Kann eine GmbH eine Einzelfirma übernehmen?

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Kalender Icon 01. Januar 1970

Sie haben eine GmbH und sehen Potenzial in einem Einzelunternehmen, das Sie gerne in Ihr Unternehmen eingliedern möchten. Aber ist es überhaupt möglich, als GmbH eine Einzelfirma zu übernehmen? Und wenn ja, wie? Der folgende Artikel beantwortet Ihnen diese Fragen.

Auf einen Blick

  • Die Übernahme einer fremden Einzelfirma ist verhältnismässig einfach. Dies geschieht in der Regel in Form einer einfachen Barübertragung.
  • Einer der wichtigsten Punkte innerhalb einer beabsichtigten Sachübernahme ist die Erstellung eines Gründungsberichts

Die Entscheidung für eine Übernahme

Ein bereits bestehendes Einzelunternehmen zu übernehmen, ist grundsätzlich eine interessante Überlegung. Handelt es sich dabei um Ihr eigenes Unternehmen und erscheint die Zusammenlegung der beiden Geschäftszweige sinnvoll, ist dies eine gute Möglichkeit, Ihr Einzelunternehmen und in gleichem Zuge Ihre GmbH wachsen zu lassen. Eine GmbH hat zudem, im Gegensatz zu einem Einzelunternehmen, einige Steuervorteile. 

Aber auch die Übernahme einer Fremdfirma kann eine positive Auswirkung auf Ihre bestehende GmbH haben. Nach einer soliden und eingehenden Prüfung des Einzelunternehmens, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Marktwert, die Marktentwicklung, die Kundenanalyse und die bisherigen Umsätze, können erfahrene Unternehmer das zukünftige Potenzial eines Unternehmens einschätzen. Ihre Gesellschafter müssen sich auch keine Sorgen um die Marktetablierung machen, wie etwa bei einer Neugründung. Hat das Einzelunternehmen sich bereits über mehrere Jahre als profitabel erwiesen, fällt zudem die Sorge um weiteres Wachstum weg – zumindest zu Beginn.

Selbstverständlich ist eine fundierte Analyse des Unternehmens sowie des Inhabers für eine solche Entscheidung die essenzielle Basis. Beziehen Sie hierbei gegebenenfalls Fachexperten und Institute oder Ämter mit ein.

Die rechtliche Ausgangslage

Sie haben sich bereits entschieden und wollen ein bestimmtes Einzelunternehmen übernehmen? Perfekt. Nachfolgend haben wir für Sie die rechtliche Ausgangslage analysiert. Zudem haben wir einige der wichtigsten Bestimmungen zusammengetragen, die es zu beachten gilt.

Gleich vorweg: Eine Einzelfirma kann der Gründer weder einfach verkaufen noch in einer anderen Form weitergegeben. Dies würde, rechtlich gesehen, das Ende des Unternehmens bedeuten. Es gibt allerdings eine andere Möglichkeit, eine Einzelfirma an eine Kapitalgesellschaft zu veräussern: die Übertragung der Aktiven und Passiven auf eine bestehende GmbH. Hierbei müssen Sie unterscheiden, ob es sich um Ihre eigene Einzelfirma oder um ein fremdes Unternehmen handelt.

Die Übernahme einer fremden Einzelfirma ist verhältnismässig einfach. Dies geschieht in der Regel in Form einer einfachen Barübertragung. Bei der Übernahme von Vermögenswerten Ihrer eigenen Einzelfirma in eine GmbH liegt eine sogenannte, beabsichtigte Sachübernahme vor. Der Ablauf gestaltet sich hierbei im Vergleich zur Übernahme einer Fremdfirma etwas aufwendiger. Es müssen dabei rechtliche Gründungsvorschriften eingehalten werden, die ähnlich einer Neugründung sind.

Die Rechtsgrundlage

Für Vermögens- oder Geschäftsübernahmen von Einzelfirmen in Form eines Übertrags der Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts ist das Fusionsgesetz (FusG) zuständig. Die Unternehmensführung selbst muss sich an die Richtlinien des zuständigen Eidg. Handelsregisteramts halten.

Der Gründungsbericht

Einer der wichtigsten Punkte innerhalb einer beabsichtigten Sachübernahme ist die Erstellung eines Gründungsberichts. Ein Gründungsbericht muss in jedem Fall schriftlich verfasst werden. Darin müssen Sie die Sacheinlagen, die Sie einbringen, ausführlich in Art, Umfang und Zustand rein objektiv und unmissverständlich beschreiben. Die Sacheinlagen müssen frei verfügbar sein. Sprich, sie müssen dem Inhaber vollumfänglich gehören und dürfen nicht etwa verpfändet sein.

