Sorgerecht für Kinder: Grundsätze der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts

Uhr Icon 6 min. Lesedauer
Kalender Icon 15. Januar 2022

Das Sorgerecht für Kinder regelt alle Aspekte der Kinderbetreuung, wobei das Wohl des Kindes als Grundsatz gilt. Wenn im schweizerischen Recht von der elterlichen Sorge bzw. dem Sorgerecht die Rede ist, umfasst dies mehrere Begriffe: von der Frage der elterlichen Autorität bis hin zur Obhut und zum Umgangsrecht. In diesem Artikel werfen wir einen Blick darauf, welche Regelungen das Schweizer Recht für die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und das Sorgerecht vorsieht.

Auf einen Blick

  • Der Grundsatz der elterlichen Sorge umfasst die elterlichen Pflichten und Befugnisse in Bezug auf die tägliche Betreuung (Obhut), die Erziehung und die gesetzliche Vertretung.
  • Standardmässig und auch im Falle einer Scheidung gilt das gemeinsame  Sorgerecht für beide Elternteile.
  • In bestimmten Ausnahmefällen kann das Sorgerecht für das Kind nur für einen Elternteil allein gelten.

Elterliche Sorge bzw. Sorgerecht in Kürze

Bis zu einem Alter von 18 Jahren gelten Kinder als Minderjährige und stehen daher vollständig unter elterlicher Aufsicht. Die elterliche Sorge umfasst die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern. Unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet oder geschieden sind, gilt im Schweizer Recht gemäss Artikel 296 ZGB und seit der Gesetzesänderung von 2014 die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall.

Können sich die Eltern zum Zeitpunkt  einer Trennung oder Scheidung nicht über das Sorgerecht für ihre Kinder einigen, entscheidet das Gericht, wobei das Wohl des Kindes  im Mittelpunkt steht. Stellt das Gericht fest, dass die Interessen des Kindes gefährdet sind, kann der Richter beschliessen, die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu übertragen und diesem somit das volle Sorgerecht für das Kind zu gewähren. Liegt keine Gefährdung des Kindeswohls vor, kann der Richter jedoch ein besonderes Besuchsrecht für den Elternteil ohne Sorgerecht beschliessen (Art. 133 und 273 ZGB).

Was ist das elterliche Sorgerecht für Kinder?

Das elterliche Sorgerecht für Kinder legt fest, wer das Recht und die Pflicht hat, für das Kind zu sorgen.  Das elterliche Sorgerecht bestimmt auch den Aufenthaltsort  und die Obhut des Kindes sowie seine rechtliche Vertretung. (Art. 301–305 ZGB) 

Das Sorgerecht für Kinder umfasst sowohl persönliche als auch vermögensrechtliche Fragen. Im Bereich der persönlichen Angelegenheiten geht es um das Wohlergehen, die Pflege, die Erziehung und die Aufsicht des Kindes. Was die Vermögensverwaltung betrifft, so  beinhaltet das elterliche Sorgerecht die Vormundschaft über das Vermögen des Kindes, das Erbrecht und auch die Verwaltung der Ersparnisse (Art. 318 ZGB).

Gemeinsame elterliche Sorge in der Schweiz

Wenn ein Kind geboren wird, erhalten Ehepaare automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Ist das Paar nicht verheiratet, wird das alleinige Sorgerecht für das Kind zunächst der Mutter zugesprochen, bis das Paar eine gemeinsame Erklärung gemäss Artikel 298a ZGB abgibt. 

Auch im Falle einer Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht im Interesse des Kindes bestehen. Sind sich die Eltern in Fragen des Sorgerechts einig, können sie jedoch gütlich vereinbaren, die elterliche Sorge und die elterliche Obhut untereinander aufzuteilen. (Art. 298 Absatz 2 ZGB)  

Beim gemeinsamen Sorgerecht nach einer Trennung oder Scheidung werden somit regelmässig bestimmte Zeiträume (Tage oder Wochen) festgelegt, in denen sich das Kind in der Obhut eines der beiden Elternteile befindet. In diesem Fall ist das Gericht lediglich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Bestimmungen in erster Linie dem Kind zugutekommen.

