Alleinige Obhut und alleiniges Sorgerecht in der Schweiz – Ein Überblick

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Sind aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, gestaltet sich die Scheidung oft besonders schwierig. Noch problematischer wird es, wenn ein Elternteil versucht, dem anderen das Sorgerecht zu entziehen. Dies ist allerdings nicht einfach, denn das Schweizer Zivilrecht sieht einen solchen Entzug ausschliesslich bei triftigen Gründen vor. Wir erklären, wann Sie Anspruch auf alleiniges Sorgerecht haben, was das bedeutet und wie Sie in diesem Fall vorgehen.

Auf einen Blick

  • Das elterliche Sorgerecht kann einem Elternteil nur dann entzogen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, z. B. wenn das Kind misshandelt oder vernachlässigt wird, seine Gesundheit oder Erziehung gefährdet ist oder der Elternteil nicht in der Lage ist, sich um das Kind zu kümmern. Eine Scheidung allein ist also noch kein Grund, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen.

Was ist der Unterschied zwischen Obhut und Sorgerecht?

Die elterliche Sorge umfasst viele Aspekte des Lebens eines Kindes. Beim gemeinsamen Sorgerecht tragen beide Elternteile die Verantwortung dafür, das Kind zu erziehen, für die nötige Bildung und medizinische Betreuung zu sorgen, seinen Aufenthaltsort zu bestimmen, es vor schlechten Einflüssen zu schützen und gegebenenfalls sein Vermögen zu verwalten. Ausserdem sind sie die gesetzlichen Vertreter des Kindes, d. h. sie dürfen rechtlich bindende Entscheidungen für das Kind treffen und haften bis zu einem bestimmten Alter für dessen Handlungen.

Die Obhut bildet lediglich einen Teil des Sorgerechts. Sie besagt, dass das Kind beim jeweiligen Elternteil wohnt und von diesem im Alltag betreut wird. Das Obhutsrecht umfasst auch die Aufstellung von Regeln, die im gemeinsamen Haushalt gelten, z. B. in Bezug auf die Essens-, Fernseh-, Lern- und Schlafenszeiten.

Was bedeutet die alleinige Obhut?

Die alleinige Obhut bedeutet, dass das Kind bei einem der Elternteile seinen festen Wohnsitz hat und sich vorwiegend bei diesem Elternteil aufhält. Im Fall einer Scheidung wird oft der Mutter oder dem Vater die alleinige Obhut zugesprochen, da das Kind aus zivilrechtlicher Sicht einen Hauptwohnsitz braucht. Ausserdem ist es für das Wohl des Kindes meistens am besten, wenn es nur einen Wohnsitz hat – das erleichtert den Schulbesuch und das soziale Leben am Wohnort.

Die alleinige Obhut bedeutet aber nicht zwingend, dass jener Elternteil, bei dem das Kind wohnt, auch das alleinige Sorgerecht hat. Im Gegenteil: Meistens üben trotzdem beide Eltern das Sorgerecht aus. Das heisst, dass auch jener Elternteil, der nicht das Obhutsrecht hat, über die Erziehung, die Bildung, den Umgang und den Aufenthaltsort des Kindes mitentscheiden darf. Wenn der Elternteil dieses Recht nicht persönlich wahrnehmen kann oder will, ist er verpflichtet, durch Unterhaltszahlungen zum Wohl des Kindes beizutragen.

Jener Elternteil, der nicht das Obhutsrecht hat, darf auch weiterhin Kontakt zum Kind halten. In der Schweizer Amtssprache wird dies als «persönlicher Verkehr» bezeichnet. Darüber, wie viel Zeit der Elternteil ohne Obhutsrecht mit dem Kind verbringt und an welchen Orten, müssen sich die beiden Ex-Partner untereinander absprechen.

Welche Alternativen zur alleinigen Obhut gibt es?

