Der Vorsorgeauftrag in der Schweiz

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Kalender Icon 02. Februar 2024

Es kann jeden jederzeit treffen: Sie werden in einen Unfall verwickelt oder erleiden eine unerwartete Krankheit und sind nicht mehr urteilsfähig. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie sich im Falle einer Urteilsunfähigkeit durch eine Person Ihres Vertrauens vertreten lassen. Das ist wichtig für Ihr persönliches Wohlergehen und Ihre Sicherheit - nicht nur im Alter.

Auf einen Blick

  • Mit einem Vorsorgeauftrag bezeichnen Sie Vertrauenspersonen, die Sie im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit in verschiedenen Angelegenheiten vertreten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Wünsche der urteilsunfähigen Person umgesetzt werden.
  • Gegenstand eines Vorsorgeauftrags können die Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten sein.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Ein Vorsorgeauftrag ist eine Verfügung, die in Kraft tritt, wenn eine Person ihre Urteilsfähigkeit verliert. Dies kann zum Beispiel durch Krankheit oder Unfall geschehen. Für diesen Fall können Sie vorsorgen und mit einem Vorsorgeauftrag festlegen, wer sich um Ihre wichtigen Angelegenheiten kümmern soll. Die beauftragte Person kann Aufgaben der Personensorge übernehmen, sich um Ihr Vermögen kümmern oder Ihre rechtlichen Angelegenheiten regeln. Sie trifft Entscheidungen in Ihrem Namen und berücksichtigt dabei Ihre Wünsche, die Sie im Vorsorgeauftrag festgelegt haben.

 

Für wen ist ein Vorsorgeauftrag sinnvoll?

Vor allem für ältere Menschen lohnt es sich, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Es ist möglich, dass diese aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters geistig oder körperlich nicht mehr ganz fit sind und ihre Urteilsfähigkeit verlieren. In diesem Fall sollten Angehörige oder andere Vertrauenspersonen als Beistand eingesetzt werden, die wichtige Aufgaben im Alltag übernehmen können.

Aber auch für jüngere Menschen kann es sinnvoll sein, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Denn durch einen Unfall oder eine plötzliche Krankheit können auch bisher gesunde Menschen für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft ihre Urteilsfähigkeit verlieren. Wurde kein Vorsorgeauftrag errichtet, entscheidet in der Regel die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über das weitere Vorgehen. In diesem Fall ist es auch möglich, dass eine Drittperson die Beistandschaft übernimmt und die urteilsunfähige Person vertritt.

 

Exkurs: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die KESB ist eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde. Sie ist kantonal geregelt, weshalb sich das Verfahren je nach Wohnort leicht unterscheiden kann. Im Allgemeinen kümmert sich diese Behörde um die Rechte und den Schutz von Personen, die dies nicht selbst tun können. Dabei kann es sich einerseits um minderjährige Personen oder um Personen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung handeln. Wird eine Person urteilsunfähig, so sorgt die Behörde dafür, dass die Wünsche dieser Person so weit wie möglich umgesetzt werden. In jedem Fall kann die KESB nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen tätig werden. Gibt es für eine Angelegenheit keine gesetzliche Grundlage, darf die Behörde nicht tätig werden.

Wie erteile ich einen Vorsorgeauftrag?

Die gesetzlichen Grundlagen zum Vorsorgeauftrag finden sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) unter dem Titel Erwachsenenschutz ab Artikel 360 ZGB. Gemäss Gesetz kann jede handlungsfähige Person einen Vorsorgeauftrag erteilen. Er tritt in Kraft, wenn die auftraggebende Person urteilsunfähig wird.

Damit ein Vorsorgeauftrag gültig ist, muss er entweder eigenhändig verfasst oder öffentlich beurkundet werden. Im ersten Fall bedeutet dies, dass das Dokument handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen sein muss.

Das Dokument kann vom Antragsteller zu Hause an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Bedenken Sie jedoch, dass der Vorsorgeauftrag im Zweifelsfall leicht auffindbar sein muss. Es kann daher ratsam sein, diesen zusammen mit anderen wichtigen Dokumenten aufzubewahren oder Angehörige über die Existenz des Dokuments zu informieren. Alternativ können Sie Ihren Vorsorgeauftrag auch bei Ihrem Zivilstandsamt gegen eine Gebühr sicher verwahren lassen. Diese beträgt in der Regel weniger als CHF 100.

