Betreuungsunterhalt: Allgemeine Informationen und Bedingungen

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Der sogenannte Betreuungsunterhalt, der auch als Ausgleichszulage bezeichnet wird, steht dem Elternteil zu, der nach einer Trennung oder Scheidung für die elterliche Obhut verantwortlich ist. Dieser Betrag soll sicherstellen, dass der Elternteil die Lebenshaltungskosten des Kindes  bestreiten und den Einkommensverlust ausgleichen kann, den die elterliche Obhut mit sich bringen kann. In diesem Artikel erfahren Sie, was der Betreuungsunterhalt ist, ob Sie Anspruch darauf haben und wie Sie den Betrag berechnen können.

Auf einen Blick

  • Der Kindesunterhalt soll den Grundbedarf des Kindes decken.
  • Der Betreuungsunterhalt soll einen möglichen Verlust der Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils ausgleichen.
  • Der Unterhalt wird in der Regel bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt.
  • Die Höhe des Betreuungsunterhalts wird von einem Gericht geprüft und berechnet und kann neu festgesetzt werden.

Was versteht man unter Betreuungsunterhalt?

Der Kindesunterhalt ist gemeinhin eine finanzielle Unterstützung, die das schweizerische Recht im Falle einer Trennung der Eltern vorsieht, um sicherzustellen, dass die Grundbedürfnisse des Kindes nach wie vor von beiden Elternteilen abgesichert werden (Artikel 285 Absatz 2 ZGB). Zu diesen Bedürfnissen gehören Nahrung, Unterkunft, Kleidung, Bildung, Freizeitgestaltung und Krankenversicherung. Die Betreuungszeit, die ein Elternteil mit Obhut für sein Kind aufwendet, wird als massgeblicher Beitrag zum Unterhalt des Kindes anerkannt. 

Das Gesetz geht davon aus, dass der Elternteil, der die elterliche Obhut innehat, zur Entwicklung des Kindes beiträgt, indem er dessen Betreuung, Pflege usw. im Alltag gewährleistet. Der Elternteil ohne Obhut leistet stattdessen einen finanziellen Beitrag, um sich auf diesem Wege am Unterhalt des Kindes zu beteiligen. Alimente fallen übrigens unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, an. Ein Kind hat mindestens bis zu seiner Volljährigkeit einen Anspruch auf die Gewährleistung seines Unterhalts von beiden Eltern (siehe Artikel 298a ZGB). Bei diesen Zahlungen handelt es sich um den sogenannten Barunterhalt.

Der obhutsberechtigte Elternteil wird bei Bedarf durch den sogenannten Betreuungsunterhalt für einen eventuellen Einkommensverlust entschädigt. Der Grund dafür ist, dass ein Elternteil möglicherweise nicht in der Lage ist, gleichzeitig in Vollzeit zu arbeiten und das Kind ausreichend zu betreuen (Artikel 276 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 2 ZGB).

Was sind die Voraussetzungen für den Bezug des Betreuungsunterhalts?

Wenn Sie eine Trennung von einem Elternteil Ihres Kindes erleben, ist es wichtig zu klären, ob Sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Die Zahlung dieser bestimmten Art von Alimenten erfolgt nämlich nicht automatisch, sondern setzt die Erfüllung einer Reihe von Kriterien voraus. Ein Gericht prüft, ob tatsächlich ein Erwerbsverlust aufgrund der Betreuung vorliegt.

Allein die Tatsache, dass Sie nicht in der Lage sind, in Vollzeit zu arbeiten oder arbeitslos sind, ist kein triftiger Grund für den Erhalt von Betreuungsunterhalt. Das wichtigste Kriterium ist, dass diese Situation darauf zurückzuführen ist, dass Sie sich um Ihr Kind kümmern. Das schweizerische Recht geht also davon aus, dass ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur dann besteht, wenn eine finanzielle Unterversorgung des obhutsberechtigten Elternteils vorliegt und diese durch seinen Anteil an der täglichen Pflege und Betreuung zurückzuführen ist.

