Pflichtteil Erbe:
Rechtslage, Höhe
und Ansprüche


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Kalender Icon 07. Februar 2022

Nach schweizerischem Erbrecht haben bestimmte Verwandte einer verstorbenen Person im Todesfall Anspruch auf einen Anteil am Nachlass, unabhängig davon, ob sie im Testament als Erben genannt sind oder nicht. Ausserdem können sie nicht vom Nachlass ausgeschlossen werden und haben unter allen Umständen Anspruch auf ihren sogenannten Pflichtteil. In diesem Artikel erfahren Sie, was der Pflichtteil ist, wie hoch er ist und wer Anspruch auf ihn hat.

Auf einen Blick

  • Im schweizerischen Erbrecht gibt es mehrere Personengruppen, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe haben. 
  • Als pflichtteilsberechtigte Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Erblassers. 
  • Der Betrag, der jeder Person zusteht, hängt von der Anzahl der Mitglieder der Erbengemeinschaft und deren Verteilung ab

Was ist der Pflichtteil am Erbe?

Wenn eine Person stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird das Erbe nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese legt fest, dass bestimmten Verwandten der verstorbenen Person je nach ihrer Beziehung und dem Verwandtschaftsgrad zwingend das Erbe zusteht. 

Gesetzliche Erbfolge vs. Pflichtteil

Die erbberechtigten Verwandten werden gemäss Artikel 457 bis 459 des Zivilgesetzbuchs der Schweiz (ZGB) in drei Ränge (Parentelen) eingeteilt, die die Reihenfolge der Verteilung des Erbes bestimmen: Zunächst wird der verfügbare Teil des Erbes den Verwandten im ersten Parentel, also den direkten Nachkommen, zugeteilt. Gibt es kein Familienmitglied des ersten Parentels, erhalten die Verwandten im zweiten Parentel, die Eltern des Erblassers und deren Angehörige, das Erbe. Das Gleiche gilt zwischen dem zweiten und dritten Parentel, in welchem die Grosseltern und deren Angehörige als Erben eingesetzt werden.

Ausserdem können bestimmte Verwandte der verstorbenen Person, auch wenn ein Testament vorliegt, einen Anspruch auf einen Teil des Erbes geltend machen - unabhängig davon, ob sie im Testament erwähnt sind oder nicht (Artikel 470 ZGB). Dieser Anspruch wird in der Schweiz als Pflichtteil bezeichnet.  Aufgrund des Schutzes durch den gesetzlichen Pflichtteil ist es nicht möglich, bestimmte Verwandte mit einem Testament oder Erbvertrag ohne Weiteres zu enterben.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe?

Nur eine kleine Gruppe von Personen gehört zu den Erbinnen und Erben, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Je nach Situation kann es sich dabei um den Ehegatten, den eingetragenen Partner, die Kinder und/oder die Eltern des Erblassers handeln (Artikel 471 ZGB).

Wie hoch ist der Pflichtteil von Ehegatten?

Ehegatten gehören zu den Erben, die als erstes berücksichtigt werden, ebenso wie die direkten Nachkommen des Erblassers. Im schweizerischen Erbrecht gibt es spezifische gesetzliche Bestimmungen, die den Pflichtteil der Ehegatten festlegen. Sie hängt von der Existenz von Kindern, Enkeln und Urenkeln ab. Gemäss geltendem Erbrecht steht verbleibenden Ehegatten grundsätzlich die Hälfte des verfügbaren Erbes zu (Artikel 471 Absatz 3 ZGB)

Hinterlässt ein Erblasser Kinder, so wird sein Erbe zwischen dessen Ehegatten und den Kindern oder deren Abkömmlingen aufgeteilt: Der Ehegatte kann dann in der Regel einen Anteil zwischen einem Viertel und drei Achteln des gesamten Nachlasses beanspruchen. 

Haben Lebenspartner Anspruch auf einen Pflichtteil? 

Ob Lebenspartner Anspruch auf einen Pflichtteil haben oder nicht, hängt davon ab, ob die Partnerschaft eingetragen wurde. Eingetragene Lebenspartner sind im schweizerischen Erbrecht den Ehegatten gleichgestellt. Sie werden daher wie ein Ehemann oder eine Ehefrau behandelt und haben Anspruch auf denselben Pflichtteil. Anders verhält es sich bei nicht eingetragenen Lebenspartnern oder Partnern ohne Trauschein (Konkubinatspartner). Letztere haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dies gilt auch dann, wenn das Paar bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz zusammengelebt und gemeinsame Kinder hat. 

