Erbverzicht: In diesen
Situationen ist der negative Erbvertrag sinnvoll
Rund um das Erben gibt es einige Aspekte zu beachten. Dabei kann es sogar vorkommen, dass eine Erbin gar nicht plant, ein Erbe anzutreten. Neben einer Erbausschlagung können Erben auch bereits zu Lebzeiten dem Erblasser den Verzicht auf das zukünftige Erbe erklären – nämlich mithilfe eines Erbverzichtsvertrags. Erfahren Sie in diesem Artikel, in welchen Situationen Erbinnen oft freiwillig auf eine Erbschaft verzichten und was Sie bei einem Erbverzicht beachten sollten.
Was versteht man unter einem Erbverzicht?
Im Rahmen eines Erbverzichts erklärt ein zukünftiger Erbe offiziell, dass er auf seine Erbschaft verzichtet. Dies geschieht bereits dann, wenn die Erblasserin noch am Leben ist und bedarf deren Zustimmung. Ein Erbverzicht wird formell durch einen negativen Erbvertrag erklärt. Dabei gibt es die Möglichkeit eines vollständigen oder eines Teilverzichts. Die beiden Parteien entscheiden, ob lediglich auf die Erbschaft aus der freien Quote verzichtet wird oder auf das gesamte Erbe. In letzterem Fall verliert der Erbe auch die Ansprüche auf etwaige Pflichtteile, die ihm als gesetzlicher Erbe zukommen würden. Ist es im Verzichtsvertrag nicht anders festgelegt, verlieren auch die Nachkommen des Erben ihre Erbansprüche.
Ein Erbverzicht ist auch nach dem Tod und bei Eintreten des Erbfalls möglich. In diesem Fall spricht man aber von einer sogenannten Erbausschlagung. Diese ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in Artikel 566 ff. geregelt.
Welche Dinge werden im Erbverzicht geregelt?
Für einen Erbverzicht gibt es unterschiedliche Ausgestaltungsformen. Dabei werden sowohl die Wünsche des Erblassers als auch die der Erbin berücksichtigt. Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen sich die beiden Parteien einig werden. Unter anderem sollten die folgenden Punkte geklärt werden:
- Treten die Nachkommen des Verzichtenden ihre Ansprüche ebenfalls ab?
- Soll anstelle des Verzichtenden eine andere Person begünstigt und als Erbin eingesetzt werden?
- Verzichtet der Erbe vollständig oder nur auf bestimmte Gegenstände/Vermögensanteile?
- Ebenso wie ein positiver Erbvertrag kann auch ein negativer Erbvertrag an Bedingungen geknüpft werden (Artikel 482 ZGB).
Unterschied zum Erbauskauf
Ein Erbverzicht erfolgt grundsätzlich ohne Gegenleistung. Im Gegensatz dazu ist ein Erbauskauf mit der Zahlung einer Abfindung verknüpft. Diese erhält der verzichtende Erbe in der Regel von der Erblasserin. Formell besitzt ein Erbauskauf die gleichen Ansprüche wie ein Erbverzichtsvertrag: Er muss schriftlich und mit Zustimmung beider Parteien erfolgen. Dabei sollte die Summe der Abfindungszahlung genau festgelegt sein, ebenso der Zeitpunkt, bis zu dem diese bezahlt werden muss.
Rechtliche Grundlagen zum Erbverzicht
Der Erbverzicht ist im ZGB gesetzlich geregelt. Die Möglichkeit von Erbverzicht und Erbauskauf wird in Artikel 495 ZGB behandelt. Wird im Erbverzichtsvertrag nichts Anderweitiges festgehalten, so sind auch die Nachkommen vom Verzicht betroffen (Artikel 495 Absatz 3 ZGB).
Artikel 497 ZGB behandelt die Situation, wenn die Erbschaft verschuldet ist. Dann können unter Umständen auch Erbverzichtende von Gläubigern zur Begleichung der Schulden aufgefordert werden. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Erbverzichtenden in den fünf Jahren vor dem Tod eine Zuwendung vom Erblasser erhalten haben und zum Zeitpunkt des Erbfalls noch darüber verfügen.
