Wissenswertes rund um das Schweizer Güterrecht

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Eine Ehe bedeutet zu einem gewissen Grad immer auch eine finanzielle Vereinigung. Dementsprechend sensibel sind besonders Auseinandersetzungen über gemeinsames und getrenntes Vermögen im Scheidungsfall. Um derartige Konflikte möglichst fair und einheitlich klären zu können, gibt es in der Schweiz das eheliche Güterrecht. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Regelungen und Besonderheiten des Güterrechts in der Schweiz.

Auf einen Blick

  • Das Güterrecht ist im Schweizer Zivilgesetzbuch verankert (Artikel 181-251) und regelt alle wirtschaftlichen Aspekte während und nach einer Ehe.
  • Im Güterrecht wird zwischen drei verschiedenen, gesetzlich normierten Güterständen unterschieden.
  • Wer keinen Ehevertrag aufsetzt, nimmt automatisch den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung an (Art. 181 ZGB).

Was ist das Güterrecht?

In der Schweiz gibt das eheliche Güterrecht einen Rahmen für sämtliche vermögensrechtliche Beziehungen innerhalb einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft. Es ist in Artikel 181 bis 251 des Zivilgesetzbuchs verankert und regelt die Auf- und Verteilung von Vermögenswerten und Schulden während und vor allem auch nach einer Ehe. Es gibt Definitionen und Leitlinien für die folgenden Fragen:

  • Welchem Partner gehören welche Vermögenswerte?
  • Was gehört zum Eigengut beider Partner und was sind Errungenschaften oder gemeinsame Güter?
  • Nach welchen Massstäben werden die Gütermassen (Eigengut, Errungenschaften und gemeinsamer Besitz) bewertet?
  • Was passiert im Falle einer Trennung mit dem ehelichen Vermögen?
  • Wie werden während der Ehe entstandene Mehrwerte aufgeteilt?
  • Was passiert mit gemeinsamen Schulden?
  • Wem steht das Erbe eines Partners im Todesfall zu?

Wie funktioniert das eheliche Güterrecht?

Massgeblicher Bestandteil des Güterrechts ist die Einteilung verschiedener ehelicher Güterstände. Bereits während der Ehe entscheidet der Güterstand darüber, wie Sie und Ihr Partner bestimmte Vermögenswerte verwalten. Vor allem aber beeinflusst die Wahl Ihres Güterstandes die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung oder eines Todesfalls. Basierend auf den verschiedenen Güterständen gibt das Gesetz normierte Verfahren für die sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzungen vor. Dabei wird analysiert und ausgehandelt, ob und wie das eheliche Vermögen zwischen beiden Partnern aufgeteilt wird.

Wie teilt das Güterrecht verschiedene Vermögenswerte ein?

Innerhalb der Güterstände werden die verschiedenen Vermögenswerte sogenannten Gütermassen zugeteilt:

  • Eigengut Partner A bzw. B: Als Eigengut gelten all jene Vermögenswerte, die Sie selbst in die Ehe eingebracht haben, die Sie allein gebrauchen sowie Erbschaften und Schenkungen (Artikel 198 ZGB).
  • Errungenschaften Partner A bzw. B: Errungenschaften sind die Vermögenswerte, die Sie während der Ehe entgeltlich erwerben, ansparen oder durch Sozialversicherungen und Pensionskassen erhalten (Artikel 197 ZGB).
  • Gesamtgut: Als Gesamtgut gelten all diejenigen Vermögenswerte, die beide Ehepartner gemeinsam besitzen und verwalten.

Welche ehelichen Güterstände gibt es?

Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Güterständen: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Errungenschaftsbeteiligung

In der Schweiz gilt die Errungenschaftsbeteiligung zunächst als der ordentliche Güterstand eines jeden Ehepaares, der keiner weiteren vertraglichen Regelungen bedarf (Art. 181 ZGB). In diesem Güterstand werden während der Ehe sowohl das Eigengut als auch die Errungenschaften von beiden Partnern getrennt verwaltet. Ein gemeinsames Gesamtgut gibt es in diesem Güterstand nicht.

