Erbrecht in der Schweiz:
Wer erbt wie viel vom Vermögen?

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Kalender Icon 31. Januar 2024

Hat ein Erblasser oder eine Erblasserin zu Lebzeiten kein Testament verfasst und unterzeichnet, bestimmt in der Schweiz das sogenannte gesetzliche Erbrecht die jeweilige Erbfolge und die Aufteilung des hinterlassenen Vermögens innerhalb der Familie. In diesem informativen Artikel erklären wir Ihnen die wichtigsten Punkte zu diesem Thema einfach und verständlich.

Auf einen Blick

  • Das gesetzliche Erbrecht tritt unter anderem dann in Kraft, wenn kein Testament des Erblassers (der verstorbenen Person) vorliegt.
  • Es regelt die gesetzliche Erbfolge sowie die Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft.
  • Das Gesetz unterteilt die Erbengemeinschaft in verschiedene Verwandtschaftsgruppen, die sogenannten Parentelen.

Was regelt das schweizerische Erbrecht? 

Das schweizerische Erbrecht ist Teil des schweizerischen Privatrechts. Es ist im dritten Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verankert, wo es im Detail ab Artikel 457 nachgelesen werden kann. Das Gesetz regelt: 

  • die Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft
  • die gesetzliche Erbfolge innerhalb der Familie

 

Das gesetzliche Erbrecht: wann es zur Anwendung kommt

Das schweizerische Erbrecht kommt in verschiedenen Situationen zur Anwendung. Einige davon sind:

  • Es liegt kein Testament des Erblassers vor
  • Es liegt ein Testament vor, das von Gesetzes wegen ungültig ist (z.B. wegen Formfehlern)
  • Erben oder Erbinnen schlagen die Erbschaft aus freien Stücken aus
  • Erben oder Erbinnen können das Erbe aus bestimmten Gründen nicht antreten (z.B. wegen Krankheit oder weil sie bereits verstorben sind)

Der erste Fall ist sicherlich der häufigste. In diesen Fällen bestimmt das Erbrecht, wie das Erbe zu verteilen ist. Dazu teilt das Gesetz die Verwandten und Nachkommen des Erblassers je nach Verwandtschaftsgrad in verschiedene Gruppen ein.

 

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge nach schweizerischem Erbrecht aus?

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch definiert nach dem sogenannten Parentelsystem drei verschiedene Gruppen von gesetzlichen Erben (Artikel 457 bis 459 und 462 ZGB). Diese sind: 

  • 1. Parentel = die eigenen Nachkommen
  • 2. Parentel = Eltern und deren weitere Nachkommen
  • 3. Parentel = Grosseltern und deren weitere Nachkommen

Ehegatten und eingetragene Partner stehen ausserhalb des Parentelsystems, haben aber gemäss Artikel 462 ZGB ebenfalls einen gesetzlichen Erbanspruch. Dieser hängt davon ab, mit welchem Parentel die Erbschaft zu teilen ist.

 

Die Stellung des Ehegatten innerhalb der Erbfolge

Das Gesetz sieht vor, dass bei verheirateten Paaren der Ehegatte aufgrund eines Sonderrechts an erster Stelle in der Erbfolge steht (Artikel 462 ZGB). Man spricht hier juristisch auch vom Ehegattenerbrecht. Die gleiche Stellung haben in der Schweiz eingetragene Partnerinnen und Partner. Sie teilen sich gegebenenfalls die Erbschaft mit den Nachkommen der verstorbenen Person je zur Hälfte.

Ist zum Zeitpunkt des Todes kein erbberechtigter Ehegatte oder keine erbberechtigte eingetragene Partnerin oder kein erbberechtigter eingetragener Partner vorhanden, sind die Kinder der verstorbenen Person an der Reihe. An dritter Stelle der erbberechtigten Verwandten stehen die Enkel und Enkelinnen des Verstorbenen. Wenn diese nicht mehr leben, sind die Urenkelinnen und Urenkel die nächsten Erben.

 

Erbfolge bei unverheirateten und kinderlosen Erblassern

Ist der Erblasser unverheiratet und hat er keine Kinder, so fällt der Nachlass an seine Eltern, die von Gesetzes wegen als zweite Elternteile gelten (Artikel 458 ZGB). Die Erbschaft geht zu gleichen Teilen auf beide Elternteile über. Leben die Eltern des Erblassers nicht mehr, sind dessen Nachkommen an der Reihe. Haben diese keine Nachkommen (mehr), so sind in zweiter Linie die Grosseltern erbberechtigt, gefolgt von deren Nachkommen.

