Einspruch Baugesuch: Diese Optionen bieten sich für die Anfechtung

Uhr Icon 5 min. Lesedauer
Kalender Icon 10. Mai 2022

In der Schweiz muss für jeden Bau eine Bewilligung beantragt werden, die üblicherweise als Baugesuch bezeichnet wird. Aber selbst wenn dieser Antrag von den Behörden bewilligt wird, ist es möglich, diese Entscheidung anzufechten, um den Bau zu verhindern. Diese Möglichkeit ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen gegeben. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie einen Rechtsbehelf gegen ein Baugesuch einlegen können.

 

Auf einen Blick

  • Selbst wenn einem Baugesuch stattgegeben wurde, kann noch Einspruch gegen das Bauvorhaben eingelegt werden
  • Die Fristen für die Anfechtung eines Baugesuchs betragen je nach Kanton zwischen 20 und 30 Tagen
  • Jede Person mit einem berechtigten Interesse (Eigentümerinnen von Grundstücken, Begünstigte des Baugesuchs, Begünstigte von Verkaufsversprechen, Begünstigte von Dienstbarkeiten, Mieter oder Pächterinnen...) kann ein Baugesuch anfechten

Wie wird ein Baugesuch bewilligt?

Alle, die ein Haus oder irgendein anderes Gebäude bauen möchten, müssen vorher ein Baugesuch einreichen (Artikel 22, Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung). Dieser Antrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden; manchmal ist es die Gemeinde, manchmal der Kanton. Die Antragstellung kann von der bauverantwortlichen Person selbst vorgenommen werden. Diese kann sich aber auch dafür entscheiden, einen Architekten bzw. eine Architektin damit zu beauftragen. Die für den Antrag eingereichten Pläne müssen zahlreiche Pflichtpunkte enthalten, die je nach Bauart variieren.

Wenn der Antrag eingereicht wurde und das Projekt nach Prüfung der Unterlagen genehmigt wurde, veröffentlicht die zuständige Behörde das Baugesuch im Amtsblatt, in den Zeitungen und im Gemeindeblatt. Die Baupläne werden im Gemeindebüro einsehbar. Ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt beginnt dann die 30-tägige Anfechtungsfrist für potenzielle Gegner des Bauprojekts.

Wer kann ein Baugesuch anfechten?

Jede Person kann ein Baugesuch anfechten. Die einwendende Person muss jedoch nachweisen, dass sie von dem Bauvorhaben betroffen ist. Ebenso kann sie einen Formfehler nachweisen, von dem sie Kenntnis hat.

Beachten Sie, dass Nachbarn ein Bauvorhaben anfechten können, auch wenn sie nicht das Eigentum an dem Haus haben. So sind Mietende, aber auch Inhaberinnen und Inhaber von Dienstbarkeiten, Kaufrechten und Baurechten in der Lage, sich gegen ein Bauvorhaben zu wehren. So kann beispielsweise die Tatsache, dass das Grundstück der Nachbarn durch das Bauvorhaben negativ beeinflusst wird, ein Grund für eine Beschwerde sein.

Wann sollte man ein Baugesuch anfechten?

Um herauszufinden, ob in Ihrer Gemeinde Bauprojekte geplant sind, können Sie im Amtsblatt nachsehen, welche Bauanträge genehmigt wurden. Denn Baugesuche werden öffentlich bekannt gemacht und Pläne können eingesehen werden. Wenn ein in Ihrer Nachbarschaft geplanter Bau Sie beeinträchtigen könnte, dann haben Sie das Recht, einen Einspruch einzulegen. 

Bevor Sie einen Einspruch gegen ein Bauprojekt einreichen, müssen Sie unbedingt überprüfen, ob die Frist für die Anfechtung noch nicht abgelaufen ist. Die Frist zur Einsprache gegen ein Bauprojekt wird je nach Gemeinde auf zwanzig bis dreissig Tage ab der Veröffentlichung des Bauprojekts im Amtsblatt festgelegt.

Sie sollten wissen, dass Sie aus jedem Grund eine Beschwerde einreichen können. Dieser muss lediglich begründet werden. Informieren Sie sich stattdessen im Vorfeld über die Kosten, die bei diesem Verfahren anfallen, sowohl in Bezug auf die Beschwerdekosten, die Anwaltskosten und die Verfahrenskosten, die schnell ins Gewicht fallen können. Beachten Sie, dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren von der unterlegenen Partei getragen werden müssen (Artikel 13 des Gesetzes über die Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit) und sich in der Regel auf 5.000 CHF belaufen. 

Was beinhaltet ein Einspruch gegen ein Bauprojekt?

Um eine Beschwerde gegen ein Baugesuch einzureichen, muss eine sogenannte Beschwerdeschrift fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Dieses Dokument muss in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden: ein Original sowie zwei Kopien. Die Beschwerdeschrift besteht aus zwei Hauptdokumenten.

Das erste Dokument ist die Abfrage selbst. Sie legt fest, was die verweigernde Person mit dieser Beschwerde erreichen möchte. Dabei kann es sich um die vollständige Annullierung des Bauprojekts handeln oder lediglich um einen Antrag auf eine Teilannullierung, die sich nur auf einen Teil des Projekts bezieht. Der Einspruch kann auch aus einem Antrag auf Änderung oder Ergänzung des Bauprojekts bestehen. Das zweite Dokument, das die Beschwerdeschrift vervollständigt, ist die Begründung der Anfechtung. In diesem Dokument legt der Einwender bzw. die Einwenderin die Gründe für den Einspruch dar. Es geht darum, die schädlichen Auswirkungen des Projekts auf das Eigentum der Person zu erklären und so weit wie möglich zu demonstrieren. 

