Patientenverfügung:
Rechtslage und Inhalt

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Kalender Icon 07. Februar 2022

Die Patientenverfügung ermöglicht es Ihnen, Ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Wünsche zu äussern. Mit dieser Massnahme stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche bezüglich Ihrer medizinischen Versorgung nach einem Unfall oder einer Krankheit respektiert werden. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie sich auf einen solchen Fall vorbereiten können, was eine Patientenverfügung ist und wie man sie verfasst.

Auf einen Blick

  • Eine Patientenverfügung legt die Bedingungen für die medizinische Behandlung eines Patienten für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit fest.
  • Mit einer Patientenverfügung können Sie eine medizinische Behandlung im Voraus präventiv ablehnen.

Was ist Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine persönliche Willenserklärung, die in Kraft tritt, wenn der Verfasser oder die Verfasserin, aufgrund von Krankheit oder nach einem Unfall nicht mehr in der Lage ist, ihre Wünsche frei zu äussern. Dieses Recht auf Selbstbestimmung mittels einer schriftlichen Verfügung ist im Zivilgesetzbuch der Schweiz (ZGB) in Artikel 370 verankert. Mit einer Patientenverfügung können die Wünsche einer Person in Bezug auf die Ablehnung oder Beendigung von Behandlungen oder lebenserhaltenden Massnahmen geäussert werden, solange die Person noch urteilsfähig ist.

Patientenverfügungen enthalten in erster Linie Behandlungsanweisungen, die für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich verbindlich sind. Sie können auch dazu dienen, eine Vertretung zu benennen, der in Ihrem Namen über Ihre medizinische Behandlung entscheiden darf.

Was steht in einer Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung dient in erster Linie dazu, dass Sie Ihre eigenen Wünsche in Bezug auf lebenserhaltende Massnahmen und therapeutische Fragen zum Ausdruck bringen können. Die Wünsche sollten Sie so klar wie möglich ausdrücken, um Missverständnisse bei der Auslegung zu vermeiden.

Der Inhalt einer Patientenverfügung gliedert sich im Allgemeinen in zwei Teile: Zunächst bringt der Verfasser oder die Verfasserin zum Ausdruck, ob er oder sie sich lebenserhaltende oder lebensverlängernde Massnahmen wünscht oder diese grundsätzlich ablehnt. Im zweiten Teil werden anschliessend die einzelnen Massnahmen aufgeführt, die er oder sie ablehnen oder akzeptieren möchte.

Zu den Massnahmen, die in einer Patientenverfügung festgelegt werden können, gehören:

  • Die Reduzierung oder die vollständige Einstellung der derzeitigen Behandlungen
  • Die Verlegung auf die Intensivstation 
  • Der Anschluss an ein Beatmungsgerät 
  • Chirurgische Eingriffe 
  • Künstliche Lebenserhaltungsmassnahmen 

Die Ernennung einer Vertretungsperson

Es ist gemäss Artikel 370 Absatz 2 ZGB möglich, in einer Patientenverfügung eine Vertretungsperson zu benennen, die im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit in Ihrem Namen Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung treffen darf. Sprechen Sie mit Ihrer Vertretungsperson ausführlich über Ihre Wünsche, solange Sie noch urteilsfähig sind, um sicherzustellen, dass deren Entscheidungen angemessen und in Ihrem Sinne sein werden. Dabei sollten Sie auch in Erwägung ziehen, einen Ersatz für diese Vertretungsperson zu benennen, um für alle Fälle abgesichert zu sein.

Angehörige mit dem Recht zur Vertretung

Es gibt per Artikel 374 und Artikel 378 ZGB einen bestimmten Kreis von Personen, die von Gesetzes wegen zur Vertretung von Patienten im Falle der Urteilsunfähigkeit berechtigt sind. Diese Aufzählung gibt an, welche dem Patienten nahestehenden Personen der Reihe nach entscheidungsberechtigt sind.

  • Die Person, die in der Patientenverfügung schriftlich zur Vertretung ernannt wurde
  • Eine Beistandsperson mit medizinischem Vertretungsrecht
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, die mit dem Patienten einen Haushalt teilen
  • Eine Person, die mit dem Patienten einen Haushalt teilt und ihm oder ihr regelmässig Beistand leistet
  • Die Nachkommen des Patienten, wenn diese ihm nahestehen und regelmässig Beistand leisten
  • Die Eltern des Patienten, wenn diese ihm nahestehen oder regelmässig Beistand leisten
  • Die Geschwister des Patienten, wenn diese ihm nahestehen oder regelmässig Beistand leisten

Tipp: Grundsätzlich sollten Sie in Ihrer Patientenverfügung niemanden zu Ihrer Vertretung ernennen, ohne die betreffende Person darüber zu informieren. Eine solche Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen und es ist wichtig, dass die Person, die diese Verantwortung übernimmt, darauf vorbereitet ist.