Der erstellte Bericht wird dann an einen zugelassenen Revisor übermittelt. Dieser hat nun die Aufgabe, ihn auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (nach Art. 635a OR). Ist er zufrieden, stellt er eine schriftliche Bestätigung aus. Die Prüfung durch den Revisor dient dem Zweck, das Risiko von Sachübernahmen möglichst gering zu halten. Somit profitieren beide Firmen davon. 

Die Sacheinlagen

Bei den Sacheinlagen gilt es, einiges zu beachten. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Punkte zusammengetragen.

Definition

Damit Ihre GmbH Ihre Einzelfirma übernehmen kann, sind Sacheinlagen erforderlich. Sacheinlagen müssen einen gewissen Ausgangswert haben. Sie können zum Beispiel Immobilien, Kraftfahrzeuge, Maschinen oder andere bewegliche Gegenstände in derselben Grössenordnung sein. Es zählen aber auch Aktien oder Wertpapiere als Sacheinlagen. Eine weitere Option besteht in der Einbringung von Immaterialgüterrechten. Darunter versteht man etwa eingetragene Patente oder Produktmarken. 

Die wichtigste Anforderung an Sacheinlagen ist, dass der Inhaber der vollwertige Eigentümer ist und nicht beispielsweise nur der Teilinhaber einer Immobilie. Sacheinlagen müssen bewertbar sein. Bringen Sie Grundstücke oder Immobilien ein, müssen dies zuvor öffentlich beurkundet werden.

Der Sacheinlage- bzw. Sachübernahmevertrag

Auf Basis der Definition und möglicher, notariell beglaubigter Beurkundungen kann nun ein weiterer wichtiger Bestandteil der Übernahme eines Einzelunternehmens erstellt werden: der Sacheinlage- bzw. Sachübernahmevertrag. Dieser umfasst neben den Daten der Firma und dem Namen des Inhabers auch das Datum der Übernahme, eine vollständige Inventarliste sowie den Übernahmepreis. Ein Sachübernahmevertrag muss immer schriftlich aufgesetzt werden. 

Sonstige Bestimmungen zu Sacheinlagen

Eine Auflistung über die Sacheinlagen muss innerhalb der Statuten veröffentlicht werden. Auch hier sind wieder eine Beschreibung und Bewertung der Einlagen notwendig. Dazu kommen die Namen der Gesellschafter von Einzelfirma (Veräusserer) sowie GmbH (Einleger) und eine Beschreibung der Gegenleistung der GmbH. 

Mögliche rechtliche Folgen bei Missachtung

Der Aufwand, der sich aus sämtlichen oben genannten Bestimmungen ergibt, insbesondere bei den Sacheinlagen, kann einen sehr grossen Umfang haben und entsprechenden Zeitaufwand erfordern. Behalten Sie jedoch unbedingt die rechtlichen Folgen im Hinterkopf, falls Sie diese nicht einhalten, sie versuchen zu umgehen oder Angaben fälschen. 

Ein Verstoss oder eine Manipulation führen nicht nur dazu, dass das Sacheinlagengeschäft als nichtig erklärt wird. Sind Sie am Tatbestand beteiligt, werden Sie laut Gründungshaftung Art. 753 OR zur Verantwortung gezogen. Im schlimmsten Fall droht Ihnen eine strafrechtliche Verfolgung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (Art. 153 StGB). Die vorliegenden Tatbestände könnten etwa die Urkundenfälschung, unwahre Angabe gegenüber Handelsregisterbehörden oder etwa die Erschleichung einer falschen Beurkundung sein.

Buchhaltung und Jahresabschluss

Vor der Übernahme in die GmbH hat die Einzelfirma noch einiges an Pflichten vor sich. Essenziell ist unter anderem, dass sie eine doppelte Buchhaltung führt. Die Übernahme ist zudem nur mit einem ordentlichen Jahresabschluss möglich. Für dessen Prüfung ist ein staatlich geprüfter Revisor unumgänglich. 

Fazit

Die Übernahme einer Einzelfirma in eine GmbH ist also möglich und die Vorteile und Erfolgsaussichten sind grundsätzlich positiv. Allerdings sind die gesetzlichen Bestimmungen einer Geschäftsübernahme komplex. Ein Anwalt für Gesellschaftsrecht verrät Ihnen, wo welche Fallstricke in Ihrem speziellen Fall lauern und worauf Sie achten müssen. Bei der Suche nach einem passenden Spezialisten ist Ihnen GetYourLawyer gern behilflich. Sobald Sie Ihr Anliegen geschildert haben, erhalten Sie Offerten geeigneter Rechtsanwälte.

 

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