Da ein Erbverzicht durch einen negativen Erbvertrag geregelt wird, gelten für diesen auch die formellen und alle anderen Anforderungen für Erbverträge (Artikel 468 ZGB; Artikel 481 f. ZGB; Artikel 494 ZGB). Auch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen für Verträge aus dem Obligationenrecht (OR) sind zu beachten.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber bezüglich Mobbing am Arbeitsplatz?
Arbeitgeber stehen in der Pflicht, die Gesundheit ihrer Angestellten zu schützen. Das ist unter anderem im Arbeitsgesetz (ArG) festgelegt. So müssen Arbeitgeber jegliche Massnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen, die möglich sind. Zur Gesundheit gehört auch die Wahrung der persönlichen Integrität der Mitarbeitenden (Artikel 6, Absatz 1 ArG).
Näher ausgeführt ist dieses Thema ausserdem in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Gesundheitsschutz). So besagt Artikel 2 ArGV 3, dass Arbeitgeber die physische und psychische Gesundheit ihrer Mitarbeitenden schützen müssen. Dazu gehört auch, dass die Arbeit geeignet organisiert ist. Zudem steht der Arbeitgeber in der Pflicht, die Massnahmen des Gesundheitsschutzes regelmässig zu überprüfen (Artikel 3, Absatz 1 ArGV 3).
Im Obligationenrecht (OR) finden sich Regelungen zur Wahrung der psychischen Gesundheit von Mitarbeitenden. So müssen Arbeitgeber die Persönlichkeit von Angestellten achten und ausserdem dafür sorgen, dass diese unversehrt bleibt. In Artikel 328, Absatz 1 OR wird explizit auf die Unterbindung von sexueller Belästigung hingewiesen, Absatz 2 behandelt die persönliche Integrität einer Person.
Typische Situationen für einen Erbverzicht
Der Sinn eines Erbverzichts kann vorerst etwas fragwürdig erscheinen – besonders im Hinblick auf die Möglichkeit, ein Erbe bei Eintreten des Erbfalls auszuschlagen. Allerdings gibt es einige Situationen, in denen ein Erbverzicht sinnvoll und hilfreich sein kann:
- Streitigkeiten zwischen den Parteien: Wenn Erblasser und Erbin nichts mehr miteinander zu tun haben möchten, kann ein Erbverzicht Klarheit schaffen. So kann der Kontakt abgebrochen werden, ohne die Gefahr, dass im Nachhinein Erbstreitigkeiten auftreten.
- Erbe tritt freiwillig zurück: Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Familienmitglied selbst wohlhabend ist und den anderen Erben die gesamte Erbschaft überlassen möchte. Diese Situation findet sich beispielsweise dann, wenn zwischen Geschwistern eine gute Beziehung besteht. Auch wenn ein Erbe bereits älter oder sehr krank ist, kann dies mitunter zur Anwendung kommen.
- Patchworkfamilien: Wenn die Partner wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen haben, können mittels eines Erbverzichts Streitigkeiten zwischen den Kindern vermieden werden. Mithilfe eines Erbverzichtsvertrags durch den neuen Ehegatten kann es einfacher sein, die Vermögen klar getrennt zu halten und somit eine faire Behandlung der Nachkommen zu erreichen.
- Unverheiratete Paare: Sogenannte Konkubinatspartner haben gesetzlich keinen Anspruch auf ein gegenseitiges Erbe. Selbst wenn dies im Testament entsprechend festgelegt ist, entfallen immer Pflichtteile an die gesetzlichen Erben. Will eine Partnerin ihren Lebenspartner finanziell absichern, so kann es sinnvoll sein, wenn deren Nachkommen und Eltern auf das Erbe verzichten.
- Nach einer Schenkung oder einem Erbvorbezug: Gibt ein Erblasser einem seiner Nachkommen eine Vorauszahlung auf das Erbe, kann somit eine gleiche Behandlung der anderen Erbinnen erfolgen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte dies unbedingt mit allen Erben abgeklärt werden.
