Die Erbfolge bei einer
Gütergemeinschaft: Rechtslage und allgemeine Informationen
Im Falle des Todes oder bei einer Scheidung ist die Aufteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten von grösster Bedeutung. Diese Aufteilung wird in der Schweiz nach dem Güterstand der Ehegatten entschieden, zu dem auch die Gütergemeinschaft gehört. In diesem Artikel erfahren Sie, was der Güterstand der Gütergemeinschaft ist und welche Auswirkungen dieser Güterstand auf eine Erbschaft oder die Erbfolge im Testament hat.
Was ist der Güterstand der Gütergemeinschaft?
Die Gütergemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand, der die Aufteilung des Vermögens zwischen zwei Ehegatten regelt. Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist in den Artikeln 221 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) beschrieben.
Bei einer Gütergemeinschaft legen die Ehegatten fast ihr gesamtes Vermögen zusammen. Die Gesamtheit des Eigenguts und der Errungenschaften beider Ehegatten wird somit zum sogenannten Gesamtgut. Das Gleiche gilt für Schulden, für die die Ehegatten mit ihrem Gesamtgut haften (Artikel 233 ZGB), mit Ausnahme bestimmter, eigener Schulden eines jeweiligen Ehegatten (Artikel 234 ZGB).
Um die Gütergemeinschaft als ihren Güterstand zu beschliessen, müssen die Ehegatten einen Ehevertrag aufsetzen. Ohne gültigen Ehevertrag gilt die als ordentlicher Güterstand ansonsten, wie für alle schweizerischen Ehepaare, die Errungenschaftsbeteiligung.
Im Todesfall eines Ehegatten gelten 50 % des Gesamtguts als dessen Nachlass. Aus diesem Nachlass erbt der überlebende Ehegatte per gesetzlicher Erbfolge die Hälfte. Die andere Hälfte geht an die weiteren gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Im Falle einer Scheidung hingegen gelten die Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie bei einer Errungenschaftsbeteiligung – das Gesamtgut wird in Eigengut und Errungenschaften aufgeteilt (Artikel 236 ff ZGB).
Wie hoch ist das Gesamtgut der Ehegatten?
Bei der Gütergemeinschaft legen die Ehegatten ihr gesamtes Vermögen zusammen, können jedoch auf Wunsch einige Vermögenswerte zurückhalten, die von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen sind. Diese Vermögenswerte sind Teil des sogenannten "Eigenguts" und müssen in einem Ehevertrag einzeln aufgeführt werden (Artikel 225 ZGB). Der übrige Teil Rest des ehelichen Vermögens, der nicht eindeutig als Eigengut erklärt wurde, bildet das Gesamtgut der Ehegatten innerhalb ihrer Gütergemeinschaft. Dieses Vermögen gehört beiden Ehegatten gemeinsam, und gemäss Artikel 222 Absatz 3 ZGB kann keiner von ihnen über seinen Anteil verfügen.
Welche Auswirkungen hat die Gütergemeinschaft auf das Erbe?
Die Auswirkungen der Gütergemeinschaft auf die Aufteilung des Vermögens im Falle des Todes eines Ehegatten können nicht verallgemeinert werden, da sie davon abhängen, ob ein Testament oder Erbvertrag errichtet wurde oder nicht.
Gibt es keine besonderen testamentarischen Bestimmungen, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und es gilt folgender Grundsatz: Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses des Verstorbenen (die Hälfte des ehelichen Gesamtgutes und gegebenenfalls das Eigengut der verstorbenen Person). Die andere Hälfte des verfügbaren Nachlasses wird unter den gesetzlichen Erben des Verstorbenen aufgeteilt.
Grundsatz der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz kennt drei sogenannte Parentelen von gesetzlichen Erben. Dabei handelt es sich um mit dem Erblasser direkt verwandte Personengruppen, die in einer festgelegten Reihenfolge erben.
- Parentel: Direkte Nachkommen (462 ZGB)
- Parentel: Die Eltern des Erblassers und deren weitere Nachkommen (Artikel 458 ZGB)
- Parentel: Die Grosseltern des Erblassers und deren weitere Nachkommen (Artikel 359 ZGB)
Mit den Grosseltern und ihren Nachkommen, also mit dem dritten Parentel, endet der Erbanspruch der Verwandten eines Erblassers.
