So beenden Sie Verträge richtig

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Kalender Icon 01. Januar 1970

Im Bedarfsfall aus einem Vertrag möglichst rasch herauszukommen, das ist der Wunsch vieler. Gleichzeitig ist das Vertragsrecht für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Wir haben im Folgenden die wichtigsten rechtlichen und administrativen Punkte zu Kündigungsarten und Kündigungsfristen zusammengefasst, auf die beide Vertragspartner bei der Vertragskündigung achten müssen.

1. Kündigungsarten

Eine Kündigung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Am besten ist immer noch ein postalisches Einschreiben mit Unterschrift. Alternativ ist auch ein Fax zulässig. Bei Geschäftsverträgen im B2B-Bereich ist die schriftliche Form mit Unterschrift die rechtlich korrekte Vorgehensweise.

Elektronische Kündigung

Bei Kündigungen in elektronischer Form im Rahmen von Konsumentenverträgen lässt das Schweizer Gesetz Interpretationsspielraum. Eine Kündigung per E-Mail oder Textnachricht wird grundsätzlich auch in Schriftform verfasst. Jedoch ist die Beweisbarkeit der Knackpunkt. Selbst wenn der Absender sie noch auf seinem Endgerät hat und vorzeigen kann, reicht das als Beweismittel für den Erhalt oft nicht aus. Am besten ist deshalb, im Vertrag zu prüfen, ob es Klauseln zur Kündigungsart gibt. 

Viele Anbieter akzeptieren bereits elektronische Kündigungen und bieten kundenfreundliche Online-Formulare an. Wenn im Vertrag jedoch von einer schriftlichen Kündigungsform mit Unterschrift die Rede ist, ist eine Kündigung per E-Mail oder Textnachricht nicht ausreichend. Meist wird auch eine eingescannte Unterschrift nicht akzeptiert. Im Zweifel sollten Sie beim Unternehmen nachfragen.

Kündigungsbestätigung

Die Kündigungsbestätigung ist zweifelsfrei, neben der Kündigung selbst, das wichtigste Dokument im Prozess. Ob sie nun postalisch der elektronisch erfolgt: Bewahren Sie sie in jedem Fall auf. Im Fall einer E-Mail empfiehlt sich der Download. 

Bei Geschäftsverträgen ist auch hier wieder die schriftliche Variante die richtige. Sollte nicht bereits eine vertragliche Klausel dazu existieren, ist anzuraten, den Kündigungseingang vom Empfänger per Unterschrift bestätigen zu lassen. 

2. Kündigungsfristen

Es gibt befristete oder unbefristete Verträge. Beide unterliegen Kündigungsfristen, die entsprechend einzuhalten sind. Finden Sie im Vertrag keine spezifischen Regelungen, halten Sie sich an das Gesetz. Rechtlich bindend wird eine Kündigung zudem erst beim tatsächlichen Erhalt. Das heisst, sie wird gültig, wenn der Empfänger die Kündigung in den Händen hält beziehungsweise den Eingang des Einschreibens quittiert.

Automatische Vertragsverlängerung

Eine häufig gestellte Frage ist, ob automatische Vertragsverlängerungen rechtlich zulässig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen lautet die Antwort darauf: Ja. Die Grundvoraussetzung ist ein unmissverständlicher und sichtbarer Hinweis darauf. Wird der Vermerk innerhalb der AGB inkludiert, muss im Mindesten ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden. Ist der Hinweis nicht offensichtlich genug, kann die Verlängerung schnell als rechtlich unwirksam gelten. 

Vorzeitige Kündigung

Vertraglich festgesetzte Kündigungsfristen sind rechtlich bindend. Haben Sie jedoch einen triftigen Kündigungsgrund, sollten Sie die Vertragsklauseln prüfen. Einige Verträge beinhalten gültige Ausnahmesituationen, mit deren Nachweis Sie unter Umständen früher aus dem Vertrag kommen. Innerhalb von Konsumentenverträgen sind das beispielsweise ein Umzug, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Ein anderer Grund kann eine veränderte Vertragssituation sein, in welcher der Dienstleistungsempfänger in eine nachweislich viel schlechtere Stellung gerät. Beachten Sie an dieser Stelle aber ebenso das Datenschutzgesetz. Ihr Vertragspartner darf beispielsweise eine Auskunft bei der ZEK oder Informationen über Ihren Gesundheitszustand nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung einholen.

Ändert der Dienstleister innerhalb der Vertragslaufzeit Preise, ist auf die Prozentwerte der Erhöhung zu achten. Das Gesetz erlaubt mitunter eine vorzeitige Kündigung, wenn ein bestimmter Wert überschritten wurde. Dieser liegt im Consumer-Bereich oft bei 10 %. In jedem Fall muss jedoch der Einzelfall geprüft werden.