Tipp: Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin nach ihrem Tod nicht leer ausgeht, sollten Sie ein Testament errichten. Eine weitere Möglichkeit, Ihrem Partner Ihr Vermögen zu hinterlassen, ist eine Schenkung zu Lebzeiten im Rahmen eines Erbvertrags.

Wie hoch ist der Pflichtteil für Kinder und Enkelkinder?

Die Regelungen über den Pflichtteil der Kinder sind ebenso klar wie die der Ehegatten. Ist ein Ehegatte vorhanden, so beträgt der den Kindern zustehende Pflichtteil drei Achtel des Nachlasses. Ist kein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden, erhalten die Kinder einen Pflichtteil von drei Vierteln des Nachlasses (Artikel 471 Absatz 1 ZGB). Dieser Anteil wird gegebenenfalls wiederum zu gleichen Teilen auf mehrere Kinder aufgeteilt. Ist ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr am Leben, geht sein Anteil an dessen eigenen Nachkommen. Ist in dieser Linie gar kein Erbe vorhanden, geht der Nachlass auf die Erben zweiter Ordnung über. 

Wie hoch ist der Pflichtteil der Eltern?

Die Eltern sind die zweitwichtigsten Erben und haben daher nur dann einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn die verstorbene Person keine Kinder oder keinen Ehegatten hinterlässt. In diesem Fall beträgt der Pflichtteil für jeden Elternteil je die Hälfte (Artikel 471 Absatz 2 ZGB). Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls nur noch ein Elternteil, so erbt dieser ein Sechzehntel des Nachlasses

Wie hoch ist der Pflichtteil der Geschwister?

Geschwister des Verstorbenen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil, können aber in bestimmten Fällen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Wenn die gesetzliche Erbfolge gilt und der Erblasser keine Nachkommen hat, werden die Geschwister in gleicher Weise wie die Eltern berücksichtigt (Erben des zweiten Parentels).  Wenn ein Elternteil nicht mehr lebt, wird der Anteil des verstorbenen Elternteils gemäss Artikel 458 Absatz 3 ZGB auf die Geschwister der verstorbenen Person aufgeteilt. Dies entspricht in der Regel zwischen einem Viertel und einem Achtel des Nachlasses.

Kann ein Testament den Pflichtteil am Erbe aufheben? 

Der Pflichtteil ist ein Recht, das den Erben zusteht und das nicht durch ein Testament widerrufen werden kann. Wenn ein Erblasser Bestimmungen trifft, die den Pflichtteil bestimmter Erben ausschliessen oder falsch berechnen, können die Erben den Nachlass auf dem Rechtsweg anfechten (Artikel 519 bis 533 ZGB).

Sonderfall: Erbverzicht und Ausschluss vom Erbe

Es gibt jedoch Fälle, in denen auch gesetzliche Erbinnen und Erben eines Pflichtteils vom Nachlass ausgeschlossen werden können. Zunächst einmal können diese selbst auf ihren Pflichtteil verzichten. Dies erfordert die Abfassung eines Erbverzichtsvertrags zu Lebzeiten des Erblassers, der vom jeweiligen Erben und vom Erblasser unterzeichnet wird (Artikel 495 ZGB). Im Allgemeinen erfolgt der Verzicht auf den Pflichtteil gegen eine finanzielle Entschädigung. Schliesslich kann eine Erbin oder ein Erbe auch aus rechtlichen Gründen vom Nachlass ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss vom Erbe setzt voraus, dass er oder sie als erbunwürdig eingestuft wird. 

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Erbe strafbare Handlungen gegen den Erblasser oder den Nachlass begangen oder versucht hat, sie zu begehen (Artikel 477 ZGB). Diese schwerwiegenden Straftaten sind in der Regel  Körperverletzungen oder grobe Vernachlässigungen der Familienpflichten. Der Ausschluss vom Pflichtteil ist auch möglich, wenn eine Erbin so hoch verschuldet ist, dass das Erbe an ihre Gläubiger gehen würde, oder wenn die betreffende Erbin an Spielsucht leidet.  Allein die Tatsache, dass man sich mit einem Verwandten nicht gut versteht oder dessen Lebensstil missbilligt, reicht jedoch nicht aus, um einen gesetzlichen Erben zu von seinem Pflichtteil am Erbe auszuschliessen.

Ist es möglich, den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers zu fordern oder auszuzahlen?