Alleiniges elterliches Sorgerecht in der Schweiz

Das Schweizer Recht sieht vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach einer Scheidung oder Trennung grundsätzlich bestehen bleibt. In Ausnahmefällen kann die elterliche Sorge jedoch nicht mehr gemeinsam ausgeübt werden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert (Art. 298 Absatz 1 ZGB). Diese Entscheidung kann von den Eltern selbst oder von einem Gericht gegen den Willen eines der Elternteile getroffen werden. In allen Fällen entscheidet das Gericht über die ausnahmsweise Zuerkennung der elterlichen Sorge an einen Elternteil. 

Das alleinige Sorgerecht für Kinder ist in der Schweiz noch recht selten. Eines der wichtigsten Kriterien für die Festlegung der alleinigen elterlichen Sorge ist die Gefährdung des Wohlergehens des Kindes in Fällen von Missbrauch oder körperlicher Gewalt. Es kann auch andere Gründe geben, warum ein Gericht die alleinige elterliche Sorge entscheidet. Zum Beispiel eine den staatlichen Werten zuwiderlaufende Erziehungswahl oder die Gefährdung des Vermögens des Kindes durch nicht sachgemässe Verwendung von Ersparnissen. Darüber hinaus kann das Gericht in Fällen von Vernachlässigung oder wenn einem Elternteil eine Haftstrafe droht oder er schwer alkohol- oder drogenabhängig ist, beschliessen, diesem die elterliche Sorge zu entziehen.

Zugangsrechte

Es gibt einen Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht. Ein Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zusteht, hat nach Artikel 273 ZGB weiterhin ein Umgangsrecht. Dieses Umgangsrecht ermöglicht es dem Elternteil ohne Sorgerecht, auch nach einer Scheidung den Umgang mit dem Kind zu pflegen.

Dieses Recht wird als wesentlich erachtet, damit das Kind den Kontakt zu den Eltern aufrechterhalten und weiterhin eine persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen aufbauen kann. Dementsprechend ist der jeweilige Elternteil dazu angehalten, dieses auch wahrzunehmen.

Die Eltern können selbst über die Regeln des Besuchsrechts entscheiden. In den meisten Fällen wird dem nicht sorgeberechtigten Elternteil der Umgang an zwei Wochenenden im Monat gewährt. Während der Schulferien wird in der Regel für zwei bis drei Wochen im Jahr zusätzlicher Zugang gewährt. 

Was ist die alternierende Obhut?

Eine alternierende Obhut kann vereinbart werden, wenn die elterliche Sorge zwischen den beiden Eltern geteilt wird. Jeder kümmert sich dann nach festgelegten Zeiten um das Kind, sei es an bestimmten Wochentagen oder in bestimmten Wochen im Monat. Bei der alternierenden elterlichen Obhut lebt das Kind bei beiden Elternteilen, jedoch zu unterschiedlichen Zeiten. Sein Aufenthaltsort wechselt daher regelmässig. 

Im Idealfall sollten die Betreuungsanteile beider Eltern je 50 % der Zeit betragen, d. h. das Kind verbringt die gleiche Zeit bei Mutter und Vater. So kann es weiterhin eine regelmässige und aktive Beziehung zu beiden Elternteilen unterhalten. In manchen Fällen entscheidet das Gericht über die alternierende elterliche Obhut, und zwar nach sehr genauen Kriterien, die in Artikel 298 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs festgelegt sind. 

Warum sollte man einen Anwalt für Familienrecht mit Sorgerechtsfragen beauftragen?

Juristische Fragen nach der elterlichen Sorge fallen in den Bereich des Familienrechts. Für ein Paar mit einer funktionierenden Ehe bzw. Beziehung sind Sorgerechtsfragen nur selten relevant, solange beide Elternteile in der Lage sind, gemeinsam das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Im Falle einer Scheidung oder Trennung sind jedoch Sorgerechtsfragen von grösster Bedeutung.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern ist es wichtig, einen Anwalt für Familienrecht einzuschalten, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes unter allen Umständen gewahrt bleibt. Ein Anwalt kann Sie mit rechtlichen Informationen versorgen und Ihnen helfen, die besten Entscheidungen für Sie und Ihre Familie zu treffen. Er kann Ihnen auch bei der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zur Seite stehen, wenn Sie sich nicht über das Sorgerecht für Ihr Kind einigen können. 

