So können Sie gleichgeschlechtliche Partnerschaften eintragen lassen

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Kalender Icon 01. Januar 1970

Zwar hat die Schweiz gerade eine Reform des Zivilgesetzbuchs zur Einführung der Ehe für alle beschlossen, die 2022 in Kraft treten soll, doch ist es bereits seit 2007 möglich, eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft rechtlich anerkennen zu lassen. Dies ist der Personenstand der "eingetragenen Partnerschaft", der es den Partnern ermöglicht, gegenseitige Rechte und Pflichten zu erwerben. In diesem Artikel erfahren Sie, was eine gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft ist, wie Sie eine gleichgeschlechtliche Vereinigung anerkennen lassen und wie Sie eine eingetragene Partnerschaft auflösen können.

Auf einen Blick

  • Eingetragene Partnerschaften sind gleichgeschlechtlichen Paaren ab 18 Jahren vorbehalten. 
  • Eingetragene Partnerschaften verleihen den Partnern gegenseitige Rechte und Pflichten und beeinflussen das Erbrecht.
  • Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden beim zuständigen Zivilstandsamt des Wohnkantons beantragt und eingetragen

Was ist eine eingetragene Partnerschaft?

Im Jahr 2005 stimmte das Schweizer Volk in einer Abstimmung der Möglichkeit zu, dass gleichgeschlechtliche Paare ihre Lebensgemeinschaft rechtlich formalisieren können. Daraus entstand das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG), das am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Anders als die Ehe wird die gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft also durch ein Bundesgesetz und nicht durch das Schweizer Zivilgesetzbuch geregelt. Einmal abgeschlossen, ist die eingetragene Partnerschaft jedoch in der ganzen Schweiz gültig.

Die eingetragene Partnerschaft ist ein Personenstand, der zwei Personen gleichen Geschlechts die offizielle Anerkennung ihrer Beziehung und ihres Status als Paar ermöglicht. Es handelt sich dabei um einen Familienstand, der gemäss Artikel 2 PartG gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten ist – ein heterosexuelles Paar hat keinen Anspruch darauf, für diese gibt es die Option des Konkubinatsvertrags.

Die Auswirkungen und Folgen der eingetragenen Partnerschaft

Durch das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft erhält das Paar die staatliche Anerkennung seiner Beziehung. So entsteht eine Lebensgemeinschaft mit Rechten und Pflichten für jeden Partner. Erstens schulden sich die Partner, wie in einer Ehe, gegenseitige Unterstützung und Respekt (Art. 12 PartG). Ausserdem müssen beide einen finanziellen Beitrag zu ihrem Haushalt leisten (Art. 13 PartG). 

Über die Lebensgemeinschaft hinaus hat die eingetragene Partnerschaft auch Auswirkungen auf andere Aspekte des Lebens beider Partner. Erstens können die Partner mit einem Gesuch beim Zivilstandsamt den Ledignamen des jeweils anderen annehmen (Art. 12a PartG). Darüber hinaus geniessen die Partner den Status von nahen Angehörigen und unterliegen der gemeinsamen Besteuerung. Schliesslich werden Lebenspartner erbrechtlich genauso behandelt wie Ehepaare. Dies bedeutet, dass im Falle des Todes eines Partners der überlebende Partner Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente der AHV und auf die berufliche Vorsorge hat.

Wie trägt man eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft ein?

Um eine eingetragene Partnerschaft zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (Artikel 3f. PartG). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie beim Zivilstandsamt ein Vorbereitungsverfahren gemäss Artikel 5 PartG einleiten, das zur Eintragung der Partnerschaft führt.

Bedingungen für eine eingetragene Partnerschaft

Das PartG ist in Kraft getreten, um gleichgeschlechtlichen Paaren Rechte zu gewähren. Eingetragene Partnerschaften sind daher gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten und können nicht zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden, die Anspruch auf eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft haben.