Für den Fall, dass keine erbberechtigten Verwandten mehr leben, sieht das schweizerische Recht vor, dass der Nachlass der zuständigen Gemeinde oder dem Kanton zugeteilt werden kann (Artikel 466 ZGB).

 

Sind Adoptivkinder erbberechtigt? 

Adoptierte Söhne oder Töchter des Erblassers sind im schweizerischen Erbrecht den leiblichen Kindern des Erblassers gleichgestellt. Sie gelten somit als voll erbberechtigte Nachkommen.

 

Sonderfall 1: Erbrecht der Stiefkinder

Stiefkinder werden bei der Erbfolge manchmal überhaupt nicht berücksichtigt. Ohne ein entsprechend vollstreckbares Testament erhalten Stiefkinder bzw. deren Kinder daher von Gesetzes wegen nichts vom hinterlassenen Vermögen.

Tipp: Wenn Sie Stiefkinder haben und diese in Ihrem Nachlass berücksichtigen möchten, sollten Sie dies zu Lebzeiten in einem Testament oder Erbvertrag festlegen. Ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie dabei entsprechend unterstützen.

 

Sonderfall 2: Erbrecht für Konkubinatspartner

Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner werden im Gegensatz zu eingetragenen Partnerinnen und Partnern im schweizerischen Erbrecht nicht erwähnt. Das bedeutet, dass sie und ihre Kinder ohne formelles Testament leer ausgehen. Daran ändert auch der Nachweis einer langjährigen Konkubinatspartnerschaft nichts.

Tipp: Für unverheiratete Paare oder Patchwork-Familien ohne Trauschein ist es sinnvoll, sich bereits in gesunden Tagen Gedanken über ein Testament zu machen, das Ihre Liebsten für den Fall der Fälle absichert. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen und Sie über die damit verbundenen Rechte und Pflichten aufklären.

Was ist der Pflichtteil schweizerischen Erbrecht?

Der Pflichtteil ist in Artikel 471 ZGB geregelt und umschreibt den gesetzlichen Anspruch bestimmter Personen auf einen Teil des vorhandenen Nachlasses. Diese Pflichtteilsberechtigten sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und die Nachkommen. Das Pflichtteilsrecht schützt diese Familienangehörigen davor, in einem Testament übergangen und im Erbfall benachteiligt zu werden.

 

Auch im Testament gilt der Pflichtteil

Was viele bei der Abfassung ihres letzten Willens ohne anwaltliche Hilfe nicht bedenken, ist, dass der Pflichtteilsanspruch einer bestimmten Person oder Erbengemeinschaft in einem Testament grundsätzlich nicht vollständig ausgeschlossen werden kann - selbst wenn die Verfasser des Testaments dies wünschen. Von Gesetzes wegen haben daher bestimmte Angehörige das Recht, ihren Pflichtteil gerichtlich geltend zu machen.

 

Die gewillkürte Erbfolge und die freie Quote im schweizerischen Erbrecht

Kommen wir nun zu den Fällen, in denen das gesetzliche schweizerische Erbrecht trotz Vorliegens eines formell korrekten Testaments zur Anwendung kommen kann. Das Gesetz wird dann relevant, wenn es um die Verteilung der gesetzlichen Erbansprüche vor dem Tod des Erblassers geht.

Diese muss der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments berücksichtigen, wenn es sich um eine so genannte „gewillkürte Erbfolge“ handelt. Von einer gewillkürten Erbfolge spricht man, wenn der Erblasser zu Lebzeiten durch ein Testament oder auch durch einen Erbvertrag nach Artikel 470 ZGB selbst bestimmt, zu welchen Anteilen er bestimmte Familienmitglieder berücksichtigen will.

 

Gesetzliche Erbansprüche im Testament festlegen

Wer bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen für seinen Nachlass trifft, kann sich gleichzeitig einen Überblick verschaffen, welche Verwandten von Gesetzes wegen wie viel von seinem Vermögen erhalten. Je nachdem, welche Verwandten berücksichtigt werden, fällt die Berechnung etwas anders aus. Den frei verfügbaren Teil Ihres Vermögens, die sogenannte „freie Quote“, können Sie dann noch selbst zuweisen.

