So verhalten Sie sich bei einer Abmahnung im Markenrecht richtig

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Kalender Icon 01. Dezember 2021

Sie haben eine markenrechtliche Abmahnung erhalten? Keine Panik. Wir verraten Ihnen die Schritte, die jetzt wichtig sind. Zudem zeigen wir auf, wo im Markenrecht mögliche Fallstricke lauern.

Marken und Markenrechtsverletzung: Definition in Kürze 

Marken sind beispielsweise Logos, Schriftzüge, Slogans oder Jingles. Sie dienen der Wiedererkennung von Produkten sowie Dienstleistungen und sollen am Markt unverwechselbar sein. Sie können zudem vor unberechtigter Nutzung durch Dritte geschützt werden. In der Schweiz und Liechtenstein funktioniert das mit einem bezahlten Eintrag im Markenregister des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE). Für Schutz innerhalb der Schweiz sowie der gesamten EU muss die Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erfolgen. 

Von einer Markenrechtsverletzung ist also dann die Rede, wenn ein Dritter dieselbe oder eine zum Verwechseln ähnliche Marke gewerblich nutzt. 

Mögliche Konsequenzen einer Markenrechtsverletzung

Unterlassung

Nicht immer ist der Abmahnende darauf aus, Sie direkt vor Gericht zu bringen. In der Regel ist sein Hauptanliegen, dass Ihre Marke aus dem Markenregister ausgeschlossen wird. Zudem soll sie nicht mehr von Ihnen weiter genutzt, produziert, beworben und verkauft werden. Aus diesem Grund stellt er mit der Abmahnung einen Unterlassungsanspruch. Innerhalb einer ausgewiesenen Frist sollen Sie alle Aktivitäten, die mit der Marke in Verbindung stehen, unterlassen und sie vom Markt nehmen.

Kostenerstattung

Eine Abmahnung zu stellen, ist zwar relativ einfach, aber nicht günstig. Es fallen dafür Gebühren an und der Anwalt, der die Abmahnung in der Regel erstellt, möchte auch bezahlt werden. Da der Abmahnende davon überzeugt ist, sie zu Recht zu stellen, wird er Ihnen gemeinsam mit der Unterlassungserklärung auch gleich diese Kosten in Rechnung stellen. Die Beträge hängen dabei immer individuell vom Fall ab. 

Schadensersatz

Die Gegenpartei wird zudem eine Schadensersatzforderung stellen. Innerhalb der Schadensberechnung hat sie drei Möglichkeiten: Sie kalkuliert hierfür ihren Verlust oder fordert den Ihnen entstandenen Gewinn. In manchen Fällen verlangt die Gegenpartei eine Lizenzgebühr. Das ist jedoch nur möglich, wenn sie eine fixe Lizenzgebühr hat, die sie nachweislich öfters vergibt. 

Um im Allgemeinen eine Schadensersatzforderung stellen zu dürfen, muss der gegnerische Unternehmer auf jeden Fall zuerst zwei Dinge nachweisen: dass ihm ein konkreter Schaden entstanden ist und dass Sie dessen Verursacher sind. 

So verhalten Sie sich im Ernstfall

Keine vorschnellen Handlungen

Wichtig ist vor allen Dingen, dass Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder Zahlungen tätigen, bevor Ihr Fall nicht von einem versierten Markenanwalt überprüft wurde. Dies kommt einem Schuldgeständnis gleich. Zudem verlieren Sie so unter Umständen auch für immer alle Rechte auf Ihre eigene Marke. 

Davon abgesehen, kann Ihnen durch vorschnelles Handeln aus reinem Unwissen ein noch höherer Schaden entstehen, als nötig ist. Füllen Sie die Unterlassungserklärung etwa falsch aus, wird möglicherweise eine hohe Vertragsstrafe fällig. Kontaktieren Sie auch nicht den Gegenanwalt. Überlassen Sie das unbedingt einem ausgebildeten Fachmann.

