Arztzeugnis: Inhalt und Formulierungen

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Kalender Icon 01. Januar 1970

Ein Arztzeugnis kann im beruflichen Zusammenhang in unterschiedlichen Situationen nötig werden, zum Beispiel nach einem Unfall oder wenn Sie mit einer Grippe krank im Bett liegen. Es dient als Nachweis, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig sind, und kann Ihnen bei der Einforderung bestimmter Vorteile helfen, beispielsweise einer Lohnfortzahlung. Was rund um das Arztzeugnis zu beachten ist und in welchen Situationen Sie dieses benötigen, lesen Sie hier.

Auf einen Blick

  • Ein Arztzeugnis macht Angaben zur Arbeitsunfähigkeit einer Person, zum Beispiel infolge eines Unfalls oder aufgrund einer Erkrankung.
  • Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Urkunde und es darf demnach nur wahrheitsgemässe Informationen enthalten. Eine Fälschung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Was ist ein Arztzeugnis?

Bei einem Arztzeugnis handelt es sich um eine Urkunde, die Auskunft über den Gesundheitszustand einer Person im Zusammenhang mit dem Beruf gibt und muss vom behandelnden Arzt unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht wahrheitsgemäss ausgefüllt werden. In den meisten Fällen wird ein ärztliches Zeugnis notwendig, wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder einem Unfall arbeitsunfähig ist. Meistens kommt ein Arztzeugnis in Form eines vorgedruckten blauen Zettels, der von der Ärztin ausgefüllt wird. In manchen Fällen kann auch ein detailliertes Arztzeugnis verfasst werden, dann meist in Briefform.

Die Fälschung dieses Dokuments steht unter Strafe. Dies ist in der Standesordnung des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) festgelegt. In Artikel 34 FMH wird konkret darauf hingewiesen, dass keine Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt werden dürfen. Auch im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) wird explizit das ärztliche Zeugnis erwähnt. Stellt ein Arzt vorsätzlich ein falsches Zeugnis aus, so kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Das gilt ebenso dann, wenn die Person dafür eine Belohnung in Aussicht gestellt bekommen hat (Artikel 318, Absatz 1 StGB).

Wozu dient ein Arztzeugnis?

Ein Arztzeugnis kommt meist dann zum Einsatz, wenn eine Arbeitnehmerin bestimmte Vorteile geltend machen möchte, wie beispielsweise eine Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Dann kann es nötig werden, Gründe für die Verhinderung als Beweise offenzulegen. Mit anderen Worten: Mit einem Arztzeugnis kann eine Person beweisen, dass sie auch tatsächlich krank ist.

Ein Arztzeugnis muss nur vorgelegt werden, wenn der Arbeitgeber dieses verlangt, etwa weil er an der Glaubwürdigkeit zweifelt oder wenn es im Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist. Rechtlich gibt es keine Vorgaben dafür, dass ein ärztliches Zeugnis als Beweismittel vorgelegt werden muss.

In welchen Situationen benötigt man ein Arztzeugnis?

Ein Arztzeugnis wird immer dann nötig, wenn Sie Ihren gesundheitlichen Zustand beweisen müssen. Am häufigsten findet es Anwendung, wenn eine Person arbeitsunfähig ist, aber dennoch eine Lohnfortzahlung nach Artikel 324a Obligationenrecht (OR) erhalten möchte. Unter anderem wird ein ärztliches Zeugnis in den folgenden Situationen im Arbeitsalltag nötig:

  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit
  • Arbeitsverhinderung durch einen Unfall
  • Unzumutbarkeit der Arbeit aufgrund von Mobbingvorfällen
  • Urlaub für die Betreuung von erkrankten Verwandten, höchstens drei Tage
  • Jugendliche unter 18 Jahren, wenn sie ein Arbeitsverhältnis eingehen. Damit wird laut Arbeitsgesetz (ArG) der Schutz von Minderjährigen gewährleistet. Es soll bewiesen werden, dass die Person arbeitsfähig und der Beschäftigung gesundheitlich gewachsen ist (Artikel 29, Absatz 4 ArG).

Allgemein stehen Sie als Antragsteller in der Beweispflicht. Dies ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) festgelegt. In Artikel 8 ZGB heisst es:

«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»

Welche Informationen sollte ein Arztzeugnis enthalten?

