Schenkungsvertrag:
Allgemeine Informationen und Inhalt

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Kalender Icon 02. Februar 2024

Ein Schenkungsvertrag ermöglicht die rechtliche Dokumentation einer Schenkung, für die der Beschenkte keine finanzielle Gegenleistung erbringen muss. Während bei einer Schenkung das Vertrauen zwischen Schenker und Beschenktem eine grosse Rolle spielt, kann ein Schenkungsvertrag weitere Bedingungen an die Schenkung knüpfen und die Schenkung selbst absichern. In diesem Artikel erfahren Sie, was eine Schenkung ist, worauf Sie achten müssen und wie Sie einen Schenkungsvertrag aufsetzen.

Auf einen Blick

  • Eine Schenkung ist die einvernehmliche Übertragung eines Vermögenswertes, ohne dass dafür eine finanzielle Gegenleistung verlangt wird.
  • Ein Schenkungsvertrag dient der rechtlichen Absicherung einer Schenkung oder eines Schenkungsversprechens.
  • Der Abschluss eines schriftlichen Schenkungsvertrages ist bei einem Schenkungsversprechen oder bei der Schenkung einer Liegenschaft obligatorisch.

Was ist ein Schenkungsvertrag?

Der Schenkungsvertrag ist in den Artikeln 239 bis 252 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt und bildet den rechtlichen Rahmen für Schenkungen aller Art, z.B. von Grundstücken, Immobilien oder Geld. Der Schenkungsvertrag regelt die wichtigsten Aspekte der Vermögensübertragung, unabhängig von der Art der Schenkung und dem Verhältnis zwischen dem Beschenkten und dem Schenker. Handelt es sich bei der Schenkung um eine Immobilie oder wird ein Schenkungsversprechen abgegeben, muss der Schenkungsvertrag zusätzlich öffentlich beglaubigt werden.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Schenkung ist, dass der Schenker den oder die Beschenkten mit seinem Vermögen ohne Gegenleistung bereichert. Eine Schenkung setzt sowohl das Einverständnis des Schenkers als auch des Beschenkten voraus, und zwar sowohl in Bezug auf den Zweck der Schenkung als auch in Bezug auf die damit verbundenen Bedingungen.

 

Wann ist ein Schenkungsvertrag notwendig?

Ob ein Schenkungsvertrag notwendig ist, hängt in erster Linie vom Gegenstand der Schenkung ab. Handelt es sich um wertvolle Gegenstände, einen grösseren Geldbetrag oder eine Immobilie, kann ein Schenkungsvertrag sinnvoll sein, ist aber nicht zwingend erforderlich. Schenkungsversprechen und Schenkungsverträge über Grundstücke bedürfen hingegen gemäss Artikel 242 und 243 OR immer der Schriftform.

Zweck eines solchen Schenkungsvertrages ist es, die Schenkung rechtlich zu dokumentieren und allfällige Zweifel auszuräumen, dass es sich bei der Übertragung nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen handelt. Darüber hinaus kann der Schenker in einem Schenkungsvertrag Bedingungen für die Schenkung festlegen. Werden diese nicht eingehalten, kann die Schenkerin gemäss Artikel 245 und 246 OR die Rückerstattung oder Rückgabe der Schenkung einklagen.

Handelt es sich beim Schenkungsvertrag um ein Schenkungsversprechen, d.h. um eine verbindliche Vereinbarung über eine spätere Schenkung, so muss dieses schriftlich abgefasst und zudem notariell beurkundet werden. Bei der so genannten Handschenkung, d.h. wenn der Schenker dem Beschenkten eine meist kleinere Zuwendung übergibt, ist der Vertrag formfrei und kann auch mündlich abgeschlossen werden (Artikel 242 OR).

Was muss ein Schenkungsvertrag enthalten?

Ein Schenkungsvertrag muss bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen erfüllen, um rechtsgültig zu sein. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich bei der Abfassung eines Schenkungsvertrages von einer auf Erbrecht spezialisierten Anwältin oder einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Im Folgenden finden Sie einige wichtige Punkte, die Sie bei der Abfassung Ihres Schenkungsvertrages beachten sollten.

