Der Arbeitsvertrag in der Schweiz: Arten, Inhalte und Besonderheiten

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Kalender Icon 05. März 2022

Damit sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber gleichermassen absichern können, sollte bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsvertrag aufgesetzt werden. Im schweizerischen Recht unterscheidet man dabei zwischen Einzel-, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen. Was es mit den einzelnen Formen auf sich hat und worauf Sie beim Thema Arbeitsvertrag achten sollten, erfahren Sie hier.

Auf einen Blick

  • Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel zwischen einem Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen abgeschlossen.
  • Darin finden sich Regelungen zum Arbeitsverhältnis sowie zu den Rechten und Pflichten beider Vertragsparteien.
  • Während Einzelarbeitsverträge für einen bestimmten Arbeitnehmer gelten, enthalten Gesamt- und Normalarbeitsverträge Vorgaben für ganze Gruppen, Regionen oder Branchen.

Was ist ein Arbeitsvertrag?

Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin. Er wird dann abgeschlossen, wenn ein neues Arbeitsverhältnis beginnt oder sich die Konditionen einer laufenden Berufstätigkeit verändern. In der Schweiz gibt es verschiedene Formen von Arbeitsverträgen, unter anderem den Einzelarbeitsvertrag (EAV), den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und den Normalarbeitsvertrag (NAV).

Auch wenn die mündliche Form zulässig ist, werden die meisten Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen. Das Dokument wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben. Gesetzliche Regelungen rund um die Arbeitsverträge sind im Zehnten Titel des Obligationenrechts (OR) ab Artikel 319 OR festgelegt.

Was ist in einem Arbeitsvertrag geregelt?

Arbeitsverträge enthalten Regelungen zur Zusammenarbeit. Viele Arbeitsverträge sind individuell gestaltet und bestimmen über spezifische Vorgaben, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant werden. Die folgenden Informationen sollte ein Einzelarbeitsvertrag beinhalten:

  • Name der Angestellten und des Arbeitgebers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses (genaues Datum)
  • Funktion oder Position der Angestellten (manchmal auch Verantwortlichkeiten)
  • Lohn und Lohnzuschläge
  • reguläre wöchentliche Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit)
  • spezielle Regelungen (z. B. Überstundenregelungen, Konkurrenzverbot)
  • Ende des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Verträgen (genaues Datum)

Inhalte von Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge beschäftigen sich detaillierter mit den spezifischen Pflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern. Diese entstehen dann, wenn ein Arbeitsverhältnis beginnt. Im OR sind sowohl die Pflichten der Angestellten als auch die Pflichten des Arbeitgebers festgelegt, die mit jedem Arbeitsvertrag einhergehen.

Pflichten des Arbeitnehmers (Artikel 321 OR)

Eine Arbeitnehmerin stimmt mit ihrer Unterschrift auf einem Einzelarbeitsvertrag unter anderem den folgenden Pflichten zu:

Arbeitspflicht: Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit muss vom Vertragsunterzeichnenden selbst ausgeführt werden.

Sorgfalts- und Treuepflicht sowie Haftung: Angestellte müssen ihre Arbeit sorgfältig und in bestem Wissen und Gewissen ausführen. Wird dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig Schaden zugefügt, haftet der Arbeitnehmer als Verursacher. Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht weitergegeben werden – auch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Des Weiteren darf die Arbeitnehmerin keine Arbeiten für die Konkurrenz ausführen oder andere Tätigkeiten, die im Konflikt mit dem arbeitgebenden Unternehmen stehen.

Überstundenarbeit: Mitarbeitende sind zu Überstunden in einem gewissen Rahmen verpflichtet, wenn dies für sie möglich ist. Diese zusätzlich geleisteten Stunden werden entweder mit Freizeit oder mit Lohn beglichen.

