Patentverletzung: die 8 wichtigsten Fragen und Antworten

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Kalender Icon 01. Dezember 2021

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen aufgrund von Patentverletzungen sind schnell gestellt. Und können teuer werden. Oft herrscht Unklarheit darüber, wie man sich in einem solchen Fall richtig verhalten soll. Wir haben Antworten auf die Fragen, die Kläger und Angeklagte am meisten interessieren.

1. Was ist eine Patentverletzung?

Eine Patentierung ist für eine technische Erfindung möglich, wenn deren Mechanismus eine Problemstellung auf eine neue Art und Weise löst. Es kann sich dabei beispielsweise um ein Mess-, Herstellungs- oder Steuerungsverfahren einer Maschine, Anlage oder Ware handeln. 

Nach der Patentierung darf kein Dritter von dieser Erfindung ohne das ausdrückliche Einverständnis des Patentinhabers Gebrauch machen. Darunter zählt die wiederholte Herstellung, das Anbieten, die Einfuhr oder der gewerbliche Verkauf innerhalb der schutzbeantragten Länder. Geschieht dies dennoch, spricht man von einer Patentverletzung. Belangt werden können hierbei auch mehrere Personen, wenn sie an der widerrechtlichen Benützung beteiligt waren oder dazu angestiftet haben. 

2. Wann ist eine Abmahnung rechtens? 

Eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung aufgrund einer Patentverletzung ist rechtens, wenn eine patentierte Erfindung, wie oben benannt, widerrechtliche verwendet wird. Eine der einfachsten Grundregeln im Patentrecht besagt jedoch, dass eine tatsächliche Patentverletzung erst dann stattfindet, wenn eine wiederholte, gewerbliche Nutzung stattgefunden hat. Findet der Gebrauch in privatem Rahmen statt, liegt, rechtlich gesehen, keine Patentverletzung vor.

3. Was sind die wichtigsten Ausnahmen, die ich kennen sollte?  

Das Verbot von gewerbsmässiger Nutzung durch einen Dritten, das durch ein Patent gegeben ist, erlischt, sobald ein Patentinhaber seine Erfindung für den Handel freigibt. Das heisst, wer die Ware dann rechtmässig erwirbt, darf sie dann auch weiter veräussern. 

Durchfuhrbestimmungen ins Ausland

Als Patentinhaber dürfen Sie die Durchfuhr von Waren durch die Schweiz durch Zollmassnahmen nur stoppen, wenn Sie auch gleichzeitig die Einfuhr in das Bestimmungsland verbieten können. Das heisst, es müssen gleichzeitig in beiden Ländern berechtigte Annahmen für eine Patentverletzung vorliegen.

Wareneinfuhr aus dem Ausland 

Bei der Einfuhr aus dem Ausland gilt in der Schweiz nach wie vor das im Jahr 2009 eingeführte Gesetz der einseitigen, regionalen Erschöpfung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Dieses besagt, dass das oben beschriebene Erschöpfungsgesetz eintritt, wenn der Patentinhaber seine Ware zum Handel innerhalb des EWR freigibt. Ab dem Zeitpunkt darf somit ein Handel zwischen EWR-Ländern stattfinden. Möchte ein Händler die patentgeschützte Ware jedoch von einem Land ausserhalb der EWR-Mitgliedsstaaten einführen, muss er erst die Erlaubnis des Patentinhabers einholen. 

Gerade bei der Einfuhr günstiger gehandelter Originalware aus dem Ausland, sogenannte Parallelimporte, bedeutet das für Schweizer Patentinhaber einen Vorteil. Nichtsdestotrotz macht es den Handel mit dem Ausland zum Teil zu einer komplexen Angelegenheit. Einen Fachexperten an der Seite zu haben, ist gerade bei ausländischem Handel Gold wert.

4. Wie soll ich mich im Falle einer patentrechtlichen Abmahnung verhalten? 

Eine Abmahnung ist eine ernste Angelegenheit. Jedoch sollten Sie bei Eingang einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung angemessene Ruhe bewahren. Handeln Sie nicht auf eigene Faust, indem Sie unterschreiben oder eine Zahlung leisten. Kontaktieren Sie auch nicht den Anwalt der Gegenpartei. Suchen Sie sich stattdessen einen Fachanwalt für Patentrecht, der Sie bei den kommenden Schritten begleitet. Er prüft nicht nur, ob die Anklage berechtigt und die Forderungshöhe angemessen ist, sondern kann Ihnen in einigen Fällen einen immens teuren Gerichtsprozess ersparen.