Die Werteerklärung

Eine Patientenverfügung kann auch eine Werteerklärung enthalten, die es ermöglicht, Ihre Behandlungswünsche für jeden denkbaren medizinischen Fall festzulegen. Diese Erklärung dient den behandelnden Ärztinnen und Ärzten in Zweifelsfällen als Leitlinie für ihre Handlungen. Die Werteerklärung in der Patientenverfügung ist nicht obligatorisch. 

Möchten Sie Ihrer Patientenverfügung eine Werteerklärung anfügen, so sollte diese die folgenden Punkte beinhalten:

  • Ihre individuellen Werte und Überzeugungen
  • Ihren persönlichen Hintergrund sowie prägende Erfahrungen
  • Ihr Verständnis von Lebensqualität
  • Ihre Ansichten über krankheitsbedingter Pflege und Abhängigkeit

Wie verbindlich sind Patientenverfügungen?

Patientenverfügungen sind verbindlich, d. h. behandelnde Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, den in der Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachten Willen des Patienten zu respektieren. Ohne eine Patientenverfügung und ohne Angehörige entscheidet der jeweilige Arzt über die therapeutischen Massnahmen, die er für seinen Patienten als angemessen ansieht (Artikel 377 ZGB). 

Im Falle von Patientenverfügungen sind jedoch sowohl die Ärztinnen und Ärzte als auch die Angehörigen verpflichtet, diese zu akzeptieren und die formulierten Anweisungen zu befolgen. Dabei gibt es jedoch auch Ausnahmen. Wenn die Bestimmungen der Verfügung gegen das Gesetz verstossen oder wenn der Verdacht besteht, dass sie unter Zwang oder in Unkenntnis verfasst wurde, kann eine Ärztin beschliessen, die Patientenverfügung nicht zu berücksichtigen (Artikel 372 ZGB). In diesem Fall muss sie jedoch die Vertretung des Patienten oder, falls es keine Vertretung gibt, die Familie des Patienten darüber informieren. 

Welche Verfügungen sollte ich treffen? 

Es ist durchaus ratsam, einen Anwalt für Erbrecht bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung zurate zu ziehen. Letzten Endes hängt der Inhalt Ihrer Patientenverfügung nämlich sowohl von Ihrem individuellen Gesundheitszustand als auch von Ihren persönlichen Werten ab. Im Allgemeinen legen gesunde Menschen wenig Wert auf die genaue Formulierung ihrer Patientenverfügung und entscheiden sich für eine allgemeine Verfügung.

Bei Menschen, die gesundheitliche Probleme haben oder denen eine Krankheit bevorsteht, konzentriert sich die Ausformulierung einer Patientenverfügung dagegen vor allem auf die Behandlung der vorliegenden Krankheit. Die Patientenverfügung bietet in solchen Fällen den Patienten die Möglichkeit, ihre Wünsche an bestehende Behandlungen und mögliche Verbesserungen oder Verschlechterungen ihrer Krankheit anzupassen. 

Es ist auch möglich, eine kurze Patientenverfügung aufzusetzen, indem man einfach eine Vertrauensperson benennt. Sie selbst treffen dann in der Verfügung die Entscheidung über Wiederbelebungs- und lebenserhaltende Massnahmen. Die sämtlichen übrigen Entscheidungen werden von der jeweiligen Vertretungsperson Ihres Vertrauens getroffen.  Wenn Sie dahingegen eine ausführliche Patientenverfügung verfassen wollen, ist es empfehlenswert, sich Hilfe zu holen, um die medizinischen Massnahmen und deren Konsequenzen im Detail zu besprechen und ausserdem Unterstützung bei diesem psychisch meist sehr belastenden Thema zu erhalten.

Wie verfasst man eine Patientenverfügung?

Jede urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung aufsetzen, unabhängig davon, ob sie volljährig oder minderjährig ist. Die Verfügung muss immer schriftlich verfasst werden, egal ob handschriftlich oder maschinell (Artikel 371 Absatz 1 ZGB). Der Wortlaut der Verfügung sollte jedoch klar und unmissverständlich sein, um Irrtümer oder Zweifel bei der Auslegung zu vermeiden.

Schreiben Sie in Ihrer Patientenverfügung nicht nur Ihre Wünsche auf, sondern sprechen Sie auch mit einer Person Ihres Vertrauens, die als Ihre Vertretung agieren soll, über Ihre Wünsche und Bedingungen. Auch hier ist die Gewissheit, dass jemand Ihre krankheitsbedingten Entscheidungen versteht, eine zusätzliche Garantie dafür, dass Ihre Entscheidungen im Falle eines Falles respektiert werden.

Sie können eine Patientenverfügung selbst verfassen und müssen diese auch nicht gezwungenermassen öffentlich beglaubigen lassen. In Anbetracht der Komplexität des Themas und der Gefahr zweideutiger Formulierungen wird jedoch empfohlen, Fachleute an der Verfassung zu beteiligen. 

