Errungenschaftsbeteiligung im Überblick: Gütermassen, Auflösung, Ehevertrag

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Solange ein Ehevertrag es nicht anders regelt, wird die Errungenschaftsbeteiligung per Artikel 181 ZGB als der ordentliche Güterstand einer Ehe automatisch angenommen. Es ist daher der Güterstand, den die meisten Ehepaare in der Schweiz haben – ob bewusst oder unbewusst. Erfahren Sie in diesem Artikel, was die Errungenschaftsbeteiligung für Ihr Vermögen bedeutet, wie Sie diesen Güterstand per Vertrag modifizieren können und was im Falle einer Scheidung passiert.

Auf einen Blick

  • Die Errungenschaftsbeteiligung ist in der Schweiz der gesetzliche Güterstand eines jeden Ehepaares (Art. 181 ZGB).
  • Das Vermögen wird in vier Gütermassen eingeteilt: das Eigengut von Partner A & B und die Errungenschaften von Partner A & B.
  • Wird der Güterstand bei einer Scheidung aufgelöst, kommt es zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung in sechs Phasen.

Was ist die Errungenschaftsbeteiligung?

Per Artikel 196-220 des Zivilgesetzbuches ist die Errungenschaftsbeteiligung der ordentliche Güterstand eines jeden Ehepaares in der Schweiz. Sie gibt einen Rahmen für die vermögensrechtlichen Beziehungen innerhalb einer Ehe und regelt, wie eine güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Trennung abläuft. Sie legt also fest, wem welches Vermögen gehört und wie der gemeinsame Besitz oder auch das Erbe der Partner aufgeteilt wird.

Die vier Gütermassen

Bei einer Errungenschaftsbeteiligung wird zwischen vier verschiedenen Gütermassen unterschieden:

  • Das Eigengut von Partner A
  • Das Eigengut von Partner B
  • Die Errungenschaften von Partner A
  • Die Errungenschaften von Partner B

Zunächst geht man nicht davon aus, dass es ein gemeinsames Vermögen (Gesamtgut) gibt. Jeder Partner verwaltet sein Vermögen also weitestgehend selbstständig. Erst wenn es zu einer Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung kommt – durch eine Scheidung, Ungültigkeit der Ehe, Wahl eines anderen Güterstandes oder im Todesfall – wird klar, warum dieser Güterstand das Wort Beteiligung beinhaltet. In diesem Fall findet ein wertmässiger Ausgleich der Errungenschaften statt, die beide Partner jeweils während der Ehe erworben haben. Kurz gesagt, das gemeinsam erarbeitete Vermögen wird aufgeteilt.

Abgrenzung zur Gütertrennung

In diesem Punkt liegt auch der wichtige Unterschied zur Gütertrennung. Bei einer Gütertrennung verwalten beide Partner sowohl ihr Eigengut als auch ihre Errungenschaften zu jedem Zeitpunkt vollkommen getrennt voneinander. Bei der Errungenschaftsbeteiligung hingegen werden bei einer Auflösung des Güterstandes die Errungenschaften gesammelt bewertet und in der Regel jeweils zur Hälfte an Partner A und Partner B verteilt.

Was ist der Unterschied zwischen Eigengut und Errungenschaften?

Während Sie also Ihr Eigengut während und auch nach der Ehe selbst verwalten, müssen Sie den Wert Ihrer Errungenschaften aufteilen. Die Abgrenzung zwischen den beiden Gütermassen ist jedoch nicht immer offensichtlich und muss teilweise verhandelt werden. Im Schweizer Zivilgesetzbuch wird die gesetzliche Abgrenzung beider Gütermassen wie folgt vorgenommen:

Eigengut

  • Laut Artikel 198 des ZGB zählen diese vier Vermögenswerte als Eigengut:
  • Gegenstände Ihres alleinigen und persönlichen Gebrauchs
  • Sämtliche Vermögenswerte, die Sie in die Ehe mitgebracht haben oder die Sie während der Ehe unentgeltlich erhalten haben (beispielsweise eine Erbschaft oder Schenkung)
  • Genugtuungsansprüche
  • Ersatzanschaffungen für Eigengut

Tipp: Es ist möglich, mithilfe eines Ehevertrags bestimmte Errungenschaften oder andere Vermögenswerte zu Ihrem Eigengut zu erklären. Mehr über die Errungenschaftsbeteiligung im Ehevertrag erfahren Sie etwas weiter unten in diesem Artikel.