Des Weiteren sind Angestellte dazu verpflichtet, Weisungen und Anordnungen im Betrieb zu befolgen. Sie unterliegen ausserdem einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Pflichten des Arbeitgebers (Artikel 322 ff. OR)

Ebenso wie Arbeitnehmer ihre Pflichten erfüllen müssen, kommen auch dem Arbeitgeber bestimmte Pflichten und Aufgaben zu. Unter anderem gehören dazu rechtlich gesehen die folgenden:

Lohn: Der Arbeitgeber ist zur Zahlung des vereinbarten oder üblichen Lohns verpflichtet. Dies soll am Ende jeden Monats erfolgen, ausser es ergeben sich abweichende Vorgaben aus geltenden Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen. Auch Gratifikationen, etwa Weihnachtsgeld, sollen gezahlt werden, wenn dies vorher vereinbart wurde. Des Weiteren sieht das Gesetz die Lohnfortzahlung bei Unfall, Lohnfortzahlung bei Krankheit und bei einer Schwangerschaft vor. Übernimmt die Versicherung dies, so ist der Arbeitgeber davon befreit. Zudem sind im Gesetz Vorgaben zu Lohnrückbehalt und Lohnsicherung sowie der Zahlung von Provisionen und Anteilen am Geschäftsergebnis festgelegt.

Schutz der Persönlichkeit der Angestellten: Der Arbeitgeber muss das Leben, die Gesundheit und die persönliche Integrität seiner Angestellten mit den entsprechenden Massnahmen schützen. Dazu gehört auch die Verhinderung von sexueller Belästigung. Des Weiteren müssen persönliche Daten der Mitarbeitenden geschützt werden.

Freizeit, Ferien und Urlaub: Angestellten ist mindestens ein freier Tag in der Woche zu gewähren. Zusätzlich stehen allen Mitarbeitenden vier Wochen Ferien zu (für Arbeitnehmerinnen unter 20 Jahren fünf Wochen). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Kürzung möglich. Des Weiteren sind im OR Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub sowie Urlaub für die Betreuung von Verwandten geregelt.

Zudem sind im OR Regelungen zur Personalvorsorge durch den Arbeitgeber festgelegt. Auch andere Themen wie die Pflicht zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses und die Vorgaben zur Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden dort behandelt.

Arten von Arbeitsverträgen

Das Schweizer Rechtssystem unterscheidet verschiedene Arten von Arbeitsverträgen, die unterschiedlichen Zwecken dienen. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung samt einer kurzen Erklärung zu den wichtigsten Arten von Arbeitsverträgen, die in der Schweiz Anwendung finden.

Einzelarbeitsvertrag (Artikel 319 ff. OR)

Ein Einzelarbeitsvertrag wird zwischen einer angestellten Person und dem Arbeitgeber abgeschlossen. In diesem werden Einzelheiten zum eingegangenen Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Vertrag kann sich auf befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse beziehen und sowohl stunden-, halbtage- oder tageweise Tätigkeit thematisieren – solange diese regelmässig erfolgt.

Gesamtarbeitsvertrag (Artikel 356 ff. OR)

Für bestimmte Branchen oder Arbeitsfelder gelten nationale oder regionale Gesamtarbeitsverträge (GAV). Meist werden diese zwischen Arbeitnehmergewerkschaften und Arbeitgeberverbänden abgeschlossen. Die beiden Parteien verhandeln die Konditionen, jeweils im Hinblick auf die Vorstellungen ihrer Verbandsmitglieder. In vielen Fällen soll damit die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen bezüglich bestimmter Arbeitsaspekte erreicht werden, z. B. durch einen branchenweiten Mindestlohn. Die im GAV gestellten Mindestanforderungen dürfen nicht unterschritten werden – eine Verbesserung ist dagegen erlaubt. Zusätzlich gibt es auch GAV in bestimmten Unternehmen. Damit sichern oftmals grosse Konzerne eine einheitliche Behandlung ihrer Angestellten an allen Standorten.

