Ehevertrag mit Gütertrennung: Inhalt, rechtliche Aspekte und Sonderregelungen

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Nach Schweizer Güterrecht haben Eheleute die Möglichkeit, mit einem Ehevertrag eine Gütertrennung als Güterstand zu vereinbaren. Dabei sind die Vermögen beider Partner während und auch nach der Ehe strikt getrennt. Während ein Ehevertrag mit Gütertrennung eine güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung deutlich vereinfacht, ist dieser Güterstand dennoch nicht unbedingt für alle Ehepaare sinnvoll. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um die vertraglich vereinbarte Gütertrennung.

Auf einen Blick

  • Mit einer Gütertrennung vereinbaren Eheleute einen sogenannten „Nicht-Güterstand“: beide Ehegatten verwalten ihr Vermögen komplett getrennt voneinander.
  • Sie können eine Gütertrennung im Sinne von Artikel 247 ZGB nur per Ehevertrag annehmen.
  • In besonderen Fällen kann auch ein Gericht eine ausserordentliche Gütertrennung anordnen.
  • Ein Ehevertrag mit Gütertrennung muss notariell beglaubigt werden, um rechtswirksam zu werden.

Was versteht man unter Gütertrennung?

In der Schweiz können Eheleute zwischen drei gesetzlich normierten Güterständen wählen, die die Aufteilung des Vermögens während und nach einer Ehe regeln. Die Gütertrennung ist dabei eine Art „Nicht-Güterstand“, da es in diesem Fall keinen gemeinsamen Besitz gibt. Beide Partner verwalten ihre Vermögenswerte zu jedem Zeitpunkt getrennt voneinander und beteiligen den jeweils anderen auch nicht am eigenen Verdienst (Art. 247ff. ZGB).

Warum brauche ich für die Gütertrennung einen Ehevertrag?

Schweizer Ehepaare, die keinen Ehevertrag aufsetzen, nehmen damit automatisch den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung an (Art. 181 ZGB). Dabei verwalten beide Partner ihr Eigengut selbst, jedoch gibt es im Falle einer Scheidung eine gleichberechtigte Beteiligung an den sogenannten Errungenschaften – also jenen Vermögenswerten, die sie während der Ehe erarbeitet oder erworben haben. Auf diese Weise soll die wirtschaftliche Unabhängigkeit während und nach einer Ehe und die objektiv faire Verteilung des ehelichen Vermögens auf beide Partner sichergestellt werden.

Um Ehegatten jedoch die grösstmögliche Freiheit in wirtschaftlichen Fragen zu geben, gewährt das Schweizer Güterrecht die Option, durch einen Ehevertrag entweder die Gütertrennung oder auch die Gütergemeinschaft als Güterstand anzunehmen. Somit können Sie innerhalb der gesetzlichen Schranken Einfluss auf den Ablauf möglicher güterrechtlicher Auseinandersetzungen nehmen, Ihr Privatvermögen oder Unternehmen schützen und auch die Verteilung Ihres Erbes individuell festlegen (Art. 182 Absatz 2 ZGB).

Wie schliesse ich einen Ehevertrag mit Gütertrennung ab?

Ein Ehevertrag wird gemäss Artikel 184 ZGB erst dann wirksam, wenn er notariell mit einer öffentlichen Urkunde beglaubigt und von beiden Partnern unterschrieben wurde. Wenden Sie sich hierfür an ein Notariat in Ihrem Kanton.

Bei der Ausarbeitung haben Sie die Option, den Vertrag entweder anhand einer Vorlage selbst auszuformulieren oder sich von einem Notar oder Familienrechtsanwalt beraten zu lassen. Grundsätzlich sind Sie in der Ausgestaltung der Bestimmungen sehr frei, solange sich diese im gesetzlichen Rahmen bewegen. Bei einem solchen Vertrag ist vor allem wichtig, dass bestimmte Formvorschriften eingehalten werden und die Klauseln rechtskonform formuliert sind. Ist dies nicht der Fall, wird der ganze Vertrag nichtig – weshalb wir dringend mindestens eine fachliche Prüfung Ihres Vertrags empfehlen, bevor Sie diesen beglaubigen lassen.

Wie muss ein Ehevertrag mit Gütertrennung aussehen?

Während es bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Ehevertrags vor allem auf Ihre persönlichen Wünsche ankommt, gibt es einige Abschnitte, die in jedem Fall enthalten sein müssen. Die folgenden Punkte sind massgeblich für einen Ehevertrag mit Gütertrennung:

  • Die Vertragsparteien werden namentlich und mit Anschrift und persönlichen Daten benannt.
  • Sie formulieren Ihre Interessenlage und stellen die Inhalte des Vertrages fest.
  • Sie legen einen Güterstand fest, in diesem Fall die Gütertrennung. Ausserdem halten Sie fest, ab wann dieser in Kraft tritt.
  • Sie ordnen (bestehende) Vermögenswerte eindeutig dem jeweiligen Partner bzw. der jeweiligen Partnerin zu. Eine beglaubigte Inventarliste ist zu diesem Zweck dringend zu empfehlen.
  • Sie nennen das Datum, ausserdem unterschreiben beide Eheleute sowie der zuständige Notar.

