Wie kann man in der Schweiz ein Testament erstellen?

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Kalender Icon 01. Februar 2024

Die Entscheidung, ein Testament zu erstellen, ist ein wichtiger Schritt, um Ihren Nachlass zu sichern und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie ein Testament aufsetzen, was es enthalten muss oder kann und welche Fehler Sie bei der Errichtung vermeiden sollten.

Auf einen Blick

  • Um ein Testament zu errichten, muss man mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein.
  • In der Schweiz wird zwischen handschriftlichen, öffentlichen und mündlichen Testamenten unterschieden.
  • Der Beizug eines Anwalts oder Notars für die Errichtung eines Testaments ist nicht zwingend, aber sehr zu empfehlen.

Wie erstellt man ein Testament?

Um in der Schweiz ein Testament errichten zu können, müssen Sie zunächst einige Voraussetzungen erfüllen. So muss man mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. In der Schweiz gilt eine Person als urteilsfähig, wenn sie geistig in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln.

Personen, die an einer geistigen Behinderung leiden oder unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen, können daher kein Testament errichten. Ein unter Alkohol- oder Drogeneinfluss errichtetes Testament ist somit ungültig, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung nicht urteilsfähig ist. Diese Urteilsunfähigkeit muss jedoch durch eine Ungültigkeitsklage geltend gemacht und bewiesen werden.

 

Warum ein Testament verfassen? 

Wie und wann Sie ein Testament errichten, bleibt Ihnen überlassen. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, ein Testament zu errichten. Hat eine verstorbene Person kein Testament verfasst, gelten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge gemäss Artikel 457 bis 640 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), um das hinterlassene Vermögen unter den gesetzlichen Erben und nach den vorgeschriebenen Erbquoten aufzuteilen. Wenn Sie jedoch sicherstellen möchten, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod respektiert wird, empfehlen wir Ihnen, ein Testament zu verfassen. Damit vermeiden Sie mögliche Erbstreitigkeiten, indem Sie bereits zu Lebzeiten alle notwendigen Vorkehrungen treffen.

 

Wann sollte man ein Testament aufsetzen?

Abgesehen vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren kennt das schweizerische Recht kein bestimmtes Alter, ab dem ein Testament verfasst werden muss. Der Entscheid, ein Testament zu errichten, kann bereits in sehr jungen Jahren getroffen werden und hängt weniger vom Alter des Erblassers als vielmehr von seiner finanziellen Situation ab. Insbesondere wenn grössere Vermögenswerte zu vererben sind, kann es ratsam sein, frühzeitig ein Testament zu errichten, um zu regeln, wem diese Vermögenswerte nach dem Tod zufallen sollen. Insbesondere für Konkubinatspaare empfiehlt sich die Errichtung eines Testaments, da der überlebende Partner bei der gesetzlichen Erbfolge in der Schweiz nicht berücksichtigt wird.

 

Kann ich mein Testament selbst verfassen?

In der Schweiz ist es durchaus möglich und legal, ein Testament selbst zu verfassen. Der Beizug eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts oder einer Notarin ist nicht zwingend, aber sehr zu empfehlen. Fehler können zur Ungültigkeit des Testaments führen, und ungenaue Formulierungen können zu Streitigkeiten unter den Erben über die Auslegung Ihrer Wünsche führen. Solche Fehler und Unklarheiten in Testamenten sind in der Tat häufig und führen zu Konflikten innerhalb von Familien und Erbengemeinschaften. Erbrechtsspezialisten können dies verhindern und Sie bei der Abfassung Ihres Testaments fachkundig beraten.

Welche Arten von Testamenten gibt es?

Ein Testament kann verschiedene Formen annehmen. Die gesetzlich anerkannten Formen sind gemäss Artikel 498 ZGB das eigenhändige Testament, das öffentliche Testament und das mündliche Testament, auch Nottestament genannt. Hier finden Sie Einzelheiten zu den verschiedenen Testamentsformen, die es in der Schweiz gibt.

 

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament, auch eigenhändige Verfügung genannt, ist die häufigste Testamentsform. Es handelt sich um eine handschriftliche Erklärung des letzten Willens des Erblassers. Damit ein eigenhändiges Testament gültig ist, muss es jedoch gemäss Artikel 505 ZGB bestimmte Formvorschriften erfüllen. So muss es z.B. das genaue Datum der Abfassung und die Unterschrift des Erblassers enthalten und im Titel das Wort "Testament" aufweisen.

