Die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind – Rechtslage und Praxis

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Unabhängig davon, ob sie in einer Beziehung oder getrennt leben, haben Eltern eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind, welche darauf abzielt, dass die Bedürfnisse des Kindes befriedigt werden. So verlangt das schweizerische Recht in jedem Gerichtsverfahren, das ein Kind betrifft, die Vorlage einer Tabelle über den angemessenen Unterhalt des Kindes. In dieser Tabelle sind die Kosten aufgeführt, die zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes in den Bereichen Bildung, tägliches Leben und Gesundheit erforderlich sind. In diesem Artikel erfahren Sie, was die elterliche Unterhaltspflicht ist und was die Tabelle für den angemessenen Unterhalt des Kindes beinhaltet.

Auf einen Blick

  • Bei allen Gerichtsverfahren, die ein minderjähriges Kind betreffen, muss eine Tabelle über den angemessenen Unterhalt des Kindes vorgelegt werden.
  • Die Eltern haben die Pflicht, für ihr Kind mindestens bis zur Volljährigkeit zu sorgen.
  • Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind hängt von der Eltern-Kind-Beziehung ab, nicht von der elterlichen Sorge.

Wie funktioniert die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern? 

Eltern sind nach schweizerischem Recht (Art. 276ff ZGB) verpflichtet, ihr Kind mindestens bis zur Volljährigkeit in mehrfacher Hinsicht zu unterstützen: Sie müssen für Wohnung, Kleidung, tägliche Pflege und medizinische Versorgung, Schul- und Berufsausbildung, Taschengeld und in einigen Fällen auch für Schutzmassnahmen sorgen. All diese Dinge werden unter dem Begriff des Unterhalts zusammengefasst.

Wer ist für den Unterhalt der Kinder zuständig?

Beide Elternteile, der biologische Vater und die biologische Mutter, sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Lebensunterhalt ihres Kindes beizutragen. Diese Verpflichtung, für das Kind zu sorgen, hängt dabei nicht von der elterlichen Sorge ab, sondern von der Beziehung zwischen Eltern und Kind. So ist ein Elternteil, der nicht das Sorgerecht für sein Kind hat, dennoch nicht von der Unterhaltspflicht befreit.

Bei Ehepaaren trägt jeder nach seinen Möglichkeiten gemeinsam zur Erziehung, Pflege und zum Unterhalt des Kindes bei (Art. 276 Absatz 2 und Artikel 278 ZGB). Bei einer Trennung der Eltern muss der Elternteil, der die elterliche Obhut innehat, dem Kind vorrangig die Betreuung, Erziehung usw. gewähren, während der andere Elternteil finanzielle Leistungen erbringt (Art. 285ff ZGB). Im Falle von Pflegefamilien sind beide Elternteile verpflichtet, für den finanziellen Unterhalt des Kindes durch die Zahlung von Pflegegeld (Art. 294 ZGB) zu sorgen. 

Dauer der Unterhaltspflicht für Kinder

Die Eltern haben die Pflicht, für ihr Kind von der Geburt bis zur Volljährigkeit zu sorgen (Art. 277 und 289 ZGB). Die Unterhaltspflicht wird früher ausgesetzt, wenn das Kind in der Lage ist, sich durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu versorgen (Art. 276 Absatz 3 ZGB). Es kann jedoch auch sein, dass ein Kind seine Berufsausbildung nach dem 18. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat und immer noch die Unterstützung ihrer Eltern benötigen, um ihre Ausbildung abschliessen zu können.

Das schweizerische Recht geht dann davon aus, dass die Eltern ihre Unterhaltspflicht bis zum Ende der Ausbildung fortsetzen müssen, sofern die Ausbildung innerhalb einer normalen Frist abgeschlossen wird (Artikel 277 Absatz 2 ZGB). Das Gleiche gilt, wenn das Kind nach einer Erwerbstätigkeit wieder eine Schul- oder Berufsausbildung aufgenommen hat. Damit die Verlängerung der elterlichen Sorge wirksam ist, müssen die Eltern auch in der Lage sein, das Kind weiterhin zu betreuen.