 

Inhalt des Vorsorgeauftrags

In einem Vorsorgeauftrag legen Sie als Verfasserin oder Verfasser fest, wer welche Aufgaben übernehmen soll, wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind. Sie schaffen damit klare Verhältnisse für den Fall, dass Sie urteilsunfähig werden. Sie können damit sicherstellen, dass bestimmte Angelegenheiten nicht gegen Ihren Willen, sondern nach Ihren Wünschen und Vorstellungen geregelt werden. Folgende Punkte sollten in einem Vorsorgeauftrag festgehalten werden:

  • Wer ist der Beistand oder die Beiständin: Sie können eine oder mehrere Personen bestimmen, die Sie im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit vertreten sollen.
  • Welche Aufgaben übernimmt der Beistand oder die Beiständin: Die Aufgaben können sich auf die Personensorge, die Vermögenssorge oder auf Rechtsfragen beziehen. Die übernommenen Aufgaben und die Art ihrer Erledigung sollten im Vorsorgeauftrag möglichst genau umschrieben werden.
  • Ersatzverfügung: Für den Fall, dass die beauftragte Person die Aufgabe nicht übernehmen will oder später zurücktritt, können Sie Ersatzpersonen benennen.

 

Was passiert, wenn die beauftragte Person vom Auftrag abweichen will oder etwas nicht geregelt ist?

Grundsätzlich ist die beauftragte Person verpflichtet, den Vorsorgeauftrag und die sich daraus ergebenden Aufgaben genau so zu erfüllen, wie sie schriftlich niedergelegt sind. Sind Aufgaben darin nicht geregelt, die aber notwendig werden, sollte die beauftragte Person dies mit der zuständigen KESB absprechen. Auch wenn die beauftragte Person der Meinung ist, dass eine bestimmte Angelegenheit nicht im Interesse der urteilsunfähigen Person liegt, kann sie sich an die KESB wenden (Artikel 365 Absatz 2 ZGB).

Wer kann einen Vorsorgeauftrag übernehmen?

Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person einen Vorsorgeauftrag übernehmen, wenn sie von der betroffenen Person bezeichnet wird. Die KESB prüft, ob die Person für die Aufgabe geeignet und in der Lage ist, diese zufriedenstellend zu erfüllen. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Person den Auftrag auch annehmen will - es steht jeder Person frei, einen Vorsorgeauftrag abzulehnen. Es ist auch möglich, im Vorsorgeauftrag mehrere Personen zu beauftragen. Diese übernehmen dann unterschiedliche Aufgabenbereiche: So kann sich zum Beispiel Ihr Partner um die Vermögensverwaltung kümmern, während Ihre Tochter die rechtlichen Angelegenheiten regelt. Hierfür können auch Fachpersonen, zum Beispiel auf Erbrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte, eingesetzt werden.

In den meisten Fällen handelt es sich bei den beauftragten Personen um Vertrauenspersonen. Oft werden Verwandte oder langjährige Freunde mit dieser Aufgabe betraut. Im Idealfall besteht zwischen Ihnen und den beauftragten Personen ein tiefes Vertrauensverhältnis. Schliesslich sollen Sie sich darauf verlassen können, dass diese in Ihrem Sinne handeln und Ihr Wohl im Auge haben.

 

Muss ein Vorsorgeauftrag akzeptiert werden?

Wenn Sie einen Vorsorgeauftrag als Beistand oder Beiständin bezeichnet werden, steht es Ihnen frei, dies abzulehnen. In diesem Fall tritt entweder eine Ersatzverfügung in Kraft oder die KESB sorgt für eine geeignete Vertretung. Zudem kann die beauftragte Person das Mandat auch nach der Annahme jederzeit kündigen. Dies hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich an die KESB zu erfolgen. In dringenden Fällen ist auch eine fristlose Kündigung möglich (Artikel 367 ZGB).

 

Entschädigung für die beauftragte Person

Je nach Situation kann der beauftragten Person eine Entschädigung zustehen. Ist im Vorsorgeauftrag nichts geregelt, entscheidet die KESB. Ob und wie die beauftragte Person entschädigt wird, hängt in der Regel von der Art der übertragenen Aufgaben ab. Handelt es sich um Tätigkeiten, die üblicherweise gegen Entgelt ausgeführt werden, so wird der beauftragten Person in der Regel eine Spesenentschädigung zugesprochen. Diese gehen zu Lasten der Auftraggeberin (Artikel 366 ZGB).

Kann der Vorsorgeauftrag widerrufen werden?

Wenn Sie Ihre Meinung geändert haben, können Sie einen Vorsorgeauftrag jederzeit ändern oder ganz widerrufen. Dies muss in einer der für die Errichtung zulässigen Formen geschehen, also entweder eigenhändig oder durch öffentliche Beurkundung. Dazu können Sie beispielsweise das bestehende Dokument mit dem Vermerk «widerrufen» versehen. Auch die Vernichtung der Urkunde durch die auftraggebende Person ist zulässig und widerruft den Vorsorgeauftrag automatisch (Artikel 362 ZGB).

