Nutzungsrechte: Was man darunter versteht und wieso sie so wichtig sind

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Kalender Icon 10. Mai 2022

Über Nutzungsrechte wissen wahrscheinlich die wenigsten genau Bescheid – dabei gehören sie zu unserem Alltag. Sie begegnen uns beim Wohnen aber auch bei der Nutzung von Gegenständen und nicht-materiellen Dingen, wie etwa Musik oder Fotos. Beim sogenannten geistigen Eigentum spricht man genauer vom Urheberrecht. In diesem Artikel lernen Sie die wichtigsten Grundlagen rund um Nutzungsrechte kennen.

Auf einen Blick

  • Nutzungsrechte erlauben es einer Person, das Eigentum einer anderen Person zu nutzen.
  • Dabei kann es sich um materielle Sachen und Gegenstände handeln (z. B. Immobilien) aber auch um nicht-materielle (z. B. Kunst oder Musik).
  • Allgemein wird zwischen dem einfachen und dem ausschliesslichen Nutzungsrecht unterschieden.

Was sind Nutzungsrechte?

Wenn eine Person – natürlich oder juristisch – die Sachen oder Rechte einer anderen Person nutzen darf, dann wurden dieser Person die Nutzungsrechte dafür eingeräumt. Man spricht auch von Nutzniessung. Die Eigentümerschaft geht dabei nicht auf die nutzende Person über, sondern verbleibt bei der ursprünglichen Eigentümerin oder dem Schöpfer des Werks. In welchem Umfang und für welche Gegenleistung der Nutzende die Dinge nutzen darf, ist über einen Vertrag geregelt.

Nutzungsrechte werden für Gegenstände und Sachen eingesetzt, finden aber auch bei nicht materiellen Dingen Anwendung. Unter anderem sind Sie vielleicht in Ihrem Alltag bereits in den folgenden Situationen mit Nutzungsrechten in Berührung gekommen:

  • Verwendung eines Songs für die Erstellung eines Videos oder einer Präsentation
  • Abdrucken von Bildern oder Designs
  • Mieten einer Wohnung, Immobilie oder anderweitige Nutzung eines Grundstücks
  • Mieten beweglicher Sachen, zum Beispiel einer Soundanlage

Nutzungsrechte bei Miete und Pacht

Ein ganz alltägliches Nutzungsrecht für viele Menschen hängt mit ihrer gemieteten Wohnung zusammen. Unterschreibt eine Mieterin einen Mietvertrag, so bekommt sie die Rechte zur Nutzung der Wohnung übertragen. Der Vermieter ist immer noch der Eigentümer der Wohnung oder der Immobilie. Er überlässt diese lediglich der Mieterin zur Nutzung – für welchen Preis, welche Bedingungen und wie lange, ist im Mietvertrag festgelegt.

Ein Sonderfall ist das Wohnrecht. Das kommt oft dann zum Einsatz, wenn die Eigentümerin ihre Immobilie verkaufen oder verschenken möchte, jedoch ein (oft lebenslanges) Wohnrecht behält. Soll eine Immobilie zum Verkauf angeboten werden, senkt dieser Punkt meist die Attraktivität des Objekts.

Oft kommt das Wohnrecht in einer familiären Situation zum Einsatz. So ist es üblich, dass Eltern das Wohnrecht behalten, wenn sie ihren Kindern das Familienhaus schenken. Das gilt dann in der Regel auf Lebenszeit; die Eltern dürfen darin wohnen bleiben, sind aber nicht mehr die rechtmässigen Eigentümer. 

Wieder anders sieht es mit dem Niessbrauchrecht aus. Gehen wir von der gleichen Situation aus: Die Eltern schenken das Haus den Kindern. Das Eigentum geht dabei ebenfalls an die Kinder über, die Eltern behalten aber das Recht, die Mieteinnahmen zu erhalten.

Wie lange ein Nutzungsrecht gelten soll, sollte immer im passenden Vertrag festgelegt werden. In Ausnahmefällen kann es möglich sein, den Vertrag bereits vor dessen Auslaufen zu beenden. Bei einem Mietvertrag beispielsweise kann der Eigentümer die Nutzungsrechte in bestimmten Situationen vorzeitig entziehen. Mieterinnen sind aber in gewisser Weise geschützt, weshalb dafür schwerwiegende Gründe vorliegen müssen.