Ein Arztzeugnis ist oft nur ein kleiner Zettel mit wenigen Informationen. In jedem Fall sollte das Zeugnis konkrete Angaben enthalten. Im Zweifelsfall müssen diese medizinisch beweisbar sein. Die folgenden Punkte sollte ein Arztzeugnis beinhalten:

  • Personalien der erkrankten Person
  • Datum des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit
  • Zu welchem Anteil ist die Person arbeitsunfähig? Kann sie überhaupt nicht arbeiten oder sollte lediglich die Stundenanzahl reduziert werden?
  • Wann kann die Person voraussichtlich wieder arbeiten? Dies kann manchmal nur schwer einzuschätzen sein, in diesen Fällen reicht deshalb auch das Datum der Folgeuntersuchung.
  • Stempel und Unterschrift des behandelnden Arztes

Gut zu wissen: In Ausnahmefällen ist auch ein Startdatum in der Vergangenheit zulässig. Dies muss im Zweifelsfall aber ausreichend belegt werden können. Deshalb lohnt es sich, sofort einen Termin beim Arzt zu vereinbaren und sich bereits zu Beginn Ihres Arbeitsausfalls um die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses zu kümmern.

Die ärztliche Schweigepflicht

Alle Ärzte unterliegen grundsätzlich einer Schweigepflicht und dürfen private Patienteninformationen nicht weitergeben (Artikel 11 FMH). Auch im Rahmen eines Arztzeugnisses müssen Ärztinnen die Schweigepflicht einhalten. Das bedeutet, dass das Zeugnis keine Diagnose enthalten darf. Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber kein Recht darauf, die Art oder Schwere der Krankheit zu erfahren. Diese Information darf nur in das Arztzeugnis aufgenommen werden, wenn der Patient dem ausdrücklich zustimmt.

Bestimmte Formulierungen in Arztzeugnissen

Arztzeugnisse sind individuell und sollten immer auf die konkrete Situation der jeweiligen Person angepasst werden. Dabei sollte auch die spezifische Tätigkeit des Arbeitnehmers beachtet werden. Eine aktive und im Stehen ausgeführte Tätigkeit erfordert ein anderes Ausmass an Anstrengung als eine überwiegend sitzende Arbeit. Darauf sollte sich ein ärztliches Zeugnis beziehen, ebenso wie auf das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit. Nachfolgend finden Sie einige typische Situationen und Formulierungen, die in Arztzeugnissen vorkommen:

Teilweise Arbeitsfähigkeit

In einem Arztzeugnis muss immer angegeben werden, in welchem Ausmass eine Person arbeitsunfähig ist. Handelt es sich nicht um einen vollständigen Ausfall, zum Beispiel aufgrund einer Grippe oder eines Unfalls, so kann die Person teilweise arbeitsfähig sein. Grundsätzlich wird dafür die Angabe in Prozentzahlen verwendet, zum Beispiel folgendermassen:

  • Die Person kann alle gewohnten Tätigkeiten übernehmen, ist jedoch nur zu 50 % leistungsfähig. Die Arbeitszeit sollte dementsprechend verringert werden.
  • Die Person kann nur halbtags arbeiten.

Es kann auch sein, dass lediglich bestimmte Arbeiten nicht verrichtet werden sollten. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Person im Rahmen ihrer normalen Berufstätigkeit körperlich anstrengende Arbeiten verrichtet. In diesem Fall kann im Arztzeugnis angegeben werden, dass die Person diese Tätigkeiten nur teilweise oder gar nicht übernehmen sollte, sitzende Arbeiten oder Bürotätigkeiten allerdings problemlos ausgeführt werden können.

Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den Arbeitsplatz

Hier hat die Arbeitsunfähigkeit meist psychische Gründe und bezieht sich eher auf die Arbeitsumgebung als auf die Tätigkeit an sich. Oft stecken dahinter negative Strukturen oder Vorfälle am Arbeitsplatz, wie etwa Mobbing oder sexuelle Übergriffe. Die betreffende Person wäre eigentlich in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen – allerdings nicht in dem Arbeitsumfeld, in dem sie sich befindet.

Manche Arbeitgeber stehen solchen Situationen eher skeptisch gegenüber. Das Problem liegt hier oft in der medizinischen Belegbarkeit der Arbeitsunfähigkeit. Ärzte verwenden in diesem Zusammenhang oft Formulierungen wie «nach Angaben der Patientin». In diesem Fall liegt es am Arbeitgeber selbst, den Angaben Glauben zu schenken und die Situation im Unternehmen selbst zu überprüfen.

Muss man ein Arztzeugnis einreichen?