Neben der alleinigen Obhut besteht auch die Möglichkeit der alternierenden bzw. geteilten Obhut. Das bedeutet, dass das Kind abwechselnd bei beiden Eltern wohnt. Die Zeit, die es beim jeweiligen Elternteil verbringt, wird als «Betreuungsanteil» bezeichnet. Diese ist vom sogenannten persönlichen Verkehr zu unterscheiden – dieser beschreibt nur den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, der nicht das Obhutsrecht hat.

Die alternierende Obhut hat einerseits den Vorteil, dass der Kontakt zu Mutter und Vater gleichermassen erhalten bleibt und beide Einfluss auf die Erziehung ausüben können. Andererseits kann es für das Kind mitunter ein Stressfaktor sein, immer wieder zwischen den Elternteilen zu pendeln und sich an die wechselnden Gegebenheiten (andere Umgebung, unterschiedliche Regeln im Haushalt) anpassen zu müssen.

Was bedeutet das alleinige Sorgerecht?

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, bedeutet dies, dass ausschliesslich dieser Elternteil über den Alltag, die Bildung, den Aufenthaltsort usw. des Kindes entscheiden darf. Das umschliesst auch die alleinige Obhut, d. h. das Kind wohnt nur bei dem Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat. Jener Elternteil, dem das Sorgerecht entzogen wurde, darf keinerlei Einfluss auf das Leben des Kindes ausüben. Unter Umständen ist ihm oder ihr der Kontakt zum Kind sogar gänzlich verboten, wenn dies dem Kindeswohl zuträglich ist.

Wann haben Sie Anspruch auf alleiniges Sorgerecht?

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge von Amtes wegen dann entzogen, «1. wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben; 2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.» Das bedeutet, dass Sie Anspruch auf alleiniges Sorgerecht erheben können, wenn der andere Elternteil:

  • zu jung und daher nicht in der Lage ist, das Kind entsprechend zu versorgen,
  • an einer chronischen Krankheit leidet oder eine Behinderung aufweist, die es ihm oder ihr unmöglich macht, sich um das Kind zu kümmern,
  • nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um dem Kind eine zumutbare Lebensqualität zu bieten,
  • suchtkrank ist, z. B. drogen- oder alkoholabhängig,
  • eine Freiheitsstrafe absitzt,
  • das Kind körperlich, psychisch oder sexuell missbraucht,
  • das Vermögen des Kindes veruntreut,
  • dem Kind seine Grundrechte verweigert, z. B. das Recht auf Bildung oder medizinische Behandlung,
  • schwerwiegende Erziehungsfehler begeht, z. B. das Kind zu gefährlichen oder strafbaren Handlungen anstiftet,
  • das Kind vernachlässigt, z. B. nicht mit Essen und Kleidung versorgt oder die Hygiene missachtet,
  • in einem gefährlichen Umfeld verkehrt, das schlechten Einfluss auf das Kind haben könnte, z. B. organisiertes Verbrechen.

Wie beantragen Sie das alleinige Sorgerecht?

Liegt einer der oben genannten Gründe vor, können Sie zusammen mit der Scheidung auch das alleinige Sorgerecht beantragen. In diesem Fall entscheidet das Scheidungsgericht über den Entzug des Sorgerechts. Wollen Sie das alleinige Sorgerecht bereits vor oder erst nach der Scheidung beantragen, so müssen Sie ein Gesuch an die gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB örtlich zuständige Kindesschutzbehörde stellen. Diese hört zunächst Sie und den anderen Elternteil an und entscheidet dann über das Gesuch.

Bedenken Sie aber, dass der Entzug des Sorgerechts einen schwerwiegenden Einschnitt in das Leben des Kindes und dessen Beziehung zum anderen Elternteil darstellt. Bevor Sie diesen Entschluss fassen, ist es empfehlenswert, sich von einem Anwalt für Familienrecht dahingehend beraten zu lassen, ob triftige Gründe vorliegen, die für den Entzug des Sorgerechts notwendig sind, bzw. ob sich die Krise nicht auf eine andere Art und Weise lösen lässt, vielleicht sogar aussergerichtlich. Andererseits kann Ihnen ein Anwalt auch helfen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, wenn zum Beispiel psychische oder körperliche Gewalt gegen Sie oder das Kind gerichtet wird.