Kommt es allerdings zu einer Scheidung, werden die Errungenschaften in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgesondert, gegeneinander aufgerechnet und der Überschuss an Vermögen zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Diese anschliessende Aufteilung nennt man Vorschlagsbeteiligung (Art. 204-215 ZGB). Die Schulden eines Ehepartners gegenüber Dritten werden dabei übrigens nicht übertragen.

Sie haben per Artikel 199 ZGB die Möglichkeit, mittels eines Ehevertrags die Konditionen der Errungenschaftsbeteiligung auf Ihre persönliche Situation anzupassen (modifizierte Errungenschaftsbeteiligung genannt). So können Sie beispielsweise verfügen, dass bestimmte Errungenschaften Ihrem Eigengut zugeordnet werden sollen oder dass im Falle einer Scheidung keine 50:50-Beteiligung stattfinden soll, sondern etwa eine 30:70-Beteiligung.

Gütertrennung

Die Gütertrennung ist ein Güterstand, den Sie aus persönlichen Gründen wählen können. In diesem Fall muss die Gütertrennung vertraglich vereinbart und notariell bestätigt werden (Art.247 ZGB). Die Gütertrennung kennt kein Gesamtgut und keine Errungenschaften, beide Partner verwalten also ihre Vermögen vollkommen getrennt voneinander. Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung erhalten beide Partner ihr individuelles Vermögen zurück. Sollten zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung eventuelle gemeinsame Schulden bestehen, wird deren Aufteilung in diesem Prozess geklärt.

Übrigens: Neben der ehevertraglichen Vereinbarung kann eine Gütertrennung auch aus anderen Gründen vollzogen werden. Beispielsweise ist eine Gütertrennung auf Begehren von Partner A aufgrund der Überschuldung von Partner B möglich (Art. 185 ZGB). Weitere Sonderfälle wären ausserdem eine richterliche Anordnung auf Ehetrennung (Art. 118 ZGB) oder auch die Gütertrennung zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 176 ZGB).

Gütergemeinschaft

Auch diesen Güterstand müssen Sie per Ehevertrag regeln und öffentlich beglaubigt abschliessen. Hier gibt es drei Gütermassen: das Eigengut von Partner A bzw. von Partner B sowie das Gesamtgut. Zum Gesamtgut gehören all jene Vermögenswerte, die nicht eindeutig als Eigengut eines Ehepartners deklariert werden (können). Solange nicht anders geregelt, wird beispielsweise das Einkommen beider Ehepartner auch gemeinsam verwaltet und genutzt (Art. 222 ZGB).

Wenn Sie eine Gütergemeinschaft auflösen, wird das Gesamtgut zwischen Ihnen und Ihrem Partner aufgeteilt. Für gemeinsame Schulden kommen beide Partner anteilig oder vollständig mit Ihrem Teil des Gesamtguts auf. In einer güterrechtlichen Auseinandersetzung kommt es bei der Haftung in diesem Fall auf die individuelle Natur der Schulden an. Solche Schulden, die nur einer der Ehepartner an einen Dritten hat, sind nicht übertragbar.

Sonderfälle: Beschränkte Gütergemeinschaften

Das Zivilgesetzbuch gibt Eheleuten die Möglichkeiten, eine Sonderform der Gütergemeinschaft einzugehen (beschränkte Gütergemeinschaften). In diesen Güterständen bilden zwar beide Ehepartner nach wie vor eine wirtschaftliche Einheit, jedoch mit bestimmten Einschränkungen.

In einer Errungenschaftsgemeinschaft nach Artikel 223 ZGB beschränkt sich das Gesamtgut lediglich auf die Errungenschaften.

In einer Ausschlussgemeinschaft nach Artikel 224 ZGB haben Sie die Möglichkeit, mittels vertraglicher Regelungen bestimmte Vermögenswerte vom Gesamtgut auszuschließen. Auch Erträge aus diesen Vermögenswerten fallen dann in der Regel nicht der Gemeinschaft zu.

Welchen Einfluss hat das Güterrecht auf erbrechtliche Fragen?

