Elterliches Sorgerecht nach der Scheidung: rechtlicher Rahmen und allgemeine Informationen

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Das elterliche Sorgerecht regelt die Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern. Doch was geschieht im Falle einer Scheidung mit diesen Rechten und Pflichten und wer behält die elterliche Sorge? Der Gesetzgeber hat 2014 entschieden, dass als Norm auch nach einer Scheidung beide Eltern weiterhin die elterliche Sorge behalten sollen. Aber es gibt Ausnahmen. Informieren Sie sich in diesem Artikel über den rechtlichen Rahmen für die elterliche Sorge und die Möglichkeiten, die Sie nach einer Scheidung haben.

Auf einen Blick

  • Die elterliche Sorge („Sorgerecht“) verleiht den Eltern Rechte und Pflichten in Bezug auf die Erziehung, die Pflege, die gesetzliche Vertretung und die Bestimmung des Aufenthaltsortes ihres Kindes.
  • Die elterliche Obhut ist ein Teilbereich der elterlichen Sorge und regelt die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes.
  • Das gemeinsame Sorgerecht mit alternierender Obhut ist in der Schweiz eine beliebte Option für unverheiratete und geschiedene bzw. getrennt lebende Paare

Wer hat die elterliche Sorge nach einer Scheidung inne? 

Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge bei Trennung oder Scheidung in der Schweiz die Regel. Dias gemeinsame Sorgerecht gilt generell unabhängig davon, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht. Bei einem verheirateten Paar ändert eine Scheidung daher theoretisch erst einmal nichts am gemeinsamen Sorgerecht, das daher nach der Trennung bei beiden Elternteilen verbleibt (Artikel 296 ZGB).

Die elterliche Sorge verleiht den Eltern Rechte und Pflichten gegenüber ihrem Kind. Die Eltern, die dieses Recht haben, müssen daher die Verantwortung für die Erziehung, die tägliche Pflege, die Verwaltung des Vermögens und die Ersparnisse des Kindes übernehmen. Sie sind auch die gesetzlichen Vertreter des Kindes gegenüber Dritten und entscheiden über den Aufenthaltsort des Kindes (siehe Artikel 301-305 ZGB).

Wer die elterliche Sorge hat, ist darüber hinaus auch verpflichtet, für die tägliche Betreuung und den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen (Kauf von Kleidung usw.). Sämtliche Vereinbarungen um die alltägliche Pflege, Unterkunft und Betreuung fallen unter das Feld der elterlichen Obhut. Sie ist ein Teilbereich der elterlichen Sorge. Die geschiedenen Eltern sind per Gesetz verpflichtet, sich bei einer Scheidung im Interesse des Kindes über alle diese Fragen zu verständigen und zu einigen.

Wie wird die elterliche Obhut nach einer Scheidung geregelt?

Heutzutage entscheiden sich Eltern immer öfter dafür, die elterliche Obhut nach einer Scheidung oder Trennung zu teilen, damit jeder Elternteil Zeit mit seinem Kind verbringen und massgeblich an dessen Erziehung teilhaben kann(Artikel 298 Absatz 2 ZGB). Beim gemeinsamen Sorgerecht wird dies auch als alternierende Obhut bezeichnet, da das Kind abwechselnd bei seinen Eltern wohnt.

In Scheidungsverfahren prüft das Gericht auf Verlangen der Eltern oder des Kindes die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit einer solchen alternierenden Obhut. Im Idealfall sollte die abwechselnde Obhut es dem Kind ermöglichen, 50 % der Zeit in jedem Haushalt zu verbringen. Eines der gängigsten Modelle sieht vor, dass das Kind eine oder zwei aufeinander folgende Wochen bei einem Elternteil und dann eine oder zwei Wochen beim anderen Elternteil verbringt.

