Pfusch am Bau: Das können Sie bei Baumängeln tun

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Kalender Icon 10. Mai 2022

Pfusch am Bau ist ein wichtiges Thema für Bauherren und Immobilienbesitzerinnen. Durch schlecht ausgeführte Arbeit können Baumängel entstehen, die zu einer Wertminderung führen oder die im betreffenden Haus lebenden Personen sogar in Gefahr bringen können. Bei einem Bauprojekt gibt es in der Regel viele Tätigkeiten, die falsch ausgeführt werden können. Für Bauherrinnen ist es deshalb wichtig, den Überblick zu behalten und bei auftretenden Mängeln sofort zu reagieren.

Auf einen Blick

  • Mit Pfusch am Bau ist gemeint, wenn bestimmte Arbeiten bei einem Bauprojekt nicht korrekt ausgeführt werden und Baumängel entstehen.
  • In der Regel sind Bauherrinnen und Immobilienbesitzer gegen Pfusch am Bau abgesichert – Baumängel können beanstandet werden.
  • Am wichtigsten ist eine gute vertragliche Grundlage – die meisten Verträge im Baugewerbe berufen sich auf die SIA-Norm 118.

Was ist Pfusch am Bau eigentlich?

Mit dem umgangssprachlichen Ausdruck «Pfusch am Bau» sind in den meisten Fällen Baumängel gemeint. Das ist bei einem Bauprojekt immer dann der Fall, wenn das Endergebnis nicht mit dem übereinstimmt, was im Plan vorhergesehen war. Dabei gibt es unterschiedliche Arten von Baumängeln, die nach dem Bauprozess auftreten können:

  • Eigenschaften fehlen: Eine im Bauwerkvertrag vereinbarte Eigenschaft oder Konstruktion wurde nicht errichtet.
  • Offene Baumängel: Dabei handelt es sich um Baumängel, die mit blossem Auge als solche zu erkennen sind (z. B. eine falsch gezogene Wand).
  • Verdeckte Baumängel: Diese Fehler sind schwerer zu erkennen und bei der Abnahme mitunter gar nicht sichtbar. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein undichtes Dach handeln.

Baumängel können nicht nur während, sondern auch bereits vor der Bauphase geschehen. Tatsächlich kommen Planungsfehler gar nicht so selten vor. Pfusch am Bau kann ernste Auswirkungen nach sich ziehen. Als Bauherr bzw. Auftragstellerin bekommen Sie im Endeffekt nicht das, was vereinbart wurde und wofür Sie bezahlen. Baumängel führen nicht nur zu einer Wertminderung der Immobilie, sondern es können auch andere langfristige Probleme entstehen.

Ein Beispiel: Die Fenster und Türen in einem Neubau wurden nicht richtig abgedichtet. Das ist nicht sofort ersichtlich und wird deshalb bei der Abnahme nicht als Baumangel erkannt. In den kalten Wintermonaten fällt auf, dass etwas nicht stimmen kann, weil die Heizkosten übermässig hoch sind.

Wie entsteht Pfusch am Bau?

Pfusch am Bau kann aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Der Fehler liegt dabei entweder beim Bauunternehmen selbst oder bei den Subunternehmern. Unsaubere Arbeiten haben zur Folge, dass bestimmte Projektteile nicht korrekt ausgeführt werden. Nicht immer muss es sich dabei um ein unseriöses Unternehmen handeln – oft reicht lediglich fehlende Konzentration oder unpassende Materialien. Dies sind die häufigsten Gründe für Pfusch am Bau:

  • minderwertige Materialien
  • falsche Ausführung von Arbeiten
  • fehlende Expertise
  • Fehler in der Planung