Wozu dient ein Erbverzicht?
Ein Erbverzicht dient in vielen Fällen vor allem dazu, den Pflichtteil ausser Kraft zu setzen, der an gesetzliche Erben gezahlt werden muss (Artikel 471 ZGB). Während die gesetzliche Erbfolge (Artikel 457 ff. ZGB) beispielsweise durch ein Testament durch die Erblasserin selbst verändert werden kann, benötigt es für eine Änderung der Pflichtteile die Zustimmung beider Parteien. Bei einem Erbverzicht ist genau dies möglich. Ansonsten können Pflichtteile nur in schwerwiegenden Fällen durch eine Enterbung abgesprochen werden.
Der typische Grund dafür, dass ein Erblasser einen Erbverzicht von einem gesetzlichen Erben fordert, besteht darin, eine andere Person dadurch finanziell abzusichern. So wollen viele Erblasser beispielsweise ihren Partner absichern. Dann wird im Verzichtsvertrag festgelegt, dass die Nachkommen erst dann erben, wenn beide Elternteile verstorben sind. Ansonsten stünde ihnen ein Pflichtteil zu und das Erbe müsste zwischen den Nachkommen und dem hinterbliebenen Ehepartner geteilt werden.
Worauf Sie achten sollten, damit der Erbverzicht rechtsgültig ist
Ein Erbverzicht wird durch eine Erklärung bzw. einen Vertrag festgehalten. Dabei ist es essenziell, dass beide Parteien, also sowohl Erblasser als auch Erbin, diesem zustimmen. Es handelt sich dabei um einen Erbvertrag, wenn auch im negativen Sinne. Aus dem Grund müssen zwingend einige formelle Vorgaben eingehalten werden.
Ein Erbvertrag bedarf der Form einer öffentlichen letztwilligen Verfügung (Artikel 512 ZGB). Bei Vertragsabschluss müssen sowohl zwei Zeugen als auch eine Urkundsperson (Beamtin oder Notar) anwesend sein. Beiden Vertragsparteien – Erblasser und verzichtende Erbin – müssen ihren Willen erklären und im Anschluss den Vertrag unterschreiben. Dies muss gleichzeitig geschehen und nicht zeitversetzt. Die beiden Vertragsparteien müssen zudem handlungsfähig sein. Dazu gehört die Urteilsfähigkeit und die Volljährigkeit (Artikel 11 ff. ZGB). Minderjährige Personen bedürfen zum Abschluss eines solchen Rechtsgeschäfts der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (Artikel 19 ZGB).
Werden die Vorgaben nicht richtig einhalten, kann dies dazu führen, dass der Erbvertrag als ungültig erklärt wird (Artikel 11 Absatz 2 OR). Zudem kann der Vertrag von anderen Personen angefochten werden, etwa wenn es zum Erbstreit kommt.
Erbverzicht rückgängig machen – geht das?
Ein Erbverzicht kann durchaus rückgängig gemacht werden. Das ist allerdings nur möglich, solange der Erblasser noch am Leben ist. Ein Erbverzichtsvertrag kann also im Nachhinein wieder aufgehoben oder verändert werden, wenn beide Parteien zustimmen (Artikel 513 ZGB). Dazu ist die gleiche Form einzuhalten wie bei Schliessung des Vertrags (Artikel 12 OR). Das bedeutet, die Aufhebung muss schriftlich und im Beisein zweier Zeuginnen, eines Notars und beider Vertragsparteien erfolgen.
Erbverzicht und Ausgleichung
Grundsätzlich sind Verzichtende nicht zu einem Ausgleich verpflichtet. Mit dem Erbverzicht gilt die Annahme, dass sie in keiner Weise als Erbinnen auftreten und keinerlei Ansprüche haben. Gleichzeitig bedeutet dies, dass die Erbverzichtenden auch nicht für etwaige Schulden aus der Erbschaft aufkommen müssen.