Weder im ArG noch im OR finden sich Vorschriften zur zwingenden Einreichung von Arztzeugnissen. Unaufgefordert sind Mitarbeitende also nicht verpflichtet, ein Arztzeugnis einzureichen. Allerdings steht es jedem Unternehmen frei, bestimmte Regelungen in seinen Verträgen festzusetzen. Mit der Unterschrift des Arbeitsvertrags stimmt der Arbeitnehmer diesen Regelungen zu. Dies kann entweder in den individuellen oder auch in den Gesamtarbeitsverträgen geregelt sein. So steht es am Ende jedem Arbeitgeber frei, ob er ein ärztliches Zeugnis bei Arbeitsunfähigkeit verlangt. Auch ab welchem Zeitpunkt ein Betrieb ein Arztzeugnis verlangt, bleibt dem Unternehmen selbst überlassen. Bei kurzen Ausfällen von wenigen Tagen sehen viele Arbeitgeber davon ab, ein Arztzeugnis zu verlangen. In vielen Betrieben ist es üblich, ab dem dritten Fehltag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit des Arztzeugnisses hinterfragt

Es kann durchaus vorkommen, dass ein Arbeitgeber oder auch die für die Lohnfortzahlung zuständige Versicherung ein Arztzeugnis hinterfragt. Das kann insbesondere dann Fall sein, wenn die Umstände fragwürdig sind, etwa wenn eine Arbeitnehmerin häufig an Tagen vor oder nach dem Wochenende krank ist. Dem Arbeitgeber steht dann die Möglichkeit offen, eine vertrauensärztliche Diagnose einzufordern. Dabei unterzieht sich der Arbeitnehmer einer Konsultation bei einem vom Arbeitgeber gewählten Arzt. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall die Kosten für die Untersuchung und die Ausstellung des Zeugnisses.

Auch im Rahmen dieses Arztzeugnisses wird nicht die Art der Krankheit erwähnt, allerdings kann bestätigt werden, dass die Person tatsächlich arbeitsunfähig ist. Rechtlich gesehen ist eine vertrauensärztliche Zweituntersuchung nicht unter Zwang durchsetzbar. Arbeitnehmerinnen können sich deshalb auch weigern – haben dann aber auch etwaige Konsequenzen zu tragen. Das kann vor allem darauf hinauslaufen, dass der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung verweigert. Dies ist dahingehend legitim, als die Beweispflicht auch hier beim Antragsteller liegt. Sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

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FAQ Arztzeugnis

Ein Arztzeugnis wird im beruflichen Umfeld als Beweis verwendet. Eine Person kann damit belegen, dass sie arbeitsunfähig ist. Dadurch können beispielsweise Ansprüche an Lohnfortzahlungen geltend gemacht werden.

Wenn Sie nach einem Unfall oder infolge einer Krankheit arbeitsunfähig werden und für eine bestimmte Zeit im Betrieb ausfallen, kann ein Arztzeugnis nötig werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber Zweifel hat.

Gesetzlich ist dazu nichts Konkretes vorgeschrieben. Allerdings finden sich oft Regelungen in Arbeitsverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen, die die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Überprüfen Sie deshalb am besten Ihren individuellen Arbeitsvertrag und etwaige geltende Gesamtarbeitsverträge.

Grundsätzlich stellt der behandelnde Arzt der betroffenen Person das Zeugnis nach einer Untersuchung aus. In einigen Fällen kann der Arbeitgeber eine zweite, sogenannte vertrauensärztliche Untersuchung durch eine ernannte Ärztin anordnen.

Arztzeugnisse gibt es entweder in kurzer oder in detaillierter Form. In jedem Fall enthalten sie die Personalien der untersuchten Person, das Datum, an dem die Arbeitsunfähigkeit begann sowie ein voraussichtliches Enddatum, an dem die Person wieder arbeitsfähig sein wird. Alternativ wird oft der Termin einer Folgeuntersuchung genannt. Die Urkunde beinhaltet eine Unterschrift des Arztes und einen Stempel.

Informationen über Krankheiten gehören zu den persönlichen Informationen eines Patienten. Alle Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz stehen unter der sogenannten Schweigepflicht. Diese besagt, dass private Patienteninformationen nicht weitergegeben werden dürfen – auch nicht im Rahmen eines Arztzeugnisses.

Stellt der Arbeitgeber die Glaubwürdigkeit des eingereichten Arztzeugnisses infrage, so kann er eine zweite vertrauensärztliche Untersuchung ansetzen. Arbeitnehmerinnen haben keinerlei Verpflichtung, an dieser teilzunehmen. Allerdings müssen im Falle einer Verweigerung die etwaigen Folgen vom Arbeitnehmer getragen werden (z. B. keine Lohnfortzahlung).

Gesetzesartikel

Falsches ärztliches Zeugnis (Artikel 318 StGB)

Schweigepflicht von Ärzten und Ärztinnen (Artikel 11 FMH)

Beweispflicht auf Seiten des Antragstellers (Artikel 8 ZGB)

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