Recht auf Widerruf des Schenkungsversprechens

Bei Abschluss eines Schenkungsvertrages behält sich die Schenkerin oder der Schenker das Recht vor, die Schenkung zu widerrufen. Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Gemäss Artikel 250 OR kann ein Schenkungsversprechen widerrufen werden, wenn:

  • der Beschenkte gegen die Schenkerin oder deren Angehörige schwer strafbar gemacht hat.
  • der Beschenkte seine gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Schenkerin oder deren Angehörigen schwerwiegend verletzt hat.
  • der Beschenkte die mit der Schenkung verbundenen Auflagen aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht erfüllt.
  • sich die Vermögensverhältnisse der Schenkerin so wesentlich geändert haben, dass er durch die Schenkung unverhältnismässig belastet würde.
  • der Schenkerin unvorhergesehene familienrechtliche Verpflichtungen in erheblichem Umfang entstanden sind.

Das Schenkungsversprechen wird auch ungültig, wenn über den Schenker oder die Schenkerin der Konkurs eröffnet wird.

Tipp: Ist die Schenkung bereits vollzogen oder handelt es sich um eine Handschenkung, können Sie diese aus den oben genannten Gründen 1-3 gemäss Artikel 249 OR zurückfordern.

 

Die Rückfallregelung

Nach Artikel 247 OR kann in einem Schenkungsvertrag auch der sogenannte Rückfall der Schenkung vereinbart werden. Stirbt die beschenkte Person vor der Schenkerin, so fällt die Schenkung an sich an die Schenkerin zurück. Mit dieser Vereinbarung soll in erster Linie verhindert werden, dass die Schenkung an die Nachkommen oder gesetzlichen Erben der beschenkten Person fällt.

 

Welche Vermögenswerte können nicht Gegenstand einer Schenkung sein?

Es gibt bestimmte Vermögenswerte, die von Rechts wegen nicht Gegenstand einer Schenkung sein können. Dazu gehört Vermögen, das beschlagnahmt oder unter Zwangsverwaltung gestellt wurde oder das einer Person gehört, die sich in Konkurs befindet. Zudem können Vermögenswerte, die dem ehelichen Güterstand unterliegen und über die die Ehegatten gemeinsam verfügen, nicht Gegenstand einer Schenkung sein.

Schenkungssteuer in der Schweiz

Es ist möglich, dass die beschenkte Person für die erhaltene Schenkung Steuern bezahlen muss. Die genaue Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert der Schenkung. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Besteuerung: Haushaltsmöbel und persönliche Gegenstände werden zum Beispiel nicht besteuert. Je nach dem Verhältnis zwischen Schenkerin und Beschenktem können auch andere Arten von Schenkungen steuerfrei sein. Dies gilt in der Regel für Ehegatten, eingetragene Partner, direkte Nachkommen und Adoptiv- oder Stiefkinder, die eine Schenkung erhalten haben oder erhalten werden.

Die Schenkungssteuer ist von Kanton zu Kanton verschieden und soll vor allem verhindern, dass die Erbschaftssteuer durch Schenkungen umgangen wird. Die Fristen für die Deklaration einer erhaltenen Schenkung sind ebenfalls von Kanton zu Kanton verschieden. In jedem Fall müssen Schenkungen in der Steuererklärung der beschenkten Person als Teil ihres Vermögens angegeben werden.

 

Vor- und Nachteile von Schenkungen in der Schweiz

Schenkungen haben viele Vorteile, aber auch einige Nachteile. Einer der Vorteile besteht darin, dass die Schenkerin z.B. eine Liegenschaft auf die begünstigte Person übertragen kann, ohne den Eintritt des Erbfalls abzuwarten, d.h. bereits zu Lebzeiten. Dies hat auch den Vorteil, dass Streitigkeiten über die Erbfolge, die bei der Testamentseröffnung entstehen können, vermieden werden. Schliesslich haben Schenkungen auch den Vorteil, dass die mit der Eigentumsübertragung verbundenen Kosten sofort gedeckt werden können.

Schenkungen bergen jedoch auch gewisse Risiken. So verliert die schenkende Person mit der Entscheidung, ihr Eigentum zu verschenken, das vollständige Eigentum und alle Rechte an dem betreffenden Vermögenswert. Ein weiteres Risiko besteht bei der Schenkung an einen gesetzlichen Erben. Andere, in der Erbfolge gleichrangige Erben könnten sich gegenüber der beschenkten Person benachteiligt fühlen und im Erbfall einen Ausgleich für die Schenkung verlangen bzw. einklagen.