Wie berechnet man die Höhe des Betreuungsunterhalts?

Generell ist die Berechnung von Alimenten in der Schweiz nicht einfach, da die Höhe des Unterhalts von vielen Faktoren abhängt, die sich nach der individuellen Situation des betreuenden Elternteils und nach den Bedürfnissen des Kindes richten. Es gibt keine prozentuale Skala, auf die man sich beziehen könnte und nur ein Anwalt für Familienrecht kann Ihnen helfen, den Betrag vorab einzuschätzen, über den ein Gericht entscheiden könnte.

Bei der Prüfung und Bemessung des Betreuungsunterhalts berücksichtigt das Gericht grundsätzlich zwei Kriterien: die Bedürfnisse und das Vermögen des Kindes sowie die finanzielle und persönliche Situation des alleinerziehenden Elternteils (Art. 285 ZGB). Ob ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, hängt hierbei massgeblich davon ab, ob und inwiefern die Erwerbstätigkeit dieses Elternteils durch die Betreuung beeinflusst wird. 

Eine Orientierung bietet hierbei das jeweils kantonal berechnete Existenzminimum, also die jeweils anfallenden Lebenshaltungskosten für eine Familie. Anschliessend werden die tatsächlichen Einnahmen des alleinerziehenden Elternteils gegen die Höhe des Existenzminimums aufgerechnet. Der Differenzbetrag ergibt dann die Höhe des ausstehenden Betreuungsunterhalts. Um sich eines Anspruchs vor einer gerichtlichen Forderung sicher zu sein, ist zu empfehlen, vorab einen Familienrechtsanwalt um Hilfe bei der Einschätzung zu bitten.

Wie lange muss der Betreuungsunterhalt gezahlt werden? 

Generell sind Alimente von Gesetzes wegen mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes fällig. Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat bzw. sobald es seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann, endet die allgemeine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern und die Unterhaltszahlung kann theoretisch eingestellt werden. Dabei handelt es sich allerdings nur um den Anspruch auf Barunterhalt. 

Der Betreuungsunterhalt hingegen kann bereits früher hinfällig werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der alleinerziehende Elternteil in der Lage ist, wieder eine ausreichende Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Art. 286 ZGB). Ausserdem fällt hier auch das Alter und die Entwicklung des Kindes ins Gewicht. Ist das Kind zehn Jahre alt, so geht man davon aus, dass dem erziehenden Elternteil bereits wieder eine Teilzeittätigkeit zugemutet werden kann. Ab einem Alter von 16 Jahren ist in der Regel auch ein Vollzeiterwerb nicht auszuschliessen.

Ein verlängerter Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht meistens nur dann, wenn das Kind beispielsweise aufgrund einer schweren Behinderung auch in einem fortgeschrittenen Alter einen erhöhten Betreuungsbedarf hat.

Unterhaltszahlungen für Kinder über 18

In einigen Fällen ist es möglich, dass die Unterhaltszahlungen verlängert oder beschlossen werden, nachdem das Kind volljährig geworden ist. Dies gilt, wenn das Kind seine Schul- oder Berufsausbildung nicht abgeschlossen hat und daher noch nicht finanziell leistungsfähig ist (Artikel 277 ZGB). Ist ein Elternteil jedoch sowohl für ein volljähriges als auch für ein minderjähriges Kind unterhaltspflichtig, so hat der Beitrag für das minderjährige Kind Vorrang vor dem Beitrag für das volljährige Kind (Artikel 276a ZGB). Die Eltern können sich über die Zahlung dieser Alimente einvernehmlich einigen oder im Falle eines Konflikts ein Gericht anrufen.

Warum sollten Sie einen Anwalt für Familienrecht konsultieren?

