Wie kann man in der Schweiz ein Testament erstellen?

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Kalender Icon 07. Februar 2022

Die Entscheidung, ein Testament zu erstellen, ist ein wichtiger Schritt, um Ihren Nachlass zu sichern und Konflikte zwischen den Erben zu vermeiden. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie ein Testament aufsetzen, was es enthalten muss oder kann und welche Fehler Sie bei der Erstellung vermeiden sollten.

Auf einen Blick

  • Um ein Testament zu erstellen, müssen Sie mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein.
  • Man unterscheidet in der Schweiz zwischen handschriftlichen Testamenten, öffentlichen Testamenten und mündlichen Testamenten.
  • Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder Notars für die Erstellung eines Testaments ist nicht zwingend erforderlich, wird aber dringend empfohlen.

Wie erstellt man ein Testament?

Um in der Schweiz ein Testament erstellen zu können, müssen Sie zunächst einmal einige bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen Sie mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. In der Schweiz gilt eine Person als urteilsfähig, wenn ihre geistige Lage Vernunft-basierte Handlungen zulässt.

Personen, die an einer geistigen Behinderung leiden oder unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol stehen, dürfen daher kein Testament errichten. Demnach ist ein unter Alkohol- oder Drogeneinfluss aufgesetztes Testament ungültig, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung nicht urteilsfähig ist. Diese Urteilsunfähigkeit muss jedoch durch eine Ungültigkeitsklage geltend gemacht und nachgewiesen werden.

Warum ein Testament erstellen? 

Wie und wann Sie Ihr Testament verfassen, bleibt Ihnen überlassen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, ein Testament zu verfassen. Wenn eine verstorbene Person kein Testament verfasst hat, gelten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge gemäss Artikel 457 bis 640 des Zivilgesetzbuchs der Schweiz (ZGB), um das hinterlassene Vermögen unter den gesetzlichen Erben und gemäss der vorgeschriebenen Erbquote zu verteilen. Wenn Sie jedoch sicherstellen wollen, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod respektiert wird, empfiehlt es sich ein Testament zu verfassen. So vermeiden Sie mögliche Erbschaftskonflikte, indem Sie alle Regelungen bereits zu Lebzeiten treffen.

Wann sollte ein Testament aufgesetzt werden?

Abgesehen vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren gibt es kein genaues Alter, ab dem nach Schweizer Recht ein Testament aufgesetzt werden muss. Die Entscheidung, ein Testament zu errichten, kann bereits in sehr jungen Jahren getroffen werden und hängt weniger vom Alter des Erblassers als von seiner finanziellen Situation ab. Insbesondere wenn es grössere Vermögenswerte zu vererben gibt, kann es ratsam sein, früh ein Testament zu verfassen, um zu regeln, wem diese nach dem Tod gehören sollen. Die Abfassung eines Testaments empfiehlt sich insbesondere für Konkubinatspaare, da hinterbliebene Partner bei der gesetzlichen Erbfolge in der Schweiz nicht berücksichtigt werden.

Kann ich mein Testament selbst erstellen?

Es ist durchaus möglich und legal, in der Schweiz ein Testament auf eigene Faust zu verfassen. Die Hilfe eines Anwalts für Erbrecht oder einer Notarin sind nicht zwingend erforderlich, wird aber dringend empfohlen. Fehler können nämlich dazu führen, dass Ihr Testament ungültig wird, und ungenaue Formulierungen können zu Streitigkeiten unter den Erben über die Auslegung Ihrer Wünsche führen. Solche Fehler und Unklarheiten in Testamenten sind in der Tat häufig und eine Ursache für Konflikte innerhalb von Familien und Erbengemeinschaften. Fachleute des Erbrechts können sicherstellen, dass dies nicht geschieht und Sie bei der Erstellung Ihres Testaments sachkundig beraten.

Welche verschiedenen Arten von Testamenten gibt es?

Ein Testament kann verschiedene Formen haben. Die gesetzlich anerkannten Arten sind gemäss Artikel 498 ZGB das eigenhändige Testament, das öffentliche Testament und das mündliche Testament, das auch als Nottestament bezeichnet wird. Hier finden Sie die Details zu den verschiedenen Testamentsformen, die es in der Schweiz gibt.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament, auch als eigenhändige Verfügung bekannt, ist die häufigste Form des Testaments. Hierbei handelt es sich um eine handschriftliche Erklärung über den letzten Willen des Erblassers. Damit ein eigenhändiges Testament gültig ist, muss es gemäss Artikel 505 ZGB jedoch bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen. Es muss z. B. Das genaue Datum der Abfassung und die Unterschrift des Testators enthalten und das Wort "Testament" im Titel nennen.

