Was ist eine
Erbengemeinschaft?
Rechtslage, Formen
und Wissenswertes

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Kalender Icon 01. Februar 2024

Vererbt eine verstorbene Person ihr Vermögen an mehrere Personen, so bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Hat der Erblasser vor seinem Tod ein Testament verfasst, werden die Erben nach seinem Willen bestimmt. Ansonsten bestimmt die gesetzliche Erbfolge, welche Verwandten die Erbengemeinschaft bilden. In diesem Artikel erfahren Sie, was eine Erbengemeinschaft ist, welche Formen der Erbengemeinschaft es gibt und was die wichtigsten Fragen für die Erben sind, die die Erbengemeinschaft bilden.

Auf einen Blick

  • Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese mit seinem Tod automatisch eine Erbengemeinschaft.
  • Man unterscheidet die gewöhnliche Erbengemeinschaft, die Erben-Gemeinderschaft, die reduzierte Erbengemeinschaft und die fortgesetzte Erbengemeinschaft.
  • Alle Miterben einer Erbengemeinschaft sind von Gesetzes wegen verpflichtet, den Nachlass bis zur vollständigen Auseinandersetzung gemeinschaftlich zu verwalten.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Stirbt eine Person und hinterlässt sie mehrere Erben, so bilden diese nach schweizerischem Erbrecht automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese entsteht immer, unabhängig davon, ob die Erbfolge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge oder der gewillkürten Erbfolge mittels Testament oder Erbvertrag erfolgt.

Die Regeln für das Entstehen einer Erbengemeinschaft sind in Artikel 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) festgehalten. Dieser lautet wie folgt:

  • Die Gemeinschaft der Rechte und Pflichten besteht bis zur Teilung der Erbschaft.
  • Die Erbengemeinschaft ist Eigentümer aller Erbschaftsgegenstände und verwaltet diese bis zur Teilung gemeinsam.
  • Auf Antrag eines Miterben kann von der Teilungsbehörde ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden.

Welche Formen der Erbengemeinschaft gibt es?

In der Schweiz bilden alle Erbinnen und Erben eines Erblassers eine Erbengemeinschaft. Innerhalb dieser Gemeinschaft nehmen die Erbinnen und Erben ihre wirtschaftlichen Interessen gemeinsam wahr. Es gibt insgesamt drei Formen der Erbengemeinschaft: die reduzierte Erbengemeinschaft, die fortgesetzte Erbengemeinschaft und die Erben-Gemeinderschaft. Welche Form die jeweilige Erbengemeinschaft annimmt, hängt von den Umständen ihrer Entstehung ab.

 

Was ist eine fortgesetzte Erbengemeinschaft?

Die fortgesetzte Erbengemeinschaft entsteht, wenn die Erben einstimmig beschliessen, die Auseinandersetzung des Nachlasses auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Diese Form der Erbengemeinschaft kann sich über Jahre hinziehen und kommt vor allem dann vor, wenn es keiner der Erben eilig hat, den Nachlass zu teilen.

 

Was ist eine Erben-Gemeinderschaft?

Die Erben-Gemeinderschaft unterscheidet sich nur geringfügig von der fortgesetzten Erbengemeinschaft. Auch hier wird die Teilung des Nachlasses aufgeschoben, jedoch vertreten die Erbinnen und Erben ihre wirtschaftlichen Interessen an den jeweiligen Vermögenswerten gemeinsam als Gemeinderschaft im Sinne von Artikel 336 ZGB.

 

Was ist eine reduzierte Erbengemeinschaft?

Eine reduzierte Erbengemeinschaft liegt vor, wenn ein Teil der Miterben aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Miterbin für ihren Anteil eine finanzielle Abfindung erhalten hat. Die übrigen Erben bilden weiterhin die Erbengemeinschaft, die in reduzierter Form funktioniert.

Welche Rechte und Pflichten hat die Erbengemeinschaft?

Bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses bleiben alle Erben der Erbengemeinschaft Miteigentümer des Nachlasses. In einer Erbengemeinschaft kann also bis zur Auseinandersetzung kein Miterbe seinen individuellen Anteil am Nachlass beanspruchen. Die Erben einer Erbengemeinschaft haben auch die gleichen Rechte und Pflichten. Diese sind in den Artikeln 602 und 604 ZGB geregelt. Insbesondere haftet die Erbengemeinschaft solidarisch für die Schulden des Erblassers (Artikel 603 Absatz 1 ZGB).

