Erbe ausschlagen
in der Schweiz

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Kalender Icon 01. Februar 2024

Nicht immer wollen Erben ihr Erbe antreten. Zu Lebzeiten der Erblasserin kann dies durch Ausschlagung der Erbschaft geschehen. Aber auch wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, können Erbinnen das Erbe noch ausschlagen. Wenn Sie Ihr Erbe ausschlagen, verzichten Sie auf alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. Doch in welchen Fällen ist es sinnvoll, eine Erbschaft auszuschlagen? Und wie geht man dabei vor?

Auf einen Blick

  • Jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe kann eine Erbschaft ausschlagen. Dies ist meist dann der Fall, wenn vermutet wird, dass die Erbschaft mehr Schulden als Vermögen enthält.
  • Im Gegensatz zum Erbverzicht erfolgt die Ausschlagung erst nach dem Erbfall, also nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin.
  • Eine Erbschaft kann in der Regel bis zu drei Monate nach dem Erbfall ausgeschlagen werden.

Eine Erbschaft ausschlagen - warum?

Jeder Erbe kann sich gegen die Annahme einer Erbschaft entscheiden. Ausschlagen können sowohl die vom Erblasser eingesetzten Erben als auch die gesetzlichen Erben. Die Ausschlagung ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in Artikel 566 ZGB geregelt.

In der Regel wird eine Erbschaft ausgeschlagen, wenn sich die Erbinnen dadurch verschulden würden. Denn eine Erbschaft besteht nicht immer nur aus Geld und Wertgegenständen - auch Schulden können vererbt werden. Wenn Erben also wissen, dass die Erbschaft hohe Schulden enthält, können sie die Erbschaft ausschlagen. Entscheidet sich ein Erbe, die Erbschaft auszuschlagen, so gilt dies für seinen gesamten Erbteil. Er hat nicht die Möglichkeit, z.B. nur die Schulden auszuschlagen, sondern gibt mit der Ausschlagung auch die Rechte an den mit der Erbschaft verbundenen Vermögenswerten auf.

Auch wenn der Erbe selbst Schulden hat, kann es sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die verstorbenen Eltern ihren Kindern das Wohnhaus vererben. Nimmt eine verschuldete Erbin die Erbschaft an, kann es sein, dass das Haus verkauft werden muss, um die Schulden zu begleichen. Mit der Ausschlagung stellt die verschuldete Person sicher, dass das Elternhaus in die Hände ihrer nächsten Angehörigen fällt und somit erhalten werden kann.

Sonderfall: Wird zum Zeitpunkt des Erbfalls amtlich festgestellt, dass der Nachlass nur aus Schulden besteht, wird die Ausschlagung vermutet. In diesem Fall muss die Erbin die Erbschaft ausdrücklich annehmen (Artikel 566 Absatz 2 ZGB).

Aus welchen Gründen kann ein Testament angefochten werden?

Ein Erbe kann die letztwillige Verfügung anfechten, wenn er sich benachteiligt fühlt. Die Erfolgsaussichten sind jedoch nur dann gut, wenn ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vorliegt. In der Schweiz gibt es nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) mehrere Rechtsgründe, die die Ungültigkeit eines Testaments oder dessen Anfechtung durch die Erben vor Gericht rechtfertigen können. Grundsätzlich kann jede Person, die ein Interesse daran hat, dass das Testament für ungültig erklärt wird, auf Ungültigkeit klagen (Artikel 519 Absatz 2 ZGB).

Ein Erbe kann auch sein Recht verwirken, die Erbschaft auszuschlagen. Dies ist der Fall, wenn er sich in die Erbschaft einmischt. So darf er nach dem Eintritt des Erbfalls zwar Verwaltungs- und Organisationsaufgaben übernehmen, ansonsten aber die Erbschaft nicht antasten. Es dürfen keine wertvollen Gegenstände aus dem Nachlass entfernt werden, unabhängig davon, ob die Person diese selbst behalten oder verschenken möchte.

Vorsicht bei Schenkungen

Der häufigste Grund für die Ausschlagung einer Erbschaft ist, dass mit der Erbschaft Verbindlichkeiten und Schulden verbunden sind. Damit wollen die Erbinnen vermeiden, dass sie für diese Schulden aufkommen und die Gläubiger des Erblassers bezahlen müssen. Haben die Erben jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre Zuwendungen von der Erblasserin erhalten, kann es sein, dass sie mit diesen Werten die Forderungen der Gläubiger befriedigen müssen. Konkret kann es sich dabei beispielsweise um Schenkungen oder Erbvorbezüge handeln. Grundsätzlich ist bei allen Zuwendungen, die eine Ausgleichungspflicht auslösen können, Vorsicht geboten.

