Güterstand der Gütertrennung in der Schweiz: Vor- und Nachteile

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Es gibt verschiedene Güterstände bei der Eheschliessung in der Schweiz. Die Gütertrennung ist dabei bei Ehepaaren mit einem Ehevertrag am weitesten verbreitet. Bei diesem Güterstand behalten beide Eheleute die Rechte am eigenen Vermögen und es bestehen keine gemeinsamen Vermögensrechte. Dieser Güterstand ist jedoch für manche Paare mehr und für andere weniger vorteilhaft, je nach individueller Vermögenssituation vor und während der Ehe. In diesem Artikel erfahren Sie, worum es sich bei diesem Güterstand handelt und für wen er geeignet ist.

Auf einen Blick

  • Die Gütertrennung ist nicht die gesetzlich vorgesehene Regelung des ehelichen Güterstands und muss daher durch einen Ehevertrag geregelt werden.
  • Bei diesem Güterstand verfügen die Eheleute über kein gemeinsames Vermögen. 
  • Im Falle einer Scheidung ermöglicht dieser Güterstand eine rasche Aufteilung des Vermögens

Was ist der Güterstand der Gütertrennung?

Ist der Güterstand nicht durch einen Ehevertrag auf andere Weise geregelt, so gilt für ein Ehepaar laut Artikel 181 ZGB der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Gütertrennung ist also eine Regelung der Vermögensverhältnisse, bei der es sich nicht um den Regelfall, sondern den Ausnahmefall handelt. Sie kann daher nur über einen Ehevertrag angenommen werden oder auf gerichtliche Anordnung hin durchgesetzt werden (Art. 181 – 185 ZGB). 

Weder gemeinsames Eigentum noch gemeinsame Schulden

Bei der Gütertrennung teilen sich die Eheleute das Eigentum an ihrem Vermögen nicht, beide verwalten das eigene Vermögen jeweils unabhängig voneinander – so steht es in Artikel 247 ZGB. Bei einer Scheidung in der Schweiz muss das Vermögen demnach nicht untereinander geteilt werden, denn es gibt keine güterrechtlichen Ansprüche auf das Vermögen des jeweils anderen Partners. In diesem Sinne ist die Gütertrennung eine Art «Nicht-Güterstand». Zu beachten ist ausserdem, dass bei der Gütertrennung keine gemeinsamen Schulden zwischen den Eheleuten bestehen oder Schulden von einem Ehepartner oder einer Ehepartnerin auf den oder die andere übertragen werden (Art. 249 ZGB). Beide Eheleute haften während der Ehe und im Falle einer Trennung für ihre eigenen Schulden gegenüber Dritten mit ihrem gesamten Eigenvermögen. Bestehen Schulden zwischen den Ehegatten, so müssen diese im Falle einer Scheidung ausgezahlt werden. (Art. 250 ZGB)

Bei diesem Güterstand ist jedoch ein Vermögensinventar der Eheleute vor und während der Ehe erforderlich, um zu bestimmen, wem welcher Vermögensanteil gehört. (Art. 195a. ZGB) Kann nicht festgestellt werden, welcher Ehepartner das Eigentum an einem Vermögenswert besitzt, gelten nach Schweizer Recht beide als gleichberechtigter Eigentümer bzw. Eigentümerin (Art. 248 ZGB). 

Gütertrennung und Unternehmensnachfolgerecht

Die Gütertrennung ist bei der Eheschliessung besonders wichtig, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin ein Unternehmen besitzt. Ohne Ehevertrag und somit unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, gehen die Erträge eines Unternehmens automatisch in das Gesamtgut des Paares über, was im Scheidungsfall schnell zu Auseinandersetzungen führen kann. Um den Fortbestand eines Unternehmens zu gewährleisten, das vor der Eheschliessung gegründet wurde, empfiehlt sich daher eine Entscheidung für die Gütertrennung.

Was passiert jedoch, wenn das Unternehmen während der Ehe gegründet oder geerbt wird? Beim Güterstand der Gütertrennung verbleibt das Betriebsvermögen im Eigentum des Unternehmers oder der Unternehmerin. Handelt es sich allerdings um einen ordentlichen Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) und das Unternehmen wird während der Ehe gegründet oder geerbt, geht es zu gleichen Teilen in das Eigentum beider Eheleute über – ausser, sie legen es per Ehevertrag explizit anders fest. Bei einer Scheidung müsste ohne einen Ehevertrag der jeweilige Ehepartner den Unternehmensanteil des oder der anderen zurückkaufen.