Welche inhaltlichen Optionen habe ich in einem Ehevertrag mit Gütertrennung?

Bei der inhaltlichen Formulierung ist es vor allem wichtig, dass Sie stets eindeutige Aussagen treffen und die Zuordnung der Vermögenswerte unmissverständlich differenzieren. Im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung muss im Zweifel für Dritte deutlich erkennbar sein, welchem Partner welche Vermögenswerte zugeordnet werden. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie zweifelsfrei beweisen können, dass ein Vermögenswert, auf den Sie Anspruch erheben, auch wirklich Ihnen zusteht. Solche Konflikte können eine Auseinandersetzung unnötig verkomplizieren.

Während die Grundbedingungen der Gütertrennung klar definiert sind (es gibt nur das Eigengut von Partner A und von Partner B), können Sie in Ihrem Ehevertrag Sonderbedingungen und -klauseln formulieren. Im Folgenden nennen wir zwei Beispiele, allerdings können Sie sich bei anderen Wünschen zu alternativen Klauseln auch anwaltlich beraten lassen.

Sonderregelung 1: Erbrechtliche Konsequenzen der Gütertrennung

Sie haben in einem Ehevertrag beispielsweise die Möglichkeit, den eigenen Nachwuchs anstelle der Partnerin in Ihrem Nachlass zu bevorzugen. Würde diese im Todesfall 50 % aus dem Nachlass erhalten, können Sie in einem Ehevertrag andere Wünsche äussern.

Um eine solche Benachteiligung auszugleichen, können Sie sich allerdings für eine Schenkung im Falle der Eheauflösung entscheiden. Das würde bedeuten, dass Ihre Partnerin anstelle der 50 % des Nachlasses (Art. 462ff. ZGB) beispielsweise eine festgelegte, wertmässige Entschädigung erhält, am Besitz einer Immobilie beteiligt wird oder Liegenschaftsbeteiligungen erhält.

Tipp: Eine derartige Schenkung müssen Sie übrigens nicht nur für einen Todesfall vereinbaren. Denkbar ist eine solche Regelung auch für die Auflösung der Ehe durch eine Scheidung in der Schweiz.

Sonderregelung 2: Alternativer Güterstand bei Eintreffen bestimmter Ereignisse

Sie haben auch die Möglichkeit, einen alternativen Güterstand festzulegen, den Sie automatisch annehmen, sobald ein bestimmtes Ereignis eintrifft. Ein typisches Beispiel hierfür wäre, dass ein kinderloses Paar mit Kinderwunsch vereinbart, dass sie bei der Geburt eines Kindes die Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft annehmen. Auch für diesen alternativen Güterstand können Sie Sonderregelungen festlegen, die in der dann veränderten Lebenssituation Ihre jeweiligen Vermögenswerte weiterhin nach Ihren Wünschen schützen.

Welche Auswirkungen hat ein Ehevertrag mit Gütertrennung auf eine Scheidung?

Grundsätzlich sorgt ein Ehevertrag mit Gütertrennung dafür, dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung möglichst unkompliziert abläuft – ja sogar fast hinfällig wird. Ein solcher Ehevertrag kennt nur zwei Gütermassen: das Eigengut von Partner A und das Eigengut von Partner B. Daher gibt es bei einer Scheidung in diesem Fall auch nur zwei Schritte der Auseinandersetzung: Zuerst nimmt jeder Partner sein jeweiliges Eigengut zurück. Anschliessend klären die Ehegatten eventuell bestehende gegenseitige oder gemeinsame Schulden miteinander. Für Schulden eines Partners gegenüber Dritten kann der jeweils andere Partner per Artikel 249 ZGB nicht haftbar gemacht werden.

Beweispflicht und Miteigentum

Gibt es Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung keinem der Partner eindeutig zugeordnet werden können, gilt nach Artikel 248 ZGB die Beweispflicht. Kann keiner der Partner den Besitz des Vermögenswertes beweisen, wird dieser als Gemeingut betrachtet und rechtmässig unter beiden Ehegatten aufgeteilt.

Wenn nun beispielsweise Ihre Partnerin ein grösseres Interesse an einem als Gemeingut betrachteten Wert nachweist – beispielsweise an der gemeinsamen Wohnung –, kann ihr diese nach Artikel 251 ZGB ungeteilt zugewiesen werden. Allerdings steht Ihnen in diesem Fall eine Entschädigung zu.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht Ihnen bei Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht helfen?