 

Einstimmigkeitsprinzip innerhalb der Erbengemeinschaft

Solange die Teilung des Nachlasses nicht vollzogen ist, muss die Erbengemeinschaft gemäss Artikel 653 Absatz 2 ZGB alle Entscheidungen, die den Nachlass betreffen, einstimmig treffen. Will ein Mitglied der Erbengemeinschaft beispielsweise ein Grundstück aus der Erbschaft veräussern, muss es zuerst die Zustimmung aller anderen Mitglieder einholen.

Von diesem Grundsatz der Einstimmigkeit gibt es jedoch folgende Ausnahmen:

  • Der Zugriff auf den Nachlass kann durch Vollmacht auf einen Miterben übertragen werden, so dass dieser individuell auf den Nachlass der Erbengemeinschaft zugreifen kann.
  • Die Bevollmächtigten können im Namen der Erbengemeinschaft einem Dritten eine Vollmacht erteilen.
  • Sind alle Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach Artikel 419 ff. OR erfüllt sind, kann ein Miterbe die Erbengemeinschaft allein vertreten.

Sonderfall: Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen ein Erbe ermächtigt werden, ohne Zustimmung der übrigen Erben allein zu handeln. Dies ist dann möglich, wenn der Erbengemeinschaft durch Untätigkeit Schaden droht und dieser durch sofortiges Handeln eines einzelnen Miterben abgewendet werden kann. In diesem Fall kann er im Interesse aller handeln, ohne zuvor die Zustimmung der gesamten Gemeinschaft einholen zu müssen.

 

Wann kann eine Erbengemeinschaft über ihr Erbe verfügen?

Die Erbengemeinschaft kann nicht sofort nach ihrer Entstehung über die Erbschaft verfügen, sondern muss warten, bis die zuständige Behörde die Erbscheine ausgestellt hat. Erbscheine können für die gesamte Erbengemeinschaft oder für jeden einzelnen Erben ausgestellt werden. Im letzteren Fall stellt die Behörde einen so genannten Teilerbschein aus. Bei einer Erbengemeinschaft, die nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge entstanden ist, erfolgt die Erteilung der Erbscheine in der Regel zügig. Wird die Erbengemeinschaft dagegen durch ein Testament oder einen Erbvertrag begründet, dauert das Erbscheinsverfahren in der Regel länger.

 

Was tun bei Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft?

Erbstreitigkeiten zwischen den Erben sind leider keine Seltenheit und es ist ratsam, sich bei Erbstreitigkeiten rechtlich beraten zu lassen. Im Streitfall haben die Erben verschiedene Möglichkeiten.

Eine dieser Möglichkeiten ist die so genannte Teilungsklausel, die es einem Erben erlaubt, gegen Auszahlung eines Teils der Erbschaft aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden (Artikel 604 ZGB). Nach Artikel 32 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist es auch möglich, einen Vertreter mit der Verwaltung des Nachlasses zu beauftragen. Ist die Erbschaft beispielsweise durch Untätigkeit gefährdet, kann zudem ein Miterbe ohne Zustimmung der anderen über die Teilung entscheiden (Artikel 419 OR).

Tipp: Eine weitere wirkungsvolle Möglichkeit besteht darin, eine Mediatorin oder einen Mediator beizuziehen, um einen fairen Kompromiss zwischen den Erben zu finden. Auch eine Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt oder eine Anwältin kann helfen, die eigenen Rechte und Handlungsmöglichkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft zu verstehen und zu nutzen.

Wie wird die Erbengemeinschaft besteuert?

Die Erbengemeinschaft wird nicht als Ganzes, sondern für jeden Erben einzeln besteuert. Jeder muss also seine eigene Erbschaftssteuer bezahlen. Die Steuerpflicht hängt auch vom Verhältnis der Erben zum Erblasser ab. In einigen Kantonen der Schweiz sind direkte Nachkommen des Erblassers von der Erbschaftssteuer befreit.

Wie erfolgt die Erbteilung?

Grundsätzlich haben zunächst alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft den gleichen Anspruch auf den gesamten Nachlass, müssen sich aber gegenseitig über ihr Verhältnis zum jeweiligen Erblasser und die daraus resultierenden Ansprüche oder Rechte informieren (Artikel 610 ZGB). Das schweizerische Erbrecht kennt sodann drei mögliche Arten der Erbteilung: die vollständige Erbteilung, die zur Auflösung der Erbengemeinschaft führt, sowie die subjektiv-partielle und die objektiv-partielle Erbteilung.