Welche Kosten fallen für den Kindesunterhalt an?

Die Ermittlung der Kosten für eine angemessene Kinderbetreuung bzw. für den Kindesunterhalt hängt von mehreren Faktoren ab. Erstens hat das Alter einen erheblichen Einfluss, denn ein Kleinkind hat andere Bedürfnisse als ein Teenager. Was die Grundbedürfnisse betrifft, so handelt es sich um Fixkosten:

  • Unterkunftskosten: Die Kosten richten sich danach, wie viel Platz das Kind in der Wohnung hat. Wenn das Kind beispielsweise ein Zimmer in einer Dreizimmerwohnung bewohnt, wird die Miete (einschliesslich Nebenkosten) durch drei geteilt, und dieser Betrag entspricht den Unterkunftskosten des Kindes. Bei abwechselndem Sorgerecht wird der Durchschnitt der beiden Wohnungen berücksichtigt.
  • Kosten für Verpflegung, Kleidung, usw.: Diese Gebühren richten sich nach dem Einkommen und dem Lebensstandard der einzelnen Familien. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft beträgt das Existenzminimum für ein Kind unter 10 Jahren 400 CHF pro Monat und 600 CHF pro Monat, wenn das Kind 10 Jahre alt oder älter ist.
  • Krankenversicherungskosten
  • Medizinische Kosten: jene medizinischen Kosten, die nicht gedeckt sind oder einem Selbstbehalt unterliegen, wie z. B. für kieferorthopädische oder optische Behandlungen.
  • Transportkosten: Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, Kosten für die Beförderung des Kindes zur Schule usw.
  • Spezifische Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung des Kindes

Alle diese Gebühren sollten monatlich und nicht jährlich erhoben werden. Es sollte nicht weniger als 1.200 CHF pro Monat betragen, was als das für die Bedürfnisse des Kindes notwendige Minimum angesehen wird.

Was ist zu tun, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht vernachlässigt?

Nach Artikel 276a des Schweizer Zivilgesetzbuches hat die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind Vorrang vor allen anderen familienrechtlichen Verpflichtungen. Diese Pflicht ist unumgänglich und wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann der andere Elternteil vor Gericht auf Unterhalt klagen. Ein Gericht kann dann einstweilige Massnahmen anordnen und den Unterhaltsbetrag direkt vom Lohn des betreffenden Elternteils pfänden (Art. 291f ZGB). 

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der betreuende Elternteil bei seinem Kanton ein Gesuch um Unterstützung stellt und ein Betreibungsverfahren einleitet (Art. 290 ZGB). Diese Unterstützung ist in der Regel kostenlos. Auch das Kind selbst kann von einem oder beiden Elternteilen Unterhalt einklagen (Art. 279 ZGB). Wenn Sie auf Probleme stossen, können Sie einen Anwalt für Familienrecht beauftragen.

Tabelle für den angemessenen Kindesunterhalt

Um den Bedarf des Kindes und die zu seiner Deckung erforderlichen Mittel zu ermitteln, verlangt das schweizerische Recht die Erstellung einer Tabelle über den angemessenen Unterhalt (Artikel 301a ZPO), anhand derer der die monatlichen Beträge festgelegt werden. Diese Tabelle muss bei allen Verfahren vorgelegt werden, die ein minderjähriges Kind betreffen, d. h. bei Scheidungsverfahren, Partnerschaftsvergleichen, Trennungsverfahren (MPUC), Änderungen von Unterhaltsverfügungen oder Vereinbarungen über Kinder unverheirateter Eltern.

Anhand dieser Tabelle kann das Gericht die Höhe des Kindesunterhalts auf Grundlage des Gesamtbedarfs des Kindes festlegen. Das Gericht kann mit diesem Dokument auch einen möglichen Unterhaltsbetrag festlegen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht in der Lage ist, das Kind finanziell zu unterstützen. Beachten Sie, dass für jedes Kind auch eine gesonderte Tabelle gefordert wird.