Grundsätzlich müssen Kinder oder andere Erben, die Anspruch auf einen Pflichtteil haben, bis zur Öffnung des Nachlasses warten, um diesen geltend zu machen. Vorzeitige Entnahmen aus dem Erbe sind jedoch zulässig, sofern der Erblasser damit einverstanden ist. Die Tatsache, dass eine Person in den Genuss einer vorzeitigen Entnahme der Erbschaft kommen kann, hat keine Auswirkungen auf die anderen Erben, die in der Regel bis zum Tod des Erblassers warten müssen, um ihren Pflichtteil zu erhalten.

Pflichtteil und Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers

Hat ein pflichtteilsberechtigter Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Schenkung erhalten, so ist der betreffende Erbe nach dem Tod des Erblassers verpflichtet, die anderen Erben auszugleichen (Artikel 626 ZGB). So kann beispielsweise ein Kind, das zu Lebzeiten ein Haus von seinen Eltern geschenkt bekommt, dieses Geschenk später auf sein Erbe anrechnen lassen, wenn ein Elternteil stirbt. Kleine aussergewöhnliche Schenkungen sind jedoch von der Ausgleichsverpflichtung ausgenommen.

In einigen Fällen kann durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers ausserdem die Erbschaftssteuer eingespart werden. Um eine Schenkung zu tätigen, muss ein Schenkungsvertrag unterzeichnet werden, damit sie gemäss Artikel 239 bis 252 des Obligationenrechts (OR) gültig ist. Damit es sich um eine Schenkung handelt, darf die Übertragung des Vermögenswertes nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden.

Erbvertrag zwischen Ehegatten

Der Erbvertrag ist eine mögliche Alternative zum Testament, die es Erblasserinnen und Erblassern ermöglicht,  zu Lebzeiten Verfügungen mit einem oder mehreren Erben zu vereinbaren (Artikel 494 ZGB). 

Bei einem Erbvertrag sind sich alle Parteien über den Inhalt des Vertrages und damit über das erhaltene Erbe im Klaren und stimmen diesem gemeinsam zu. In diesem Punkt unterscheidet sich der Erbvertrag erheblich vom Testament. Im Allgemeinen wird der Erbvertrag zur Begünstigung des Ehegatten oder Lebenspartners verwendet. Bei dieser Art von Vertrag kann er die gesamte freie Quote des Erbes erhalten, d. h. den nach Abzug der Pflichtteile verbleibenden Teil des Erbes. Ein Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen gerne, bei der Erstellung eines Erbvertrags.

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FAQ: Pflichtteil Erbe

Der Pflichtteil der Erben ist der Anteil am Nachlass, der bestimmten Angehörigen des Verstorbenen in jedem Fall zusteht. Der Pflichtteil kann nicht durch ein Testament widerrufen oder umgangen werden.

 

Der Pflichtteil betrifft eine kleine Gruppe von verwandten gesetzlichen Erben. Diese sind in drei Ränge unterteilt, die die Reihenfolge der Verteilung des Erbes bestimmen. Zu den gesetzlichen Erben gehören verbleibende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die Nachkommen und die Eltern der verstorbenen Person.

 

Ehegatten stehen in der ersten Reihe der Erben und haben daher ebenso wie die Kinder als Erben Vorrang. Der Anteil, den ein Ehegatte aus dem Nachlass erhält, hängt davon ab, ob Kinder vorhanden sind oder nicht, und liegt zwischen einem Viertel und drei Achteln des Nachlasses.

Nein. Unabhängig von den Bestimmungen, die der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments getroffen hat, muss der Pflichtteil der gesetzlichen Erben berücksichtigt werden.

Der Pflichtteil am Erbe dient der finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen der verstorbenen Person. So wird den Verwandten des Erblassers in jedem Fall einen Teil des Erbes hinterlassen, unabhängig davon, ob ein Testament errichtet wurde oder nicht.

Im Prinzip ist es nicht möglich, den Pflichtteil eines Kindes durch ein Testament zu umgehen oder zu widerrufen. Nur wenn dieses zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbe verzichtet oder wenn es als erbunwürdig angesehen wird, kann ihm sein Pflichtteil entzogen werden.

 

Nein. Konkubinatspartner, die mit dem Erblasser weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft waren, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe.

Gesetzesartikel

Höhe des Pflichtteils (Artikel 471 ZGB)

Anfechtung bei Nichtberücksichtigung des Pflichtteils
(Artikel 519 ff. ZGB)

Ausgleichungspflicht der Erben (Artikel 626 ZGB)

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