Der Scheidungsantrag: Wie Sie in der Schweiz die Scheidung einreichen

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Möchten Sie sich in der Schweiz scheiden lassen, können Sie dies entweder auf einvernehmliches Begehren oder mit Einreichen einer Scheidungsklage tun. Unkomplizierter und deutlich kostengünstiger ist dabei die einvernehmliche Scheidung, das heisst, wenn beide Partner der Scheidung zustimmen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie einen Scheidungsantrag in der Schweiz stellen, welche rechtlichen Vorschriften es bei Scheidungen gibt und wie Scheidungen auf einseitiges und einvernehmliches Begehren ablaufen.

Auf einen Blick

  • In der Schweiz wird zwischen einvernehmlichen Scheidungen und Scheidungsklagen auf einseitiges Begehren unterschieden.
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen insbesondere die Nebenfolgen geregelt werden: Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung, Verbleib der Familienwohnung und Vorsorgeausgleich.
  • Einvernehmliche Scheidungen werden in einer Gerichtsanhörung verlesen, geprüft und in der Regel umgehend genehmigt.

Wie reicht man in der Schweiz eine Scheidung ein?

In der Schweiz gibt es laut Zivilgesetzbuch zwei unterschiedliche Formen der Scheidung: Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111ff. ZGB) und die Scheidungsklage, also die Klage auf einseitiges Begehren eines Ehegatten (Art. 114ff. ZGB). Beide bedeuten für das scheidende Ehepaar unterschiedliche bürokratische und gerichtliche Abläufe, die in Kosten und Dauer deutlich variieren. Während die einseitige Scheidung nur auf Klage eingeleitet werden kann, so reichen Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung einen Scheidungsantrag ein, der das Scheidungsbegehren, die Regelung der Nebenfolgen sowie Belege für die persönlichen und finanziellen Verhältnisse beinhaltet.

Ausfüllen des Scheidungsbegehrens

Bei einer einvernehmlichen Scheidung füllen Sie gemeinsam zunächst das sogenannte Scheidungsbegehren aus. Dabei handelt es sich um ein Formular, in dem Ihre sämtlichen Personalien erfasst werden. Zudem geben Sie an, ob Sie die Nebenfolgen der Scheidung mit einer Scheidungskonvention selbst regeln oder dies dem Gericht überlassen. Das Formular für ein Scheidungsbegehren finden Sie in der Regel zum Download auf der Webseite des jeweils zuständigen Gerichtes.

Regelung der Nebenfolgen

Der oft heikelste Aspekt bei Scheidungen ist die Regelung der sogenannten Nebenfolgen. Dabei handelt es sich um sämtliche persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen der Scheidung:

  • Vermögensaufteilung (güterrechtliche Auseinandersetzung)
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Kinderunterhalt und Alimente
  • Aufteilung der Familienwohnung
  • Sorgerecht und Besuchsrecht bezüglich der Kinder
  • Vorsorgeausgleich
  • Übernahme der Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten)

Bei einer einvernehmlichen Scheidung regeln Sie diese Nebenfolgen in aller Regel in einer Scheidungskonvention bzw. Scheidungsvereinbarung. Diese können Sie selbst verfassen bzw. ist es empfehlenswert, die Dienste eines Familienrechts- oder Scheidungsanwalts oder einer Mediatorin in Anspruch zu nehmen.

Die Scheidungskonvention: Umfassende oder Teileinigung

Das Schweizer Zivilgesetzbuch stellt es scheidenden Ehepaaren frei, mit ihrer Scheidungskonvention eine umfassende oder eine Teileinigung über die Nebenfolgen der Scheidung einzureichen (Artikel 111 und 112 ZGB). Eine umfassende Einigung enthält Regelungen über alle relevanten Aspekte, die Sie gemeinsam getroffen haben. Bei einer Teileinigung bleiben hingegen einige Punkte strittig, die somit dem Gericht zur Beurteilung überlassen werden.