Unterhaltsvertrag für Kinder

Es besteht die Möglichkeit, die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in einem Unterhaltsvertrag zu regeln. Diese Vereinbarung wird von dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind bzw. seinem gesetzlichen Vertreter (wenn das Kind minderjährig ist) unterzeichnet. Der Beitrag wird in der Regel pro Monat festgelegt und richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes und den Mitteln beider Elternteile. Der Unterhaltsbeitrag kann jedoch auch in einer einzigen Rate (Abfindung) gezahlt werden, wenn die Eltern dies vereinbaren. Schliesslich kann die Zahlung des Beitrags auch von einem Gericht verbindlich beschlossen werden. 

Nach Artikel 287a des Schweizer Zivilgesetzbuches muss der Unterhaltsvertrag folgende Angaben enthalten:

  • Das Einkommen und das Vermögen der Eltern und Kinder
  • Den vereinbarten Unterhaltsbetrag für jedes Kind 
  • Den Fehlbetrag, der zur Deckung des Unterhalts benötigt wird (anhand von Tabelle)
  • Wie (und ob) die Unterhaltsbeiträge an mögliche Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst werden

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FAQ: Elterliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind

Die biologischen Eltern des Kindes sind beide für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Der Kindesunterhalt ist nicht an die elterliche Sorge gebunden und auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist verpflichtet, finanziell zum Unterhalt des Kindes beizutragen.

Nein. Der Stiefelternteil ist nicht verpflichtet, für das Kind seines Partners Unterhalt zu zahlen. Bei verheirateten Paaren ist er jedoch gemäss Artikel 278 Absatz 2 des Schweizer Zivilgesetzbuches verpflichtet, seinen Ehepartner bei der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zu unterstützen. Diese Beistandspflicht besteht nicht im Falle einer Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft.

Im Falle eines getrennt lebenden Elternpaares bleiben beide Eltern für den Unterhalt der Kinder verantwortlich. Derjenige Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind hat, ist verpflichtet, für Betreuung, Erziehung, Kleidung usw. aufzukommen. Der andere Elternteil trägt dann finanziell zum Unterhalt des Kindes bei, indem er Kindesunterhalt zahlt.

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern erstreckt sich von der Geburt bis zur Volljährigkeit. Grundsätzlich sind Eltern nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihrer Kinder nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Hat das Kind jedoch seine Ausbildung nicht abgeschlossen, können die Eltern verpflichtet werden, weiterhin für dessen Unterhalt aufzukommen.

Die Unterhaltstabelle ist ein Dokument, das bei Gerichtsverfahren, die ein Kind betreffen, vorgelegt werden muss. In dieser Tabelle sind die Ausgaben für die Grundbedürfnisse des Kindes in monatlichen (nicht jährlichen) Beträgen aufgeführt, die sich nach dem Alter des Kindes und den Fixkosten (Wohnung, Lebensmittel, Kleidung, Versicherung, Transport usw.) richten.

Zwar endet die Unterhaltspflicht grundsätzlich mit der Volljährigkeit, doch gibt es eine Ausnahme, die in Artikel 277 Absatz 2 des Schweizer Zivilgesetzbuchs aufgeführt ist. Es ist demnach möglich, dass die Unterhaltspflicht fortbesteht, wenn das Kind seine Berufsausbildung bis zur Volljährigkeit nicht abgeschlossen hat. Ausserdem wird dadurch sichergestellt, dass die Eltern in der Lage sind, sich weiterhin um das Kind zu kümmern.

Wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann eine Unterhaltsklage erhoben werden. Dieses Verfahren kann vom Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter eingeleitet werden, um vor Gericht die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen einzufordern. Das Gericht kann beschliessen, den Betrag direkt vom Gehalt des Schuldners zu pfänden und regelmässige Zahlungen für die Zukunft absichern.

Gesetzesartikel

Unterhaltspflicht allgemein (Art. 276 ZGB)

Unterhaltspflicht bei minderjährigen Kindern (Art. 276a ZGB)

Dauer der Unterhaltspflicht (Art. 277 ZGB)

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