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Solange ein Ehevertrag es nicht anders regelt, wird die Errungenschaftsbeteiligung per Artikel 181 ZGB als der ordentliche Güterstand einer Ehe automatisch angenommen. Es ist daher der Güterstand, den die meisten Ehepaare in der Schweiz haben – ob bewusst oder unbewusst. Erfahren Sie in diesem Artikel, was die Errungenschaftsbeteiligung für Ihr Vermögen bedeutet, wie Sie diesen Güterstand per Vertrag modifizieren können und was im Falle einer Scheidung passiert.
Per Artikel 196-220 des Zivilgesetzbuches ist die Errungenschaftsbeteiligung der ordentliche Güterstand eines jeden Ehepaares in der Schweiz. Sie gibt einen Rahmen für die vermögensrechtlichen Beziehungen innerhalb einer Ehe und regelt, wie eine güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Trennung abläuft. Sie legt also fest, wem welches Vermögen gehört und wie der gemeinsame Besitz oder auch das Erbe der Partner aufgeteilt wird.
Zunächst geht man nicht davon aus, dass es ein gemeinsames Vermögen (Gesamtgut) gibt. Jeder Partner verwaltet sein Vermögen also weitestgehend selbstständig. Erst wenn es zu einer Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung kommt – durch eine Scheidung, Ungültigkeit der Ehe, Wahl eines anderen Güterstandes oder im Todesfall – wird klar, warum dieser Güterstand das Wort Beteiligung beinhaltet. In diesem Fall findet ein wertmässiger Ausgleich der Errungenschaften statt, die beide Partner jeweils während der Ehe erworben haben. Kurz gesagt, das gemeinsam erarbeitete Vermögen wird aufgeteilt.
In diesem Punkt liegt auch der wichtige Unterschied zur Gütertrennung. Bei einer Gütertrennung verwalten beide Partner sowohl ihr Eigengut als auch ihre Errungenschaften zu jedem Zeitpunkt vollkommen getrennt voneinander. Bei der Errungenschaftsbeteiligung hingegen werden bei einer Auflösung des Güterstandes die Errungenschaften gesammelt bewertet und in der Regel jeweils zur Hälfte an Partner A und Partner B verteilt.
Während Sie also Ihr Eigengut während und auch nach der Ehe selbst verwalten, müssen Sie den Wert Ihrer Errungenschaften aufteilen. Die Abgrenzung zwischen den beiden Gütermassen ist jedoch nicht immer offensichtlich und muss teilweise verhandelt werden. Im Schweizer Zivilgesetzbuch wird die gesetzliche Abgrenzung beider Gütermassen wie folgt vorgenommen:
Eigengut
Tipp: Es ist möglich, mithilfe eines Ehevertrags bestimmte Errungenschaften oder andere Vermögenswerte zu Ihrem Eigengut zu erklären. Mehr über die Errungenschaftsbeteiligung im Ehevertrag erfahren Sie etwas weiter unten in diesem Artikel.
Errungenschaften
Die grobe Definition der Errungenschaften in Artikel 197 des ZGB lautet zunächst, dass in diese Kategorie all jene Vermögenswerte fallen, die Sie oder Ihr Ehepartner während der Ehe entgeltlich erwerben. Konkret bedeutet das unter anderem:
Beweispflicht bei Unklarheit
Alles, was kein eindeutiges Eigengut ist, wird zunächst als Errungenschaft gewertet. Während die Trennlinie bei vielen Vermögenswerten sehr klar verläuft, verhält es sich bei anderen nicht ganz so einfach. Möchten Sie nun beispielsweise erreichen, dass während einer güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Errungenschaft als Ihr Eigengut gewertet wird, müssen Sie dies zweifelsfrei beweisen können (Art. 200 ZGB). Reicht dieser Beweis nicht aus, wird dieser Wert per Gesetz als Errungenschaft betrachtet und zwischen beiden Ehepartnern geteilt.
In einigen Fällen kann es durchaus sinnvoll sein, eine Errungenschaftsbeteiligung in einem Ehevertrag zu regeln und bestimmte Vorgaben in Ihrem Sinne zu ändern. Daher spricht man in diesem Fall auch von einer modifizierten Errungenschaftsbeteiligung. Grundsätzlich werden in einem Ehevertrag die folgenden Fragen geklärt:
Innerhalb eines Ehevertrags können Sie laut Art. 199 ZGB deklarieren, dass bestimmte Vermögenswerte nicht als Errungenschaft gelten sollen – oder umgekehrt. Viele Menschen regeln in einem Ehevertrag beispielsweise, dass ihr Unternehmen zu ihrem Eigengut gehört oder schliessen eine Beteiligung des Partners am Mehrwert ihres Eigenguts aus. Er kann auch Fragen zur Verteilung des Erbes im Todesfall eines Partners beinhalten.
