Ehevertrag: Rechtslage und allgemeine Informationen

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Einen Ehevertrag zum Zeitpunkt der Eheschliessung abzuschliessen mag als absoluter Stimmungskiller erscheinen. Doch ein Ehevertrag bietet eine einfache Möglichkeit, um die Vermögenswerte eines Ehepaars abzusichern und Streitigkeiten über Finanzen während oder nach der Ehe vorzubeugen. In diesem Artikel erfahren Sie, was ein Ehevertrag regelt, wie Sie ihn ändern können und warum Sie sich dazu an einen Anwalt oder eine Anwältin des Fachgebiets wenden sollten.

Auf einen Blick

  • Im Ehevertrag können Sie Ihren ehelichen Güterstand auch anders als gesetzlich vorgesehen regeln. (Art. 181 ZGB)
  • Ein Ehevertrag kann jederzeit, auch nach der Eheschliessung, aufgesetzt werden. (Art. 182 ZGB)
  • Ein Ehevertrag kann auch nach ausländischem Recht geschlossen werden, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Das ist jedoch nicht immer von Vorteil.

Was wird in einem Ehevertrag in der Schweiz geregelt?

Häufig wird angenommen, dass ein Ehevertrag nur bei einer Scheidung von Bedeutung ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist der Ehevertrag in dieser Situation sehr nützlich, er hat aber auch noch andere Funktionen. In erster Linie soll er den Güterstand regeln, in den meisten Fällen die Gütertrennung. Dieser Vertrag dient also auch als Nachweis über die Eigentumsverhältnisse des Ehepaars während der Ehe.

Ehevertrag und Erbschaftsfragen

Durch einen Ehevertrag wird sichergestellt, wer das Vermögen erhält, insbesondere im Todesfall eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin. Wurde kein Ehevertrag abgeschlossen, sieht das Schweizer Recht vor, dass der überlebende Ehepartner oder die Ehepartnerin die Hälfte des Vermögens auf die Kinder und Enkelkinder überträgt. Das kann manchmal zu Streitigkeiten führen und einen Verkauf der Vermögenswerte für den verbleibenden Ehepartner oder die Ehepartnerin nötig machen, um den Anteil der Erbenden auszahlen zu können. In einem Ehevertrag können die Erbrechte auch auf andere Weise vereinbart werden, so dass beispielsweise der verbleibende Ehepartner oder die Ehepartnerin bis zum Tod über das Vermögen verfügen kann.

Ehevertrag und Unternehmertum

Ein Ehevertrag kann auch zwischen Eheleuten nützlich sein, wenn einer von beiden ein Unternehmen besitzt. In diesem Fall ist es ratsam, im Vertrag festzulegen, welche Wirtschaftsgüter für den Betrieb des Unternehmens erforderlich sind, und diese von der Berechnung der Errungenschaften auszunehmen. Auf diese Weise hat der Ehepartner des Unternehmers keinen Anspruch auf das Betriebsvermögen, so dass das Unternehmen nicht von den Folgen eines möglichen Streits zwischen den Eheleuten betroffen ist.

Ehevertrag und gerichtliche Verfahren durch Dritte

Ein Ehevertrag kann einen Ehepartner oder eine Ehepartnerin auch vor gerichtlichen Verfahren schützen, die bestimmte Güter des Ehepartners oder der Ehepartnerin betreffen. Dazu müssen die Vermögenswerte ordnungsgemäss aufgelistet werden. Kann nämlich nicht nachgewiesen werden, wem der betreffende Vermögenswert gehört, werden beide Eheleute als rechtlich verantwortlich angesehen.

Ehevertrag und Scheidung

Zweifellos ist ein Ehevertrag besonders im Falle einer Scheidung nützlich, da sich die Trennung so konfliktfrei und damit schneller regeln lässt. Mögliche Streitfragen wie Vermögens- und Erbschaftsaufteilung, die bei der Scheidung auftauchen könnten, sind nämlich bereits im Ehevertrag geregelt. Damit verringert ein Ehevertrag erheblich die Wahrscheinlichkeit für eine strittige Scheidung, die möglicherweise sogar gerichtlich entschieden werden müsste.