 

Wann kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden - Fristen und Termine

Eine Erbschaft muss innerhalb einer bestimmten Frist ausgeschlagen werden. Diese beträgt nach Artikel 567 ZGB drei Monate. Gesetzliche Erbinnen werden in der Regel nicht ausdrücklich über die Erbschaft informiert. Für sie beginnt die Frist deshalb mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Tod des Erblassers erfahren. Für eingesetzte Erben beginnt die Dreimonatsfrist erst, wenn sie die amtliche Mitteilung über die Erbschaft erhalten. Die Frist kann in Ausnahmefällen von der Behörde verlängert werden, um den Erbinnen mehr Zeit einzuräumen.

 

Öffentliches Inventar

Die Erben können eine Erbschaft nicht nur ausschlagen, sondern auch die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen (Artikel 580 ZGB). Dies muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Erbfalls geschehen. Bei der Inventaraufnahme werden die Aktiven und Passiven des Nachlasses geschätzt. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden und die Schulden des Erblassers anzugeben. So wissen die Erbinnen Bescheid und können entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen oder annehmen wollen. Nach der Veröffentlichung des Inventars muss dies innerhalb eines Monats geschehen. Ein öffentliches Inventar kann nicht nur von der Person eingesehen werden, die es verlangt hat, sondern von allen Erbinnen.

Grundsätzlich bleiben den Erbinnen folgende Entscheidungsmöglichkeiten:

  • Ausschlagung der Erbschaft: Die gesamte Erbschaft wird von der betroffenen Person ausgeschlagen.

  • Amtliche Liquidation: Die Erbschaft wird von der Behörde liquidiert.
  • Annahme unter öffentlichem Inventar: Die im Inventar aufgeführten Schulden und Aktiven der Erbschaft werden vom Erben angenommen. Für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten haftet er sowohl mit der Erbschaft als auch mit seinem Privatvermögen. Gläubiger, die nicht im Inventar aufgeführt sind, müssen vom Erben nicht befriedigt werden.
  • Vorbehaltlose Annahme: Die Erbschaft wird vorbehaltlos und vollumfänglich angenommen.

Meldet sich die antragstellende Person nicht, wird angenommen, dass sie die Erbschaft aufgrund des öffentlichen Inventars annimmt. Es ist unbedingt zu beachten, dass ein öffentliches Inventar mit zum Teil hohen Kosten verbunden sein kann. Diese werden, wenn möglich, aus der Erbschaft bezahlt. Sind die nötigen finanziellen Mittel nicht vorhanden, müssen Sie als Antragsteller für die Deckung der Kosten sorgen.

 

Übergang der Erbschaft

Stirbt ein Erbe, bevor er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen kann, geht die Entscheidung darüber auf die nächsten Erbinnen über. In diesem Fall verschieben sich die Fristen in der Regel. So beginnt die Frist für die neuen Erben mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Sachverhalt Kenntnis erhalten (Artikel 569 ZGB).

 

Amtliche Liquidation

Im Rahmen der Liquidation findet ein öffentlicher Rechnungsruf statt. Es wird ein Inventar über die Aktiven und Passiven des Nachlasses aufgenommen. Forderungen werden nach Möglichkeit beglichen und laufende Geschäfte beendet. Die Erbinnen haften nicht mehr für die Schulden des Nachlasses, können aber einen Überschuss erhalten.

Eine Auseinandersetzung kann von der Erbengemeinschaft verlangt werden - allerdings nur, wenn alle Erbinnen damit einverstanden sind. Nimmt nur ein Erbe die Erbschaft an, ist eine Auseinandersetzung nicht möglich. Auch die Gläubiger des Erblassers haben die Möglichkeit, die Liquidation zu verlangen, insbesondere wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass ihre Forderungen in Zukunft nicht beglichen werden. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls geschehen. Stellt sich heraus, dass die Erbschaft überschuldet ist, geht die Liquidation an das Konkursamt über. Dieses führt dann die konkursamtliche Liquidation durch.

Wer erbt, wenn eine Erbschaft ausgeschlagen wird?

Entscheidet sich ein Erbe, die Erbschaft auszuschlagen, so wird so verfahren, als ob die Erbschaft nicht angefallen wäre. Die Erbschaft geht dann auf die nächste Erbin in der gesetzlichen Erbfolge über. Diese hat wiederum die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Auch für diese neuen Erben gilt eine dreimonatige Ausschlagungsfrist.