Um Ihnen bei der Ermittlung Ihres Anspruchs auf Betreuungsunterhalt zu helfen, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Familienrecht zu kontaktieren. Er oder sie wird Ihnen sagen können, mit welchem Betrag Sie rechnen können und Sie in den verschiedenen Antragsverfahren unterstützen. Letztere erfordern in der Regel eine Vielzahl von Dokumenten und Nachweisen. Ein unvollständiger Antrag kann zu Verzögerungen oder sogar Fehlberechnungen des Betreuungsunterhalts führen. Deshalb kann die Beauftragung eines erfahrenen Anwalts Ihnen helfen, Ihre Rechte in vollem Umfang und umgehend geltend zu machen.

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MLaw Livio Stocker

Rechtsanwalt Notar

Fachanwalt SAV Familienrecht

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FAQ: Betreuungsunterhalt

Der Kindesunterhalt ist eine finanzielle Unterstützung des Kindes bzw. seines Elternteils, der die elterliche Obhut für das Kind hat, durch den jeweils anderen Elternteil. Der Hauptzweck dieser Unterstützung besteht darin, die Lebenshaltungskosten des Kindes zu decken (d. h. Wohnung, Nahrung, Bildung, Erholung, Kleidung und Krankenversicherung). Zusätzlich zu diesem Barunterhalt wird teilweise auch ein Betreuungsunterhalt gewährt, um den alleinerziehenden Elternteil für den Verlust eines bezahlten Arbeitsplatzes aufgrund der Betreuung für das Kind zu entschädigen.

Ja. Die Zahlung eines Betreuungsunterhaltes ist explizit dafür da, den Verlust der Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils ausgleichen. Andererseits wird diesem Elternteil kein Unterhalt geschuldet, wenn der verminderte oder verlorene Erwerb nicht mit der Betreuung für das Kind zusammenhängt.

Ja. Die Gerichte berücksichtigen mehrere Kriterien, um die endgültige Höhe des Unterhalts zu bestimmen. Eines der massgeblichen Kriterien, die berücksichtigt werden, ist die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils. Je höher dessen Einkommen, desto höher fallen auch die Alimente aus. Es muss dem unterhaltspflichtigen Elternteil möglich sein, auch nach Abgabe der Alimente seine eigenen Grundbedürfnisse zu befriedigen.

Obwohl die Unterhaltspflicht in der Regel mit der Volljährigkeit des Kindes endet, ist es möglich, dass ein Elternteil auch für ein volljähriges Kind Unterhalt zu zahlen hat. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt endet dahingegen meistens bereits vor Erreichen der Volljährigkeit. Hier kommt darauf an, ob die individuellen Bedürfnisse und die Entwicklung des Kindes die Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils zulassen.

Nein. Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Eltern können dazu führen, dass die Höhe des bei der Scheidung bzw. Trennung beschlossenen Unterhalts neu festgesetzt wird. Dabei kann es sich um eine einvernehmliche Neubeurteilung zwischen den beiden Elternteilen oder um eine gerichtliche Entscheidung handeln. Diese Neubeurteilung kann auch auf veränderte Bedürfnisse des Kindes zurückzuführen sein, z. B. im Bereich der medizinischen Versorgung.

Ja. Seit dem 1. Januar 2017 können auch Mütter von ausserehelich geborenen Kindern (auch als "unehelich" bezeichnet) Unterhalt beziehen. Ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, hat also keinen Einfluss auf das Recht oder die Höhe des Unterhalts zum Wohle des Kindes.

Wenn ein Elternteil den ihm zustehenden Unterhalt nicht erhält, kann er ein Inkasso- bzw. Betreibungsverfahren einleiten. Ausserdem wird eine staatliche Unterstützung gewährt und der Unterhaltsbetrag kann direkt vom Bankkonto des jeweiligen Schuldners abgezogen werden.

Gesetzesartikel

Unterhaltspflicht allgemein (Art. 276 ZGB)

Unterhaltspflicht bei minderjährigen Kindern (Art. 276a ZGB)

Dauer der Unterhaltspflicht (Art. 277 ZGB)

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