Errungenschaften

Die grobe Definition der Errungenschaften in Artikel 197 des ZGB lautet zunächst, dass in diese Kategorie all jene Vermögenswerte fallen, die Sie oder Ihr Ehepartner während der Ehe entgeltlich erwerben. Konkret bedeutet das unter anderem:

  • Ihr Gehalt
  • Erträge aus Ihrem Eigengut
  • Leistungen von beispielsweise Sozialversicherungen, Personal- oder Sozialfürsorgeeinrichtungen oder auch Pensionskassenbezüge
  • Entschädigungen während Arbeitsunfähigkeit
  • Ersatzanschaffungen für Errungenschaften

Beweispflicht bei Unklarheit

Alles, was kein eindeutiges Eigengut ist, wird zunächst als Errungenschaft gewertet. Während die Trennlinie bei vielen Vermögenswerten sehr klar verläuft, verhält es sich bei anderen nicht ganz so einfach. Möchten Sie nun beispielsweise erreichen, dass während einer güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Errungenschaft als Ihr Eigengut gewertet wird, müssen Sie dies zweifelsfrei beweisen können (Art. 200 ZGB). Reicht dieser Beweis nicht aus, wird dieser Wert per Gesetz als Errungenschaft betrachtet und zwischen beiden Ehepartnern geteilt.

Wie wird eine Errungenschaftsbeteiligung geregelt?

In einigen Fällen kann es durchaus sinnvoll sein, eine Errungenschaftsbeteiligung in einem Ehevertrag zu regeln und bestimmte Vorgaben in Ihrem Sinne zu ändern. Daher spricht man in diesem Fall auch von einer modifizierten Errungenschaftsbeteiligung. Grundsätzlich werden in einem Ehevertrag die folgenden Fragen geklärt:

  • Wem gehören welche Vermögenswerte? (Während und nach der Ehe)
  • Wie wird ein eventueller Vermögenszuwachs unter den Partnern aufgeteilt?
  • Wie werden gemeinsame/gegenseitige Schulden und Beteiligungen verrechnet?
  • Wie werden Güter oder Objekte aus Ihrem Ehevermögen bei einer Trennung zugeteilt?

Mögliche Modifizierungen der Errungenschaftsbeteiligung

Innerhalb eines Ehevertrags können Sie laut Art. 199 ZGB deklarieren, dass bestimmte Vermögenswerte nicht als Errungenschaft gelten sollen – oder umgekehrt. Viele Menschen regeln in einem Ehevertrag beispielsweise, dass ihr Unternehmen zu ihrem Eigengut gehört oder schliessen eine Beteiligung des Partners am Mehrwert ihres Eigenguts aus. Er kann auch Fragen zur Verteilung des Erbes im Todesfall eines Partners beinhalten.

Ausserdem gibt es die Möglichkeit, die Beteiligung am Vorschlag im Falle einer Scheidung anders zu berechnen. So können Sie statt der üblichen 50:50-Regel auch eine Aufteilung festlegen, beispielsweise 40:60. Denkbar wäre auch, die Vorschlagsbeteiligung prozentual zu regeln oder einen Festbetrag zu fixieren. Selbst der vollständige Ausschluss einer Vorschlagsbeteiligung ist möglich oder Sie legen bestimmte Bedingungen fest, unter denen die Modifizierungen eintreten – beispielsweise abhängig vom Grund der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

Was passiert, bei Auflösung einer Errungenschaftsbeteiligung?

Im Falle einer Scheidung, im Todesfall eines Ehepartners oder wenn Sie einen neuen Güterstand wählen möchten, kommt es zu einer sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das Verfahren der güterrechtlichen Auseinandersetzung leiten Sie direkt bei einem Gericht ein. Die örtliche Zuständigkeit liegt hier beim Wohnsitz von einem der Ehepartner, die sachliche und funktionale Zuständigkeit ist abhängig vom jeweiligen Kanton geregelt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung verläuft das Verfahren mit Scheidungskonvention, im Streitfall entscheidet ein Gericht über den Ausgang der Auseinandersetzung. Bei Bedarf sollten Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht wenden.

Die sechs Phasen der güterrechtlichen Auseinandersetzung

Die güterrechtliche Auseinandersetzung läuft bei einer Errungenschaftsbeteiligung in sechs Phasen ab, die mit einem Vorschlag zur Beteiligung und dessen Vollzug enden:

  1. Gütertrennung zwischen Partner A und Partner B (Art. 205 ZGB): In diesem ersten Schritt nehmen Sie und Ihr Partner zunächst die Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des jeweils anderen befinden, und Sie klären gegenseitige Schulden. Bei gemeinsamen Vermögenswerten ist es möglich, dass diese einem Partner zugeschrieben werden können, wenn dieser ein berechtigtes Interesse daran nachweisen kann. In diesem Fall erhält der andere Partner eine wertmässige Entschädigung zum Ausgleich.
     
  2. Aussonderung der Vermögenswerte (Art. 207 ZGB): Als Nächstes folgt die Einteilung der Vermögenswerte in Eigengut und Errungenschaften. Ziel dieses Schrittes ist es, die jeweiligen Werte eindeutig den verschiedenen Gütermassen zuzuordnen. Auch bestehende Schulden oder während der Ehe entstandene Mehrwerte werden dabei berücksichtigt.
     