Bei Trennungen und Scheidungen sind Kinderbelange von zentraler Bedeutung und eine Entscheidung sollten Sie nicht überstürzen. Die Zukunft und die persönliche Entwicklung der Kinder stehen hier massgeblich auf dem Spiel. Für Eltern, die mit dieser oft emotional schwierigen Situation konfrontiert sind, kann die rechtliche Entscheidungsfindung jedoch kompliziert sein. Da die Folgen sorgerechtlicher Entscheidungen weitreichend sind, ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Familienrecht zu wenden, der Sie während des gesamten Prozesses unterstützt. Der Anwalt kann Sie über die für Ihre Familie am besten geeignete Sorge- und Obhutsregelung beraten.

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MLaw Livio Stocker

Rechtsanwalt Notar

Fachanwalt SAV Familienrecht

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FAQ: Ehevertrag mit Gütertrennung

Die Gütertrennung ist einer der drei Güterstände, für die Schweizer Ehepaare sich zur Aufteilung und Verwaltung ihrer Finanzen entscheiden können. Bei der Gütertrennung gibt es nach Artikel 247 ZGB kein gemeinsames Vermögen, beide Partner verwalten Ihre Vermögenswerte während und nach der Ehe getrennt voneinander. Aus diesem Grund wird die Gütertrennung oft auch als „Nicht-Güterstand“ bezeichnet.

Die Gütertrennung ist nicht für jedes Paar eine geeignete Option. Sie ist vor allem dann sinnvoll, wenn einer der Partner sein Privatvermögen, sein Unternehmen oder seinen Immobilienbesitz vor jeglichen ehelichen Konflikten und Ansprüchen schützen möchte. Auch wenn ein Partner stark überschuldet ist oder verschwenderisch lebt, wünschen sich manche Partner eine Gütertrennung und sichern somit die eigene finanzielle Unabhängigkeit während und nach der Ehe ab.

Geschieht die Gütertrennung auf Wunsch beider Partner, so besteht der einzige Weg in einer Vereinbarung eines Ehevertrages. In besonderen Fällen kann allerdings auch ein Gericht die Gütertrennung anordnen, unter anderem zum Schutz der Ehegemeinschaft oder auch auf Begehren eines der beiden Partner, beispielsweise im Fall von Überschuldung oder Konkurs des jeweils anderen.

Die Kosten für einen Ehevertrag mit Gütertrennung setzen sich aus zwei Faktoren zusammen: die Kosten für die Ausarbeitung mit einem Notar oder Anwalt sowie die Kosten für die notarielle Beglaubigung des Vertrages. Die Notariatsgebühren sind innerhalb jedes Kantons einheitlich geregelt, variieren landesweit allerdings stark. Ausserdem steigen die Kosten je nach Umfang und Komplexität des Vertrages. Grundsätzlich können Sie damit rechnen, dass die Kosten für einen Ehevertrag bei mindestens einem Prozent Ihres gemeinsamen Nettovermögens liegen werden.

Grundsätzlich können Sie Ihren Ehevertrag mit Gütertrennung auch selbst aufsetzen, beispielsweise auf Basis eines Musters aus dem Internet. Doch selbst ein solches Muster sollten Sie niemals ungeprüft nutzen, um die hundertprozentige Korrektheit der Form und Inhalte sicherzustellen. Daher empfehlen wir immer eine anwaltliche Beratung aus dem Bereich des Familienrechts, um einen garantiert gültigen und fairen Vertrag aufzusetzen.

Verdienen beide Ehepartner gut und verfügen über ein ausreichendes Vermögen, kann eine Gütertrennung den Wohlstand beider Partner während und auch nach der Ehe effektiv absichern. Ausserdem umgehen Sie mit einer vertraglich geregelten Gütertrennung die güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung fast vollständig: Beide Partner nehmen Ihre Vermögenswerte zurück, lediglich gegenseitige bzw. gemeinsame Schulden müssen untereinander geklärt werden.

Unter Umständen kann eine vertraglich vereinbarte Gütertrennung bei einer Scheidung zur objektiven Benachteiligung eines Partners führen. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise die Partnerin aufgrund der Ehe ihre Beschäftigung aufgegeben hat. Ausserdem kann bei einem Todesfall der jeweils andere Partner in erbrechtlichen Fragen benachteiligt werden, wenn der verstorbene Partner beispielsweise seinen Nachwuchs per Vertrag bevorzugt hat.

Ein Ehevertrag ist zeitlich unbegrenzt gültig und endet allenfalls dann, wenn eine Ehe aufgelöst wird. Sie haben allerdings jederzeit die Möglichkeit, Ihren Ehevertrag im Einvernehmen mit Ihrem Partner zu ändern.

Gesetzesartikel

Ehevertrag (Art. 182 ZGB)

Gütertrennung (Art. 247 ZGB)

Miteigentum (Art. 251 ZGB)

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