Pfusch an Ihrem Bau – das können Sie unternehmen

Die gute Nachricht: Bauherrinnen und Immobilienbesitzer müssen Baumängel und Pfusch am Bau nicht einfach hinnehmen. Mängel können beanstandet werden und sind vom Bauunternehmer zu beheben. Allerdings ist es wichtig, dass Sie als Bauherr oder Immobilienbesitzerin sofort handeln. Wenn Ihnen ein Fehler oder ein Baumangel auffällt, müssen Sie innerhalb kürzester Zeit aktiv werden – ansonsten kann es schwierig sein, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie die Bauabnahme nach Fertigstellung des Bauprojekts sorgfältig durchführen. Je nachdem, was im Bauwerkvertrag vereinbart ist, kann eine Bauabnahme sogar verpflichtend sein. Gilt die SIA-Norm 118, so ist eine gemeinsame Abnahme mit Bauherr und Bauunternehmerin nach der Fertigstellung des Bauwerks vorgesehen. In einem Abnahme- oder Mängelprotokoll sollten alle Probleme schriftlich festgehalten werden.

Auch wenn das Obligationenrecht (OR) greift, sollte eine eingehende Überprüfung durchgeführt werden – hier ist es nicht vorgeschrieben, dass der Bauunternehmer anwesend sein muss. Der Bauherrin steht es allerdings frei, eine Fachkraft hinzuzuziehen. In vielen Fällen ist dies sinnvoll, denn ein erfahrener Gutachter oder eine Bauexpertin erkennt Baumängel eher als ein Laie. Diese sollten auch hier schriftlich oder mit Fotos oder Videos festgehalten werden.

Pfusch am Bau – diese Rechte haben Sie

Ein guter Vertrag schützt Bauherren und Auftraggeberinnen vor schlecht ausgeführter Arbeit. Baumängel können beanstandet werden, unabhängig davon, ob die SIA-Norm 118 im Bauvertrag vereinbart wurde oder ob das OR gilt. Letzteres nimmt zwar den Auftraggeber etwas mehr in die Pflicht, bietet aber trotzdem Schutz vor etwaigen Baumängeln. Das Bauunternehmen muss diese dann entweder beheben oder eine Preisminderung gewähren. In besonders schweren Fällen kann der Bauherrin sogar Schadensersatz zustehen (vgl. Artikel 368 OR). Voraussetzung dafür ist, dass die Mängel zeitnah nach deren Entdeckung beanstandet werden. Werden beispielsweise Baumängel während der Abnahme des Bauprojekts entdeckt, aber nicht angesprochen, gelten sie als stillschweigend akzeptiert.

Verdeckte Mängel sind in der Regel kaum sofort festzustellen, sondern fallen erst einige Zeit nach Fertigstellung eines Bauprojekts auf. Dabei kann es sich etwa um Feuchtigkeit in den Wänden oder später auftretende Risse im Putz handeln. Je nachdem, welche Gesetzesgrundlage gilt, haben Immobilienbesitzerinnen zwei bzw. fünf Jahre Zeit, um auftretende Baumängel zu beanstanden. In Ausnahmefällen – wenn eine Täuschung durch das Bauunternehmen vorliegt – haben Bauherren sogar bis zu zehn Jahre Zeit.

Achtung: Versuchen Sie niemals, einen Fehler selbst auszubessern. Dadurch können Sie Ihre Ansprüche verlieren und der Bauunternehmer kann nicht mehr in die Pflicht genommen werden. Dokumentieren Sie stets alles schriftlich oder machen Sie Fotos oder Videos.

Kann man Pfusch am Bau vorbeugen?

Pfusch am Bau kann leider nicht vollkommen vorgebeugt werden. Ein wichtiger Punkt ist, dass Sie für Ihr Bauprojekt ein vertrauenswürdiges Unternehmen wählen. Lassen Sie sich dafür ruhig etwas Zeit und recherchieren Sie gründlich. Im Idealfall finden Sie einen seriösen Anbieter, der positive Referenzen vorweisen kann. Auch der Vertrag ist ein essenzieller Aspekt. Stellen Sie sicher, dass dieser Sie als Bauherr bzw. Auftraggeberin im Fall von Baumängeln und Pfusch am Bau ausreichend absichert. Wenn die SIA-Norm 118 als gesetzliche Grundlage herangezogen wird, ist dies in der Regel ein gutes Zeichen. Klauseln wie Garantieeinschränkungen sollten Sie skeptisch gegenüberstehen.