 

Schenkungsbeschränkungen nach Abschluss eines Erbvertrags

Zu beachten ist, dass Schenkungen nach Abschluss eines Erbvertrags seit der Revision 2023 stärker eingeschränkt sind. Verfügungen von Todes wegen und Schenkungen zu Lebzeiten - mit Ausnahme von üblichen Gelegenheitsgeschenken - können angefochten werden, wenn sie den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag widersprechen und im Erbvertrag nicht ausdrücklich vorbehalten sind.

Es ist daher von grosser Bedeutung, im Erbvertrag festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erblasserin nach Abschluss des Erbvertrages Schenkungen vornehmen kann. Bestehende Erbverträge sollten daher unbedingt überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Tipp: Um mögliche negative Folgen einer Schenkung zu vermeiden, ist es ratsam, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen und einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. Ein auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältin oder ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann diesen Vertrag an Ihre individuelle Situation anpassen und für alle unvorhergesehenen Fälle rechtssicher gestalten, damit Ihre Schenkung in die richtigen Hände gelangt und die beschenkte Person bereichert.

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FAQ: Schenkungsvertrag

Nein, Schenkungen können grundsätzlich nicht von einer finanziellen Gegenleistung abhängig gemacht werden. Es handelt sich um eine Leistung, die vom Empfänger nicht bezahlt werden muss. Andererseits kann eine Schenkung jedoch an bestimmte Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.

Der Schenkungsvertrag bildet den rechtlichen Rahmen für eine Schenkung. So kann der Begünstigte nachweisen, dass es sich nicht um ein Darlehen handelt. Eine solche Vereinbarung kann es dem Schenker ausserdem ermöglichen, Bedingungen zu stellen, sodass die Ausführung der Schenkung beispielsweise erst nach einem bestimmten Ereignis erfolgt.

Ein Schenkungsvertrag muss bestimmte formale Kriterien erfüllen, um gültig zu sein, muss jedoch nicht in jedem Fall eine notariell beglaubigte Urkunde sein. In einigen Fällen kann sogar ein mündlicher Vertrag als rechtsgültige Vereinbarung ausreichen. Für Schenkungen von Immobilien ist jedoch ein vor einem Notar beglaubigter Vertrag erforderlich.

In einem Schenkungsvertrag müssen der Schenker und die Beschenkte unter Angabe ihres jeweiligen Familiennamens, Vornamens und ihrer Anschrift genau bezeichnet werden. Wenn zwischen beiden Parteien ein Verwandtschaftsverhältnis besteht, ist es für steuerliche Zwecke wichtig, dies zu erwähnen. Darüber hinaus müssen der Zweck und Gegenstand der Spende sowie etwaige Bedingungen und Auflagen klar definiert werden.

Es gibt mehrere Bedingungen, unter denen eine Schenkung widerrufen werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die finanzielle Situation oder die familiären Verpflichtungen des Schenkers geändert haben und zu aussergewöhnlichen Kosten für die Schenkung führen. Darüber hinaus kann diese widerrufen werden, wenn die begünstigte Person die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen oder Auflagen nicht erfüllt.

Es ist rechtlich nicht möglich, das Eigentum einer insolventen Person zum Gegenstand einer Schenkung zu machen. Ausserdem können beschlagnahmte oder verpfändete Güter ebenfalls nicht verschenkt werden. Dasselbe gilt für Vermögenswerte, die gemäss dem Güterstande eines Ehepaars im Besitz beider Ehegatten sind.

Ja, auf Schenkungen wird in den meisten Fällen eine Steuer erhoben, die vom Empfänger der Schenkung gezahlt werden muss. Die Höhe der Schenkungssteuer hängt von der Höhe der Schenkung selbst ab. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Nachkommen sind in der Regel von der Steuer befreit.

Gesetzesartikel

Schenkung von Hand zu Hand (Artikel 242 OR)

Schenkungsversprechen (Artikel 243 OR)

Widerruf eines Schenkungsversprechens (Artikel 250 OR)

Bedingungen & Auflagen für die Schenkung (Artikel 245 OR)

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