Der Ehevertrag nach ausländischem Recht

Es ist auch möglich, einen Ehevertrag nach ausländischem Recht abzuschliessen (Art. 52ff. IPRG). Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin über eine ausländische Staatsbürgerschaft verfügt oder wenn Eheleute im Ausland geheiratet haben und sich in der Schweiz niederlassen wollen. Dabei stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt. Ist es das Recht am aktuellen Wohnsitz? Das Recht der Staatsangehörigkeit beider Eheleute? Oder aber das Recht des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde? In der Regel ist das eine komplexe und sehr individuelle Angelegenheit. Daher ist es ratsam, eine professionelle Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen.

Ehevertrag nach ausländischem Recht und Schweizer Recht

Zwischen den Rechtssystemen verschiedener Länder können erhebliche Unterschiede bestehen, weshalb jeder Fall gesondert betrachtet und beurteilt werden muss. So kann es beispielsweise vorkommen, dass die Eheleute einen Ehevertrag in einem Land geschlossen haben, dessen Bestimmungen vom Schweizer Recht nicht anerkannt werden. Bei der Scheidung kann auf richterlichen Beschluss in der Schweiz das ausländische Recht zur Anwendung kommen, was die Angelegenheit möglicherweise verkompliziert. (Art. 62 IPRG) Wird ein Ehevertrag im Ausland geschlossen und zieht das Ehepaar dann in die Schweiz, so gilt nämlich im Allgemeinen das Recht des Landes, in dem der Vertrag geschlossen wurde.

Wann ist ein Ehevertrag nach ausländischem Recht von Vorteil?

Die Wahl eines Ehevertrags nach ausländischem Recht sollte sorgfältig abgewogen werden, da das Verfahren bei einer Scheidung komplex werden kann. Mitunter ist es ratsam, sich für einen Ehevertrag nach ausländischem Recht zu entscheiden, wenn das Ehepaar mit Wohnsitz in der Schweiz beabsichtigt, in sein Herkunftsland zurückzukehren. In jedem Fall empfiehlt es sich, einen Anwalt oder eine Anwältin für Familienrecht zu Rate zu ziehen, um die beste Lösung für das Ehepaar zu finden.

Können Sie einen Schweizer Ehevertrag ändern?

Ein Ehevertrag kann während der Ehe jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Die Eheleute dürfen laut Gesetz ihren Güterstand ändern. Das kann etwa dann begründet sein, wenn sich die Situation eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin ändert, z. B. durch den Erwerb eines grösseren Vermögens oder bei Geburt eines Kindes.

Bedingungen für die Änderung eines Schweizer Ehevertrags

Ein Ehevertrag kann nur mit dem Einverständnis beider Eheleute teilweise oder vollständig geändert oder aufgehoben werden. Nach Schweizer Recht darf ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin ausserdem nicht allein über die Vertragsänderung verfügen. Es gesteht den Eheleuten jedoch nach Artikel 185 ZGB das Recht zu, bei einem Gericht eine Gütertrennung gegen den Willen eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin zu beantragen. 

Wie können Sie einen Schweizer Ehevertrag ändern?

Eine Änderung des Vertrages ist prinzipiell zu jedem Zeitpunkt nach der Eheschliessung möglich. (Art. 187 ZGB) Um eine offizielle Urkunde zu erhalten, müssen die Eheleute danach eine Notariatsstelle aufsuchen. Die Kosten für die Änderung eines Ehevertrags belaufen sich auf etwa 300 bis 500 Schweizer Franken. Grundsätzlich müssen die Änderungen im «Familieninteresse» erfolgen, also ohne einem Familienmitglied zu schaden.

Wann sollten Sie einen Ehevertrag in der Schweiz abschliessen?

Entgegen möglicher Erwartungen ist es nie zu spät, einen Ehevertrag abzuschliessen. Sie können diesen auch mehrere Jahre nach der Eheschliessung aufsetzen. Nützlich kann das dann sein, wenn sich die finanzielle Situation eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin ändert oder um Erbschaftsfragen im Voraus zu regeln. Entscheidet sich das Ehepaar nach mehreren Jahren des Zusammenlebens für einen Ehevertrag, muss ein Vermögensinventar erstellt und notariell beglaubigt werden.

