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Wenn eine verstorbene Person ihr Vermögen an mehrere Personen vererbt, bilden die Erbinnen und Erben eine sogenannte Erbengemeinschaft. Hat der Erblasser vor seinem Tod ein Testament verfasst, werden die Erben nach seinem Willen bestimmt. Ansonsten bestimmt die gesetzliche Erbfolge, welche Verwandten die Erbengemeinschaft bilden. In diesem Artikel erfahren Sie, was eine Erbengemeinschaft ist, welche Formen der Erbengemeinschaft es gibt und was die wichtigsten Fragen für die Erben sind, die die Gemeinschaft bilden.
Wenn eine Person stirbt und mehrere Erben hinterlässt, bilden diese nach schweizerischem Erbrecht automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese wird immer gebildet, egal ob die Erbfolge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge oder nach einer gewillkürten Erbfolge mit einem Testament oder Erbvertrag erfolgt.
Die Regeln für die Bildung einer Erbengemeinschaft sind in Artikel 602 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) festgehalten. Dieser besagt Folgendes:
Die fortbestehende Erbengemeinschaft entsteht, wenn sich die Erben einstimmig dafür aussprechen, die Teilung der Erbschaft auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Diese Form der Erbengemeinschaft kann über Jahre hinweg fortbestehen und tritt vor allem dann auf, wenn keiner der Erben es eilig hat, den Nachlass zu teilen.
Die Erben-Gemeinderschaft unterscheidet sich nur in geringem Masse von der fortgesetzten Erbengemeinschaft. Auch hier wird die Teilung des Erbes verzögert, jedoch vertreten die Erbinnen und Erben hierbei als sogenannte Gemeinderschaft gemäss Artikel 336 ZGB gemeinsam ihre wirtschaftlichen Interessen an den jeweiligen Vermögenswerten.
Eine reduzierte Erbengemeinschaft liegt vor, wenn ein Teil der Miterben aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Miterbin für ihren Anteil einen finanziellen Ausgleich erhalten hat. Die anderen Erben bilden weiterhin die Erbengemeinschaft, die in reduzierter Form funktioniert.
Solange der Nachlass nicht vollzogen ist, bleiben alle Erben der Gemeinschaft Miteigentümer des Nachlasses. In einer Erbengemeinschaft kann also bis zur Teilung kein Miterbe seinen individuellen Anteil am Erbe beanspruchen. Ebenso haben die Erben in einer Erbengemeinschaft die gleichen Rechte und Pflichten. Diese sind in den Artikeln 602 ZGB und 604 ZGB geregelt. Insbesondere haftet die Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch für die Schulden des Erblassers (Art. 603 Abs. 1 ZGB).
Solange die Teilung des Nachlasses nicht abgeschlossen ist, muss die Erbengemeinschaft gemäss Artikel 653 Absatz 2 ZGB einstimmig über sämtliche Entscheidungen bezüglich des Erbes entscheiden. Wenn also beispielsweise ein Mitglied der Erbengemeinschaft eine Immobilie aus dem Erbe verkaufen möchte, muss es zunächst die Zustimmung aller anderen Mitglieder einholen.
Von diesem Grundsatz der Einstimmigkeit gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
Sonderfall: Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen ein Erbe ermächtigt werden, alleine und ohne Zustimmung der anderen Erben zu handeln. Dies ist möglich, wenn die Erbengemeinschaft durch Untätigkeit bedroht ist und der Schaden durch das sofortige Handeln eines einzigen Miterben abgewendet werden kann. In diesem Fall ist er befugt, im Interesse aller zu handeln, ohne zuvor die Zustimmung der gesamten Gemeinschaft einzuholen.
Die Erbengemeinschaft kann nicht sofort nach ihrer Gründung über die Erbschaft verfügen, sondern muss warten, bis die zuständige Behörde die Erbscheine erteilt hat. Erbscheine können für die gesamte Gemeinschaft oder individuell für einen einzelnen Erben ausgestellt werden. Im letzteren Fall stellen die Behörden einen sogenannten Teilerbschein aus. Bei einer Erbengemeinschaft, die nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge gebildet wird, erfolgt die Erteilung von Erbscheinen in der Regel rasch. Wird die Erbengemeinschaft hingegen durch ein Testament oder einen Erbvertrag begründet, ist das Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen in der Regel länger.
Erbstreitigkeiten zwischen Erben sind leider keine Seltenheit, und es ist ratsam, sich im Falle einer Erbstreitigkeit rechtlich beraten zu lassen. Im Falle eines Streits können die Erben nach verschiedenen Möglichkeiten handeln.
Eine dieser Optionen ist die sogenannte Teilungsklausel, die einem Erben die Möglichkeit bietet, die Gemeinschaft gegen Auszahlung eines Teils des Nachlasses zu verlassen (Artikel 604 ZGB). Es ist gemäss Artikel 32 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) auch möglich, einen Vertreter zur Verwaltung des Nachlasses zu ernennen. Ist das Erbe durch beispielsweise durch die Untätigkeit gefährdet, so kann einer der Miterben ausserdem ohne Einverständnis der anderen Mitglieder über die Teilung bestimmen (Artikel 419 OR).
Tipp: Eine weitere und effektive Möglichkeit besteht darin, einen Mediator oder eine Mediatorin einzuschalten, um einen fairen Kompromiss zwischen den Erben zu finden. Auch eine Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht kann dabei helfen, die eigenen Rechte und Handlungsmöglichkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft zu verstehen und zu nutzen.