Ausnahmen von der Gütertrennung

Grundsätzlich haften Eheleute im Rahmen der Gütertrennung nicht gemeinsam für Schulden. Beide Eheleute behalten das Eigentum am eigenen Vermögen. Wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin Schulden hat, kann der oder die andere nicht zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichtet werden. (Art. 249 ZGB) Es gibt hier jedoch auch Ausnahmen. Haben die Eheleute beispielsweise gemeinsam einen Darlehensvertrag unterzeichnet, sind sie beide für die Rückzahlung des Darlehens verantwortlich und haften auch gemeinsam für die Schulden.

Darüber hinaus gilt die Gütertrennung nicht für die Pensionskasse. Das Vorsorgekapital, das während der Ehe angespart wurde, wird auch bei diesem Güterstand im Falle einer Scheidung zu gleichen Teilen zwischen den Eheleuten aufgeteilt (Art. 122ff ZGB). Falls Sie noch offene Fragen klären wollen, können Sie sich jederzeit an einen Anwalt wenden.

Wann sollten Sie sich für die Gütertrennung entscheiden?

Sinn und Zweck der Güterstände ist es, Ehegatten einerseits die freie Verfügung über ihr Vermögen zu geben und andererseits aber auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit beider Partner bei einer Trennung oder im Todesfall zu sichern. Aus letzterem Grund ist die Gütertrennung auch nicht für alle Paare gut geeignet und per Gesetz zunächst der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vorgesehen. Die Gütertrennung ermöglicht Eheleuten, während und nach der Ehe ihre finanzielle Unabhängigkeit vom anderen Partner vollständig zu bewahren und empfiehlt sich daher insbesondere für Ehepaare mit Immobilienvermögen oder Unternehmen.

Beim ordentlichen Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) steht das Vermögen, das in die Ehe mitgebracht und das während der Ehe erworben wurde, beiden Eheleuten gemeinsam zu. Bei einer Scheidung oder im Todesfall kann es daher zu Streitigkeiten über Immobilien kommen. Mit der Gütertrennung kann diese Art von Vermögensstreitigkeit vermieden werden, da das Eigentum an jedem Vermögensanteil einem bestimmten Ehepartner oder einer Ehepartnerin zusteht. Dasselbe gilt für Schulden (ausgenommen gemeinsam unterzeichnete Darlehen).

Andererseits besteht bei der Gütertrennung für einen Ehepartner oder eine Ehepartnerin mit geringerem Vermögen und ohne finanzielle Tätigkeit die Gefahr, nach einer Scheidung ohne finanzielle Mittel dazustehen. Nach diesem Güterstand bleiben nämlich beide im Besitz des eigenen Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung – eine Vorschlagsbeteiligung gibt es nicht. Es kann daher vorkommen, dass ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin nach der Trennung ohne Vermögen dasteht und höchstens einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen geltend machen kann.

Wie können Sie die Gütertrennung umsetzen?

Möchte ein Paar eine Ehe den Güterstand der Gütertrennung annehmen, so muss das formell und rechtskonform in einem Ehevertrag festgesetzt werden. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht. Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Güterstand der Gütertrennung durch ein Gesetz oder eine richterliche Entscheidung verfügt wird. Das Gericht kann die Gütertrennung während der Ehe auf Antrag eines Ehepartners oder einer Aufsichtsbehörde und gegen den Willen eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin anordnen.

Die Gütertrennung gilt insbesondere im Falle von:

  • Konkurs eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin mit Gütergemeinschaft (Artikel 188 ZGB);
  • bei Überschuldung und auf Antrag eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin (Artikel 185 ZGB);
  • bei Verweigerung der Auskunftserteilung in Bezug auf das Vermögen und auf Antrag eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin (Artikel 185 ZGB);
  • bei Verweigerung des Zugriffs auf das gemeinsame Vermögen und auf Antrag eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin (Artikel 185 ZGB);
  • auf Antrag der gesetzlichen Vertretung eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin (Artikel 185 Absatz 3 ZGB);
  • auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde (Artikel 189 ZGB)