Das öffentliche Testament

Ein öffentliches Testament ist ein Testament, das gemäss Artikel 499 bis 504 ZGB von einem Notar oder einer Beamtin in Anwesenheit von zwei Zeugen aufgesetzt wird. Der Notar verfasst das Testament in absoluter Vertraulichkeit. Die beiden Zeugen kennen den Inhalt des Testaments nicht, sondern bescheinigen lediglich die Urteilsfähigkeit des Erblassers. Nach der Errichtung des Testaments wird es bei den zuständigen Behörden hinterlegt.

Das mündliche Testament (Nottestament)

Das Nottestament ist gemäss Artikel 506 ZGB ein mündliches Testament, das, wie der Name schon sagt, nur im Notfall, d.h. bei Gefahr im Verzug, genutzt werden kann. Es kann dann mündlich vor zwei Zeugen erklärt werden. Diese haben die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers schriftlich inklusive Erstellungsdatum festzuhalten, das Dokument zu unterzeichnen und es dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dafür müssen sie ebenfalls die ausserordentlichen Umstände darlegen, die zur Erstellung eines mündlichen Testaments geführt haben. Ist es dem Erblasser im Nachhinein möglich, mittels anderer Formen über sein Erbe zu verfügen, so verliert das Nottestament innerhalb von 14 Tagen seine Gültigkeit (Artikel 508 ZGB).

Was sollte ein Testament enthalten?

Damit Ihr eigenhändiges Testament gültig ist, müssen Sie bei der Erstellung bestimmte Bedingungen beachten. Aus diesem Grund wird im Allgemeinen empfohlen, eine Rechtsanwältin oder einen Notar bei der Errichtung des Testaments beratend hinzuzuziehen.

Vergewissern Sie sich in jedem Fall, dass das Dokument die folgenden Formvorschriften erfüllt:

  • Das Wort "Testament" erscheint im Titel.
  • Der Testator wird mit seinem Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Herkunftsort identifiziert. 
  • Es weist ggf. darauf hin, dass früher erstellte Testamente hiermit widerrufen werden. 
  • Die testamentarischen Verfügungen stehen im Einklang mit dem Gesetz.
  • Ggf. wird ein Testamentsvollstrecker identifiziert.
  • Ort und Datum der Erstellung werden genannt.
  • Der Testator bzw. die Testatorin unterzeichnet das Testament handschriftlich.

Wo wird das Testament aufbewahrt?

Es ist durchaus möglich, sein Testament zu Hause aufzubewahren, anstatt das Dokument bei einem Notar zu hinterlegen. Wenn Sie ihr Testament jedoch selber verwahren, ist es ratsam, dieses beispielsweise in einem Bankschliessfach zu hinterlegen. Ausserdem ist es in diesem Fall besonders wichtig, Ihre Verwandten darüber zu informieren, dass Sie Ihren letzten Willen niedergeschrieben haben und sicherzustellen, dass diese das Dokument nach Ihrem Tod auffinden können. Es ist auch möglich, das Dokument einer vertrauenswürdigen Person zur Verwahrung zu übergeben, damit Sie es nicht selber zu Hause aufbewahren müssen. 

Tipp: Eine gute Idee ist es auch, den Aufbewahrungsort Ihres Testaments durch einen Vermerk im offiziellen Schweizer Testamentenregister festzuhalten. In diesem Register wird nicht das Testament selbst aufbewahrt, sondern nur die Information über seinen Standort, damit es später auch von den Erben gefunden werden kann.

Kann ein Testament geändert oder widerrufen werden?

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Im Falle eines handschriftlichen Testaments müssen die Änderungen ebenfalls abgefasst und datiert werden. Bei mehrfachen Änderungen des Testaments empfiehlt es sich, ein neues Testament zu errichten.

Welche Alternativen gibt es zur Erstellung eines Testaments?

Es ist in der Schweiz ebenfalls möglich, die Übertragung von Vermögenswerten zu regeln, ohne ein Testament zu verfassen. Die beiden gängigsten Alternativen sind der Erbvertrag und der Schenkungsvertrag.

Ein Erbvertrag wird zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben geschlossen. Anders als ein Testament muss diese Art von Vertrag notariell beglaubigt werden und kann nicht einseitig geändert oder widerrufen werden (Artikel 512 bis 516 ZGB).