Tipp: Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht können Sie bei der Verfassung einer Patientenverfügung fachkundig beraten. Es ist auch empfehlenswert, Ihren Ehe- oder Lebenspartner in den Prozess der Erstellung Ihrer Patientenverfügung einzubeziehen. 

Wohin mit der Patientenverfügung? 

Das schweizerische Recht sieht keine verbindliche Regelung für die Aufbewahrung der Patientenverfügung vor. Grundsätzlich kann diese also auch in Ihrer Wohnung aufbewahrt werden. Sie kann auch bei einem Rechtsanwalt oder Notar, beim Hausarzt oder bei einer Person Ihres Vertrauens hinterlegt werden. In jedem Fall sollte die Patientenverfügung schnell und einfach aufzufinden sein.

Darüber hinaus ist es möglich, auf Ihrer Versichertenkarte eintragen zu lassen, dass Sie eine Patientenverfügung verfasst haben (Artikel 371 Absatz 2 ZGB). So können Ärztinnen und Ärzte im Notfall einsehen, dass Bestimmungen über medizinische Massnahmen vorliegen. 

Wann sind Patientenverfügungen gültig?

Damit eine Patientenverfügung gültig ist, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Zum Zeitpunkt der Verfassung der Patientenverfügung ist die betroffene Person urteilsfähig.
  • Eine Patientenverfügung muss den persönlichen und tatsächlichen Willen der Person widerspiegeln und darf nicht unter Zwang erstellt werden.
  • Die Anweisungen müssen mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen.

Sie können Ihre Patientenverfügung gemäss Artikel 371 Absatz 3 ZGB jederzeit ändern. Beispielsweise könnte sich Ihre Einstellung zu einer bestimmten Behandlungsart geändert haben. In der Regel ist es ratsam, Ihre Patientenverfügung alle zwei Jahre auf Aktualität zu überprüfen. Werden Änderungen vorgenommen, so müssen diese schriftlich niedergelegt, datiert und von Ihnen unterzeichnet werden. Ebenso können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit ganz oder nur teilweise widerrufen.

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FAQ: Patientenverfügung

Die Patientenverfügung wird auch als Vorsorgeauftrag bezeichnet und dient dazu, die eigenen Wünsche in Bezug auf die medizinische Behandlung im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit festzulegen. Patientenverfügungen sind für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte verbindlich.

Die Patientenverfügung beantwortet hauptsächlich diese beiden Fragen: Sind Sie mit künstlichen lebenserhaltenden Massnahmen einverstanden? Lehnen Sie bestimmte Massnahmen ab - wenn ja, welche? In der Regel enthält die Patientenverfügung Anweisungen über die Zustimmung zu therapeutischen Behandlungen, Wiederbelebungsmassnahmen oder zur künstlichen Beatmung.

Die Benennung einer Vertretung in einer Patientenverfügung ist nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen. Diese wird sich in Ihrem Namen dafür einsetzen, dass Ihre Behandlungsentscheidungen respektiert werden. Es ist auch möglich, in der Patientenverfügung eine weitere Vertretung zu benennen, die die erste Vertretungsperson im Notfall ersetzen kann.

Die Erklärung der Werte ist ein optionaler Bestandteil der Patientenverfügung. Sie beschreibt die persönlichen Ansichten und Werte des Verfassers oder der Verfasserin. Diese Erklärung wird von Ärzten verwendet, wenn es in der Patientenverfügung für eine bestimmte Behandlungsart keine Anweisungen gibt.

Die Formulierungen in einer Patientenverfügung müssen eindeutig sein, damit sie von den Ärztinnen und Ärzten entsprechend verstanden werden können. Sie können frei entscheiden, ob Sie in Ihrer Verfügung auf die Einzelheiten der medizinischen Versorgung eingehen wollen oder nicht, und können eine Person Ihres Vertrauens damit beauftragen, Sie bei diesen Entscheidungen zu vertreten.

Grundsätzlich sind Patientenverfügungen für das medizinische Personal verbindlich. Die Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die in der Patientenverfügung geäusserten Wünsche zu erfüllen, es sei denn, sie einen berechtigten Verdacht, dass diese Wünsche unter Zwang geäussert wurden oder wenn die Bestimmungen gegen das Gesetz verstossen.

Ja. Es ist jederzeit möglich, eine Patientenverfügung zu ändern. Diese Änderungen müssen schriftlich erfolgen und mit dem jeweiligen Datum und Ihrer Unterschrift versehen sein. Darüber hinaus können Sie eine Patientenverfügung auch teilweise oder ganz widerrufen.

Gesetzesartikel

Grundsatz der Patientenverfügung (Artikel 370 ZGB)

Vertretung einer urteilsunfähigen Person (Artikel 370 Absatz 2)

Behandlungsplan mit und ohne Patientenverfügung (Artikel 377 ZGB)

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