Beleg über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse

Damit das Gericht die Regelungen der Scheidungskonvention ausreichend auf ihre Angemessenheit und Fairness prüfen kann, legen Sie dem Scheidungsantrag zusätzlich Nachweise über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse beider Partner bei. Dazu gehören beispielsweise Einkommensnachweise, Steuererklärungen, das Familienbüchlein, Mietverträge und Pensionskassenauszüge.

Welches Gericht ist für die Scheidung zuständig?

Sie können Ihre Scheidung beim Zivilgericht in Ihrem Wohnsitzkanton oder gegebenenfalls dem Ihres Partners einreichen. Innerhalb der Kantone sind die Gerichte unterschiedlich organisiert, weshalb Sie sich im Zweifel am besten anwaltlich darüber beraten lassen, wer in Ihrem Fall für Sie zuständig ist. Auch die kantonalen Gerichtsbehörden können Ihnen in dieser Angelegenheit weiterhelfen.

Übrigens: Sind sowohl Sie als auch Ihr Partner Schweizer, jedoch im Ausland wohnhaft, können Sie sich nur dann in der Schweiz scheiden lassen, wenn der Prozess im Ausland unmöglich oder unzumutbar wäre. In einem solchen Fall wenden Sie sich an das zuständige Zivilgericht in Ihrem Heimatort bzw. im Heimatort Ihres Partners.

Wie läuft eine Scheidung auf gemeinsames Begehren ab?

Grundsätzlich laufen Scheidungen auf gemeinsames Begehren in der Schweiz erheblich schneller und unkomplizierter ab als Scheidungsklagen. Hier kommt es jedoch auch darauf an, inwiefern die Scheidungskonvention alle relevanten Aspekte klärt oder ob noch viele Nebenfolgen gerichtlich geklärt werden müssen.

Bei einer umfassenden Einigung werden Sie nach Einreichen aller nötigen Dokumente zu einer Anhörung vor Gericht geladen. Dort wird die Konvention verlesen und geprüft. Insofern seitens der Richterin keine Einsprüche bestehen, wird die Scheidung umgehend genehmigt und mit Verlesung des Urteils sofort rechtskräftig (Art. 111 ZGB). Möglich ist auch eine teilweise Genehmigung. In diesem Fall müssen Sie beide der neuen Konvention zustimmen, damit diese endgültig vom Gericht genehmigt wird.

Wie läuft eine Scheidung auf einseitiges Begehren bzw. eine Scheidungsklage ab?

Komplizierter gestaltet sich der Prozess, wenn die Scheidung auf einseitiges Begehren eines Partners eingereicht bzw. eingeklagt wird. Eine Scheidungsklage dauert deutlich länger und Sie benötigen andere Dokumente zur Einleitung als bei einer einvernehmlichen Scheidung. Hier kommt es auch darauf an, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen der klagende Partner die Scheidung wünscht. Das Zivilgesetzbuch kennt hier zwei verschiedene Fälle: die Scheidungsklage nach einer andauernden Trennung und die Scheidungsklage aufgrund von Unzumutbarkeit.

Scheidung nach Getrenntleben

Gemäss Artikel 114 ZGB können Sie im Regelfall eine Scheidungsklage erst dann einreichen, wenn Sie bereits mindestens zwei Jahre getrennt von Ihrem Partner gelebt haben. Mit der Klage leiten Sie den Prozess einer strittigen Scheidung ein, bei der sämtliche Nebenfolgen in diversen Anhörungen durch das Gericht beurteilt werden.

Dementsprechend sind solche Scheidungen sehr viel zeit- und kostenintensiver als Scheidungen mit einer Scheidungskonvention – mitunter können diese über mehrere Jahre andauern. Viele Paare entscheiden sich daher immer öfter für eine aussergerichtliche Mediation, mit der sie im besten Fall zumindest einige Einigungen für eine Scheidungskonvention erzielen und sich das strittige Verfahren ersparen können.

Scheidung wegen Unzumutbarkeit

Liegen schwerwiegende Gründe für die Scheidungsklage vor, kann die gesetzliche Trennungsfrist gemäss Artikel 115 ZGB auch unterschritten werden. Als schwerwiegende Gründe gelten vor Gericht beispielsweise, wenn ein Ehepartner sich schwer strafbar gemacht hat, seelischen oder körperlichen Missbrauch begeht, langjährige aussereheliche Beziehungen geführt hat oder sich der Prostitution oder Zuhälterei schuldig gemacht hat. Auch Persönlichkeits- und Ehrverletzungen, Stalking sowie Schein- oder Zwangsehen werden als Gründe für Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Ehe anerkannt.