Gütergemeinschaft und die gesetzliche Erbfolge
Hat die verstorbene Person kein Testament hinterlassen, entscheidet also die gesetzliche Erbfolge, wer den Nachlass erhält. Hier werden gemäss Artikel 462 ZGB allerdings auch überlebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner berücksichtigt und mit den Erben aus dem ersten Parentel gleichgestellt. Nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erhält der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner zusätzlich zu seinen bereits erhaltenen 50 % des Nachlasses die folgenden Anteile an der anderen Hälfte des Nachlasses:
- im Verhältnis zu den Erben des ersten Parentels (Nachkommen): 50 %
- im Verhältnis zu den Erben des zweiten Parentels (Eltern): 75 %
- Im Verhältnis auf die Erben des dritten Parentels (Grosseltern): 100 %
Praxisbeispiel
Stirbt zum Beispiel eine Frau, die in einer Gütergemeinschaft verheiratet ist, und ihr Anteils des ehelichen Vermögens beläuft sich auf 100.000 CHF, wird ihr Erbe wie folgt aufgeteilt: Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, erhält der verbleibende Ehegatte 50 % des Gesamtvermögens, d.h. 50.000 CHF. Die andere Hälfte (50.000 CHF) fällt nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich weiteren gesetzlichen Erbinnen und Erben zu. Zudem erhält der überlebende Ehegatte gegenüber dem Kind (Erbe des ersten Parentels) zusätzlich 50 %, d.h. 25.000 CHF, des Nachlassvermögens. Die 25.000 CHF gehen an das Kind.
Bei mehreren Kindern werden die 25.000 CHF zu gleichen Teilen auf die Kinder aufgeteilt. In jedem Fall erhält der Ehegatte in diesem Beispiel von den verfügbaren 100.000 CHF insgesamt 75.000 Franken, 25.000 CHF gehen an die Kinder.
Gütergemeinschaft und Testament oder Erbvertrag
Wird ein Testament oder ein Erbvertrag vom Erblasser aufgesetzt, kann der Erblasser selbst über die jeweiligen Anteile der Erben an seinem Nachlass entscheiden. So wird das Erbe auch im Rahmen der Gütergemeinschaft nach dem Willen des Erblassers und nicht nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Der Erblasser kann also zum Beispiel bestimmen, dass sein überlebender Ehepartner einen grösseren Anteil am Erbe erhalten soll als seine Kinder. Er muss dabei jedoch stets die gesetzlichen Pflichtteile berücksichtigen, auf die bestimmte gesetzliche Erben weiterhin einen Anspruch haben.
Die Pflichtteile sind in Artikel 471 ZGB wie folgt geregelt:
- 50 % stehen dem Ehegatten zu
- 75 % stehen den Nachkommen zu
- 50 % stehen den Eltern zu, wenn keine Kinder oder Ehegatten vorhanden sind
Nehmen wir zum Beispiel an, dass eine Erblasserin ein Testament über ihr Vermögen von 100.000 CHF verfasst. Sie gibt an, dass 85.000 CHF an ihren Ehegatten und 15.000 CHF an ihren Sohn gehen sollen. Diese Bestimmung ist im Rahmen des gesetzlichen Pflichtteils des Sohnes, der 75 % des gesetzlichen Anspruchs beträgt, nicht möglich. Der Sohn der Erblasserin darf nicht weniger als 18.750 CHF erhalten.
Sonderfall: Erbverzicht durch einen Erbvertrag
Es ist möglich, dass gesetzliche Erben auf ihren Pflichtteil des Erbes verzichten. Eine solche Regelung kann zu Lebzeiten des Erblassers mit einem einvernehmlich unterzeichneten Erbvertrag getroffen werden. In der Regel erhält der betroffene Erbe oder die Erbin im Gegenzug eine finanzielle Entschädigung. Ein solcher Erbverzichtsvertrag bietet sich vor allem dann an, wenn beispielsweise der verbleibende Ehegatte im Todesfall finanziell abgesichert und daher mit einem grösseren Anteil am Erbe berücksichtigt werden soll.
Welche anderen Güterstände gibt es?
Neben dem Güterstand der Gütergemeinschaft gibt es in der Schweiz zwei weitere Güterstände. Der ordentliche Güterstand gemäss Artikel 181 ZGB ist die Errungenschaftsbeteiligung. Bei dieser Regelung haben die Ehegatten während der Ehe ein getrenntes Vermögen und bleiben Eigentümer ihres Eigenguts (Artikel 196 ff ZGB). Auch das während der Ehe erworbene Vermögen (Errungenschaften) wird getrennt verwaltet. Bei der Auflösung des Güterstandes wird das während der Ehe erworbene Vermögen zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten verteilt.