 

Das öffentliche Testament

Ein öffentliches Testament ist ein Testament, das gemäss Artikel 499 bis 504 ZGB von einer Notarin oder einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet wird. Die Notarin oder der Notar nimmt das Testament vertraulich auf. Die beiden Zeugen kennen den Inhalt des Testaments nicht, sondern bezeugen lediglich die Urteilsfähigkeit des Erblassers. Nach der Errichtung wird das Testament bei der zuständigen Behörde hinterlegt.

 

Das mündliche Testament (Nottestament)

Das Nottestament ist gemäss Artikel 506 ZGB ein mündliches Testament, das, wie der Name schon sagt, nur im Notfall, d.h. bei Gefahr im Verzug, verwendet werden darf. Es kann mündlich vor zwei Zeugen errichtet werden. Diese haben die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers mit dem Datum der Errichtung schriftlich festzuhalten, das Dokument zu unterzeichnen und dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dazu müssen sie auch die aussergewöhnlichen Umstände darlegen, die zur Errichtung eines mündlichen Testaments geführt haben. Ist es dem Erblasser nachträglich möglich, in anderer Form über seinen Nachlass zu verfügen, so verliert das Nottestament innerhalb von 14 Tagen seine Gültigkeit (Artikel 508 ZGB).

Was muss ein Testament enthalten?

Damit Ihr eigenhändiges Testament gültig ist, müssen Sie bei der Errichtung bestimmte Voraussetzungen beachten. Aus diesem Grund ist es in der Regel ratsam, sich bei der Errichtung eines Testaments von einer Rechtsanwältin oder einem Notar beraten zu lassen.

Achten Sie in jedem Fall darauf, dass das Dokument die folgenden Formvorschriften erfüllt:

  • Das Wort "Testament" erscheint in der Überschrift.
  • Der Erblasser wird mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Heimatort bezeichnet.
  • Gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass früher errichtete Testamente widerrufen werden.
  • Die letztwilligen Verfügungen entsprechen dem Gesetz.
  • Gegebenenfalls ist ein Testamentsvollstrecker angegeben.
  • Ort und Datum der Errichtung sind angegeben.
  • Das Testament ist eigenhändig unterschrieben.

 

Wo wird das Testament aufbewahrt?

Es ist durchaus möglich, sein Testament zu Hause aufzubewahren, anstatt es bei einem Notar zu hinterlegen. Wenn Sie Ihr Testament jedoch selbst aufbewahren, ist es ratsam, es zum Beispiel in einem Bankschliessfach zu deponieren. Ausserdem ist es in diesem Fall besonders wichtig, Ihre Angehörigen darüber zu informieren, dass Sie Ihren letzten Willen niedergeschrieben haben, und sicherzustellen, dass sie das Dokument nach Ihrem Tod finden können. Es ist auch möglich, das Dokument einer Vertrauensperson zur Aufbewahrung zu übergeben, damit Sie es nicht selbst zu Hause aufbewahren müssen.

Tipp: Es ist auch eine gute Idee, den Aufbewahrungsort Ihres Testaments durch einen Vermerk im offiziellen schweizerischen Testamentsregister festzuhalten. In diesem Register wird nicht das Testament selbst aufbewahrt, sondern nur die Information über den Aufbewahrungsort, damit es später von den Erben auch gefunden werden kann.

 

Kann ein Testament geändert oder widerrufen werden?

Der Testierende kann sein Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Bei einem handschriftlichen Testament müssen die Änderungen mit Datum und Unterschrift versehen werden. Sollen mehrere Änderungen vorgenommen werden, empfiehlt es sich, ein neues Testament zu errichten.

Welche Alternativen zur Errichtung eines Testaments gibt es?

In der Schweiz ist es auch möglich, die Übertragung von Vermögenswerten zu regeln, ohne ein Testament zu errichten. Die beiden gebräuchlichsten Alternativen sind der Erbvertrag und der Schenkungsvertrag.

Ein Erbvertrag wird zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben abgeschlossen. Im Gegensatz zum Testament muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden und kann nicht einseitig geändert oder widerrufen werden (Artikel 512 bis 516 ZGB).

Schenkungen nach den Artikeln 239 bis 252 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) können auch mittels Schenkungsvertrag vorgenommen werden. Damit können Sie zu Lebzeiten einen Teil Ihres Vermögens in Form einer Schenkung an einen oder mehrere Erben übertragen.

