglaubigen zu lassen. Andererseits ist eine Beurkundung notwendig, wenn der Vertrag Bestimmungen über erbrechtliche Fragen enthält.

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