Ausserdem gibt es die Möglichkeit, die Beteiligung am Vorschlag im Falle einer Scheidung anders zu berechnen. So können Sie statt der üblichen 50:50-Regel auch eine Aufteilung festlegen, beispielsweise 40:60. Denkbar wäre auch, die Vorschlagsbeteiligung prozentual zu regeln oder einen Festbetrag zu fixieren. Selbst der vollständige Ausschluss einer Vorschlagsbeteiligung ist möglich oder Sie legen bestimmte Bedingungen fest, unter denen die Modifizierungen eintreten – beispielsweise abhängig vom Grund der güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Im Falle einer Scheidung, im Todesfall eines Ehepartners oder wenn Sie einen neuen Güterstand wählen möchten, kommt es zu einer sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das Verfahren der güterrechtlichen Auseinandersetzung leiten Sie direkt bei einem Gericht ein. Die örtliche Zuständigkeit liegt hier beim Wohnsitz von einem der Ehepartner, die sachliche und funktionale Zuständigkeit ist abhängig vom jeweiligen Kanton geregelt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung verläuft das Verfahren mit Scheidungskonvention, im Streitfall entscheidet ein Gericht über den Ausgang der Auseinandersetzung. Bei Bedarf sollten Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht wenden.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung läuft bei einer Errungenschaftsbeteiligung in sechs Phasen ab, die mit einem Vorschlag zur Beteiligung und dessen Vollzug enden:
Die Errungenschaftsbeteiligung ist einer der drei gesetzlich normierten Güterstände von Ehepaaren in der Schweiz. In diesem Güterstand verwalten beide Partner ihre Vermögen vornehmlich unabhängig voneinander, ein offizielles gemeinsames Vermögen gibt es bis zur Auflösung der Ehe nicht.
Die Gütertrennung und Errungenschaftsbeteiligung ähneln sich darin, dass während einer Ehe beide Partner ihr Vermögen selbst verwalten. Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung wird bei Errungenschaftsbeteiligungen jedoch zwischen dem Eigengut beider Partner sowie den Errungenschaften der Partner unterschieden. Bei einer Scheidung wird eine Vorschlagsbeteiligung ausgearbeitet, da beiden Partnern ein bestimmter Anteil an den Errungenschaften zusteht. Bei Gütertrennungen nehmen beide Ehegatten lediglich ihr Vermögen wieder zurück.
Laut Schweizer Zivilgesetzbuch ist die Errungenschaftsbeteiligung der ordentliche Güterstand aller Ehepaare und muss daher auch nicht in einem Ehevertrag als solche festgehalten werden. Je nach Ihrer persönlichen Vermögenssituation kann es aber sinnvoll sein, die Bedingungen des Güterstandes in einem notariell beglaubigten Ehevertrag zu modifizieren. Etwaige Änderungen könnten beispielsweise die Vorschlagsbeteiligung betreffen, die Zuordnung der Gütermassen oder auch die Beteiligung am Erbe eines Ehepartners im Todesfall.
Zum Eigengut zählen laut Art. 198 ZGB all diejenigen Vermögenswerte und Besitztümer, die Sie bereits vor der Ehe besessen haben oder während der Ehe unentgeltlich erhalten haben. Auch Gegenstände, die nur Sie allein benutzen, gelten als Eigengut. Beispiele für Eigengut wären unter anderem Kleidung, eine Erbschaft, Schmuck oder ein Computer.
Errungenschaften sind laut Art. 197 ZGB all diejenigen Vermögenswerte, die Sie und Ihr Partner während der Ehe entgeltlich erworben oder verdient haben. In diese Kategorie fallen beispielsweise Ihr Arbeitserwerb, aber auch Leistungen von Sozialversicherungen wie AHV oder BVG und Kapitalerträge aus Investitionen. Wenn nicht anders geregelt, werden die Errungenschaften bei der Auflösung des Güterstandes gleichmässig auf beide Partner aufgeteilt.
Die Errungenschaftsbeteiligung ist so lange Ihr Güterstand, bis Sie sich entweder dafür entscheiden, mit einem Ehevertrag einen anderen Güterstand zu wählen, oder bis die Ehe aufgelöst wird.
Bei einer Scheidung findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidungskonvention oder per gerichtlicher Entscheidung statt. In sechs Schritten werden die verschiedenen Gütermassen (Eigengut und Errungenschaften beider Partner) getrennt, zugeordnet, bewertet und anschliessend ein Vorschlag zur Beteiligung ausgearbeitet.