Lohnfortzahlung bei Unfall: Wem steht Taggeld zu und wie viel?

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Kalender Icon 05. März 2022

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, ist der Arbeitgeber gemäss den Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Es gibt jedoch bestimmte Bedingungen und Ausnahmen, die berücksichtigt werden müssen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Schweiz funktioniert und welche Bestimmungen im Falle einer Entlassung gelten.

Auf einen Blick

  • Werden Arbeitnehmende in Folge eines Unfalls teilweise oder gänzlich arbeitsunfähig, so steht ihnen für einen gewissen Zeitraum die Fortzahlung ihres Lohns zu. Alternativ wird dafür der Begriff Taggeld verwendet.
  • Je nach Situation übernimmt die obligatorische Unfallversicherung diese Zahlungen oder sie müssen vom Arbeitgeber beglichen werden.

Definition von Unfällen

Laut Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Unfälle als plötzliche und unvorhergesehene Einwirkungen auf die körperliche oder psychische Gesundheit einer Person definiert. Sie werden von ungewöhnlichen äusseren Faktoren hervorgerufen (Artikel 4 ATSG). Der Grund für einen Arbeitsausfall in Folge eines Unfalls liegt demnach zwar in der Person selbst, allerdings hat sie dies nicht selbst verschuldet.

In der Realität ist die Abgrenzung teils schwierig. Sehr wichtig ist dabei der Faktor, dass es sich um einen ungewöhnlichen Vorfall handeln muss. Handelt es sich um ein gewöhnliches Risiko oder hat die betroffene Person den Unfall selbst provoziert, so kann nicht immer mit einer Einstufung als Unfall gerechnet werden. Sehen Sie sich als Beispiel die beiden folgenden Szenarien an:

Sie beissen sich in der Mittagspause in der Kantine einen Zahn aus. Einmal ist ein Olivenstein daran schuld, ein anderes Mal ein Stein im Kartoffelbrei.

Während Sie damit rechnen müssen, dass Oliven Steine enthalten, ist ein Stein im Kartoffelbrei ungewöhnlich. Obwohl es sich um sehr ähnliche Situationen handelt, können sie rechtlich gesehen unterschiedlich eingestuft werden.

Unterscheidung zwischen Unfall am Arbeitsplatz oder in der Freizeit

Grundsätzlich kann bei Unfällen zwischen zwei Arten unterschieden werden: solche, die am Arbeitsplatz geschehen (Berufsunfälle) und andere, die in der Freizeit passieren (Nichtberufsunfälle). Im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind die Unfallarten folgendermassen spezifiziert:

1. Berufsunfälle

Nach Artikel 7 UVG sind Berufsunfälle jene Unfälle, die während der Arbeitszeit passieren. Unfälle in Pausenzeiten oder vor Beginn und nach Ende der Arbeit werden nur dann in diese Kategorie eingeordnet, wenn die betroffene Person sich dabei auf dem Firmengelände befindet. Für Teilzeitbeschäftigte sind auch Zwischenfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle zu zählen.

2. Nichtberufsunfälle

In diese Kategorie fallen demnach alle anderen Arten von Unfällen, die nicht in die erste Gruppe eingeordnet werden können (Artikel 8 UVG). Teilzeitbeschäftigte sind dagegen nicht versichert.

3. Sonderform: Berufskrankheiten

An einer Berufskrankheit leidet eine Person aufgrund bestimmter Bedingungen in ihrem Arbeitsalltag. Als Ursache dafür werden schädigende Stoffe oder das Ausführen bestimmter Tätigkeiten genannt (Artikel 9 UVG). Die Berufskrankheiten sind zusammen mit den schädigenden Stoffen in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) genauer ausgeführt (Anhang 1 UVV).

Eine Krankheit wird als Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit und einer daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit definiert (Artikel 3 ATSG). Eine Berufskrankheit gilt allgemein als manifest, sobald der oder die Betroffene sich erstmalig in ärztliche Behandlung begibt oder arbeitsunfähig wird. Diese sind Berufsunfällen gleichgestellt (Artikel 9, Absatz 3 UVG).

Sind alle Angestellten bei Unfällen versichert?

Grundsätzlich ist die Unfallversicherung in der Schweiz obligatorisch. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmenden, darunter auch Heimarbeiter, Volontäre und Praktikantinnen nach dem Gesetz versichert sind. Ausnahmen gibt es beispielsweise für unregelmässig Beschäftigte oder mitarbeitende Verwandte (Artikel 1a UVG).