Die Erbengemeinschaft wird nicht als Ganzes, sondern für jeden Erben einzeln besteuert. Jede Person muss also auch ihre eigene Erbschaftssteuer zahlen. Die Zahlung der Steuer hängt auch von den Beziehungen zwischen dem jeweiligen Erben und dem Erblasser ab. In mehreren Kantonen der Schweiz entfällt die Erbschaftssteuer für die direkten Nachkommen des Erblassers.
Grundsätzlich haben zunächst alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft den gleichen Anspruch auf sämtliche Erbgegenstände, müssen sich aber gegenseitig über ihr Verhältnis zum jeweiligen Erblasser und damit einhergehende Ansprüche oder Berechtigungen informieren (Artikel 610 ZGB). Nach schweizerischem Erbrecht gibt es anschliessend drei mögliche Arten, eine Erbschaft zu teilen: die vollständige Erbteilung, die die Auflösung der Erbengemeinschaft zur Folge hat, aber auch subjektiv- und objektiv-partielle Teilungen der Erbschaft.
Im Falle einer objektiv-partiellen Teilung des Nachlasses bleiben alle Erben in der Gemeinschaft, auch wenn sie bereits einen Teil des Nachlasses unter sich aufgeteilt haben. Im Falle einer subjektiv-partiellen Teilung erhalten ein oder mehrere Erbinnen eine Abfindung, während die übrigen Erben bis zur vollständigen Abwicklung des Nachlasses am Gesamtvermögen beteiligt bleiben.
Die Teilung der Erbschaft kann aus verschiedenen Gründen aufgeschoben werden. In der Zwischenzeit besteht die Erbengemeinschaft weiter fort. Ein Gericht kann beispielsweise auf Antrag eines Erben einen Aufschub der Teilung anordnen, wenn die Unterlassung des Aufschubs einen möglichen Schaden für die Erbengemeinschaft darstellt (Artikel 604 Absatz 2 ZGB).
Darüber hinaus kann der Erblasser selbst in seinem Testament oder in einem Erbvertrag einen zeitlichen Aufschub bestimmen (Artikel 608 Absatz 1 ZGB). Schliesslich kann die Aufschiebung der Teilung von der gesamten Erbengemeinschaft aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung beschlossen werden. In diesem Fall besteht eine sogenannte fortgesetzte Erbengemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft kann auf verschiedene Weise und prinzipiell zu jedem Zeitpunkt aufgelöst werden (Artikel 604 Absatz 1 ZGB).
Im Falle eines Konflikts um das Erbe ist es möglich, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu erwirken. Dies setzt voraus, dass alle Erben der Gemeinschaft einen Teilungsertrag gemäss Artikel 634 ZGB abschliessen, in dem genau festgelegt wird, wer welchen Teil des Vermögens erbt. Mit der Verteilung wird die Erbengemeinschaft dann automatisch aufgelöst.
Eine andere Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft aufzulösen, besteht in der Auszahlung an die Miterben. Alle Erben müssen sich über den zu vergebenden Betrag einig sein und dies schriftlich festhalten (Artikel 635 ZGB). Sobald die Erbschaft ausgezahlt ist, gehört der jeweilige Erbe nicht mehr zur Erbengemeinschaft.
Die Auflösung kann auch durch Verkauf an einen Dritten erfolgen, wenn alle Erben zustimmen. Der Verkaufspreis der Erbschaft wird dann unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt und diese wird aufgelöst. Schliesslich ist es auch möglich, eine Erbengemeinschaft durch eine Versteigerung aufzulösen, wenn sich die Erbinnen und Erben nicht einigen können. Der Erlös aus der Versteigerung wird dann zwischen den Erben innerhalb der aufgelösten Gemeinschaft aufgeteilt.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes mehr als einen Erben hat. Diese Gemeinschaft wird entweder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge oder nach den Bestimmungen eines Testaments oder eines Erbvertrags gebildet.
Die Erbengemeinschaft bleibt grundsätzlich bis zur vollständigen Teilung des Nachlasses bestehen. Es ist jedoch möglich, sie wegen einer Erbauseinandersetzung, durch eine Teilungsvereinbarung, durch Auszahlung eines Miterben, durch Verkauf des Nachlasses an einen Dritten oder durch eine Versteigerung aufzulösen.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft werden in der Schweiz individuell besteuert. Jeder Erbe muss daher seine eigenen Steuern auf seinen Anteil am Nachlass zahlen. Der zu zahlende Betrag hängt von der Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Erben sowie von der Höhe des Nachlasses selbst ab.
Die Erbengemeinschaft hat in erster Linie die Aufgabe, den Nachlass des Erblassers zu verwerten. Alle Erben sind mitentscheidend und mitverantwortlich für die Verwaltung des betreffenden Vermögens bis zu dessen Aufteilung.
Wenn innerhalb der Gemeinschaft keine Einigung erzielt wird, kann eine Versteigerung stattfinden. Wenn zum Beispiel die Verwertung einer Immobilie aufgrund eines anhaltenden Streits nicht möglich ist, kann die betreffende Immobilie versteigert werden.
Stirbt eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft, treten dessen Erben an seine Stelle. Dies gilt unabhängig davon, ob der verstorbene Erblasser eine testamentarische Regelung getroffen hat oder nicht.
Ja, die Aufteilung einer Erbschaft kann um mehrere Jahre verschoben werden. In diesem Fall bleibt die Erbengemeinschaft weiterhin bestehen. Die Verschiebung kann sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung, einer testamentarischen Verfügung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Erben ergeben.