Aufhebung der Gütertrennung

Es ist auch möglich, die Regelung der Gütertrennung aufzuheben und die Errungenschaftsbeteiligung oder die Gütergemeinschaft als Güterstand des Ehepaars festzulegen. Wird diese Entscheidung von den Eheleuten getroffen, müssen beide zustimmen und den Ehevertrag ändern bzw. einen neuen Ehevertrag ausarbeiten lassen. (Art. 187 ZGB Absatz 1)

Gibt es keine gemeinsame Vereinbarung zwischen den Eheleuten, kann diese Änderung auch gerichtlich entschieden werden, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin dies beantragt. Die Gütertrennung kann teilweise auch aufgehoben werden, wenn keine triftigen Gründe dafür vorliegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin die Schulden beglichen hat, die vor der Ehe entstanden sind. (Art. 187 ZGB Absatz 2)

Gütertrennung und Erbrecht

Im Todesfall eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin wird beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung das gesamte Vermögen zwischen dem verbleibenden Ehepartner oder der Ehepartnerin und den Kindern aufgeteilt. Bei der Gütertrennung jedoch sind auch die Erbschaftsfragen anders gelagert. Im Todesfall eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin behält der verbleibende Ehepartner ohne besondere Regelung lediglich das Eigentum am eigenen Vermögen, nicht aber am Vermögenen des verstrorbenen Ehepartners.

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FAQ: Güterstand der Gütertrennung

Der Güterstand der Gütertrennung regelt die Eigentumsverhältnisse. Dabei ist eine strikte Gütertrennung zwischen den Eheleuten vor und während der Ehe vorgesehen. Bei diesem Güterstand haben die Eheleute zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Vermögen und auch keine gemeinsamen Schulden.

Der grosse Vorteil dieses Güterstandes ist es, dass güterrechtliche Auseinandersetzungen bei einer Scheidung denkbar unkompliziert ablaufen. Die Ehegatten geben die Vermögenswerte des jeweils anderen Partners zurück und eventuell gegenseitig bestehende Schulden werden geregelt. Bleiben anschliessend Vermögenswerte übrig, bei denen der Eigentümer nicht eindeutig zu identifizieren ist, werden diese zunächst als Gesamtgut angenommen. Der Partner mit einem höheren Interesse kann diese übernehmen, insofern er oder sie den anderen Partner dafür wertmässig entschädigt.

 

Der gesetzlich vorgesehene Güterstand in der Schweiz ist per Artikel 181 ZGB die Errungenschaftsbeteiligung, und nicht die Gütertrennung. Möchte ein Paar die Ehe mit dem Güterstand der Gütertrennung schliessen, muss das durch einen Ehevertrag geregelt werden. Dieser muss notariell beglaubigt werden, um rechtsgültig zu sein.

 

Dieser Güterstand empfiehlt sich für Eheleute mit einem grösseren Vermögen oder mit Immobilienbesitz. Er eignet sich auch für unternehmerisch tätige Eheleute, die ihr Unternehmen im Falle einer Scheidung vor möglichen Rechtsstreitigkeiten schützen wollen.

 

Eheleute können Ihren Güterstand jederzeit mit einem (neuen) Ehevertrag auflösen und einen anderen annehmen. Dies muss allerdings immer einvernehmlich passieren und erneut notariell beglaubigt werden. Im Falle der Gütertrennung gibt es jedoch auch die Option, dass der Güterstand aufgelöst wird, sobald der Grund für die Vermögenstrennung überflüssig geworden ist (Art. 187 ZGB Absatz 2). Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Partner seine Schulden abbezahlt hat und daher das eheliche Gesamtvermögen damit nicht mehr gefährdet.

Insbesondere bei einer Gütertrennung ist es mehr als empfehlenswert, dem Ehevertrag eine gemeinsam Erstellte Inventarliste anzufügen. So können Sie von Anfang an absichern, dass Ihr Eigentum im Falle einer Trennung auch eindeutig Ihnen zugeordnet werden kann. Sie haben per Artikel 195a. ZGB jederzeit das Recht, von Ihrem Partner zu verlangen, sich an einer Inventarliste zu beteiligen.

Gesetzesartikel

Ehevertrag (Artikel 182 ZGB)

Ausserordentlicher Güterstand  (Artikel 185 ZGB)

Aufhebung der Gütertrennung (Artikel 187 ZGB)

Haftung gegenüber Dritten (Artikel 249 ZGB)

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