Bei der Gütertrennung gibt es dahingegen zu keinem Zeitpunkt ein "gemeinsames Vermögen" und jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Eigenguts und seiner Errungenschaften (Artikel 247 ff ZGB). Im Falle einer Scheidung der Ehe muss das Vermögen daher nicht aufgeteilt werden. Um die Gütertrennung zu beschliessen, müssen die Ehegatten einen notariell beglaubigten Ehevertrag unterzeichnen.
Für wen ist die Gütergemeinschaft geeignet?
Die Wahl des Güterstandes der Gütergemeinschaft hat mehrere vermögensrechtliche Konsequenzen, und zwar noch vor der Frage nach der Erbfolge. Was das Vermögen anbelangt, so ist das Vermögen der Ehegatten unmittelbar Teil der Gütergemeinschaft und gehört den Ehegatten unteilbar. Der Kauf- oder Verkauf von Wertpapieren oder Immobilien muss daher stets einvernehmlich von den Ehegatten vereinbart werden. Dies gilt auch für Erbschaften, die einer der Ehegatten erhält.
Mit Hinblick auf die Schulden hat die Zusammenlegung des Vermögens der Ehegatten ebenfalls wichtige Folgen. Während eines Gerichtsverfahrens können die Gläubiger eines der Ehegatten einen Teil des Gemeinschaftsguts beanspruchen. Im Todesfall schliesslich wird, wie bereits erwähnt, im Rahmen der Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des verfügbaren Vermögens, also der Hälfte des Gesamtguts, zugewiesen.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann also während der Ehe zu einer gewissen Vermögensverwirrung führen, hat aber den Vorteil, dass er den überlebenden Ehegatten im Todesfall begünstigt. Dieser Güterstand kann auch von gleichgeschlechtlichen Paaren gewählt werden, die eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.
Tipp: Für Eheleute und Lebenspartner ist es von enormer Wichtigkeit, ihre finanziellen Angelegenheiten für die Zeit der Ehe und auch danach klar zu regeln. Anwälte für Erbrecht können Sie fachkundig darüber beraten, wie sich der Güterstand der Gütergemeinschaft auf Ihr Erbe auswirkt und Sie dabei unterstützen, ein Testament oder Ehevertrag gemäss geltender Bestimmungen aufzusetzen.
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FAQ: Erbfolge bei Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand, der die Aufteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten während und nach der Ehe regelt. Bei der Gütergemeinschaft verfügen die Ehegatten über kein getrenntes Vermögen, sondern verwalten gemeinsam ihr sogenanntes Gesamtgut.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist einer der drei schweizerischen Güterstände. Er ist nicht der häufigste Güterstand, und wenn sich die Eheleute dafür entscheiden, müssen sie einen Ehevertrag unterzeichnen, um ihn offiziell anzunehmen. Andernfalls gilt für jedes Ehepaar der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Grundsätzlich kann bei einer Gütergemeinschaft kein Ehegatte über sein Vermögen allein verwalten. Ehegatten können allerdings in einem Ehevertrag jeweils eigene Vermögenswerte als Eigengut deklarieren, welche dann kein Teil des ehelichen Gesamtguts werden.
Liegt kein Testament vor, gilt für die Aufteilung des Vermögens bei einer Gütergemeinschaft der folgende Grundsatz: Die Hälfte des verfügbaren Vermögens der verstorbenen Person (50 % des Gesamtguts) geht an den überlebenden Ehegatten. Die andere Hälfte des Erbes fällt in den Nachlass und somit an die weiteren gesetzlichen Erben.
In einer Ehe, die auf Gütergemeinschaft beruht, erbt der Ehegatte im Todesfall mindestens 50 % des verfügbaren Vermögens, sofern im Testament nichts anderes vorgesehen ist. Ausserdem erhält er die Hälfte der Vermögenswerte, die in den Nachlass fallen, d. h. letztlich 75 % des Vermögens. Ein Kind oder mehrere Kinder erhalten das verbleibende Erbe.
Vermögen, das den Ehegatten vor der Eheschliessung gehörte (Eigengut), ist ebenso wie während der Ehe erworbene Errungenschaften Teil des Gesamtguts beider Ehegatten im Rahmen der Gütergemeinschaft. Es ist jedoch möglich, bestimmte Vermögenswerte per Vertrag als Eigengut zu deklarieren.
In der Schweiz gibt es drei eheliche Güterstände. Die Gütergemeinschaft und Gütertrennung erfordern einen Ehevertrag. Liegt kein Ehevertrag vor, gilt als gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung, die ebenfalls mit einem Ehevertrag modifiziert werden kann.