 

Berechnungsbeispiele: 

  • Sie möchten Ihr Erbe zwischen Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern aufteilen: Nach dem Gesetz erhalten Ihre Frau und Ihre Kinder in diesem Fall jeweils ein Viertel Ihres Vermögens. Wer die verbleibende Hälfte erhält, können Sie selbst bestimmen.
  • Sie möchten Ihren Nachlass Ihrem Ehepartner und Ihren Eltern hinterlassen: Der gesetzliche Erbteil Ihres Ehepartners beträgt drei Achtel, Ihre Eltern haben keinen gesetzlichen Erbteil. Sie können also die fünf Achtel frei unter ihnen aufteilen.

Die Revision des schweizerischen Erbrechts: Was ändert sich?

Das schweizerische Erbrecht wird derzeit revidiert und modernisiert. Der Bundesrat hat im Mai 2017 beschlossen, die Erbrechtsrevision in drei Etappen durchzuführen. Die ersten Neuerungen, die vor allem die Verfügungsfreiheit der Erblasserinnen und Erblasser betreffen, sind seit Januar 2023 in Kraft. Das Ziel, Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner im gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen, wurde noch nicht umgesetzt.

Die für die zweite und dritte Phase geplanten Änderungen umfassen technische Aspekte des Erbrechts sowie Anpassungen einzelner Gesetze im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung in Familienunternehmen.

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FAQ: Erbrecht Schweiz

Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten innerhalb einer Erbgemeinschaft. Liegt kein Testament seitens des Erblassers vor, bestimmt es zudem die gesetzliche Erbfolge innerhalb einer Familie innerhalb des Parentelsystems. Darüber hinaus bestimmt es die gesetzlichen Erbanteile bestimmter Personenkreise.

Eine Erbengemeinschaft bezeichnet mehrere Hinterbliebene eines Verstorbenen. Diese bildet sich nach Schweizer Recht automatisch und unabhängig davon, ob ein Testament oder ob einer der Erben vorhat, auf sein Erbe zu verzichten. Nach Artikel 602 ZGB besteht eine Erbengemeinschaft bis zu dem Zeitpunkt, zu der die Teilung des Erbes unter den beteiligten Erben vollständig vollzogen ist.

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Erbengemeinschaft teilen sich alle Erben das gemeinsame Recht auf das Erbe und unterliegen ebenfalls gemeinsam den damit zusammenhängenden Pflichten, die in Artikel 602 und 604 ZGB ausgeführt sind. Das ist auch dann der Fall, wenn bestimmten Erben bereits bestimmte Vermögenswerte durch das Testament des Erblassers versprochen sind. Auch für mögliche Schulden wird zunächst gemeinsam gehaftet.

Der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin und die Kinder eines Erblassers sind die ersten Erbberechtigten. Dann folgen die Nachkommen der Kinder, die Eltern und Nachkommen des Erblassers, die Grosseltern sowie deren Nachkommen.

Der Pflichtteilanspruch ist der gesetzliche Anspruch bestimmter Personen auf einen Teil des Erbes. Diese gesetzlich vorgesehen Erben bestehen zumeist aus den ersten drei Parentelen: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern der verstorbenen Person.

Von einer gewillkürlichten Erbfolge ist die Rede, wenn der Erblasser während seiner Lebzeiten durch ein Testament festlegt, zu welchen Anteilen er bestimmte Personen berücksichtigen möchte. Bestimmte Anteile stehen von Gesetzes wegen fest, die verbleibenden Vermögensanteile kann der Erblasser selbst verteilen.

Laut Artikel 566 Absatz 1 ZGB besteht eine gesetzliche Frist von drei Monaten, innerhalb dessen Sie die Annahme einer erworbenen Erbschaft aus bestimmten Gründen ablehnen bzw. ausschlagen können. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen.

Bei einer Enterbung wird zwischen zwei verschiedenen Fälle unterschieden. Zum einen gibt es die Strafenterbung (Artikel 477 ZGB), für die auf Grundlage von schweren Strafvergehen oder schuldhaft begangener, schwerer Fälle von familiärer Vernachlässigung eine vollständige Enterbung eines Erben in Betracht kommen kann. Eine Präventiventerbung nach Artikel 480 ZGB kann aufgrund einer finanziellen Verschuldung eines Erben erfolgen, jedoch nur zu einem gewissen Anteil.

 

Gesetzesartikel

Pflichtteilanspruch (Artikel 471 ZGB)

Ehegatten-Erbrecht (Artikel 462 ZGB)

Strafenterbung (Artikel 477 ZGB)

Erbengemeinschaft (Artikel 602 ZGB)

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