Pflichtteil der Erben:
Rechtslage, Höhe
und Ansprüche


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Kalender Icon 01. Februar 2024

Nach schweizerischem Erbrecht haben bestimmte Verwandte eines Erblassers im Todesfall Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, unabhängig davon, ob sie im Testament als Erben eingesetzt sind oder nicht. Sie können zudem nicht von der Erbfolge ausgeschlossen werden und haben in jedem Fall Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. In diesem Artikel erfahren Sie, was der Pflichtteil ist, wie hoch er ist und wer Anspruch darauf hat.

Auf einen Blick

  • Das schweizerische Erbrecht kennt verschiedene Personengruppen, die Anspruch auf einen Pflichtteil haben.
  • Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und die Nachkommen des Erblassers.
  • Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder der Erbengemeinschaft und nach der Verteilung des Nachlasses.

Was ist der Pflichtteil am Erbe?

Stirbt eine Person, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird das Erbe nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese sieht vor, dass bestimmte Verwandte des Erblassers je nach Verwandtschaftsgrad einen Pflichtteil am Erbe erhalten.

 

Gesetzliche Erbfolge vs. Pflichtteil

Nach den Artikeln 457 bis 459 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) werden die erbberechtigten Verwandten in drei Ränge (Parentelen) eingeteilt, welche die Reihenfolge der Verteilung des Erbes bestimmen: Zunächst wird der verfügbare Teil des Nachlasses den Verwandten in der ersten Parentel, also den direkten Nachkommen, zugeteilt. Sind keine Verwandten in der ersten Parentel vorhanden, erhalten die Verwandten in der zweiten Parentel, also die Eltern des Erblassers und deren Verwandte, das Erbe. Das Gleiche gilt zwischen der zweiten und dritten Parentel, wo die Grosseltern und deren Verwandte als Erben eingesetzt werden.

Darüber hinaus können bestimmte Verwandte des Erblassers auch bei Vorliegen eines Testaments einen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft geltend machen, unabhängig davon, ob sie im Testament genannt sind oder nicht (Artikel 470 ZGB). Dieser Anspruch wird in der Schweiz Pflichtteil genannt. Aufgrund des gesetzlichen Pflichtteilsschutzes ist es nicht ohne weiteres möglich, einzelne Verwandte durch Testament oder Erbvertrag zu enterben.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe?

Nur eine kleine Gruppe von Personen gehört zu den Erben und Erbinnen, die einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch haben. Je nach Situation können dies die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder Partner und/oder die Nachkommen der Erblasserin sein (Artikel 471 ZGB).

 

Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten?

Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Anspruch hängt davon ab, ob Verwandte in der ersten und zweiten Parentel vorhanden sind.

Hinterlässt der Erblasser Kinder, wird sein Nachlass zwischen dem Ehegatten und den Kindern oder deren Nachkommen aufgeteilt. Der Ehegatte hat dann einen Pflichtteilsanspruch von 25 %.

 

Haben Lebenspartner Anspruch auf einen Pflichtteil? 

Ob Lebenspartner einen Pflichtteilsanspruch haben oder nicht, hängt davon ab, ob die Partnerschaft eingetragen ist oder nicht. Eingetragene Partnerinnen oder Partner sind im schweizerischen Erbrecht den Ehegatten gleichgestellt. Sie werden also wie Ehegatten behandelt und haben den gleichen Pflichtteilsanspruch. Anders verhält es sich bei nicht eingetragenen Partnern oder Partnern ohne Trauschein (Konkubinatspartner). Diese haben keinen Pflichtteilsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn das Paar bereits mehrere Jahre in der Schweiz zusammenlebt und gemeinsame Kinder hat.

Tipp: Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihre Partnerin oder Ihr Partner nach Ihrem Tod nicht leer ausgeht, sollten Sie ein Testament aufsetzen. Eine weitere Möglichkeit, Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin Vermögen zu hinterlassen, ist eine Schenkung zu Lebzeiten im Rahmen eines Erbvertrags.

 

Wie hoch ist der Pflichtteil für Kinder und Enkelkinder?

Die Pflichtteilsregelungen für Kinder sind ebenso klar wie die für Ehegatten. Ist ein Ehegatte vorhanden, beträgt der Pflichtteil der Kinder 25 % des Nachlasses. Ist weder ein Ehegatte noch eine eingetragene Partnerin oder ein eingetragener Partner vorhanden, so erhalten die Kinder einen Pflichtteil von 50 % des Nachlasses (Artikel 471 ZGB). Dieser Pflichtteil kann wiederum zu gleichen Teilen auf mehrere Kinder aufgeteilt werden. Lebt ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr, so fällt sein Anteil an seine eigenen Nachkommen. Sind in dieser Linie keine Erben vorhanden, geht der Nachlass auf die Erben der zweiten Ordnung über.

 

Wie hoch ist der Pflichtteil der Eltern und Geschwister?

Eltern und Geschwister steht seit den Neuerungen im Erbrecht keinen Pflichtteil mehr zu.

Kann der Pflichtteil durch Testament ausgeschlossen werden?

Der Pflichtteil ist ein den Erben zustehendes Recht, das durch ein Testament nicht aufgehoben werden kann. Trifft der Erblasser Verfügungen, die den Pflichtteil einzelner Erben ausschliessen oder falsch berechnen, können die Erben die Erbschaft auf dem Rechtsweg anfechten (Artikel 519 bis 533 ZGB).