Ob eine Person gegen einen Unfall versichert ist, der nicht am Arbeitsplatz passiert, kommt auf das Arbeitspensum an. Dabei wird der Durchschnitt des letzten Jahres als Grundlage herangezogen. Allgemein gelten acht Stunden pro Woche als Untergrenze für den Versicherungsanspruch.

Wem steht eine Lohnfortzahlung zu?

Versicherte, die aufgrund eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig werden, haben Anspruch auf die Fortzahlung von Lohn oder das sogenannte Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfall. Sobald die betroffene Person wieder arbeitsfähig wird, erlischt der Anspruch und die Zahlung wird eingestellt. Ausnahmen gibt es, wenn Ansprüche aufgrund von Invalidenversicherungen oder Vater- oder Mutterschaftsversicherungen geltend gemacht werden können (Artikel 16 UVG).

Müssen Arbeitgeber bei Unfällen weiter Lohn zahlen?

Die Fortzahlung des Lohns wird allgemein von der obligatorischen Unfallversicherung übernommen. Gibt es keine oder greift diese nicht, dann ist der Arbeitgeber zur Weiterzahlung verpflichtet. Wenn die Versicherung die Lohnfortzahlung im Falle eines Unfalls übernimmt, so müssen Arbeitgeber nicht zahlen. Das gilt allerdings nur dann, wenn mindestens vier Fünftel oder 80 % des anfallenden Lohns von der Versicherung gedeckt werden. Ansonsten ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Differenz zu zahlen. Auch wenn die Versicherung nicht sofort bezahlt und eine Wartezeit entsteht, steht der Arbeitgeber in der Pflicht, die Fortzahlung in diesem Zeitraum zu übernehmen. Dies ist im Obligationenrecht (OR) in Artikel 324b OR geregelt.

Unter welchen Voraussetzungen können Sie mit einer Lohnfortzahlung rechnen?

Die OR sind die Voraussetzungen beschrieben, die für die Lohnfortzahlung erfüllt werden müssen:

  • Die Verhinderung liegt im Arbeitnehmer begründet.
  • Sie ist plötzlich und unverschuldet eingetreten.

Dabei kann es sich beispielsweise um einen Unfall, eine Krankheit, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder die Ausführung eines öffentlichen Amtes handeln. Es darf sich dabei nicht um ein Ereignis handeln, das nichts mit dem Arbeitnehmer direkt zu tun hat (z. B. Verkehrsstau, Strassensperrung oder Schneechaos). In diesen Fällen muss der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den Lohn entrichten und zudem eine «angemessene Vergütung für einen ausfallenden Naturallohn» bezahlen (Artikel 324a, Absatz 1 OR). Das gilt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Unfalls bereits seit mindestens drei Monaten bestanden hat (unbefristeter Vertrag) oder über mindestens drei Monate abgeschlossen worden ist (befristeter Vertrag).

Wie viel Lohnfortzahlung steht Arbeitnehmern zu?

Wie hoch die Lohnfortzahlung ausfällt, kommt vor allem auf den Bruttolohn der Arbeitnehmerin an. Ist die Person voll arbeitsunfähig und fällt ganz aus, dann stehen ihr 80 % des Lohns zu. Bei Teilausfällen gibt es entsprechend Kürzungen (Artikel 17 UVG). Als Grundlage für die Berechnung dient der Lohn, den die betroffene Person zuletzt vor dem Unfall erhalten hat (Artikel 15, Absatz 2 UVG).

Wie lange muss der Lohn fortgezahlt werden?

Um festzustellen, wie lange Sie nach einem Unfall mit der Fortzahlung Ihres Lohnes rechnen können, sollten Sie relevante Verträge überprüfen. Grundsätzlich gelten die Vereinbarungen, die durch Absprache, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie für den Arbeitnehmenden günstiger sind, also nur, wenn die Fortzahlung länger wäre als gesetzlich vorgeschrieben (Artikel 324a, Absatz 4 OR). Dieser gesetzliche Zeitraum liegt für Dienstverhältnisse von der Dauer bis zu einem Jahr bei mindestens drei Wochen. Je länger das Arbeitsverhältnis bereits besteht, desto länger muss auch der Lohn fortgezahlt werden – und zwar über einen angemessenen Zeitraum (Artikel 324a, Absatz 2 OR).