Wenn ein zweiter Vorsorgeauftrag erstellt wird, kann dieser entweder als Ergänzung oder als Ersatz für den ersten Auftrag dienen. Versuchen Sie in jedem Fall, möglichst klare Verhältnisse zu schaffen. Informieren Sie dazu am besten auch das zuständige Zivilstandsamt und die beteiligten Personen.

 

Was geschieht, wenn die auftraggebende Person wieder urteilsfähig wird?

Wird eine urteilsunfähige Person, für die ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde, wieder urteilsfähig, so fällt der Vorsorgeauftrag automatisch dahin. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person nach einer Krankheit wieder gesund wird oder aus dem Koma erwacht. Grundsätzlich entscheidet die KESB, ob die Urteilsfähigkeit gegeben ist oder nicht.

Urteilsunfähigkeit ohne Vorsorgeauftrag - wer kümmert sich?

Grundsätzlich ist die KESB zuständig, sich um das Wohl von Personen zu kümmern, die dazu nicht mehr in der Lage sind. Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, sind die Entscheidungen meist klar und das Verfahren einfach. Die Behörde prüft dann lediglich, ob das Dokument den formalen Anforderungen entspricht und ob die beauftragten Personen geeignet und willens sind, die übertragenen Aufgaben zu übernehmen.

Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, steht die Vertretung gemäss Artikel 374 ZGB dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner zu. Dieser Vertretung sind jedoch Grenzen gesetzt: Sie darf die Post der urteilsunfähigen Person öffnen und über deren Finanzen verfügen - allerdings nur, um den Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinausgehende Angelegenheiten müssen mit der KESB abgesprochen werden. Sind keine in Frage kommenden Ehegatten oder Lebenspartner vorhanden, kann die KESB auch Verwandte einsetzen. Voraussetzung ist, dass diese der urteilsunfähigen Person nahe stehen und die Aufgaben mit der nötigen Sorgfalt erfüllen können. Stehen keine nahen Angehörigen zur Verfügung, kann die Behörde einen externen Beistand ernennen.

Letztlich ist die KESB dem Wohl der urteilsunfähigen Person verpflichtet. Dieses steht immer im Zentrum, und die Wünsche der betroffenen Person sollen so weit wie möglich umgesetzt werden. Mit einem Vorsorgeauftrag erleichtern Sie der KESB die Arbeit und geben klare Auskunft über Ihre Wünsche. So können Sie bestmöglich vertreten werden, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.

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FAQ: Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag tritt dann in Kraft, wenn eine Person ihre Urteilsfähigkeit verliert. Das kann beispielsweise infolge einer Krankheit oder eines Unfalls sein. Oft werden Vorsorgeaufträge von Senioren genutzt, die aufgrund ihres hohen Alters oder Erkrankungen (z. B. Demenz) bestimmte Aufgaben nicht mehr übernehmen können.

 

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kümmert sich darum, dass urteilsunfähige Personen richtig vertreten und versorgt werden. Sie prüft die Eignung der in einem Vorsorgeauftrag ernannten Personen und steht diesen bei Fragen oder Unklarheiten bei. Im Vordergrund steht das Wohlergehen der urteilsunfähigen Person.

 

Die im Rahmen eines Vorsorgeauftrags beauftragten Personen können Aufgaben aus verschiedenen Tätigkeitsfeldern übernehmen. So kann sich der Auftrag um die Personensorge drehen, um die Verwaltung des Vermögens oder um das Abwickeln rechtlicher Angelegenheiten.

 

Ja, der Antragsteller kann zum Beispiel verschiedene Personen für unterschiedliche Aufgabengebiete einsetzen. So kann sich beispielsweise ein Ehegatte um das Vermögen kümmern, während eine Tochter aufkommende Rechtsfragen abwickelt. Für den Fall, dass die beauftragten Personen den Auftrag ablehnen, kann die Antragstellerin Ersatzpersonen ernennen.

Nein, als beauftragte Person steht es Ihnen frei, dies anzunehmen oder abzulehnen. Auch die Kündigung nach dem Beginn des Auftrags ist möglich – entweder ordentlich mit einer Frist von zwei Monaten oder in dringenden Fällen als fristlose Kündigung.

In der Regel übernimmt in diesem Fall der Ehegatte oder eine eingetragene Lebenspartnerin die wichtigsten Aufgaben. Im Zweifelsfall kann die KESB eine verwandte Person ernennen. Wenn es keine Verwandten oder anderen Vertrauenspersonen gibt, können externe Beistände eingesetzt werden.

 

Gesetzesartikel

Grundsatz Vorsorgeauftrag (Artikel 360 ZGB)

Widerruf eines Vorsorgeauftrags (Artikel 362 ZGB)

Kündigung durch die beauftragte Person (Artikel 367 ZGB)

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