In der Praxis wird die alternierende Obhut jedoch oft an die jeweilige Situation angepasst und das Gesetz ist diesbezüglich flexibel. Das Wichtigste ist, dass sich die Eltern über die Ausübung des Sorgerechts einig sind und dass diese dem Wohl des Kindes entspricht. Darüber hinaus müssen beide Eltern ausreichend in der Lage sein, miteinander in Bezug auf Entscheidungen und Erziehungsfragen zu kooperieren und zu kommunizieren. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern haben diese gemäss Artikel 298b ZGB ebenfalls die Möglichkeit, die Kindesschutzbehörde anzurufen, die über die Organisation und Verteilung der elterlichen Obhut entscheidet.

Kann das elterliche Sorgerecht nach einer Scheidung geändert werden?

Bei einer Scheidung werden vom Gericht auch die Bedingungen für die elterliche Sorge geregelt, sodass keine Unklarheiten darüber verbleiben sollten. Die Inhaber der elterlichen Sorge werden vom Gericht eindeutig bestimmt, unabhängig davon, ob es sich um beide Elternteile (wie in der Regel der Fall) oder nur um einen Elternteil handelt (Artikel 298 Absatz 1 und 2 ZGB).

Die Situation der Eltern kann sich jedoch nach der Scheidung und im Laufe der Jahre ändern. Zwischen den Eltern kann dann eine neue Sorgerechtsvereinbarung getroffen werden, um die Bedingungen der elterlichen Sorge oder Obhut zu ändern. Gelingt es den Eltern nicht, sich gütlich zu einigen, können sie die Kindesschutzbehörde oder ein Gericht einschalten. Denkbar wäre hier als Massnahme beispielsweise ein Entzug der elterlichen Sorge oder eine Neuregelung der elterlichen Obhut gemäss Artikel 298d ZGB.

In allen Fällen werden Sorgerechtsentscheidungen ausschliesslich auf der Grundlage des Kindeswohls getroffen, nicht auf Grundlage der Interessen der Eltern.

Aussergewöhnlicher Fall des alleinigen Sorgerechts

Das Schweizer Recht betrachtet das gemeinsame Sorgerecht für das Kind als Standard für unverheiratete, getrennte oder geschiedene Paare. Es kann jedoch vorkommen, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt oder dass dieser Beschluss von einem Gericht ausgeht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der alleinigen elterlichen Sorge sind in Artikel 311 des Schweizer Zivilgesetzbuches geregelt.

Dies ist jedoch mittlerweile eine seltene Massnahme, da der Schweizer Gesetzgeber es für günstiger hält, wenn das Kind eine Beziehung zu beiden Elternteilen unterhält. Dementsprechend kann auch nach einer Trennung oder Scheidung das Sorgerecht nur dann auf einen einzigen Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Daher wird gemäss Artikel 314a ZGB das betreffende Kind ebenfalls um seine Meinung angehört. Entscheidungen über alleiniges Sorgerecht werden  insbesondere aus schwerwiegenden Gründen, wie beispielsweise in Fällen von Missbrauch oder grober Vernachlässigung der elterlichen Pflichten, getroffen. 

Manchmal entscheidet sich ein Elternteil, das Sorgerecht abzugeben, weil er körperlich, moralisch oder finanziell nicht in der Lage ist, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen. In allen Fällen betrachten die Gerichte das alleinige Sorgerecht als letztes Mittel, wenn alle anderen Lösungen versagt haben. Liegen keine schwerwiegenden Einwände vor, bleibt jedoch auch bei der alleinigen elterlichen Sorge ein Besuchs- und Umgangsrecht für den anderen Elternteil bestehen.

Tipp: Ändern sich die Verhältnisse, kann das Gericht seine Entscheidung über das alleinige Sorgerecht erneut abwiegen und gegebenenfalls revidieren (Artikel 313 ZGB). Hier gilt jedoch eine zeitliche Frist von mindestens einem Jahr, das vor der Wiederherstellung der elterlichen Sorge vergangen sein muss.

Was kann ein Anwalt für Familienrecht Sie tun?