Bei der objektiv-partiellen Erbteilung bleiben alle Erben in der Erbengemeinschaft, auch wenn sie bereits einen Teil des Nachlasses unter sich aufgeteilt haben. Bei der subjektiv-partiellen Teilung erhalten eine oder mehrere Erbinnen eine Abfindung, während die übrigen Erbinnen bis zur vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses am Gesamtvermögen beteiligt bleiben.

 

Aufschub der Teilung der Erbschaft

Die Teilung des Nachlasses kann aus verschiedenen Gründen aufgeschoben werden. In der Zwischenzeit bleibt die Erbengemeinschaft bestehen. Das Gericht kann beispielsweise auf Antrag eines Erben den Aufschub der Teilung anordnen, wenn die Erbengemeinschaft durch Unterlassung des Aufschubs Schaden erleiden könnte (Artikel 604 Absatz 2 ZGB).

Zudem kann der Erblasser selbst in seinem Testament oder Erbvertrag einen Aufschub anordnen (Artikel 608 Absatz 1 ZGB). Schliesslich kann der Teilungsaufschub von der gesamten Erbengemeinschaft aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung beschlossen werden. In diesem Fall besteht eine sogenannte fortgesetzte Erbengemeinschaft.

Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?

Die Erbengemeinschaft kann auf verschiedene Weise und grundsätzlich jederzeit aufgelöst werden (Artikel 604 Absatz 1 ZGB).

Bei Streitigkeiten über die Erbschaft kann die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt werden. Dies setzt voraus, dass alle Erben der Erbengemeinschaft einen Teilungsvertrag nach Artikel 634 ZGB abschliessen, in dem genau festgelegt wird, wer welchen Teil des Vermögens erbt. Mit der Teilung wird die Erbengemeinschaft automatisch aufgelöst.

Eine andere Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft aufzulösen, ist die Auszahlung an die Miterben. Alle Erben müssen sich über den auszuzahlenden Betrag einig sein und dies schriftlich festhalten (Artikel 635 ZGB). Sobald die Erbschaft ausbezahlt ist, gehört der Erbe nicht mehr zur Erbengemeinschaft.

Die Auseinandersetzung kann auch durch Verkauf an einen Dritten erfolgen, wenn alle Erben zustimmen. Der Verkaufspreis der Erbschaft wird dann unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt und diese aufgelöst. Schliesslich kann eine Erbengemeinschaft auch durch Versteigerung aufgelöst werden, wenn sich die Erben nicht einigen können. Der Versteigerungserlös wird dann unter den Erben der aufgelösten Gemeinschaft aufgeteilt.

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FAQ: Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes mehr als einen Erben hat. Diese Gemeinschaft wird entweder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge oder nach den Bestimmungen eines Testaments oder eines Erbvertrags gebildet.

 

Die Erbengemeinschaft bleibt grundsätzlich bis zur vollständigen Teilung des Nachlasses bestehen. Es ist jedoch möglich, sie wegen einer Erbauseinandersetzung, durch eine Teilungsvereinbarung, durch Auszahlung eines Miterben, durch Verkauf des Nachlasses an einen Dritten oder durch eine Versteigerung aufzulösen.

 

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft werden in der Schweiz individuell besteuert. Jeder Erbe muss daher seine eigenen Steuern auf seinen Anteil am Nachlass zahlen. Der zu zahlende Betrag hängt von der Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Erben sowie von der Höhe des Nachlasses selbst ab.

 

Die Erbengemeinschaft hat in erster Linie die Aufgabe, den Nachlass des Erblassers zu verwerten. Alle Erben sind mitentscheidend und mitverantwortlich für die Verwaltung des betreffenden Vermögens bis zu dessen Aufteilung.

 

Wenn innerhalb der Gemeinschaft keine Einigung erzielt wird, kann eine Versteigerung stattfinden. Wenn zum Beispiel die Verwertung einer Immobilie aufgrund eines anhaltenden Streits nicht möglich ist, kann die betreffende Immobilie versteigert werden.

 

Stirbt eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft, treten dessen Erben an seine Stelle. Dies gilt unabhängig davon, ob der verstorbene Erblasser eine testamentarische Regelung getroffen hat oder nicht.

 

Ja, die Aufteilung einer Erbschaft kann um mehrere Jahre verschoben werden. In diesem Fall bleibt die Erbengemeinschaft weiterhin bestehen. Die Verschiebung kann sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung, einer testamentarischen Verfügung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Erben ergeben.

 

Gesetzesartikel

Entstehung einer Erbengemeinschaft (Artikel 602 ZGB)

Teilungsanspruch der Erbinnen und Erben (Artikel 604 ZGB)

Grundsatz der Einstimmigkeit (Artikel 653 Absatz 2 ZGB)

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