Sicherstellung der Gültigkeit Ihres Ehevertrags in der Schweiz

Ein Ehevertrag muss bestimmte formelle Kriterien erfüllen, um gültig zu sein. Erstens muss der Vertrag mit der Schweizerischen Rechtsauffassung übereinstimmen. Zweitens muss es sich dabei um eine offizielle, d. h. notariell beglaubigte Urkunde handeln und von beiden Eheleuten unterzeichnet sein. (Art. 184 ZGB) Dieselben Anforderungen gelten auch für eine Vertragsänderung oder -aufhebung. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, ist der Vertrag ungültig.

Wie Ihnen eine Anwaltskanzlei für Familienrecht helfen kann.

Im Schweizer Recht sind Fragen zur Vermögensaufteilung und -trennung in einem Ehevertrag streng geregelt. Bestimmte Bedingungen müssen unbedingt eingehalten werden, um die Ungültigkeit des Vertrags zu vermeiden. Darüber hinaus weist jeder Einzelfall seine Besonderheiten auf. Im Internet sind zwar kostenlose Musterverträge zu finden, aber es wird dringend empfohlen, einen Anwalt für Familienrecht mit der Ausarbeitung des Ehevertrags zu beauftragen. Der Anwalt kann das Paar oder zukünftige Ehepaar zudem bei der Verwaltung ihres gemeinsamen Vermögens beraten.

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FAQ: Ehevertrag in der Schweiz

In einem Ehevertrag wird der Güterstand des Ehepaars festgelegt. In einem Ehevertrag kann die Gütertrennung oder, seltener, die Gütergemeinschaft als Güterstand der Eheleute festgelegt werden. Im Ehevertrag können auch spezifische Punkte geregelt werden, wie z. B. der Ausschluss von Vermögenswerten, die für das Unternehmen eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin erforderlich sind.

Es ist möglich, einen Ehevertrag nach ausländischem Recht für ein Paar abzuschliessen, das in der Schweiz lebt, bei dem aber einer oder beide Ehepartner eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen. Es ist empfiehlt sich, bei der Ausarbeitung des Vertrags eine Anwaltsberatung für Familienrecht in Anspruch zu nehmen, da die Gesetze verschiedener Länder sehr unterschiedlich sein können. Fachleute können Sie beraten, ob diese Regelung für Sie von Vorteil ist oder nicht.

In der Regel werden Eheverträge vor oder zum Zeitpunkt der Eheschliessung abgeschlossen. Es ist aber auch möglich, einen Ehevertrag mehrere Jahre nach der Eheschliessung abzuschliessen. Das kann z. B. ratsam sein, wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Ehepartners ändern oder ein Kind geboren wird.

Ein Ehevertrag ist erst dann gültig, wenn er notariell beglaubigt wurde. Wird der Ehevertrag bereits vor der Heirat vereinbart, tritt seine Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung in Kraft. Der Ehevertrag ist dann so lange gültig, bis entweder ein neuer Ehevertrag aufgesetzt wird oder bis das Paar sich scheiden lässt oder einer der Ehegatten verstirbt.

Kein Ehepaar ist dazu verpflichtet, einen Ehevertrag abzuschliessen. Ehepaare, die keinen Vertrag abschliessen, nehmen damit automatisch den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung an, welcher güterrechtliche Auseinandersetzungen bei einer Scheidung oder im Todesfall regelt.

Es kann für jedes Ehepaar sinnvoll sein, einen Ehevertrag abzuschliessen, um sich vorbeugend gegen zukünftige gerichtliche oder finanzielle Konflikte abzusichern. Ein Ehevertrag schafft Transparanz über die Eigentumsverhältnisse beider Ehegatten und hat ausserdem Einfluss auf erbrechtliche Fragen im Falle des Todes einer der Ehepartner. Mit einem Vertrag können Sie die wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit beider Partner während und vor allem nach einer Ehe garantieren sowie kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.

Gesetzesartikel

Ordentlicher Güterstand und Inhalt (Art. 181 ZGB & Art. 182 ZGB)

Ausserordentlicher Güterstand (Art. 185 ZGB)

Änderung des Ehevertrags (Art. 187 ZGB)

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