Bei einer Scheidung oder Trennung sind Eltern mit komplexen Situationen konfrontiert, die sowohl materielle als auch emotionale Fragen betreffen. Es kommt häufig vor, dass Emotionen und Konflikte die Entscheidungsfindung bei einer Scheidung beeinträchtigen und die Auseinandersetzung um Fragen der elterlichen Sorge weiter noch verschärfen. Bei Sorgerechtsentscheidungen steht jedoch die Zukunft Ihres Kindes auf dem Spiel. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich im Falle einer Scheidung von einem Anwalt für Familienrecht über Ihre Optionen für die Gestaltung der elterlichen Sorge beraten lassen und so das beste Modell für Sie und Ihre Familie finden. 

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FAQ: Elterliches Sorgerecht nach der Scheidung

Das elterliche Sorgerecht (auch als elterliche Sorge bekannt) bezieht sich darauf, welcher Elternteil hauptsächlich für das Kind verantwortlich ist. Der sorgeberechtigte Elternteil muss daher die Verantwortung für die Erziehung, die Ausbildung und die Verwaltung der finanziellen Mittel des Kindes übernehmen. Als Teilbereich der elterlichen Sorge regelt die elterliche Obhut, welcher Elternteil zu welchen Anteilen für die tägliche Betreuung und Pflege verantwortlich ist.

Nach dem Schweizer Zivilgesetzbuch behalten nach einer Scheidung oder Trennung standardmässig beide biologischen Eltern die elterliche Sorge für das Kind. Nur in Ausnahmefällen wird das elterliche Sorgerecht nur einem Elternteil übertragen. Innerhalb der gemeinsamen elterlichen Sorge haben Eltern diverse Möglichkeiten, die gemeinsame Betreuung (elterliche Obhut) untereinander und im Sinne des Kindes zu gestalten.

Wenn beide Eltern das elterliche Sorgerecht haben, lebt das Kind in der Regel abwechselnd bei beiden Elternteilen. Im Interesse des Kindes ist es daher wünschenswert, dass jeder Elternteil das Kind zu 50 % der Zeit bei sich aufnimmt. Allerdings kann die Zeiteinteilung von einer Familie zur anderen je nach individueller Situation variieren. Dennoch steht jedem Elternteil in diesem Modell immer ein Minimum von 30 % der Betreuungszeit zu.

Ja, die elterliche Sorge kann im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eltern neu geregelt werden, sofern dabei das Wohl des Kindes gewahrt bleibt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Elternteil z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Darüber hinaus kann auch ein Gericht oder die Kindesschutzbehörde beschliessen, das Sorgerecht eines Elternteils einzuschränken oder gänzlich aufzuheben.

Wenn Ihr Sorgerecht von Ihrem ehemaligen Partner verletzt oder beeinträchtigt wird, haben Sie die Möglichkeit, sich an die Kindesschutzbehörde zu wenden, um Ihre Rechte durchzusetzen. Das Gericht kann dann beschliessen, Massnahmen zur Wiederherstellung Ihrer Rechte zu ergreifen oder sogar die Rechte des anderen Elternteils einzuschränken, wenn dies im Interesse des Kindeswohls liegt.

Das alleinige Sorgerecht ist eine mittlerweile seltene Massnahme, die in familiären Konflikten nur als letztes Mittel in Betracht gezogen wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dies bei der Kinderschutzbehörde oder bei einem Gericht zu beantragen. Damit einem der geschiedenen Elternteile die elterliche Sorge entzogen werden kann, muss in der Regel nachgewiesen werden können, dass der Elternteil eine Gefahr für das Wohl des Kindes darstellt.

Der biologische Vater und die Mutter des Kindes haben grundsätzlich das gleiche Sorgerecht. Bei unverheirateten Eltern müssen diese jedoch erst die Vaterschaft anerkennen lassen und anschliessend eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt abgeben, damit das gemeinsame Sorgerecht in Kraft tritt. Nach einer Scheidung bleibt in der Regel das gemeinsame Sorgerecht für beide Eltern weiterhin bestehen.

Gesetzesartikel

Elternrechte und -pflichten gegenüber dem Kind (Art. 133 ZGB)

Gemeinsame elterliche Sorge (Art. 296 ZGB)

Alleiniges Sorgerecht  (Art. 298 ZGB)

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