  3. Bewertung (Art. 211 ZGB): Nun werden die ausgesonderten Errungenschaften nach ihrem aktuellen Verkehrswert bewertet. Diese Zahl wird als Basiswert für den späteren Vorschlag fixiert, jedoch können auch eventuelle Wertänderungen bis zum Abschluss der Auseinandersetzung noch berücksichtigt werden.
     
  4. Hinzurechnung (Art. 208 ZGB): In manchen Fällen ist es möglich, auf den Wert der Errungenschaften auch Umgehungsgeschäfte eines Ehepartners oder unentgeltliche Zuwendungen an Dritte (der letzten fünf Jahre) hinzuzurechnen.
     
  5. Beteiligung am Vorschlag (Art. 215 ZGB): Nun werden die Errungenschaften beider Partner gegeneinander aufgerechnet und eventuelle Schulden abgezogen. Gibt es hier einen Überschuss (Aktivsaldo), stellt dieser die Basis für den sogenannten Vorschlag dar. Sowohl Ihnen als auch Ihrem Partner steht üblicherweise die Hälfte dieser Summe zu. Gibt es keinen Überschuss, wird dieser sogenannte Rückschlag nicht berücksichtigt.
     
  6. Vollzug der Ansprüche: Zuletzt werden nach gütigem Vermögensrecht die im Prozess entstandenen Ansprüche beider Partner durchgesetzt und vollzogen. Sollten Sie oder Ihr Partner Schwierigkeiten bei der Zahlung dieser Ansprüche haben, gibt es nach Art. 218 ZGB die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs.

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FAQ: Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung ist einer der drei gesetzlich normierten Güterstände von Ehepaaren in der Schweiz. In diesem Güterstand verwalten beide Partner ihre Vermögen vornehmlich unabhängig voneinander, ein offizielles gemeinsames Vermögen gibt es bis zur Auflösung der Ehe nicht.

Die Gütertrennung und Errungenschaftsbeteiligung ähneln sich darin, dass während einer Ehe beide Partner ihr Vermögen selbst verwalten. Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung wird bei Errungenschaftsbeteiligungen jedoch zwischen dem Eigengut beider Partner sowie den Errungenschaften der Partner unterschieden. Bei einer Scheidung wird eine Vorschlagsbeteiligung ausgearbeitet, da beiden Partnern ein bestimmter Anteil an den Errungenschaften zusteht. Bei Gütertrennungen nehmen beide Ehegatten lediglich ihr Vermögen wieder zurück.

Laut Schweizer Zivilgesetzbuch ist die Errungenschaftsbeteiligung der ordentliche Güterstand aller Ehepaare und muss daher auch nicht in einem Ehevertrag als solche festgehalten werden. Je nach Ihrer persönlichen Vermögenssituation kann es aber sinnvoll sein, die Bedingungen des Güterstandes in einem notariell beglaubigten Ehevertrag zu modifizieren. Etwaige Änderungen könnten beispielsweise die Vorschlagsbeteiligung betreffen, die Zuordnung der Gütermassen oder auch die Beteiligung am Erbe eines Ehepartners im Todesfall.

Zum Eigengut zählen laut Art. 198 ZGB all diejenigen Vermögenswerte und Besitztümer, die Sie bereits vor der Ehe besessen haben oder während der Ehe unentgeltlich erhalten haben. Auch Gegenstände, die nur Sie allein benutzen, gelten als Eigengut. Beispiele für Eigengut wären unter anderem Kleidung, eine Erbschaft, Schmuck oder ein Computer.

Errungenschaften sind laut Art. 197 ZGB all diejenigen Vermögenswerte, die Sie und Ihr Partner während der Ehe entgeltlich erworben oder verdient haben. In diese Kategorie fallen beispielsweise Ihr Arbeitserwerb, aber auch Leistungen von Sozialversicherungen wie AHV oder BVG und Kapitalerträge aus Investitionen. Wenn nicht anders geregelt, werden die Errungenschaften bei der Auflösung des Güterstandes gleichmässig auf beide Partner aufgeteilt.

Die Errungenschaftsbeteiligung ist so lange Ihr Güterstand, bis Sie sich entweder dafür entscheiden, mit einem Ehevertrag einen anderen Güterstand zu wählen, oder bis die Ehe aufgelöst wird.

Bei einer Scheidung findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidungskonvention oder per gerichtlicher Entscheidung statt. In sechs Schritten werden die verschiedenen Gütermassen (Eigengut und Errungenschaften beider Partner) getrennt, zugeordnet, bewertet und anschliessend ein Vorschlag zur Beteiligung ausgearbeitet.

Gesetzesartikel

Errungenschaft (Art.197 ZGB)

Eigengut (Art. 198 ZGB)

Auflösung des Güterstandes (Art. 205 ZGB)

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