Widerruf von Konsumentenverträgen 

In der Schweiz haben Konsumenten die Möglichkeit, bestimmte Verträge innerhalb einer vorgegebenen Frist zu widerrufen. Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt die Frist laut Obligationenrecht 14 Tage. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag schriftlich oder telefonisch geschlossen wurde. Allerdings unterliegt der Widerruf strengen Voraussetzungen. 

Grundvoraussetzung ist, dass es sich um einen Vertrag zu privatem oder familiärem Zweck handelt und der Vertragsgegenstand den Betrag von 100 Schweizer Franken überschreitet. Der Ort des Vertragsschlusses ist ebenfalls entscheidend. Grundsätzlich ausgenommen sind Verträge, die online, in einem Geschäft (dazu zählt nicht der eigene Arbeitsplatz) oder auf Messen eingegangen wurden. Es muss sich zudem um eine bewegliche Sache oder eine Dienstleistung handeln. Versicherungsverträge sind gleichfalls ausgeschlossen. Zudem darf der Kunde nicht selbst Initiator des Vertrages sein. In der Praxis betrifft das Ganze also hauptsächlich Verträge, die der Kunde spontan geschlossen hat, da ihm ein Angebot dazu unterbreitet wurde.

Bei Leasingverträgen, Krediten oder auch Partnervermittlungsverträgen beschreibt das Recht ein generelles Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb der angegebenen Frist.

Fristlose Kündigung

Eine ausserordentliche Kündigung ist für beide Vertragsseiten möglich, wenn schwerwiegende Gründe gegeben sind. Im Fall eines Arbeitsvertrages ist dies beispielsweise ein strafrechtliches Vergehen, unzulängliches, persönliches Verhalten oder Mobbing.

Sperrfristen

In einigen Fällen gibt es Sperrfristen; insbesondere im Arbeitsrecht. Diese treten etwa bei Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall ein. Bestimmte Vertragsverhältnisse wie der Zivil- oder Militärdienst sind während der Ausübung der Tätigkeit sogar unkündbar.

Missbräuchliche Kündigung

Eine missbräuchliche Kündigung zeichnet sich dadurch aus, dass der Kündigungsempfänger auf eine bestimmte Weise diskriminiert wird, etwa aufgrund seiner Charaktereigenschaften, Religion oder seines Alters. Missbräuchliche Kündigungen können angefochten werden. Oft sind Schadensersatzzahlungen die Folge.

Sonderfall: Dienstleistungsverträge 

Im Rahmen der Beendigung von Dienstleistungsverträgen besteht in der Schweiz eine Besonderheit. Die Gesetzgebung inkludiert innerhalb des Beendigungsrechtes nach Auftragsrecht (Artikel 404 OR) ein für beide Vertragsparteien anwendbares, jederzeitiges Rücktritts- und Kündigungsrecht. Vertraglich ausschliessen darf man es nicht.

Für die daraus resultierende, beiderseitige Unsicherheit wird diese Gesetzesklausel immer wieder kritisiert. Selbst wenn ein theoretisch offensichtlicher Vertragsbruch aufgrund frühzeitiger Kündigung gegeben ist, kann es also sein, dass das Gericht zugunsten der kündigenden Vertragspartei entscheidet, die Kündigung als gültig erachtet und die vertraglich gesetzte Konventionalstrafe erlassen wird. Eine Gesetzesänderung ist aktuell nicht in Sicht. Bei der Auftragsgestaltung sollten Sie deshalb auf Klauseln hinsichtlich einer verfrühten Beendigung besonders achten. 

3. Rechte und Pflichten innerhalb und nach der Kündigungsfrist

Während der Kündigungsfrist sind beide Vertragsparteien in der Pflicht, ihre vereinbarten Aufgaben bis Vertragsende weiter auszuführen und etwaige Projekte erfolgreich abzuschliessen. Geliehene Geräte sind unbeschädigt und innerhalb der vorgegebenen Frist zurückzusenden. 

Versicherungen & Co. 

Als Kunde sollten Sie sich nach einer neuen Versicherung umsehen, bevor der Schutz ausläuft.

Sind Sie Arbeitgeber, informieren Sie sich, in welchen Fällen Sie in der Pflicht sind, Ihren Mitarbeiter nach dessen Kündigung von diversen Ämtern abzumelden. Dazu zählen etwa die AHV/IV/EO, BVG, ALV oder die Krankentaggeld-Versicherung. In einigen Fällen hat der Arbeitnehmer die Option, Versicherungen privat weiterzuführen. In dem Fall muss diese von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite informiert werden. Bei der RAV muss sich der Arbeitnehmer selbst melden – bestenfalls noch innerhalb der Kündigungsfrist.

Fazit

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Artikel eine kleine Stütze an die Hand gegeben zu haben. Dennoch sind wir uns bewusst, dass das Vertragsrecht sowie damit verbundene Gesetze kompliziert sind und bleiben. Fachanwälte erleichtern Ihnen hierbei das Leben. Sie können sowohl in privaten als auch in geschäftlichen Vertragsfällen beraten und Sie im Ernstfall vor Gericht vertreten. 

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