Das Güterrecht wirkt sich ausserdem auf erbrechtliche Belange im Todesfall eines Ehepartners aus. Besteht kein Ehevertrag, verläuft die Aufteilung des Erbes nach den Vorgaben der Errungenschaftsbeteiligung. In diesem Fall werden dem überlebenden Partner in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung neben seinem Eigengut auch die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaften zugeschrieben.

Das Eigengut und der Anteil an den Errungenschaften des verstorbenen Partners gelten als Teil des Nachlasses und werden dann zwischen dem überlebenden Partner und anderen Erben aufgeteilt. Kindern und Enkeln steht dabei in der Regel die Hälfte des Nachlasses zu. Von diesen gesetzlichen Vorgaben können Sie in einem Ehevertrag abweichen und die Vereinbarungen auf Ihre individuellen Wünsche und auch auf sich ändernde Familienverhältnisse anpassen.

Welche Rolle spielt ein Ehevertrag bei güterrechtlichen Fragen?

Die meisten Menschen kennen Eheverträge insbesondere aus dem Scheidungskontext. Und tatsächlich werden solche Verträge oft erst im Falle einer Auflösung der Ehe oder im Todesfall tatsächlich relevant. Ein Ehevertrag gibt Ehepaaren die Möglichkeit, güterrechtliche – und auch erbrechtliche – Konsequenzen einer Scheidung auf Ihre individuelle Vermögenssituation anzupassen und fair zu regeln.

Nicht selten können Scheidung und damit einhergehende gerichtliche Auseinandersetzungen verheerende wirtschaftliche Folgen für einen oder beide Partner mit sich bringen. Mithilfe eines Ehevertrags können Sie sicherstellen, dass auch nach dem Ende einer Ehe beide Partner ihre finanzielle Unabhängigkeit bewahren und die Scheidung möglichst konfliktfrei abläuft.

Wie und wann kann ich einen Ehevertrag abschliessen?

Einen Ehevertrag können Sie während oder vor einer Eheschliessung aufsetzen (Art. 182 ZGB). Im letzteren Fall wird der Vertrag aber erst mit der Heirat rechtskräftig. Ausserdem muss ein Ehevertrag immer notariell mit einer öffentlichen Urkunde beglaubigt werden (Art. 184 ZGB). Änderungen müssen einvernehmlich beschlossen werden und sind ebenfalls erst wirksam, wenn Sie diese abermals beglaubigen lassen.

Das Schweizer Güterrecht an sich ist vergleichsweise übersichtlich und zugänglich gestaltet, sodass Sie auch ohne juristische Kenntnisse die generellen Regelungen verstehen können. Dennoch lohnt es sich, bei der Wahl eines Güterstandes und zum Aufsetzen eines Ehevertrags anwaltliche Hilfe aus dem Bereich des Familienrechts in Anspruch zu nehmen. Dies wird Ihnen die Wahl eines passenden Güterstandes erleichtern und vor allem garantieren, dass Ihr Ehevertrag auch rechtswirksam ist. Zwar gibt es im Internet zahllose Muster und Vorlagen, allerdings kann hier die Gefahr bestehen, dass die Vertragspartner bestimmte Formvorgaben aus Versehen nicht einhalten und somit der Vertrag keine rechtliche Gültigkeit besitzt.

Wie teilt das Güterrecht verschiedene Vermögenswerte ein?

Innerhalb der Güterstände werden die verschiedenen Vermögenswerte sogenannten Gütermassen zugeteilt:

  • Eigengut Partner A bzw. B: Als Eigengut gelten all jene Vermögenswerte, die Sie selbst in die Ehe eingebracht haben, die Sie allein gebrauchen sowie Erbschaften und Schenkungen (Artikel 198 ZGB).
  • Errungenschaften Partner A bzw. B: Errungenschaften sind die Vermögenswerte, die Sie während der Ehe entgeltlich erwerben, ansparen oder durch Sozialversicherungen und Pensionskassen erhalten (Artikel 197 ZGB).
  • Gesamtgut: Als Gesamtgut gelten all diejenigen Vermögenswerte, die beide Ehepartner gemeinsam besitzen und verwalten.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht Ihnen bei Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht helfen?