Um die Gefahr von Fehlern während des Bauprozesses zu verringern, sollten Sie selbst oder eine kompetente Vertrauensperson auf der Baustelle regelmässig zugegen sein. So können Sie etwaige Mängel bereits vorab erkennen und beseitigen lassen. Auch in den Planungsprozess vor dem eigentlichen Baubeginn sollten Sie eingebunden sein.

Wer kann bei Pfusch am Bau weiterhelfen?

Grundsätzlich können Sie als Bauherrin oder Auftraggeber Baumängel selbst rügen. Eine andere Angelegenheit ist es jedoch, Mängel überhaupt zu entdecken, denn ein ungeschultes Auge erkennt viele Baumängel nicht. Deshalb kann es sinnvoll sein, einen Gutachter hinzuzuziehen, der Sie bei der Abnahme des Projekts und der Feststellung von Mängeln unterstützt. Für den Fall, dass das Bauunternehmen seinen Pflichten nicht nachkommt und sich weigert, Mängel zu beheben, ist die Konsultation eines Anwalts empfehlenswert, damit Sie einen möglichen Rechtsstreit für sich entscheiden können.

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FAQ: Pfusch am Bau

Von Pfusch am Bau spricht man, wenn Arbeiten bei einem Bauprojekt schlecht ausgeführt werden. Dies führt zu Baumängeln, die negative Auswirkungen haben können: Neben einer Wertminderung können auch finanzielle oder anderweitige Schäden für den Hausbesitzer oder die späteren Mieterinnen entstehen.

Ja, Bauherren und Immobilienbesitzerinnen haben ein Recht auf die Behebung von Baumängeln. Dazu müssen diese sofort nach Feststellung angezeigt werden. Für verdeckte Mängel gilt – je nach gesetzlicher Grundlage – eine Frist von zwei bzw. fünf Jahren.

Zu Baumängeln kommt es aufgrund schlecht ausgeführter Arbeit des Bauunternehmers oder eines Subunternehmers. Dabei ist es unerheblich, ob dies mit Absicht geschieht, zum Beispiel weil keine hochwertigen Materialien verwendet werden, oder unabsichtlich aufgrund von Nachlässigkeit. Sobald sich der Ist- vom Soll-Zustand unterscheidet, spricht man von einem Baumangel.

Im Regelfall ist das Bauunternehmen verpflichtet, angezeigte Baumängel zu beheben. Alternativ kann eine Preisminderung vereinbart werden, wenn der Bauherr oder die Auftraggeberin dies bevorzugt.

Als Bauherrin oder Immobilienbesitzer sind Sie dazu verpflichtet, entdeckte Mängel anzuzeigen. Auch die Abnahme bzw. Prüfung des Bauwerks nach Abschluss gehört in der Regel zu diesen Pflichten.

Pfusch am Bau lässt sich kaum vollkommen verhindern. Durch die Wahl eines seriösen Bauunternehmens und einer regelmässigen Überprüfung kann das Risiko allerdings minimiert werden.

Grundsätzlich können Baumängel vom Bauherrn selbst festgestellt und beanstandet werden. Mithilfe eines Gutachters kann es einfacher sein, etwaige Mängel aufzudecken. Weigert sich das Bauunternehmen, die Verantwortung zu übernehmen, sollte ein Anwalt konsultiert werden.

Gesetzesartikel

Feststellung von Mängeln (Artikel 367 OR)

Rechte bei Mängeln (Artikel 368 OR)

Verjährung von Mängelpflichten (Artikel 371 OR)