Gemeinsames Sorgerecht: rechtlicher Rahmen und allgemeine Informationen

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge sind in der Schweiz grundsätzlich in den Artikeln 296 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt. Seit 2014 ist es auch für unverheiratete Paare möglich, das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind zu erhalten, was jedoch von beiden Elternteilen gemeinsam bei dem Zivilstandsamt beantragt werden muss. Informieren Sie sich in diesem Artikel über die rechtlichen Grundlagen des gemeinsamen Sorgerechts, seine Folgen und seine praktische Anwendung.

Auf einen Blick

  • Seit 2014 ist das gemeinsame Sorgerecht der Standard für alle Paare, ob verheiratet oder nicht.
  • Unverheiratete Paare, die sich das Sorgerecht teilen möchten, müssen einen Antrag beim zuständigen Zivilstandsamt stellen.
  • Das elterliche Sorgerecht bestimmt den Aufenthaltsort des Kindes.
  • Bei Sorgerechtsentscheidungen steht das Wohl des Kindes immer an erster Stelle.

Rechtsgrundsatz des gemeinsamen Sorgerechts

Wenn ein verheiratetes Paar ein Kind zur Welt bringt, ist die Frage der elterlichen Sorge klar, denn nach Schweizer Recht steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu. Im Falle einer Scheidung bleibt die elterliche Sorge standardmässig gemeinsam bestehen, jedoch  kann das Sorgerecht und die Obhut aufgeteilt werden (auch bekannt als abwechselndes Sorgerecht) oder unter bestimmten Umständen nur einem Elternteil zugesprochen werden (der zweite Elternteil behält somit nur das Besuchsrecht). Das Gericht entscheidet über die Zuerkennung des Sorgerechts auf der Grundlage des Kindeswohls (Artikel 298 Absatz 2 ZGB).

Bei gemeinsamem oder abwechselndem Sorgerecht üben die Eltern die elterliche Sorge und die Obhut in alternierenden Rhythmen gemeinsam aus. Letztere werden in abwechselnden und regelmässigen Zeiträumen organisiert, die in Tagen, Wochen oder Monaten festgelegt werden (siehe Bundesgerichtsurteil 5A_844/2019). So kann das Kind beispielsweise von Sonntagabend bis Freitagnachmittag bei der Mutter und von Freitagnachmittag bis Sonntagabend beim Vater leben. Möglich wäre auch, dass es die geraden Wochen bei seiner Mutter und die ungeraden Wochen bei seinem Vater verbringt. 

Gemeinsames Sorgerecht für unverheiratete Paare

Seit 2014 sieht das Gesetz auch für unverheiratete Paaren das gemeinsame Sorgerecht vor. Es muss jedoch ein Antrag beim zuständigen Zivilstandsamt gestellt werden, der eine Einverständniserklärung der beiden Elternteile enthält. Bei unverheirateten Paaren hat standardmässig die biologische Mutter das alleinige Sorgerecht, bis die Vaterschaftserklärung des biologischen Vaters anerkannt wird (Art. 260 ZGB). Der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht gemäss Artikel 298a ZGB muss von beiden Elternteilen gemeinsam gestellt werden. Wenn dies nicht der Fall ist und es einen Konflikt um die Anerkennung der Elternschaft gibt, kann per Artikel 298b ZGB die Kinderschutzbehörde angerufen werden.

Beantragung des gemeinsamen Sorgerecht

Auf Antrag eines Elternteils oder sogar des Kindes kann ein Gericht das gemeinsame oder abwechselnde Sorgerecht aussprechen (Art. 298d ZGB). Allerdings müssen mehrere Kriterien erfüllt sein, um diesen Antrag stellen zu können. Erstens können nur die leiblichen Eltern des Kindes, die beide die elterliche Sorge innehaben, volljährig sind und als geeignet anerkannt werden, einen solchen Antrag stellen. Zweitens muss der Antrag im Interesse des Kindes gestellt werden. So darf das geteilte Sorgerecht keine unzumutbaren Härten für das Kind mit sich bringen, wie beispielsweise lange Schulwege.