Wie können Sie das verlorene Sorgerecht wiedererlangen?

Weder das Gericht noch die Kindesschutzbehörde können Ihnen das Sorgerecht auf Lebenszeit entziehen. Nachdem das Urteil gesprochen wurde, müssen Sie zunächst eine einjährige Frist abwarten, danach können Sie ein Gesuch auf gemeinsames Sorgerecht stellen. Dieses hat allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Grund für den Entzug des Sorgerechts nachweislich nicht mehr besteht. Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht prüft Ihren Fall und hilft Ihnen, die nötigen Dokumente zusammenzustellen sowie den richtigen Zeitpunkt für das Gesuch zu ermitteln.

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Dominic Rogger

Rechtsanwalt, lic. iur., LL.M.

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FAQ: Alleiniges Sorgerecht und alleinige Obhut

Nein. Das Obhutsrecht bestimmt, bei wem das Kind wohnt und die meiste Zeit verbringt. Das Sorgerecht bestimmt, wer die Verantwortung für das Kind trägt und über dessen Erziehung entscheiden darf. Auch wenn nur ein Elternteil das Obhutsrecht hat, können beide Elternteile weiterhin gemeinsam das Sorgerecht ausüben.

Bei einer Scheidung wird das Obhutsrecht oft nur einem Elternteil zugesprochen. Das bedeutet aber nur, dass das Kind hauptsächlich in einer Hausgemeinschaft mit diesem Elternteil wohnt. Der Elternteil ohne Obhutsrecht darf das Kind trotzdem weiterhin sehen und auch bei sich zu Hause empfangen. Er oder sie behält auch das Sorgerecht und darf somit über die Erziehung und das Leben des Kindes mitentscheiden.

Nur wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen wird, verlieren sie auch das Obhutsrecht. Solange ein oder beide Elternteile das Sorgerecht für das Kind haben, hat auch mindestens einer von ihnen die Obhut.

Ein oder beide Elternteile können das Sorgerecht verlieren, wenn sie nicht nach dem Kindeswohl handeln. Das umschliesst das Auftreten gegenüber dem Kind, wie z. B. psychische und körperliche Gewalt, sexuellen Missbrauch, Vernachlässigung, Veruntreuung des Vermögens des Kindes oder massive Erziehungsfehler. Der Grund kann aber auch beim Elternteil selbst liegen, wenn der Vater oder die Mutter körperlich, psychisch und/oder finanziell nicht in der Lage ist, sich um das Kind zu kümmern, z. B. aufgrund Minderjährigkeit, Krankheit, Obdachlosigkeit oder einer Sucht.

Der Elternteil, dem das Sorgerecht entzogen wurde, darf nicht mehr über die Erziehung des Kindes entscheiden. Er oder sie hat also keinen Einfluss mehr auf den Bildungsweg, Aufenthaltsort, die Pflege usw. des Kindes. Trotzdem hat er oder sie das Recht, das Kind zu sehen, ausser wenn vom Gericht oder von der Kindesschutzbehörde im Hinblick auf das Kindeswohl anders entschieden wurde.

Wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen wird, bestimmt das Gericht für das Kind gemäss Art. 311 Abs. 2 ZGB einen rechtlichen Vormund. Dieser wird von der Kindesschutzbehörde bestimmt und muss nicht zwingend mit dem Kind verwandt sein.

Ja, wenn der Grund für den Entzug des Sorgerechts nicht mehr besteht. Sie sind aber verpflichtet, dies nachzuweisen. Ausserdem gilt nach dem Urteil eine einjährige Frist, vor deren Ablauf das Sorgerecht nicht wieder zuerkannt werden darf.

Gesetzesartikel

Elternrechte und -pflichten bei Scheidungen (Art. 133 ZGB)

Alleiniges Sorgerecht beim Scheidungsverfahren (Art. 298 ZGB)

Entzug des Sorgerechts (Art. 311 ZGB)

Gesuch für alleiniges Sorgerecht (Art. 315 ZGB)

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