Das könnten etwa Zahlungsrückstände sein oder eine Beleidigung oder physische Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieterin. Auch wenn die Wohnung in einem unakzeptablen Zustand ist und sich deshalb deren Wert vermindern könnte, ist eine frühzeitige Entziehung des Nutzungsrechts möglich.

Gesetzesgrundlagen

Da die Nutzungsrechte ganz verschiedene Dinge materielle und nicht-materielle Dinge betreffen können, sind Gesetze dazu in verschiedenen Gesetzestexten zu finden. Vor allem finden dafür das Obligationenrecht (OR), das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Urheberrechtsgesetz (URG) Anwendung. Welches Gesetz im individuellen Fall gilt, hängt vor allem von der Natur der Sache oder des Rechts ab. Unter anderem finden sich in den verschiedenen Gesetzestexten die folgenden Paragraphen rund um das Nutzungsrecht:

  • Miete Artikel 253 ff. OR
  • Pacht Artikel 275 ff. OR
  • Stockwerkeigentum Artikel 712 ff. ZGB
  • das gesamte Urheberrechtsgesetz (URG)

Welche Arten von Nutzungsrechten gibt es?

Nutzungsrechte kann es in vielen verschiedenen Erscheinungsformen geben. Ihr Ausmass und die genauen Konditionen werden im dafür vorhergesehen Vertrag festgehalten (z. B. Mietvertrag, Lizenzvertrag). Je nachdem, um welche Sache es sich handelt, können die Nutzungsrechte in schuldrechtliche oder dingliche Nutzungsrechte eingeteilt werden.

Die Unterscheidung ist oft undurchsichtig. Meist kann man sich daran orientieren, dass die dinglichen Nutzungsrechte etwas gefestigter sind, als die schuldrechtlichen. Dinglich wären beispielsweise das Wohn- oder Baurecht.

Des Weiteren können Nutzungsrechte in die folgenden beiden Kategorien eingeteilt werden:

  • Einfaches Nutzungsrecht: Hier behält der Eigentümer selbst noch mehr Rechte. Geht es etwa um ein Kunstwerk, dann darf auch die Urheberin selbst dieses noch verwenden oder auch anderen eine Lizenz einräumen. Die Nutzung ist nicht einzig dem einen Vertragspartner vorbehalten.
  • Ausschliessliches Nutzungsrecht: In dem Fall darf nur der Nutzniessende als einzige Person das Werk auf die im Vertrag eingeräumte Weise verwenden. Im Bereich der Hausvermietung kann für bestimmte Konstruktionen eine ausschliessliches Nutzungsrecht für eine Mieterin bestehen, zum Beispiel wenn ein Parkplatz nur für sie als Mieterin reserviert ist.

Wie funktioniert das Urheberrecht?

Ein Nutzungsrecht, das ein wichtiger Bestandteil unseres alltäglichen Lebens ist, ist das Urheberrecht. Das schützt Urheberinnen und Erschaffer von Werken der Literatur und Kunst. Es sorgt dafür, dass die Werke nicht einfach von jedem genutzt, vervielfältigt und veröffentlicht werden dürfen. Es handelt sich hierbei meist um Werke aus der Kunst, Musik, Literatur oder der Architektur.

Urheberrechte können entweder bei einer einzelnen Künstlerin liegen oder eine Gruppe von Künstlern betreffen. Sollen Nutzungsrechte einer andere Partei eingeräumt werden, muss die Gruppe von Urhebern und Urheberinnen dies kollektiv entscheiden (vgl. Artikel 7 URG).

Auch wenn die Nutzungsrechte temporär oder langfristig abgegeben werden – das Urheberrecht verbleibt grundsätzlich immer bei der Person, die das Werk erschaffen hat. Welche Werke grundsätzlich mit einem Urheberrecht versehen sind, ist in Artikel 2 URG genau definiert. Unter anderem sind das die folgenden:

  • Bücher und Texte jeglicher Art
  • Fotos, Bilder und alle Arten von Videos und Filmen
  • Musik
  • Kunstwerke (Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen, auch wissenschaftliche Zeichnungen und Pläne)
  • Architektur-Kunstwerke, Baukunst
  • choreographische Werke
  • nicht-fertige Werke, Skizzen und Entwürfe

Grundsätzlich muss eine Person keine Nutzungsrechte für ihr Werk verkaufen. Dabei handelt es sich um ihr geistiges Eigentum, mit dem sie tun kann, was sie möchte. Die meisten Künstler und Schöpferinnen solcher Werke entscheiden sich aus finanziellen Gründen für das Einräumen von Nutzungsrechten. Daraus ergibt sich am Ende ihr Einkommen.