Darüber hinaus müssen gemäss Artikel 3 und 4 PartG die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Beide Partner haben das 18. Lebensjahr vollendet und sind urteilsfähig.
  • Mindestens einer der Partner muss Schweizerbürger sein oder seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
  • Beide Partner dürfen zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht verheiratet sein oder in einer anderen eingetragenen Partnerschaft leben.
  • Die Partner dürfen keine direkten Verwandten sein.
  • Keiner der Partner steht unter einer Verbotsverfügung.

Vorverfahren für die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft

Der erste Schritt zur Eintragung einer Partnerschaft ist eine Prüfung des Gesuchs in einem Vorverfahren. Das Paar muss sich an das Zivilstandsamt der Wohngemeinde eines der Partner wenden, um einen Termin zu vereinbaren. Für die Annahme des Antrags ist die Anwesenheit beider Partner erforderlich (Artikel 5 PartG). Falls Sie Unterstützung benötigen, ist ein Anwalt für Familienrecht gerne für Sie da.

In diesem Vorverfahren prüft das Zivilstandsamt gemäss Artikel 6 PartG die Identität der Partner, die Bedingungen der Partnerschaft und stellt sicher, dass der Partnerschaft keine rechtlichen Beschränkungen entgegenstehen. Wenn das Vorbereitungsverfahren abgeschlossen ist, vereinbart der Zivilstandsbeamte bzw. die Beamtin mit dem Paar einen Termin für die Eintragung der Partnerschaft.

Eintragung der Partnerschaft

Die Eintragung der Partnerschaft, die durch eine Unterschrift vor dem Zivilstandsbeamten formalisiert wird, muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens erfolgen. Diese Eintragung erfolgt öffentlich, im Zivilstandsamt oder in einem offiziellen Raum. Je nach den Wünschen der Partner kann es sich um eine festliche oder nicht festliche Zeremonie handeln. Im Gegensatz zu einer Ehe sind für eine eingetragene Partnerschaft keine Zeuginnen oder Zeugen erforderlich.

Die Vor- und Nachteile der eingetragenen Partnerschaft

Eingetragene Partnerschaften bieten gleichgeschlechtlichen Paaren die offizielle Anerkennung ihrer Beziehung und damit auch soziale, rechtliche und finanzielle Sicherheit. So begründet Artikel 12 PartG eine Beistandspflicht gegenüber dem Partner, und Artikel 14 PartG verbietet es den Partnern, sich die gemeinsame Wohnung ohne Zustimmung des anderen anzueignen. Darüber hinaus ermöglicht es Artikel 31 PartG, den Lebenspartner im Todesfall zum Erben zu machen. Eingetragene Partnerschaften bieten gleichgeschlechtlichen Paaren daher in rechtlicher Hinsicht viele Vorteile.

Allerdings sind verheiratete heterosexuelle Paare und gleichgeschlechtliche Paare in eingetragenen Partnerschaften dennoch nicht gänzlich gleichgestellt. So haben gleichgeschlechtliche Paare keinen Anspruch auf mehrere Rechte, die verheirateten Paaren zustehen, wie z. B. die gemeinschaftliche Adoption, erleichterte Einbürgerung oder medizinisch unterstützte Fortpflanzung, die in Artikel 28 PartG ausdrücklich verboten sind.

Anerkennung von Eheschliessungen im Ausland als eingetragene Partnerschaften

Ein gleichgeschlechtliches Paar, das im Ausland geheiratet hat, kann diese Ehe in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkennen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass das Paar in einem Land heiratet, in dem dies möglich ist, z. B. in den Niederlanden, Spanien oder Frankreich. Nach Prüfung der Echtheit der Dokumente kann die Vereinigung nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechts eingetragen werden.

Heirat für alle in der Schweiz

Am 26. September 2021 stimmte das Schweizer Volk in einer Volksabstimmung dafür, dass gleichgeschlechtliche Paare heiraten dürfen. Diese Änderung des Schweizer Zivilgesetzbuches wird voraussichtlich am 1. Juli 2022 in Kraft treten. Dann können gleichgeschlechtliche Personen denselben Familienstand beanspruchen wie verheiratete heterosexuelle Paare.