Bei der Beantragung der gemeinsamen elterlichen Sorge müssen die Eltern ausserdem ihre gemeinsame Bereitschaft erklären, das Kind zu betreuen und die Modalitäten für das Sorgerecht und die Betreuung des Kindes darlegen. Diese Erklärung sollte zeigen, dass die Eltern in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren und dass sie in der Lage sind, ihr Kind zu erziehen. Beachten Sie, dass, wenn das Kind in der Lage ist, seine eigenen Interessen zu vertreten, seine Meinung vor derjenigen seiner Eltern berücksichtigt wird (Artikel 298 ZPO und Artikel 12 KRK).

Geteiltes Sorgerecht und geteilte Verantwortung

Wenn Eltern sich das Sorgerecht für ihr Kind teilen, übernehmen sie auch gemeinsam die Rechte und Pflichten in Bezug auf ihr Kind. Daher ist eines der Kriterien für die Zuerkennung des gemeinsamen Sorgerechts die Fähigkeit der Eltern zur Zusammenarbeit und Kommunikation. Konflikte zwischen den Eltern dürfen sich nicht auf das Wohlergehen und die Zukunft des Kindes auswirken und verhindern, dass sich das Kind unter guten Bedingungen entwickeln kann. Bei Konflikten zwischen den Eltern über Entscheidungen, die das Kind betreffen, muss möglicherweise ein Gericht entscheiden. Wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht.

Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind ausüben, sind sie gemäss 301-305 ZGB bis zu dessen Volljährigkeit verantwortlich für Entscheidungen in Bezug auf:

  • Erziehung des Kindes 
  • die Betreuung des Kindes 
  • die Bestimmung des Wohnsitzes 
  • seine rechtliche Vertretung
  • die Verwaltung seines Vermögens, seiner Ersparnisse und seines Reichtums.

Elterliche Sorge = elterliche Obhut?

Innerhalb des Schweizer Sorgerechts wird gemeinhin zwischen der elterlichen Sorge und der elterlichen Obhut unterschieden. Obhut umfasst dabei die Betreuungszeit und den rechtlichen Wohnort des Kindes, die bei geteiltem Sorgerecht unter getrennter Eltern meistens hauptsächlich bei einem der beiden Elternteile liegen. Dies ist ganz einfach darin begründet, dass das Kind sich nicht auf zwei Wohnorte gleichzeitig aufteilen kann. In einem solchen Fall spricht man von der alleinigen Obhut eines Elternteils. Dennoch hat auch bei der alleinigen Obhut der andere Elternteil noch die elterliche Sorge weiterhin inne, unterliegt seinen elterlichen Pflichten und hat ausserdem ein Recht auf persönlichen Umgang mit seinem Kind. 

Einschränkungen des geteilten Sorgerechts

Wenn Sie sich das Sorgerecht für Ihr Kind teilen, sollten Sie Entscheidungen wie den Umzug eines Elternteils nicht auf die leichte Schulter nehmen. Das Wohl des Kindes hat Vorrang und bestimmt, ob der Umzug stattfinden kann. Wenn die neue Wohnung in der Nähe der Wohnung des anderen Elternteils bleibt, ist dies rechtlich kein Problem. Findet der Umzug jedoch ausserhalb der Schweiz statt oder hat er schwerwiegende Folgen für die Ausübung der elterlichen Sorge, ist die Zustimmung des anderen Elternteils gesetzlich vorgeschrieben (Artikel 301a Absatz 2 ZGB). Können Sie untereinander keine Einigung erzielen, muss möglicherweise ein Gericht entscheiden.

Beachten Sie, dass bei alleinigem elterlichem Sorgerecht der sorgeberechtigte Elternteil dahingegen nicht verpflichtet ist, die Erlaubnis zum Umzug zu beantragen. Er oder sie ist jedoch weiterhin gesetzlich verpflichtet, den anderen Elternteil darüber zu informieren (Informationspflicht gemäss Artikel 301a Absatz 3 ZGB).

In welchen Fällen kann das alleinige elterliche Sorgerecht beantragt werden?