Normalarbeitsvertrag (Artikel 359 ff. OR)

Normalarbeitsverträge (NAV) werden oft dann erstellt, wenn es keinen GAV für die Branche gibt. Das ist in Berufen der Fall, in denen branchenübliche Gewohnheiten (z. B. bezüglich des Lohns) mitunter nicht befolgt werden. Ein NAV wird vom jeweiligen Kanton oder dem Bund erlassen. Er kann zusätzlich zu GAV und Einzelarbeitsverträgen gelten und hat grundsätzlich immer Vorrang. Das bedeutet, dass diese Verträge ausschliesslich verändert werden können, wenn dies zugunsten der Arbeitnehmerinnen geschieht. Ein Beispiel ist der NAV Hauswirtschaft. Dieser gilt bundesweit zusätzlich zu etwaigen kantonalen NAV. Darin sind die Mindestlöhne in der Hauswirtschaftsbranche geregelt.

Besondere Einzelarbeitsverträge

Neben den allgemeinen Einzelarbeitsverträgen gibt es noch einige Sonderformen. Für diese speziellen Arbeitsverhältnisse gelten einige besondere Regelungen, die in den entsprechenden Paragrafen im Gesetz festgelegt sind. Dazu gehören folgende:

  • Lehrvertrag (Artikel 344 ff. OR): Lehrverträge werden zwischen Auszubildenden und dem Arbeitgeber abgeschlossen.
  • Handelsreisendenvertrag (Artikel 347 ff. OR): Diese Art von Verträgen wird für fest angestellte Handelsreisende verwendet, also beispielsweise Aussendienstmitarbeiterinnen.
  • Heimarbeitsvertrag (Artikel 351 ff. OR): Ein Vertrag dieser Form wird für Mitarbeitende in Heimarbeit bzw. im Homeoffice nötig.

Welche Form ist für einen Arbeitsvertrag einzuhalten?

Die meisten Arbeitsverträge in der Schweiz werden schriftlich festgehalten. Das hat den Vorteil der besseren Beweisbarkeit im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten. In der Regel handelt es sich dabei um ein mehrseitiges Dokument, das von beiden Parteien unterschrieben wird. Grundsätzlich bedarf ein Einzelarbeitsvertrag nach Artikel 320, Absatz 1 OR allerdings keiner besonderen Form, um gültig zu sein – demnach wäre auch eine mündliche Form zulässig. Des Weiteren ist sogar eine stillschweigende Übereinkunft möglich. So gilt es auch dann als Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitgeber Leistungen in Anspruch nimmt, die nur gegen die Zahlung von Lohn zu erwarten sind (Artikel 320, Absatz 2 OR). Allerdings unterliegt der Arbeitgeber bei Abschluss eines unbefristeten oder länger als einen Monat andauernden Arbeitsverhältnisses einer Informationspflicht. In diesem Fall muss er der Arbeitnehmerin schriftlich die folgenden Informationen mitteilen (Artikel 330b OR):

  • Namen der Vertragsparteien
  • Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Funktion des Arbeitnehmers
  • Lohn und allfällige Lohnzuschläge
  • Wöchentliche Arbeitszeit

Achtung Ausnahme: Nach Artikel 344a, Absatz 1 OR ist für einen Lehrvertrag zwingend eine schriftliche Form nötig. Auch Handelsreisende müssen einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit bestimmten Informationen abschliessen (Artikel 347a OR). Zudem müssen bestimmte Sonderregelungen schriftlich festgehalten werden. Soll eine Überstundenregelung von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, so bedarf dies der schriftlichen Form (Artikel 321c, Absatz 3 OR). Des Weiteren werden Gesamtarbeitsverträge immer schriftlich festgehalten (Artikel 356c, Absatz 1 OR).

Inwiefern sind die Vorschriften bezüglich des Arbeitsvertrags flexibel?

Im schweizerischen Recht wird zwischen zwei verschiedenen Arten von zwingenden Vorschriften unterschieden. Diese Vorgaben müssen bei jeder Art von Arbeitsverträgen eingehalten werden. Der Unterschied zwischen den beiden Arten ist, dass eine absolut unabänderlich ist, während die andere unter bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden kann.