Basler, Berner und Zürcher Skala

Wie lange genau dieser angemessene Zeitraum ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Dafür gibt es jedoch die sogenannte Zürcher, Basler und Berner Skala. Je nach Arbeitsort wird die im jeweiligen Kanton gültige Skala dafür angewandt. Die gleichen Anhaltspunkte werden auch für Lohnfortzahlungen bei Krankheit verwendet. Im ersten Dienstjahr liegt der Zeitraum überall bei drei Wochen. Im zweiten Jahr liegt er bei der Berner Skala bei einem Monat, während in den anderen Kantonen bereits zwei Monate Lohnfortzahlung fällig werden. Allgemein sind die Unterschiede jedoch eher gering. Grundsätzlich sind diese Bestimmungen nur einmal pro Jahr anzuwenden und mehrere Zeiträume werden zusammengerechnet.

Wann beginnt der Anspruch auf eine Lohnfortzahlung?

Übernimmt die Unfallversicherung die Lohnfortzahlung, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach dem Unfall. Der Unfalltag selbst wird als Arbeitstag gezählt und muss deshalb regulär vom Arbeitgeber vergütet werden (Artikel 16, Absatz 2 UVG). Falls Ihnen der Arbeitgeber die Vergütung verweigert, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

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FAQ: Lohnfortzahlung bei Unfall

Der Arbeitsausfall muss in der Person bedingt liegen, darf aber nicht von ihr verschuldet worden sein. Es muss sich dabei um einen äusseren und ungewöhnlichen Faktor handeln. Nur dann gilt der Vorfall als Unfall und die dementsprechenden Regelungen zur Zahlung bei Arbeitsverhinderung können angewandt werden.

Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Arbeitnehmerinnen in der Schweiz durch die obligatorische Unfallversicherung abgesichert. Diese übernimmt in den meisten Fällen sowohl Berufs- als auch Freizeitunfälle. Eine Ausnahme sind Teilzeitangestellte mit einem geringen Arbeitspensum – für diese werden Freizeitunfälle nicht übernommen.

Wie lange genau die Lohnfortzahlung erfolgt, kommt auf den Kanton und die Länge des Arbeitsverhältnisses an. Jeder Person stehen jedoch Zahlungen über einen Zeitraum von zumindest drei Wochen zu. Die Länge der Fortzahlung ist je nach Kanton in der Zürcher, Basler oder Berner Skala geregelt.

Ein Unfall in der Mittagspause zählt nur dann als Berufsunfall, wenn er auf dem Gelände des Unternehmens geschieht. Für Unfälle in Pausenzeiten ausserhalb der Firma können Sie nicht immer eine Lohnfortzahlung erwarten. Das ist besonders wichtig für Personen in Teilzeitverhältnissen.

Gesetzlich vorgeschrieben sind 80 % des Lohns. Das gilt für Vollzeitangestellte, die voll arbeitsunfähig sind. Ist eine Person nur teilweise arbeitsunfähig, so wird die Höhe entsprechend angeglichen. Als Berechnungsgrundlage dient in jedem Fall der zuletzt von der betroffenen Person verdiente Lohn.

In der Schweiz gibt es eine obligatorische Unfallversicherung, die für die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt. Diese kommt im Falle einer Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall für das Taggeld bzw. die Fortzahlung des Lohns auf. Zahlt die Versicherung aus irgendeinem Grund nicht, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet.

Berufskrankheiten werden im Hinblick auf die Unfallversicherung und Lohnfortzahlung rechtlich mit Berufsunfällen gleichgestellt. Gründe für Berufskrankheiten sind zum Beispiel das regelmässige Einatmen toxischer Stoffe oder eine langfristige und starke Lärmbelastung. Führen die daraus entstandenen körperlichen oder psychischen Schäden zur Arbeitsunfähigkeit, steht den Betroffenen eine Lohnfortzahlung zu.

Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen von weniger als drei Monaten haben nach einem Unfall keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Auch neue Arbeitnehmerinnen mit einem unbefristeten Vertrag können erst nach drei Monaten einen Anspruch geltend machen.

Gesetzesartikel

Definition von Unfällen (Artikel 4 ATSG)

Anspruch auf Taggeld (Artikel 16 UVG)

Höhe der Lohnfortzahlung (Artikel 17 UVG)

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