5. Mit welchen Strafen muss ich bei einer Patentverletzung rechnen? 

Zunächst wird der Patentinhaber von seinem Unterlassungsanspruch Gebrauch machen. Schliesslich möchte er verhindern, dass seine Erfindung unter einem anderen Namen veräussert, beziehungsweise überhaupt verkauft oder weiter benutzt wird. Er kann deshalb von Ihnen verlangen, die betreffenden Güter vollständig und umgehend vom Markt zu nehmen. Dies inkludiert auch den Rückruf von Waren, die bereits verkauft wurden. Entsprechende Vorkehrungen beim Zoll sind von Ihnen zu unternehmen und kostenmässig zu decken. Dazu zählen unter anderem die Beschlagnahmung und Vernichtung der eingeführten Güter. Eine Unterlassungserklärung kann per aussergerichtlicher Abmahnung erfolgen oder in Form einer einstweiligen Verfügung daherkommen.

Weiterführend kann der Kläger Schadensersatzzahlungen fordern. Diese umfassen in der Regel die Entschädigung des ihm entgangenen Gewinns sowie die Auskunft über und Herausgabe Ihres Gewinns. Der Prozessgewinner ist zudem berechtigt, der Gegenpartei die Gerichts- und Anwaltskosten in Rechnung zu stellen. Um den Punkt der Schadensersatzforderungen jedoch geltend machen zu können, muss der Rechteinhaber den ihm entstandenen Schaden beweisen und nachvollziehbar beziffern können. Weiterhin muss er beweisen, dass dieser eindeutig durch Ihr Verschulden verursacht wurde. 

Landet der Fall vor dem Zivilgericht, kann es im schlimmsten Fall ein Vollstreckungsbescheid durch Pfändung geben. Ein grösseres Ausmass kann mitunter eine nachfolgende strafrechtliche Verfolgung haben.

6. Was muss ich tun, wenn ich selbst eine Patentverletzung melden möchte?

Wenn Sie sich durch erstmalige Selbstrecherche sicher sind, dass eine Patentverletzung vorliegt, kontaktieren Sie einen Patentanwalt. Dieser wird eine rechtlich ordentliche Untersuchung veranlassen und mit Ihnen gemeinsam einen Weg zur Durchsetzung Ihres Patentrechts besprechen. 

Im ersten Schritt werden normalerweise eine Abmahnung und eine Unterlassungsforderung an den Verursacher gestellt. Eine aussergerichtliche Einigung ist in der Regel das erste Ziel. Das spart beiden Parteien viel Geld. Andernfalls läuft der Weg in Richtung einer gerichtlichen Klage, in der Ihr Anwalt Sie fachmännisch vertritt. Dieser kann auch die Aussichten einer Klage vorab abschätzen. 

7. Lassen sich Patentverletzungen vermeiden? 

Es steht immer eine gewisse Gefahr einer Rechteverletzung im Raum, denn die Konkurrenz schläft nicht. Allein in der Schweiz kommen jährlich über eintausend neue Anmeldungen geistigen Eigentums hinzu. Diese fortlaufend im Blick zu haben, ist nicht einfach. Eine ausführliche Patentrecherche ist daher das A und O – sowohl noch vor der Beantragung als auch nach der Patentierung. Bei Eintragung in das Register prüfen die Institute vorab, ob es sich bei Ihrer Erfindung um eine Neuerung im objektiven Sinn handelt. Sie prüfen jedoch nicht, ob bereits ein ähnliches Produkt oder Verfahren in geschäftlichem Umlauf ist. Das ist Ihre Aufgabe. 

8. Wer kann mich in patentrechtlichen Angelegenheiten am besten unterstützen?  

Bei patentrechtlichen Angelegenheiten kann Sie unter anderem das IGE unterstützen. Es stellt kostenfreies Informationsmaterial bereit und führt eine gebührenpflichtige Basis-Recherche für Sie durch. Ferner ist das Engagement eines versierten Patentanwalts immer noch das beste Mittel, um Sie und Ihr Unternehmen rechtlich abzusichern. Wir von GetYourLawyer unterstützen Sie bei der Suche. Stellen Sie Ihre Anfrage einfach online. Schnellstmöglich erhalten Sie daraufhin Offerten von ausgewählten Patentanwälten, die zu Ihrem individuellen Fall passen.

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