Unabänderliche Vorschriften nach Artikel 361 OR

Diese Vorschriften müssen immer eingehalten werden. Es darf nicht davon abgewichen werden, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberin daraus einen Vorteil ziehen würde. Gibt es beispielsweise eine Klausel im Arbeitsvertrag, die gegen eine der Regelungen verstösst, so ist dieser Teil des Vertrags als nichtig anzusehen. Unter anderem gehören dazu die gesetzlichen Regelungen zu den folgenden Themen:

  • Überstundenarbeit nach Artikel 321c, Absatz 1 OR
  • Zuwendungen für Personalfürsorge nach Artikel 331, Absatz 1 f. OR
  • Kündigung von Arbeitsverhältnissen nach Artikel 334, Absatz 3 und Artikel 335 OR
  • Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt bzw. Verlassen der Arbeitsstelle nach Artikel 337d OR

Abänderliche Vorschriften nach Artikel 362 OR

Im Gegensatz dazu gibt einige Vorschriften, von denen in bestimmten Situationen abgewichen werden darf, allerdings nur dann, wenn sich die Veränderung günstig für die Arbeitnehmerin auswirkt. Hätte nur der Arbeitgeber daraus einen Vorteil, so ist die Abweichung nicht zulässig. Unter anderem gehören dazu die folgenden Punkte:

  • Anteil am Geschäftsergebnis und Provisionen nach Artikel 322a OR
  • Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers nach Artikel 328 OR
  • Ferien, Urlaub und Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329 OR
  • Kündigungsfristen nach Artikel 335c, Absatz 3 OR

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FAQ: Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag sind bestimmte Regelungen zum Arbeitsverhältnis festgelegt. Das Dokument enthält wichtige Informationen zur Stelle (Arbeitszeit, Tätigkeit) und zu den Vertragsparteien.

Gesetzlich muss der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin über die folgenden Informationen in Kenntnis setzen:

 

-Namen der Vertragsparteien

-Beginn des Arbeitsverhältnisses

-Funktion des Arbeitnehmers

-Lohn und Zuschläge

-normale Arbeitszeit

Einzelarbeitsverträge beziehen sich direkt auf ein Individuum, den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis abschliesst. Gesamtarbeitsverträge dagegen gelten für eine ganze Gruppe von Angestellten, zum Beispiel eine bestimmte Branche oder Beschäftigte in einer speziellen Region.

Ein Normalarbeitsvertrag ist weniger ein Arbeitsvertrag, sondern vielmehr eine Verordnung, die vom Bund oder einem Kanton erlassen wird. Damit sollen Angestellte in Berufen geschützt werden, die mitunter negativen Bedingungen ausgesetzt sind, z. B. einem Lohn unter dem branchenüblichen Durchschnitt. Normalarbeitsverträge enthalten deshalb oft Regelungen zu Mindestlöhnen oder ähnlichen Themen.

Nein, die häufigste Art von Arbeitsverträgen – die Einzelarbeitsverträge – bedürfen keiner besonderen Form, um gültig zu sein. Ausnahmen gibt es bei Lehrverträgen und bei Verträgen für Handelsreisende oder wenn es um bestimmte Regelungen zum Arbeitsverhältnis geht. Für eine bessere Absicherung beider Vertragsparteien ist die schriftliche Form allerdings empfehlenswert.

Einige gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsvertrag und dessen Inhalt müssen zwingend eingehalten werden. Diese dürfen weder von einem Einzel- noch von einem Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag ausser Kraft gesetzt werden. Dabei gibt es einerseits absolut unabänderliche Vorschriften und andererseits Vorschriften, die zugunsten der Arbeitnehmer verändert werden dürfen.

Grundsätzlich darf ein Arbeitsvertrag beliebig gestaltet werden, allerdings dürfen zwingende gesetzliche Vorschriften nicht verändert werden bzw. in manchen Fällen nur zugunsten der Angestellten.

Gesetzesartikel

Pflichten der Arbeitnehmer (Artikel 321 OR)

Pflichten der Arbeitgeber (Artikel 322 OR)

Einzelarbeitsvertrag (Artikel 319 OR)

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