 

Wie hoch sind die Kosten einer Scheidung in der Schweiz?

Scheidungen sind sehr persönliche und individuelle Prozesse, denen kein allgemeingültiger Kostenbetrag beigemessen werden kann. In jedem Fall fallen bei Scheidungen in der Schweiz die Gerichtskosten an, die allerdings von Kanton zu Kanton und je nach Streitwert und Dauer teilweise stark variieren. Meistens kommen ausserdem die Kosten für eine anwaltliche Vertretung hinzu. Anwaltshonorare können individuell vereinbart werden oder sich ebenfalls nach kantonalen Vorschriften richten. Auch hier hängt die letztendliche Höhe von der Komplexität des Sachverhalts, vom Streitwert sowie dem anfallenden Zeitaufwand ab.

Grundsätzlich gilt, dass strittige Scheidungsverfahren in der Schweiz immer deutlich teurer sind als einvernehmliche Scheidungen. Aus diesem Grund empfehlen wir, zuerst immer nach einer möglichen Einigung zu suchen und sich gegebenenfalls von einem Scheidungs- oder Familienrechtsanwalt über Ihre Situation beraten zu lassen. Ausserdem können Sie durch eine Mediation zur Scheidungslösung gezielt Kosten sparen.

Welche Inhalte gehören in eine Scheidungskonvention?

Mit einem Scheidungsantrag erklären Sie und Ihr Partner Ihren einvernehmlichen Scheidungswillen. Sinn und Zweck der Scheidungskonvention ist es, diesen Antrag mit der genauen Regelung der Nebenfolgen der Scheidung zu ergänzen. Während Sie Scheidungskonventionen grundsätzlich individuell nach Ihren Wünschen gestalten und formulieren können, gibt es dennoch einige inhaltliche Punkte, die in jedem Fall enthalten sein sollten:

  • Die Personalien beider Ehegatten: vollständige Namen, Geburtsdaten, Anschrift.
  • Sorge- und Besuchsrecht in Bezug auf Kinder: Besteht gemeinsames Sorgerecht oder wird einem Elternteil das alleinige Fürsorgerecht zugeteilt? Wie werden Besuchszeiten beim anderen Elternteil geregelt?
  • Kindesunterhalt: Regelung über die Unterhaltskosten, die die jeweiligen Elternteile zu tragen haben sowie möglicherweise Einigungen über gemeinsame Kostenübernahmen.
  • Nachehelicher Unterhalt: Regelung über nacheheliche Unterhaltszahlungen an einen Partner.
  • Vermögensaufteilung: Güterrechtliche Auseinandersetzung über die Aufteilung des ehelichen Vermögens und weiterer materieller Ansprüche, je nach Güterstand und individuellen Vereinbarungen.
  • Familienwohnung: Regelung über den Verbleib oder Verkauf der gemeinsamen Wohnung oder Immobilie.
  • Vorsorgeausgleich: Regelung über die Aufteilung beruflicher Vorsorgeleistungen unter den Ehegatten.
  • Übernahme der Prozesskosten: Regelung darüber, wer die Prozesskosten der Scheidung trägt (beispielsweise 50:50 oder ein Partner, der die Gerichtskosten vollständig übernimmt).

Was kann eine anwaltliche Beratung bei einer Scheidungskonvention bewirken?

Eine Scheidungskonvention wird nicht automatisch abgelehnt werden, nur weil Sie eventuell einen Absatz vergessen haben. Dennoch raten wir scheidenden Ehegatten immer, sich vor oder während der gesamten Erstellung ihrer Scheidungskonvention von einem Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Auch eine Prüfung Ihrer Konvention, bevor Sie diese einreichen, gehört zu den Dienstleistungen familienrechtlicher Anwaltskanzleien.