Bei Trennungen und Scheidungen sind Kinderbelange von zentraler Bedeutung und eine Entscheidung sollten Sie nicht überstürzen. Die Zukunft und die persönliche Entwicklung der Kinder stehen hier massgeblich auf dem Spiel. Für Eltern, die mit dieser oft emotional schwierigen Situation konfrontiert sind, kann die rechtliche Entscheidungsfindung jedoch kompliziert sein. Da die Folgen sorgerechtlicher Entscheidungen weitreichend sind, ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Familienrecht zu wenden, der Sie während des gesamten Prozesses unterstützt. Der Anwalt kann Sie über die für Ihre Familie am besten geeignete Sorge- und Obhutsregelung beraten.

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FAQ: Güterrecht

Das Güterrecht ist Teil des Schweizer Zivilgesetzbuchs und befasst sich mit sämtlichen vermögensrechtlichen Belangen rund um Ehe- und Lebensgemeinschaften (Art. 181-251 ZGB). So gibt es beispielsweise Antworten auf die Frage, welchem Ehepartner welche Vermögenswerte während und nach einer Ehe gehören. Innerhalb des Güterrechts wird zu diesem Zweck zwischen verschiedenen Gütermassen und Güterständen unterschieden.

Ein Güterstand definiert, welche güterrechtlichen Vorgaben während und bei Auflösung einer Ehe gelten. Es gibt drei gesetzliche Güterstände, die jeweils andere Gütermassen berücksichtigen und diese nach unterschiedlichen Richtlinien aufteilen. Bei einer Scheidung bestimmt der Güterstand massgeblich, wie eine güterrechtliche Auseinandersetzung abläuft.

Der gesetzliche (ordentliche) Güterstand in der Schweiz ist die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Diesen Güterstand nehmen automatisch alle Ehepaare an, die keinen Ehevertrag über einen anderen Güterstand abgeschlossen haben. In einer Errungenschaftsbeteiligung verwalten beide Partner Ihr Vermögen selbst, im Falle einer Trennung werden die Errungenschaften gleichberechtigt zwischen ihnen aufgeteilt.

 

In der Schweiz gibt es drei gesetzlich normierte eheliche Güterstände: Als ordentlicher Güterstand gilt zunächst für alle Paare die Errungenschaftsbeteiligung. Per Ehevertrag können Sie aber auch die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft als Güterstand annehmen und auch die Errungenschaftsbeteiligung nach Ihren Wünschen anpassen.

Mit einem Ehevertrag können Sie einen erheblichen Einfluss auf die güter- und vermögensrechtlichen Aspekte Ihrer Ehe nehmen. Ein Ehevertrag ermöglicht die freie Wahl eines Güterstandes und lässt diverse Anpassungen der gesetzlichen Vorschriften zu. Innerhalb der verschiedenen Güterstände behalten Sie und Ihr Partner auf diese Weise die Definitionshoheit über Gütermassen sowie über die Aufteilung Ihres Vermögens und Ihres Erbes.

Sie können einen Ehevertrag zu jedem Zeitpunkt vor oder während der Ehe aufsetzen. Allerdings geht dies niemals im Alleingang: Sie und Ihr Partner müssen den Vertrag einvernehmlich ausarbeiten und diesem mit Ihrer beider Unterschriften zustimmen. Ausserdem müssen Sie den Vertrag notariell beglaubigen lassen, damit dieser rechtswirksam wird (Art. 184 ZGB).

Es gibt im Internet fertige Muster für Eheverträge, die Sie zur eigenständigen Ausarbeitung nutzen können. Empfehlenswert ist allerdings eine Beratung, mindestens aber eine Prüfung durch einen Familienrechtsanwalt, der Ihnen dabei behilflich sein wird, den Vertrag nach Ihren individuellen Wünschen auszugestalten und sicherstellen kann, dass dessen Rechtsgültigkeit gewährleistet ist.

Gesetzesartikel

Ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
(Art. 181 ZGB)

Ehevertrag (Art. 182 ZGB)

Gütergemeinschaft (Art. 221 ZGB)

Gütertrennung (Art. 247 ZGB)

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