In seltenen Fällen ist es möglich, dass nur ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind innehat. Dies wird als alleiniges elterliches Sorgerecht bezeichnet. Auch hier ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend für die Entscheidung über das alleinige Sorgerecht, und dieses ist nur unter strengen Bedingungen zulässig. 

Das alleinige elterliche Sorgerecht kann beispielsweise aufgrund der Verfügbarkeit und/oder der beruflichen Situation der Eltern vereinbart werden. In den meisten Fällen rechtfertigen jedoch nur Missbrauch, Vernachlässigung, schwerwiegende Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind und die allgemeine Gefährdung des Kindeswohls die alleinige elterliche Sorge. Der Entzug des elterlichen Sorgerechts wird als letztes Mittel zum Schutz des Kindes angesehen, wenn andere Lösungen versagt haben.

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FAQ: Gemeinsames Sorgerecht

Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet, dass beide Eltern in der Regel gleichermassen die elterliche Sorge sowie das Sorgerecht für ihr Kind innehaben. Seit 2014 ist das gemeinsame Sorgerecht standardmässig für alle Eltern vorgesehen, unabhängig von deren Zivilstand (unverheiratet, verheiratet, getrennt, geschieden).

Bei einem gemeinsamen Sorgerecht müssen beide Elternteile in der Lage sein, sich über Angelegenheiten zu einigen, die das tägliche Leben und die Zukunft ihres minderjährigen Kindes betreffen. So müssen sie gemeinsam Entscheidungen in Bezug auf Erziehung, Pflege, Verwaltung der Ersparnisse und rechtliche Vertretung treffen.

Das geteilte Sorgerecht fällt unter das gemeinsame Sorgerecht und wird auch als abwechselndes Sorgerecht bezeichnet. Es ermöglicht getrennt lebenden Eltern, das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam auszuüben. Dies geschieht abwechselnd in den beiden Häusern der Eltern, für mehr oder weniger gleiche Zeiträume, die zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegt werden.

Der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht muss von beiden Elternteilen einvernehmlich gestellt werden, die dabei insbesondere das Wohl des Kindes vor ihrem eigenen Interesse berücksichtigen müssen. Ein solcher Antrag kann nur schriftlich und von den biologischen Eltern des Kindes gestellt werden. Er sollte auch nachweisen, dass jeder Elternteil in der Lage ist, sein Kind zu erziehen.

Bei der Festlegung des gemeinsamen Sorgerechts berücksichtigt das Gericht in erster Linie das Wohl des Kindes. Nach schweizerischem Recht ist das Interesse der Eltern hierbei zweitrangig. Wenn das Kind fähig ist, selbst zu bestimmen, wird daher auch seine Meinung berücksichtigt.

Wenn ein Kind von einem unverheirateten Paar geboren wird, ist die biologische Mutter standardmässig von Geburt an die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und des Sorgerechts. Unverheiratete Paare können ein gemeinsames Sorgerecht beantragen, jedoch muss der biologische Vater zunächst seine Vaterschaft anerkennen lassen. Beide Elternteile müssen dann einen einvernehmlichen Antrag beim Zivilstandsamt stellen.

Bei einem gemeinsamen Sorgerecht getrennter Eltern lebt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen. Andererseits kann es rechtlich nur einen Wohnsitz haben (Artikel 23 II des Zivilgesetzbuches). Daher müssen Eltern bei der Beantragung des gemeinsamen Sorgerechts gemeinsam über den hauptsächlichen Wohnort des Kindes entscheiden.

Alleiniges elterliches Sorgerecht bedeutet, dass nur ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind hat. Dies ist eine seltene Massnahme und wird als letztes rechtliches Mittel zum Schutz der Interessen des Kindes angesehen. Im Allgemeinen wird über die alleinige elterliche Sorge entschieden, wenn es Beweise für Missbrauch oder Vernachlässigung gibt und das Kindeswohl gefährdet ist.

Gesetzesartikel

Geteiltes Sorgerecht (Art. 296 ZGB) & (Art. 301 ZGB)

Alleiniges Sorgerecht  (Art. 298 ZGB)

Sorgerecht bei nicht verheirateten Paaren (Art. 298a ZGB)

Entscheide der Kinderschutzbehörde (Art. 298b ZGB)

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