 

Sonderfall: Erbverzicht und Ausschluss von der Erbfolge

Es gibt jedoch Fälle, in denen auch pflichtteilsgeschützte gesetzliche Erbinnen und Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden können. Zum einen können sie selbst auf ihren Pflichtteil verzichten. Dazu muss zu Lebzeiten des Erblassers ein Erbverzichtsvertrag aufgesetzt werden, der von den Erben und dem Erblasser unterzeichnet wird (Artikel 495 ZGB). In der Regel erfolgt der Pflichtteilsverzicht gegen eine finanzielle Abfindung. Schliesslich kann ein Erbe auch aus rechtlichen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss von der Erbfolge setzt voraus, dass er als erbunwürdig qualifiziert wird.

Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Erbe strafbare Handlungen gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen oder zu begehen versucht hat (Artikel 477 ZGB). Solche schweren Straftaten sind in der Regel Körperverletzungen oder grobe Vernachlässigung der Familienpflichten. Ein Pflichtteilsentzug ist auch möglich, wenn eine Erbin so hoch verschuldet ist, dass die Erbschaft an ihre Gläubiger fallen würde, oder wenn die Erbin an Spielsucht leidet. Die blosse Tatsache, dass man sich mit einem Verwandten nicht gut versteht oder seinen Lebenswandel missbilligt, reicht jedoch nicht aus, um einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil zu entziehen.

Ist es möglich, den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers einzufordern oder auszuzahlen?

Grundsätzlich müssen Kinder oder andere Pflichtteilsberechtigte mit der Geltendmachung ihres Pflichtteils bis zum Eintritt des Erbfalls warten. Vorzeitige Entnahmen aus dem Nachlass sind jedoch zulässig, sofern der Erblasser zustimmt. Die Tatsache, dass eine Person von einem Vorempfang profitieren kann, hat keine Auswirkungen auf die anderen Erben, die in der Regel bis zum Tod des Erblassers warten müssen, um ihren Pflichtteil zu erhalten.

 

Pflichtteil und Schenkung zu Lebzeiten

Hat ein pflichtteilsberechtigter Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Schenkung erhalten, so ist er nach dem Tod des Erblassers gegenüber den anderen Erben ausgleichspflichtig (Artikel 626 ZGB). So kann z.B. ein Kind, das von seinen Eltern zu Lebzeiten ein Haus geschenkt bekommt, dieses Geschenk später, wenn ein Elternteil stirbt, von seinem Erbe abziehen. Kleinere Schenkungen sind jedoch von der Ausgleichungspflicht ausgenommen.

In bestimmten Fällen kann durch Schenkungen zu Lebzeiten auch Erbschaftssteuer gespart werden. Damit eine Schenkung gemäss den Artikeln 239 bis 252 des Obligationenrechts (OR) gültig ist, muss ein Schenkungsvertrag abgeschlossen werden. Damit es sich um eine Schenkung handelt, darf die Übertragung des Vermögensgegenstandes nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden.

 

Erbvertrag unter Ehegatten

Der Erbvertrag ist eine mögliche Alternative zum Testament, die es den Erblasserinnen und Erblassern erlaubt, zu Lebzeiten mit einem oder mehreren Erben Verfügungen zu treffen (Artikel 494 ZGB).

Beim Erbvertrag sind sich alle Beteiligten über den Inhalt des Vertrages und damit über die Erbfolge im Klaren und stimmen diesem gemeinsam zu. In diesem Punkt unterscheidet sich der Erbvertrag wesentlich vom Testament. Der Erbvertrag dient in der Regel der Begünstigung des Ehegatten oder des Lebenspartners. Durch einen Erbvertrag kann dieser die gesamte freie Quote des Nachlasses erhalten, d.h. den Teil des Nachlasses, der nach Abzug der Pflichtteile übrig bleibt. Bei der Abfassung eines Erbvertrages ist Ihnen ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt gerne behilflich.

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FAQ: Pflichtteil Erbe

Der Pflichtteil der Erben ist der Anteil am Nachlass, der bestimmten Angehörigen des Verstorbenen in jedem Fall zusteht. Der Pflichtteil kann nicht durch ein Testament widerrufen oder umgangen werden.

 

Der Pflichtteil betrifft eine kleine Gruppe von verwandten gesetzlichen Erben. Diese sind in drei Ränge unterteilt, die die Reihenfolge der Verteilung des Erbes bestimmen. Zu den gesetzlichen Erben gehören verbleibende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die Nachkommen und die Eltern der verstorbenen Person.

 

Ehegatten stehen in der ersten Reihe der Erben und haben daher ebenso wie die Kinder als Erben Vorrang. Der Anteil, den ein Ehegatte aus dem Nachlass erhält, hängt davon ab, ob Kinder vorhanden sind oder nicht, und liegt zwischen einem Viertel und drei Achteln des Nachlasses.

Nein. Unabhängig von den Bestimmungen, die der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments getroffen hat, muss der Pflichtteil der gesetzlichen Erben berücksichtigt werden.

Der Pflichtteil am Erbe dient der finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen der verstorbenen Person. So wird den Verwandten des Erblassers in jedem Fall einen Teil des Erbes hinterlassen, unabhängig davon, ob ein Testament errichtet wurde oder nicht.

Im Prinzip ist es nicht möglich, den Pflichtteil eines Kindes durch ein Testament zu umgehen oder zu widerrufen. Nur wenn dieses zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbe verzichtet oder wenn es als erbunwürdig angesehen wird, kann ihm sein Pflichtteil entzogen werden.

 

Nein. Konkubinatspartner, die mit dem Erblasser weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft waren, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe.

Gesetzesartikel

Höhe des Pflichtteils (Artikel 471 ZGB)

Anfechtung bei Nichtberücksichtigung des Pflichtteils
(Artikel 519 ff. ZGB)

Ausgleichungspflicht der Erben (Artikel 626 ZGB)

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