Schlagen sowohl alle Pflichtteilsberechtigten als auch die gesetzlichen Erbinnen die Erbschaft aus, kommt es zu einer konkursamtlichen Liquidation. Ergibt sich dabei ein Überschuss, so wird dieser den Erben ausbezahlt, auch wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben (Artikel 573 ZGB).

Eine Erbschaft ausschlagen - wie geht das?

Gemäss Artikel 570 ZGB kann eine Erbschaft schriftlich oder mündlich ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung erfolgt in der Regel durch einen Brief an die zuständige Behörde, in der Regel das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Das Verfahren kann je nach Wohnort und Kanton unterschiedlich sein und ist in vielen Kantonen gebührenpflichtig. Viele Behörden bieten ein Formular für die Ausschlagung einer Erbschaft an, das ausgefüllt werden kann.

Der Beizug eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts ist nicht zwingend, kann aber zur Klärung der Situation beitragen. Insbesondere wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Erbschaft ausschlagen oder annehmen sollen, ist es ratsam, eine Rechtsanwältin zu konsultieren. Diese kann Details in Erfahrung bringen, die bei der Entscheidungsfindung helfen können.

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FAQ: Erbe ausschlagen

Nicht jede Erbschaft enthält wertvolle Gegenstände und Vermögenswerte. Manche Hinterlassenschaften beinhalten zusätzlich oder sogar ausschliesslich Verbindlichkeiten, die mit vererbt werden. Die Erbinnen müssen in diesem Fall für die Schulden des Erblassers aufkommen. Um dies zu vermeiden, kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden.

Es gibt mehrere Gründe, warum ein Testament angefochten werden kann. Diese Gründe müssen jedoch eine bestimmte Rechtsgrundlage haben, um gültig zu sein. Sie können beispielsweise ein Testament anfechten, wenn der Erblasser bei der Abfassung des Testaments nicht urteilsfähig war, wenn der Pflichtteil der gesetzlichen Erben nicht beachtet wird oder wenn ein Formfehler vorliegt.

 

Grundsätzlich darf jeder Erbe seine Erbschaft ausschlagen. Das gilt sowohl für gesetzliche als auch für von der Erblasserin eingesetzte Erben.

 

Hat sich der Erbe bereits in die Erbschaft eingemischt, so hat er sein Recht auf eine Ausschlagung verwirkt. Das ist etwa der Fall, wenn die Person wertvolle Gegenstände aus den Hinterlassenschaften an sich nimmt oder verschenkt. Ehegatten müssen innerhalb einer Gütergemeinschaft einer Ausschlagung ausserdem zustimmen.

 

Dies ist erst möglich, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, also nach dem Tod der Erblasserin. Sobald der erbenden Person diese Tatsache bekannt wird, hat sie drei Monate Zeit, um das Erbe abzulehnen. Die Frist kann nur in Sonderfällen verlängert werden.

 

Hat die Erbin in den letzten fünf Jahren Zuwendungen vom Erblasser bekommen, so kann es sein, dass sie trotz der Ausschlagung des Erbes für Schulden aufkommen muss. Dabei kann alles infrage kommen, was einer Ausgleichspflicht unterliegt, zum Beispiel Schenkungen oder Erbvorbezüge.

 

Rechtlich gesehen können Sie ein Erbe auf mündlichem oder schriftlichem Wege ausschlagen. Am gebräuchlichsten ist die Versendung eines Briefes an die zuständige Behörde. Viele bieten dafür Online-Formulare an.

 

Ist von vornherein klar, dass die Erbschaft verschuldet ist, so werden wahrscheinlich alle Erbinnen das Erbe ausschlagen. In diesem Fall tritt die amtliche Liquidation in Kraft. Ist die Erbschaft überschuldet, spricht man von der konkursamtlichen Liquidation.

 

Wissen Erbinnen nicht genau, ob die Erbschaft hohe Schulden enthält, so können sie eine Inventaraufnahme anfordern. Im Rahmen derer werden die Vermögenswerte und Schulden in der Erbschaft offengelegt. Auf dieser Grundlage können sie dann entscheiden, ob sie das Erbe ausschlagen oder annehmen möchten. Achtung: Die Kosten für die Inventaraufnahme gehen vom Erbe ab oder müssen vom Antragsteller übernommen werden.

 

Gesetzesartikel

Erbausschlagung (Artikel 566 ZGB)

Form der Ausschlagung (Artikel 570 ZGB)

Liquidation (Artikel 573 ZGB)

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