Die Details über das Abtreten der Nutzungsrechte werden in einem Lizenzvertrag bestimmt. Dort finden sich alle wichtigen Informationen und Rahmenbedingungen, die beide Vertragspartner absichern. Dort sollten unter anderem folgende Punkte geklärt werden:

  • In welchem Rahmen werden die Nutzungsrechte abgegeben?
  • Welche Kosten werden für die Nutzung der Werke fällig? (Höhe, wann und wie diese beglichen werden sollen)
  • Über welchen Zeitraum kann der Vertragspartner von den Nutzungsrechten Gebrauch machen?
  • Welche geographischen Einschränkungen gibt es? (Dürfen die Werke international genutzt werden?)
  • Auf welchen Medien dürfen die Werke verwendet werden? (z. B. dürfen Tassen mit einem Druck des Gemäldes darauf verkauft werden?)
  • Darf das Werk verändert werden? (z. B. Drucke in unterschiedlichen Farben, Remix eines Musiktitels)

Urheber und Künstlerinnen sollten sich im Voraus genau überlegen, wie, wo und wie lange sie ihre Werke veröffentlicht sehen möchten. Der Nutzniesser möchte diese unter Umständen vervielfältigen, abändern, drucken und publizieren – und das meist, um einen Gewinn daraus zu machen.

Achtung: Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt! Urheberinnen können bei der Nutzung ihres geistigen Eigentums ohne die entsprechenden Rechte juristisch vorgehen. Nach Artikel 62 URG können Urheber Schadenersatz einklagen und die Genugtuung oder Herausgabe des Gewinns verlangen.

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FAQ: Nutzungsrechte

Von Nutzungsrechten spricht man, wenn eine Person das Eigentum einer anderen Person vorübergehend oder langfristig nutzen darf. Nutzungsrechte können für materielle Dinge (z. B. Wohnungen) oder geistiges Eigentum (z. B. Musik oder Kunst) eingeräumt werden. Das Eigentum verbleibt dabei beim ursprünglichen Besitzer, nur die Nutzung wird der anderen Vertragspartei erlaubt.

 

Das einfache Nutzungsrecht erlaubt es der Eigentümerin, die Sache selbst noch weiter zu nutzen oder sogar anderen Nutzern die Verwendung zu erlauben. Beim ausschliesslichen Nutzungsrecht ist der eine Nutzniessende die einzige Person, die die Sache verwenden darf.

 

Je nachdem, um was es sich handelt, finden sich Gesetzesgrundlagen zum Nutzungsrecht in unterschiedlichen Gesetzestexten. Miete und Pacht etwa finden sich im Obligationenrecht (OR), da Urheberrecht hat mit dem Urheberrechtsgesetz (URG) seinen eigenen Text.

 

Das Urheberrecht ist einer der alltäglichsten Situationen, in denen wir mit dem Nutzungsrecht in Berührung kommen. Künstlerische Werke wie Artikel, Musik, Gemälde oder Fotos dürfen nur mit der Zustimmung des Urhebers oder der Schöpferin verwendet werden. Das wird meist über einen Lizenzvertrag geregelt.

 

Das URG schützt die Urheberinnen und Eigentümer. Werden Werke ohne deren Zustimmung oder einen Vertrag verwendet, vervielfältigt oder abgewandelt, so können sie die Nutzung verbieten. Zudem ist das Durchsetzen einer Schadenersatzklage möglich.

 

In der Regel ist im Vertrag geregelt, wie lange die Nutzungsrechte bestehen. Bei einem Mietvertrag beispielsweise können die Nutzungsrechte vorzeitig entzogen werden, aber nur aus schwerwiegenden Gründen (z. B. bei Zahlungsrückständen).

 

Sollen Nutzungsrechte eingeräumt werden, wird dies in einem Vertrag festgelegt. Je nach der Sache handelt es sich dabei um Verträge wie einen Mietvertrag oder etwa einen Lizenzvertrag.

 

Gesetzesartikel

Werke, die unter das Urheberrecht fallen (Artikel 2 URG)

Gruppe von Urhebern und Urheberinnen (Artikel 7 URG)

Leistungsklagen bei Urheberrechtsverletzungen (Artikel 62 URG)

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