Ab diesem Zeitpunkt können auch Paare in eingetragenen Partnerschaften die Umwandlung ihrer Beziehung in eine Ehe beantragen. Beide Partner müssen dann eine Erklärung abgeben, die dem Standesbeamten vorgelegt wird.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Wie bei der Ehe ist es natürlich auch bei einer eingetragenen Partnerschaft möglich, sich zu trennen. Dies wird als Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft bezeichnet (Art. 29ff PartG). Das Paar muss sich an das zuständige Gericht in seinem Wohnkanton oder im Wohnkanton seines Partners wenden. Sobald die Auflösung wirksam ist, gilt der Zivilstand beider Partner als "aufgelöste Partnerschaft".

Sofern in einem Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, gilt für das Paar im Falle einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft das System der Gütertrennung. Hat einer der Partner mit Eintragung der Partnerschaft seinen Nachnamen geändert, kann dieser wieder zu seinem Ledignamen zurückkehren und die Ausweispapiere entsprechend erneuern lassen. Schliesslich kann ein Gericht gemäss Artikel 34 PartG ausserdem entscheiden, dass eine Person nach einer Trennung Unterhalt an die oder den weniger wohlhabenden, anderen Partner zahlen muss (ähnlich dem Ehegattenunterhalt). 

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FAQ: Gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen lassen

Ja. Sofern einer der Partner Schweizerbürger ist oder seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist es möglich, eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einer volljährigen Person ausländischer Staatsangehörigkeit zu registrieren.

Die Kosten für das Vorverfahren der eingetragenen Partnerschaft sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Sie liegt in der Regel zwischen 250 und 500 CHF. Ausserdem können zusätzliche Kosten entstehen, insbesondere bei der Beglaubigung ausländischer Dokumente.

Eingetragene Partnerschaften sind Personen des gleichen Geschlechts ab einem Mindestalter von 18 Jahren vorbehalten. Ausserdem muss mindestens ein Mitglied des Paares Schweizerbürger sein oder einen Wohnsitz in der Schweiz haben. Schliesslich kann eine Partnerschaft nicht eingegangen werden, wenn einer der beiden Partner aktuell verheiratet ist oder in einer anderen eingetragenen Partnerschaft lebt.

Auf rechtlicher Ebene ist eine eingetragene Partnerschaft nicht mit einer Ehe gleichzusetzen und bietet dem Paar weniger Garantien und Sicherheit. So sind beispielsweise die gemeinschaftliche Adoption, erleichterte Einbürgerungen und medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei einer eingetragenen Partnerschaft nicht möglich.

Die Eintragung einer Partnerschaft erfolgt beim Zivilstandsamt in einem Büro oder einem Amtszimmer. Hier wird die Partnerschaftserklärung durch die Partner unterzeichnet. Die Anwesenheit von Zeugen ist dazu nicht erforderlich. Wie bei einer Hochzeit kann diese Zeremonie festlich oder nicht festlich sein, je nach den Wünschen der zukünftigen Partner.

Wenn das Paar beschliesst, seine Beziehung zu beenden, kann es die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beantragen. In diesem Fall muss das zuständige Gericht des Wohnkantons einer der beiden Partner angerufen werden. Sobald die Auflösung ausgesprochen ist, wird der Zivilstand der ehemaligen Partner zur "aufgelösten Partnerschaft" geändert.

Ja. Wenn das Paar in einem Land, in dem die gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt ist, eine Partnerschaft oder Ehe geschlossen hat, ist es möglich, diesen Bund in der Schweiz anerkennen zu lassen. Die Vereinigung wird dann als gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft registriert.

Im Juli 2022 werden gleichgeschlechtliche Paare neben der Ehe auch die eingetragene Partnerschaft wählen können, nachdem das Schweizer Volk der "Ehe für alle" zugestimmt hat. Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können dann auch die Umwandlung dieses Personenstands in eine Ehe beantragen und haben somit die gleichen Rechte und Pflichten wie verheiratete heterosexuelle Paare.

Gesetzesartikel

Voraussetzungen für die Eintragung (Art. 3 PartG)

Gesuch für die Eintragung der Partnerschaft (Art. 5 PartG)

Prüfung des Zivilstandsamts (Art. 6 PartG)

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