Dies hat einerseits den offensichtlichen Vorteil, dass Sie eine garantiert rechtsgültige und gesetzeskonforme Konvention aufsetzen und somit die Gerichtsverhandlung so kurz wie möglich halten. Die Aussichten auf eine umgehende Genehmigung steigen auf diese Weise ebenfalls. Ausserdem können Sie durch die Beratung eines Anwalts sichergehen, dass die Konvention nicht etwa zu Ihrem rechtlichen Nachteil gestaltet wird.

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FAQ: Scheidungsantrag in der Schweiz

Um eine Scheidung einzureichen, müssen Sie Ihren Scheidungsantrag bzw. Ihre Klage an das zuständige Zivilgericht Ihres Wohnkantons senden. Im besten Fall lassen Sie sich vorab von einem Familienrechts- oder Scheidungsanwalt über Ihre individuelle Situation beraten, um anschliessend die notwendigen Schritte für den Scheidungsantrag einleiten zu können. Wenn möglich, beziehen Sie Ihren Partner in die Gespräche mit ein oder versuchen Sie eine Mediation, um zu einem einvernehmlichen Scheidungsbegehren zu kommen.

Um einen Antrag auf eine einvernehmliche Scheidung zu stellen, benötigen Sie die folgenden Dokumente, die Sie gesammelt beim zuständigen Gericht einreichen:

 

Das ausgefüllte Scheidungsbegehren

 

Eine Scheidungskonvention (umfassende oder Teileinigung) zur Regelung der Nebenfolgen

 

Belege über die persönliche und finanzielle Situation beider Partner

 

Das Formular für ein Scheidungsbegehren finden Sie zum Ausdrucken entweder auf der Webseite des zuständigen Gerichts oder als Muster im Internet. Eine Scheidungskonvention setzen Sie am besten gemeinsam mit einer Familienrechts- oder Scheidungsanwältin oder mit einem Mediator auf. So können Sie die Rechtsgültigkeit des Dokuments gewährleisten und stellen die Fairness der Vereinbarungen sicher.

Zu den Nebenfolgen, die Sie oder das Gericht bei einer Scheidung klären müssen, gehört die Aufteilung des ehelichen Vermögens (güterrechtliche Auseinandersetzung), Ehegatten- und Kinderunterhalt, Sorge- und Besuchsrecht für die Kinder, die Aufteilung der Familienwohnung sowie der Ausgleich der beruflichen Vorsorge unter den Ehepartnern.

Eine Scheidungskonvention ist die gemeinsame Vereinbarung beider Ehepartner darüber, wie die Scheidungsfolgen geregelt werden sollen. Es wird zwischen einer umfassenden Einigung und einer Teileinigung unterschieden. Bei einer Teileinigung hält das Ehepaar die Punkte in einer Konvention fest, auf die es sich einigen konnte, und delegiert die verbleibenden Aspekte an das Scheidungsgericht.

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren dauert je nach Komplexität, Streitwert und Scheidungskonvention im Normalfall zwischen einem und sechs Monate. Dies ist auch der Grund, warum so viele scheidende Paare sich für diesen Weg entscheiden: Der Prozess ist relativ schnell abgeschlossen und wesentlich kostengünstiger.

Um eine einseitige Scheidung einklagen zu können, bedarf es gemäss Artikel 114 ZGB einer vorherigen Trennungszeit von mindestens zwei Jahren. Anschliessend kann der Prozess einige Monate, meistens allerdings auch Jahre, dauern, da sämtliche Entscheidungen vom Gericht beurteilt werden müssen.

Es gibt keinen landesweiten Pauschalpreis für Scheidungen in der Schweiz. Die Kosten hängen massgeblich davon ab, ob die Scheidung auf gemeinsamen oder einseitigen Wunsch eingeleitet wird. Ausserdem variieren die Gerichtskosten zwischen den verschiedenen Kantonen deutlich. Darüber hinaus fallen fast immer auch Kosten für eine Anwältin an, die sich nach deren Honorarsätzen und dem jeweiligen Zeitaufwand richten.

Gesetzesartikel

Einvernehmliche Scheidung (Art. 111 ZGB)

Scheidungsklage (Art. 114 ZGB)

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