Frist überprüfen und Anwalt einschalten

Eine überstürzte Handlung ist nicht sinnvoll. Gar nichts zu unternehmen, ist aber ebenfalls keine gute Lösung. Das kann Sie vor Gericht bringen, wodurch die Kosten für Sie nochmals immens ansteigen. Überprüfen Sie deshalb die Ihnen gesetzte Frist im Schreiben und kontaktieren Sie so früh wie möglich, jedoch innerhalb dieser, einen Anwalt. Dieser prüft mitunter nicht nur detailliert die Berechtigung der Abmahnung, sondern auch, ob die Höhe der Schadensersatzforderung nicht viel zu hoch veranschlagt wurde. Zudem ist ein erfahrener Markenanwalt imstande, selbst bei berechtigter Markenrechtsverletzung oft eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen. So sparen Sie viel Geld und Nerven.

Prüfung der Zulässigkeit

Nun gilt es zu prüfen, ob die Ihnen vorliegende Abmahnung rechtlichen Bestand hat. Führen Sie eine erste Selbstüberprüfung durch, ob der Abmahnende seine Marke überhaupt zum Schutz angemeldet hat. Dies finden Sie über eine Onlinerecherche in den öffentlichen Eintragungsregistern Swissreg und dem Madrid Monitor heraus. 

Das Datum der Anmeldung ist dabei ausschlaggebend. Haben beide Parteien ihre Marke angemeldet, gilt im Zweifel das Recht des Älteren. Sollte der Abmahnende seine Marke eingetragen, aber fünf Jahre darauf noch nicht genutzt haben, kann die Abmahnung ebenfalls nichtig sein. Eine Marke muss innerhalb dieser Zeit genutzt werden, da ansonsten ihre Löschung aus dem Markenregister von einem Dritten beantragt werden kann. So soll vorgebeugt werden, dass eine Marke nur angemeldet wird, um lediglich die daraus resultierenden, finanziellen Ansprüche geltend zu machen. 

Eine andere Grundvoraussetzung, damit eine Markenrechtsverletzung überhaupt vorliegt, liegt in der Geschäftstätigkeit. Das heisst, die Marke muss gewerblich genutzt werden oder in Umlauf sein. Wird sie nur privat genutzt, können Sie nicht abgemahnt werden. Doch Achtung: Hier lauern einige Fallstricke in Bezug auf Onlinehandel.

Beachten Sie in jedem Fall: Eine Selbstrecherche ersetzt niemals die Überprüfung durch einen Markenanwalt. Viele Anwälte bieten zudem eine kostenfreie Ersteinschätzung an.

Weiterführende Schritte 

Die nächsten Schritte, hängen davon ab, ob es sich um eine berechtige oder unberechtigte Abmahnung handelt. Bei einer berechtigten wird Sie Ihr Markenanwalt beraten und versuchen, eine aussergerichtliche Lösung mit der Gegenpartei zu erwirken. Andernfalls ist sein Ziel, zumindest die Kostenerstattungen in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Bei unzulässiger Abmahnung ist der nächste Schritt entweder die Verteidigung oder eine Gegenklage. 

Sonderfälle und Fallstricke 

Insbesondere innerhalb des World Wide Web gibt es beim Warenvertrieb so einige Sonderfälle und Fallstricke. Dabei kann es teilweise bereits zu einer Markenrechtsverletzung kommen, wenn Sie als sogenannter «Powerseller» auf Onlineplattformen wiederholt Plagiate zum Verkauf anbieten. Dabei nutzen Sie die Marke des eigentlichen Herstellers in widerrechtlicher Weise. Als privater Verkauf gilt dies bei vielen Richtern nicht mehr. In schlimmsten Fall kann Ihr Handeln eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. 

In der Regel rechtlich in Ordnung ist der werbliche Hinweis auf die Marke des Originalherstellers in Kombination mit dem Verkauf anderer Originalwaren. Anders sieht es aber schon wieder aus, wenn beispielsweise das Logo oder ein bestimmtes Erkennungszeichen des Herstellers für die Werbung oder das Keywording genutzt wird. Hierbei kann schnell von Doppeldeutigkeit und der werblichen Beeinträchtigung der Originalmarke die Rede sein. Solche Fälle müssen demnach immer individuell von einem Markenanwalt geprüft werden. 

Fazit

Eine markenrechtliche Abmahnung zu erhalten, ist keine Bagatelle. Sie kann mitunter dafür sorgen, dass Sie das unmittelbare Recht auf Ihre Marke verlieren. Die weiterführenden Schadensersatz- sowie Verfahrenskosten sind durchaus enorm. Dennoch gilt es, im Akutfall ruhig zu bleiben und umgehend einen Markenanwalt einzuschalten. 

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