Ist es möglich, einen Verwandten mit einem Testament zu enterben?

Nach schweizerischem Recht können gesetzliche Erben durch Testament nicht enterbt werden, es sei denn, es liege ein wichtiger Enterbungsgrund im Sinne von Artikel 477 ZGB vor. Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf ihren sogenannten Pflichtteil. Um diesen Anspruch zu verlieren, muss ein wichtiger Grund vorliegen, über den das Gericht entscheidet, wenn die enterbte Person das Testament anficht.

Tipp: Es ist möglich, in einem Testament nur einen Erben einzusetzen. Dies gilt jedoch nicht für Pflichtteilsberechtigte, denen ein gesetzlicher Erbteil zusteht, wie z.B. die Kinder des Erblassers. Auch wenn ein Alleinerbe eingesetzt wird, erhalten die Kinder ihren gesetzlichen Erbteil. Lassen Sie sich von einem Erbrechtsexperten beraten, um rechtsgültige und gerechte Regelungen für Ihr Testament zu finden und zu formulieren.

 

Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, Ihren Nachlass zu verwalten und dafür zu sorgen, dass Ihr Testament rechtsgültig vollstreckt wird. Die Ernennung eines Willensvollstreckers ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert, insbesondere wenn es viele minderjährige Erben oder komplexe Familienverhältnisse gibt.

Der Testamentsvollstrecker sollte eine Vertrauensperson sein. Grundsätzlich kann jede Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, sofern sie geschäftsfähig ist. In der Regel empfiehlt es sich, eine neutrale Person ausserhalb der Familie mit dieser Aufgabe zu betrauen.

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FAQ: Testament erstellen

Nein, das Schweizer Recht schreibt nicht vor, dass ein Testament von einem Notar oder einer Rechtsanwältin aufgesetzt oder beglaubigt werden muss, um gültig zu sein. Bei der Errichtung des Testaments müssen Sie jedoch bestimmte Kriterien beachten, damit es rechtsgültig ist.

Mit der Erstellung eines Testaments können Sie die spätere Übertragung Ihres Vermögens zu Lebzeiten regeln. Auf diese Weise vermeiden Sie als Erblasser Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge auftreten können.

Das Schweizer Recht schreibt nicht vor, dass ein Testament bei einem Notar aufbewahrt werden muss. Um sicherzustellen, dass es gefunden wird, können Sie es stattdessen einem Verwandten anvertrauen, es von einer amtlichen Hinterlegungsstelle für Testamente verwahren lassen oder seinen Aufbewahrungsort im amtlichen Testamentenregister der Schweiz eintragen lassen.

Es ist jederzeit möglich, ein Testament zu ändern oder zu widerrufen. Allerdings muss jede Änderung eines handschriftlichen Testaments neu datiert und unterzeichnet werden.

Die gebräuchlichste Form des Testaments ist das eigenhändige Testament, in dem Sie Ihren letzten Willen handschriftlich festhalten. Es ist auch möglich, ein öffentliches Testament aufzusetzen, das von einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen aufgesetzt wird. Bei unmittelbarer Todesgefahr kann auch ein mündliches Testament, das vor zwei Zeugen ausgesprochen wurde, anerkannt werden.

Um gültig zu sein, muss ein Testament bestimmte formale Kriterien erfüllen. Neben dem letzten Willen des Erblassers muss es das Datum, den Ort, die Identität des Erblassers und des Testamentsvollstreckers enthalten, vom Verfasser unterschrieben sein und das Wort "Testament" in seinem Titel enthalten.

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist nicht obligatorisch. Diese Massnahme wird jedoch insbesondere bei komplexen Familienverhältnissen empfohlen. Um Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, der kein Familienmitglied ist.

Das Schweizer Recht sieht einen obligatorischen Pflichtteil am Erbe für Nachkommen vor. Es ist also nicht möglich, ein Kind ohne Weiteres zu enterben, sondern es muss ein schweres oder rechtswidriges Verschulden des Kindes gegen den Erblasser vorliegen. Das enterbte Kind kann diese Entscheidung vor Gericht anfechten.

Gesetzesartikel

Eigenhändiges Testament (Artikel 505 ZGB)

Öffentlich beglaubigtes Testament (Artikel 499ff ZGB)

Mündliches Testament bzw. Nottestament (Artikel 506 ZGB)

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