Ausnahmen können hier entstehen, wenn der Erblasser der Erbverzichtenden zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat. Sind diese Leistungen grösser als der verfügbare Teil der Erbschaft, so können die anderen Erben eine Herabsetzungsklage einbringen (Artikel 535 ZGB). Dabei geht es allerdings lediglich um die Differenz zwischen den Leistungen und dem Pflichtteil des Verzichtenden.
Wird der Klage zulasten des Verzichtenden stattgegeben und dieser muss Rückzahlungen leisten, eröffnen sich zwei Optionen. Er kann entweder die Rückleistung an die anderen Erbinnen bezahlen oder aber die gesamte Leistung zurück in den Topf geben. In letzterem Fall nimmt die Person normal an der Erbschaft teil, so als ob der Erbverzicht nie erfolgt wäre (Artikel 536 ZGB). Am besten nehmen Sie aber Kontakt, mit einem Anwalt für Erbrecht auf.
Worauf Sie beim Erbverzicht noch achten sollten
Ein Erbverzicht ist eine gute Möglichkeit, um Erbstreitigkeiten bei Eintreten des Erbfalls zu vermeiden. Dafür sollte der negative Erbvertrag unbedingt klar formuliert sein und alle wichtigen Fragen beantworten. Denn es kann vorkommen, dass sich Verzichtende zu einer Klage entscheiden, um den Erbverzicht rückgängig zu machen. Das ist besonders dann der Fall, wenn das Vermögen nach Vertragsabschluss ansteigt oder grösser ist als zuvor gedacht. Deshalb sollte im Verzichtsvertrag festgehalten werden, dass der Verzicht in jedem Fall gültig ist, unabhängig davon, wie hoch die Erbschaft im Endeffekt ausfällt.
Entscheiden Sie im Voraus, ob ein Erbverzicht nötig ist. Handelt es sich lediglich um das Aussetzen eines gesetzlichen Erben, so reicht ein Testament oft aus.
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FAQ: Erbverzicht
Im Rahmen eines Erbverzichts tritt ein Erbe freiwillig seine Ansprüche an eine zukünftige Erbschaft ab. Dies erfolgt noch während die Erblasserin am Leben ist und bedarf der Zustimmung beider Parteien. Grundsätzlich ist ein Erbverzicht unentgeltlich.
Ein Erbverzicht erfolgt in der Regel unentgeltlich, während für einen Erbauskauf eine Abfindungszahlung vereinbart wird. Beide erfolgen zu Lebzeiten des Erblassers und bedürfen der Zustimmung beider Parteien. Eine Erbausschlagung dagegen ist eine einseitige Erklärung, die erst nach dem Tod einer Erblasserin abgegeben werden kann.
Ein Verzichtsvertrag kann individuell gestaltet werden. Verzichtende können vollkommen auf die Erbschaft verzichten oder lediglich auf einen Teil des Erbes. Verzichtet die Person lediglich auf ihren Pflichtteil, so erhöht dies die Gestaltungsfreiheit des Erblassenden.
Bei einem Erbverzicht handelt es sich um einen negativen Erbvertrag. Dieser muss schriftlich verfasst und in Anwesenheit zweier Zeugen und einer Notarin unterschrieben werden. Ein Erbverzicht erfordert immer die Zustimmung beider Parteien.
Unter Zustimmung beider Parteien kann ein Verzichtsvertrag rückgängig gemacht werden. Dies ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich. Die Veränderung oder Aufhebung des negativen Erbvertrags erfolgt auf dem gleichen Weg wie sein Abschluss (schriftlich unter Zustimmung beider Parteien und in Anwesenheit von zwei Zeuginnen und einem Notar).
Ein gültiger Erbverzichtsvertrag kann lediglich zwischen zwei Parteien geschlossen werden, die handlungs- und urteilsfähig sind. Personen unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung einer gesetzlichen Vertretung.
Mit einem Erbverzichtsvertrag können Pflichtteile umgangen werden. Erblassende nutzen dies dazu, um die hinterbleibende Ehepartnerin im Falle ihres Todes finanziell zu unterstützen. Kinder verzichten damit auf ihr Erbe, um dem überlebenden Elternteil finanzielle Sicherheit zu ermöglichen.