Was Schenkungen gemäss Artikel 239 bis Artikel 252 des Schweizer Obligationenrechts (OR) betrifft, so ist es auch möglich, diese über einen einvernehmlichen Schenkungsvertrag zu tätigen. Dies ermöglicht es Ihnen, einen Teil Ihres Vermögens zu Lebzeiten in Form einer Schenkung auf einen oder mehrere Erben zu übertragen. 

Ist es möglich, einen Verwandten mit einem Testament zu enterben?

Nach Schweizer Recht können gesetzliche Erben durch die Errichtung eines Testaments nicht enterbt werden, es sei denn, es liegt ein nach Artikel 477 ZGB gültiger Enterbungsgrund vor. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Nachkommen haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf ihren sogenannten Pflichtteil am Erbe. Damit sie diesen Anspruch verlieren, muss ein triftiger Grund vorliegen, über den ein Gericht entscheidet, wenn die enterbte Person das Testament anfechtet. 

Tipp: Es ist möglich, im Testament einen einzigen Erben zu bestimmen. Dies gilt jedoch nicht für Pflichtteilsberechtigte, denen ein gesetzlicher Anteil am Erbe zusteht, wie etwa die Kinder des Erblassers. Auch wenn ein Alleinerbe eingesetzt wird, erhalten die Kinder ihren gesetzlichen Erbteil. Lassen Sie sich von einem Experten für Erbrecht beraten, um rechtsgültige und faire Massnahmen für Ihr Testament zu finden und zu formulieren.

Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, Ihren Nachlass zu verwalten und dafür zu sorgen, dass das rechtmässige Testament vollstreckt wird. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist aber empfehlenswert, insbesondere wenn es viele minderjährige Erben gibt oder in einer komplexen Familiensituation. 

Der Testamentsvollstrecker muss eine Person Ihres Vertrauens sein. Im Prinzip kann jeder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, solange die ernannte Person zivilrechtlich geschäftsfähig ist. Es wird allgemein empfohlen, diese Aufgabe einer neutralen Person ausserhalb der Familie zu übertragen.

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FAQ: Testament erstellen

Nein, das Schweizer Recht schreibt nicht vor, dass ein Testament von einem Notar oder einer Rechtsanwältin aufgesetzt oder beglaubigt werden muss, um gültig zu sein. Bei der Errichtung des Testaments müssen Sie jedoch bestimmte Kriterien beachten, damit es rechtsgültig ist.

Mit der Erstellung eines Testaments können Sie die spätere Übertragung Ihres Vermögens zu Lebzeiten regeln. Auf diese Weise vermeiden Sie als Erblasser Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge auftreten können.

Das Schweizer Recht schreibt nicht vor, dass ein Testament bei einem Notar aufbewahrt werden muss. Um sicherzustellen, dass es gefunden wird, können Sie es stattdessen einem Verwandten anvertrauen, es von einer amtlichen Hinterlegungsstelle für Testamente verwahren lassen oder seinen Aufbewahrungsort im amtlichen Testamentenregister der Schweiz eintragen lassen.

Es ist jederzeit möglich, ein Testament zu ändern oder zu widerrufen. Allerdings muss jede Änderung eines handschriftlichen Testaments neu datiert und unterzeichnet werden.

Die gebräuchlichste Form des Testaments ist das eigenhändige Testament, in dem Sie Ihren letzten Willen handschriftlich festhalten. Es ist auch möglich, ein öffentliches Testament aufzusetzen, das von einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen aufgesetzt wird. Bei unmittelbarer Todesgefahr kann auch ein mündliches Testament, das vor zwei Zeugen ausgesprochen wurde, anerkannt werden.

Um gültig zu sein, muss ein Testament bestimmte formale Kriterien erfüllen. Neben dem letzten Willen des Erblassers muss es das Datum, den Ort, die Identität des Erblassers und des Testamentsvollstreckers enthalten, vom Verfasser unterschrieben sein und das Wort "Testament" in seinem Titel enthalten.

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist nicht obligatorisch. Diese Massnahme wird jedoch insbesondere bei komplexen Familienverhältnissen empfohlen. Um Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, der kein Familienmitglied ist.

Das Schweizer Recht sieht einen obligatorischen Pflichtteil am Erbe für Nachkommen vor. Es ist also nicht möglich, ein Kind ohne Weiteres zu enterben, sondern es muss ein schweres oder rechtswidriges Verschulden des Kindes gegen den Erblasser vorliegen. Das enterbte Kind kann diese Entscheidung vor Gericht anfechten.

Gesetzesartikel

Eigenhändiges Testament (Artikel 505 ZGB)

Öffentlich beglaubigtes Testament (Artikel 499ff ZGB)

Mündliches Testament bzw. Nottestament (Artikel 506 ZGB)

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