So geht Rechtsberatung heute – einfach, sicher, transparent

Sie finden hier kostenlos ohne aufwendige Recherche die richtige Anwältin oder den richtigen Anwalt.

  1. Anfrage platzieren
  2. Offerten vergleichen
  3. Zusammenarbeit starten
  4. Kosten überwachen
Anfrage starten Download Icon

FAQ: Elterliches Sorgerecht in der Schweiz

Nach Schweizer Recht steht das Sorgerecht für das Kind beiden Elternteilen gemeinsam zu. Dies gilt sowohl für ein verheiratetes Paar als auch nach einer Trennung oder Scheidung. Die alleinige elterliche Sorge ist in der Schweiz die Ausnahme.

Ja, in Ausnahmefällen können die elterliche Sorge und das Sorgerecht für das Kind ausschliesslich einem Elternteil übertragen werden. Ein Gericht kann dies entscheiden, wenn es der Ansicht ist, dass es dem Wohl des Kindes dient. In der Regel sind es Fälle von Missbrauch oder ein gewalttätiges Umfeld, die diese Entscheidung rechtfertigen, was in der Schweiz eher selten ist.

Wenn sich die Eltern einig sind, ist es möglich, nach der Scheidung eine abwechselnde Obhut zu vereinbaren, auch wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge erhalten hat. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht ist es für einen Elternteil nicht einfach, auf seine Rechte zu verzichten, da das Gesetz beide Elternteile als für ihr Kind verantwortlich ansieht.

Es liegt im besten Interesse des Kindes, weiterhin beide Elternteile zu sehen. Auch wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil übertragen wird, hat der andere Elternteil ein Umgangsrecht (gemäss Artikel 273 des schweizerischen Zivilgesetzbuches). Dieses Umgangsrecht ermöglicht es dem Kind, weiterhin Beziehungen zu beiden Elternteilen zu unterhalten.

Im Interesse des Kindes sollten beide Elternteile in der Lage sein, mit ihrem Kind zu interagieren und eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Daher darf ein Elternteil nicht daran gehindert werden, sein Kind zu sehen, wenn ihm ein Umgangsrecht gewährt wurde. Gibt es darüber Streit zwischen den Eltern, muss möglicherweise die Kinderschutzbehörde entscheiden.

Alle Sorgerechtsentscheidungen werden mit Berücksichtigung eines Grundsatzes getroffen: Dem Wohl des Kindes. Wenn die Interessen und das Kindeswohl es erfordern, kann ein Richter beschliessen, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. Auch das Umgangsrecht wird auf der Grundlage der Interessen des Kindes festgelegt.

Liegt die gemeinsame elterliche Sorge vor, kann dieses ohne besondere Gründe nicht von einem minderjährigen Kind angefochten werden. Können sich die Eltern bei einer Trennung oder Scheidung nicht über die elterliche Sorge einigen oder hegt das Gericht Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Antrags, so kann das Gericht jedoch auch die Meinung der Kinder einholen.

Im Idealfall liegt es im Interesse des Kindes, beide Elternteile zu gleichen Teilen zu sehen, d. h. je 50 % der Zeit (möglich bei alternierender Obhut). Im Allgemeinen wird der Zugang jedoch für zwei Wochenenden pro Woche und zwei bis drei Wochen pro Jahr während der Schulferien gewährt. Der Umgang kann zwischen den Eltern vereinbart oder vom Gericht angeordnet werden.

Gesetzesartikel

Elternrechte und -pflichten gegenüber dem Kind (Art. 133 ZGB)

Besuchsrecht (Art. 273 ZGB)

Alleiniges Sorgerecht  (Art. 298 ZGB)

Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 301 ZGB)

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren