Wann brauche ich einen Aktionärsbindungsvertrag?

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Kalender Icon 01. Dezember 2021

Für Gründer einer Aktiengesellschaft stellt sich, über kurz oder lang, die Frage, ob Sie einen Aktionärsbindungsvertrag benötigen. Gerade aus KMU-Kreisen hört man oft, dass dieser schon zum Standard gehört. Doch ist ein solcher Vertrag zwingend notwendig? Und was genau sollte er beinhalten? Wir beantworten Ihnen diese und weitere Fragen rund um das Thema Aktionärsbindungsvertrag.

Auf einen Blick

Wichtig zu wissen ist, dass ein Aktionärsbindungsvertrag die Stellung und Pflichten der Vertragsparteien untereinander regelt, hierbei aber nie die Gesellschaft als Vertragspartei impliziert. Regelungen der Verhältnisse zwischen der AG und den Aktionären gehören nicht in diesen Vertrag.  

Begrifflichkeit und Bedeutung des Aktionärsbindungsvertrags

Der Aktionärsbindungsvertrag hat viele Namen. Die einen nennen ihn Poolvertrag, andere Syndikatsvertrag oder Aktionärskonsortium. Das ist jedoch alles ein und dasselbe. Ein Aktionärsbindungsvertrag findet ausschliesslich bei der Rechtsform einer Aktiengesellschaft Anwendung. Das grundlegende Ziel dieses Vertrags besteht darin, die Rechte und Pflichten der Aktionäre untereinander zu regeln. Sie können zudem Nicht-Aktionäre in den Vertrag integrieren – in der Regel sind das potenzielle künftige Aktienkäufer.

Doch warum der Aufwand, wenn es doch das Aktienrecht gibt? Aus dessen Sicht sind die Aufgaben eines Aktionärs sehr simpel: Er hat nur eine Pflicht und das ist die Einzahlung des entsprechenden Aktienkapitals. Innerhalb von Grosskonzernen, in denen sich Aktionäre untereinander oft völlig unbekannt sind, mag das ausreichen. In kleineren Unternehmen sieht es meist anders aus. Insbesondere, wenn die Gesellschaft nur wenige Aktionäre zählt, herrscht eine engere Bindung untereinander. Dann haben Sie das Bedürfnis, zu wissen, wer neben Ihnen mitwirkt. Das impliziert den Wunsch nach einer Festlegung gleichgestellter Regeln – sowohl aus Sicht der Aktionäre als aus der Gesellschafter.

Aufbau und Inhalt des Aktionärsbindungsvertrags

Wie zuvor erwähnt, regelt ein Aktionärsbindungsvertrag zu keiner Zeit gesellschaftsrechtliche Pflichten von Aktionären gegenüber der Aktiengesellschaft. Er regelt immer nur die Pflichten zwischen den einzelnen Vertragsparteien selbst. 

Was den inhaltlichen Umfang des Vertrags angeht, gibt es keine besonderen rechtlichen Bestimmungen. Einzuhalten sind die allgemeinen Gesetzesvorgaben. Zudem müssen Sie das Persönlichkeitsrecht und die öffentliche Ordnung berücksichtigen. Natürlich darf der Vertrag auch keine sittenwidrigen Inhalte aufweisen (Art. 19 Abs. 2 OR). 

In den meisten Fällen beruht ein Aktionärsbindungsvertrag gleichzeitig auf gesellschaftsrechtlichen als auch auf schuldrechtlichen Vereinbarungen. Die Basis eines Aktionärsbindungsvertrags besteht in der Regel aus den folgenden Punkten. 

  • Vertragspartner
  • Präambel 
  • Vertragsgrundlagen
  • Vertragsdauer
  • Strafrechtliche Bestimmungen bei Vertragsbruch
  • Nachfolgeregelung im Todesfall 
  • Gerichtsstand
  • Salvatorische Klausel
  • Optional entscheiden sich die meisten Vertragsparteien für diese ergänzenden Inhalte: 
  • Stimmbindungsklauseln
  • Zuständige Personen und Zuständigkeiten im Verwaltungsrat 
  • Veräusserungsregelungen und Preisbestimmungsmechanismen
  • Treuepflichten und Konkurrenzklauseln 
  • Nachschuss- und Zuzahlungspflichten
  • Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung, insbes. bei Nachfolgeregelungen
  • Patt-Klauseln 
  • Überbindungspflicht beim Eintritt weiterer Aktionäre 

Einige der aufgeführten Bestimmungen bekräftigen die Bemühungen von Gründern oft, aktiv auf einen Aktionärsbindungsvertrag hinzuarbeiten, da diese Inhalte innerhalb der Aktionärsbindung oft als besonders sinnvoll empfunden werden. Wir führen drei davon in Kürze aus.

Rechtliche Form und Laufzeit

Ein Aktionärsbindungsvertrag kann vor, mit oder auch noch nach der Gründung abgeschlossen werden. Theoretisch ist dies mündlich möglich. Das gibt es in der Praxis aber so gut wie nie, denn gleichzeitig erfordern die meisten Klauseln wiederum rechtlich die Schriftform. Empfehlenswert ist diese ohnehin.

Während die Vertragsparteien versuchen, den Vertrag über eine möglichst lange Laufzeit festzuzurren, möchte das Gesetz eine übermässige Vertragsbindung vermeiden. Die Laufzeitregelung im Gesetz ist trotz dessen recht offen gehalten. So beinhaltet sie immerhin die Information, dass ein Aktionärsbindungsvertrag nicht «auf ewig» geschlossen werden darf. In der Praxis wird das Dokument daher meist auf eine bestimmte Zeit befristet. Im Mindesten muss der Vertrag jedoch zu vernünftigen, spätestens zu den rechtlichen Fristen kündbar sein. Zu empfehlen ist, dass Sie neben einer ordentlichen auch Regelungen über eine ausserordentliche Kündigungsfrist festlegen. 

Vertragslaufzeiten von bis zu zwanzig Jahren sind nicht unüblich und in den meisten Fällen gestattet. Manchmal wird unter den Parteien auch eine geschickte Methode gefunden, die Laufzeit mit dem Laufzeitende einer Gesellschaft gleichzusetzen. Seien Sie hier aber vorsichtig, da diese Methode juristisch oft zweifelhaft ist. Letzten Endes kann eine angemessene Laufzeit jedoch nur unter Berücksichtigung der Vertragsinhalte beurteilt werden. 

Veräusserungsbeschränkungen 

Da ein Aktionär ohne separate Regelung rechtlich gesehen seine Aktien jederzeit nach Belieben veräussern kann, bildet eine Einschränkung demnach einen der sinnvollsten Punkte innerhalb eines Aktionärsbindungsvertrags. Beliebt sind insbesondere die Einräumung folgender Klauseln:

Vorhandrecht 

Möchte der Aktionär seine Aktien verkaufen, ist er in der Pflicht, diese für eine bestimmte Frist zuerst den anderen Vertragspartnern zum Kauf anzubieten.

Vorkaufsrecht

Sollten die Aktionäre von ihrem Vorhandrecht keinen Gebrauch machen, dürfen die Aktien an einen Dritten veräussert werden. Ein Vorkaufsrecht lässt ihnen eine zweite Chance, die Aktien doch noch zu erwerben, bevor ein Dritter den Kauf abschliessen kann.

In Veräusserungsbeschränkungen sollte in jedem Fall festgelegt werden, wer und wann von einem Vorkaufsrecht Gebrauch machen darf und wie der Aktienpreis festgelegt werden soll. Weitere Bestimmungen innerdessen können Sie optional hinzufügen. 

Stimmbindungsklauseln

Unter Stimmbindungsklauseln versteht man, dass Aktionäre vertraglich dazu verpflichtet werden, für bestimmte Entscheide in der Hauptversammlung einheitlich oder in einer bestimmten Weise zu stimmen. So soll ein Unentschieden vermieden werden. Beispielsweise kann dies den Entscheid über den prozentualen Anteil der Gewinnausschüttung betreffen, oder etwa die Wahl des Verwaltungsrats. Ein solcher Vertragspunkt ist zulässig, solange er weder gegen das Gesetz verstösst noch ein Stimmenkauf unterstellt werden kann. Dieser ist verboten. 

Treuepflicht und Konkurrenzverbot

Innerhalb einer Aktiengesellschaft gilt für Mitarbeiter, Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglieder ein vertraglich festgelegtes Konkurrenzverbot. Doch was ist mit den Aktionären? Diese sind von Haus aus nicht inkludiert, da dem Konkurrenzverbot ein anderer Vertrag zugrunde liegt. In einem Aktionärsbindungsvertrag können Wettbewerbsregelungen hingegen aufgenommen werden. Hierbei ist jedoch Sensibilität gefragt, wenn es um die Dauer, den Umfang und die räumliche Orientierung geht. Insbesondere, wenn das Verbot über das Ausscheiden eines Aktionärs hinausgeht. Es sollte zwar klare Bestimmungen geben, der Freiraum des Aktionärs jedoch nicht völlig eingeschränkt werden. 

Fazit

Der Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrags ist nicht verpflichtend, erscheint jedoch für die meisten KMU als sinnvoll. Er bietet die Chance, klare Strukturen und Regeln zwischen den Aktionären zu schaffen. Auch Unklarheiten und Streitigkeiten lassen sich damit reduzieren oder ganz vermeiden. Da ein Aktionärsbindungsvertrag keinen rechtlichen Strukturen unterstellt ist, lässt er den Parteien einerseits viel gestalterischen Freiraum. Anderseits liegt hier die Krux, dass die Ausarbeitung sehr komplex ist. Die Konsultation eines Fachanwalt kann dabei eine starke Stütze sein. 

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FAQ: Aktionärsbindungsvertrag

Aktionärsbindungsverträge sind grundsätzlich den Aktiengesellschaften vorbehalten. Ein Muss sind sie allerdings nicht. Trotzdem ist es in den meisten Unternehmen sinnvoll, einen Vertrag dieser Art abzuschliessen.

Ein Aktionärsbindungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Dabei handelt es sich um die Aktionäre einer Aktiengesellschaft. Es können aber auch zukünftige oder potenzielle Aktionäre bedacht werden. Die Gesellschaft selbst ist keine Vertragspartei.

Ein Aktionärsbindungsvertrag muss alle Bestandteile eines normalen Vertrags enthalten. Zu den wichtigsten gehören die Vertragsparteien, eine Präambel, das Datum bzw. die Dauer des Vertrags und die salvatorische Klausel. Abgesehen von den formell vorgegebenen Inhalten können Aktionärsbindungsverträge relativ frei gestaltet werden und unterschiedliche Themen abdecken.

Theoretisch ist dies möglich, da für diese Art von Vertrag keine schriftliche Form vorgeschrieben ist. Einige Klauseln, die die meisten Aktionärsbindungsverträge enthalten, müssen dagegen schriftlich festgehalten werden, um gültig zu sein. In jedem Fall empfiehlt sich die schriftliche Form, um Missverständnissen vorzubeugen.

Viele Verträge dieser Art haben eine lange Laufzeit und sind bis zu 20 Jahre gültig. Eine Bindung auf unbestimmte Zeit ist nicht zulässig, es muss also immer eine gewisse Befristung geben.

 

Damit verpflichten sich die Aktionäre, bei Abstimmungen in der Hauptversammlung einheitlich oder zumindest mehrheitlich abzustimmen. Ein Stimmkauf ist in dem Zusammenhang allerdings nicht zulässig.

Grundsätzlich gilt für Aktionäre nicht dasselbe Konkurrenzverbot wie etwa für Mitarbeiterinnen und Vorgesetzte. Allerdings können entsprechende Klauseln in den Aktionärsbindungsvertrag aufgenommen werden. Diese sollten je nach Situation nicht zu strikt sein und die Freiheiten der Aktionäre nicht übermässig einschränken.