Neben diesen Dokumenten muss die Beschwerde auch verschiedene andere Unterlagen wie Belege sowie eine Kopie der angefochtenen Entscheidung enthalten.

Das Verfahren, um ein Baugesuch anzufechten

Die Bauvorschriften fallen nicht unter das Schweizer Zivilgesetzbuch, sondern hängen von verschiedenen Verordnungen ab, die von den Kantonen und Gemeinden erlassen werden. Daher variiert die Gesetzgebung in diesem Bereich von Gemeinde zu Gemeinde. In der Regel und in den meisten Kantonen ist das Bauamt oder die Stadtplanungsbehörde zuständig, wie zum Beispiel im Kanton Waadt, wo sich die CAMAC (Centrales des autorisations en matière de constructions) um Anträge und Anfechtungen kümmert. Im Kanton Zürich hingegen ist das Baurekursgericht zuständig.

Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, einen Anwalt oder eine Anwältin einzuschalten, um eine Beschwerde gegen eine Baubewilligung einzureichen, aber es wird dennoch empfohlen. Denn diese Verfahren sind langwierig und komplex und erfordern solide Kenntnisse im Baurecht, Umweltrecht und in den städtebaulichen Vorschriften.

Sobald die Akte eingereicht wurde, erhält die Einspruch einlegende Person von einem Richter bzw. einer Richterin eine Empfangsbestätigung. Dieser oder diese kann die Person auffordern, zusätzliche Informationen zu ihrem Antrag beizubringen, und verlangt in der Regel einen Vorschuss für die Verfahrenskosten. Parallel dazu wird die Behörde, die dem Baugesuch stattgegeben hat, über die eingereichte Beschwerde informiert und muss ihrerseits dem Richter oder der Richterin eine Kopie der Akte im Zusammenhang mit dem betreffenden Bauprojekt und ihre Stellungnahme zur Beschwerde zukommen lassen. Die Einspruch einlegende Person wird dann ebenfalls per Post über den Standpunkt der Behörde informiert.

Bevor der Richter oder die Richterin ein Urteil fällt, kann er oder sie beschliessen, Gutachten zu erstellen, die betroffenen Parteien und mögliche Zeugen in einer Anhörung zu vernehmen und weitere schriftliche Erklärungen anzufordern. Nach Abschluss dieser Ermittlungsmassnahmen wird dann eine Entscheidung über die Beschwerde getroffen. Der Antrag kann entweder abgelehnt werden, wodurch der Bau stattfinden kann, oder genehmigt, was zur Folge hat, dass die erteilte Bewilligung des Baugesuchs aufgehoben wird.

So geht Rechtsberatung heute – einfach, sicher, transparent

Sie finden hier kostenlos ohne aufwendige Recherche die richtige Anwältin oder den richtigen Anwalt.

  1. Anfrage platzieren
  2. Offerten vergleichen
  3. Zusammenarbeit starten
  4. Kosten überwachen
Anfrage starten Download Icon

FAQ: Baugesuch anfechten

Für die meisten Bauvorhaben muss vorab eine Bewilligung eingeholt werden. Dies gilt für den Bau eines Hauses, einer Immobilie, eines Gebäudes oder sogar für einen Anbau an ein bestehendes Gebäude, egal ob es sich dabei um das Innere oder das Äussere des Gebäudes handelt. Einige Arten von Arbeiten sind manchmal auch ohne Bewilligung eines Baugesuchs möglich.

 

 

 

Ja, wenn Sie Kenntnis von einem Formfehler bei der Erteilung der Genehmigung haben oder wenn Sie direkt negativ von dem Bau betroffen sind. Letzteres gilt meist jedoch nur für benachbarte Bauten. Bei Grossprojekten wie dem Bau eines Stadions wird der Begriff des Nachbarn hingegen weit ausgelegt.

 

Wer gegen eine Bewilligung eines Baugesuchs Einspruch erhebt, muss seinen Antrag schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen. Dieser Antrag sollte ein Dokument enthalten, in dem die Anfechtung dargelegt wird, ein weiteres mit der Begründung, eine Kopie der angefochtenen Entscheidung sowie verschiedene Belege.

 

 

 

Ja, das Recht auf Beschwerde wird unabhängig vom Status der einwendenden Person gewährt. Jemand, der ein Haus mietet, kann also ebenso wie z. B. der Empfänger oder die Empfängerin eines Verkaufsversprechens gegen ein Bauvorhaben Einspruch erheben.

 

 

 

 

Um ein Baugesuch anzufechten, muss die einwendende Person ihren Einspruch auf einen oder mehrere objektive und begründete Gründe stützen. Sie muss die negativen Folgen und die Benachteiligung, die der Bau mit sich bringen würde, geltend machen. Die Person kann ihre Beschwerde auch auf einen Formfehler stützen, von dem sie Kenntnis hat.

 

 

 

 

 

 

 

Die Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Baugesuch sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Sie betragen in der Regel 20 bis 30 Tage ab der Veröffentlichung der Genehmigung im Amtsblatt.

 

 

Sobald die Frist für den Widerspruch abgelaufen ist, endet das Recht auf einen Einspruch. Daher ist es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, einen Rechtsbehelf einzulegen.

 

Gesetzesartikel

Nachbarschaftsrecht (Artikel 679 ZGB)

Nachbarschaftsverhältnis (Artikel 684 ZGB)