Die steuerlichen Tücken der Mitarbeiterbeteiligung

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Kalender Icon 01. Dezember 2021

ESOP-Modelle gewinnen als Form der Mitarbeiterbeteiligung immer mehr an Beliebtheit. Gerade für Start-ups sind sie meist schon die Regel. Neben vielen arbeits-, gesellschafts- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten nimmt das Steuerrecht dabei ein grosses Themenspektrum ein, das oft viele Fragen aufwirft. Viele drücken sich bis zuletzt um das vermeintlich trockene Thema, obgleich es mitunter das Herzstück eines jeden Beteiligungsplanes bildet. Wir haben daher die wichtigsten Punkte verständlich für Sie zusammengefasst.

Welche ESOP-Modelle der Mitarbeiterbeteiligung gibt es?

Der Employee Stock Ownership Plan umfasst als Bezeichnung verschiedene Modellvarianten zur Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg. Man unterscheidet hierbei zwischen echten und unechten Beteiligungsmodellen. 

Die gängigsten echten Beteiligungsmodelle sind hierbei die folgenden:

  • Stille Beteiligung
  • Belegschaftsaktien
  • Anteilsvergabe
  • Mitarbeiterguthaben
  • Genussrechte
  • Mitarbeiterdarlehen 
  • Schuldverschreibung

Die Gemeinsamkeit bei all diesen echten Modellen besteht darin, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben wird, Aktien oder Unternehmensanteile zu erwerben. Somit wird er direkt oder indirekt am finanziellen Erfolg der Firma beteiligt. Die Unterschiede liegen innerhalb der Rechte und Pflichten, die mit dem Erwerb einhergehen. In einigen Fällen wird der Arbeitnehmer, neben der definitiven Aktionärsstellung bei Erwerb von Aktien, auch gleichzeitig zum Mitgesellschafter. Ein optionales Mitspracherecht ist möglich, in den meisten Fällen wird dieses jedoch vertraglich ausgeschlossen. 

Unechte Beteiligungsmodelle können sein: 

  • Phantom-Stocks innerhalb eines Virtual Share Program
  • Stock Appreciation Rights
  • ggf. Co-Investments

Der Hauptcharakter des Phantom-Stock-Modells liegt in der Ausgabe von fiktiven Aktien, deren reale Auszahlung erst später erfolgt. Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht tatsächlich zum Aktionär, erhält jedoch trotzdem dessen Stellung. Die Auszahlungsbeträge werden durch die Wertentwicklung der Aktie bestimmt. Bei Stock Appreciation Rights erhält der Eigner entsprechend Dividenden. Auch Co-Investments können als unechte Beteiligungen modelliert werden, indem der Mitarbeiter vom Erwerb tatsächlicher Eigentümerrechte exkludiert wird. 

Die Frage nach der Besteuerung 

Die Art der Mitarbeiterbeteiligung sowie der Zeitpunkt der Gewinnausschüttung sind massgeblich entscheidend für die Berechnung der zu berücksichtigenden Steuern. Im Folgenden ein Überblick über die Basisqualifikationen:

Echte Mitarbeiterbeteiligungen

Aus Sicht des Steuerrechts ist bei der Besteuerung von echten Mitarbeiterbeteiligungen der vorteilhafte Nutzen entscheidend, der sich dem Arbeitnehmer zum einen aus dem vergünstigten Ankaufspreis, zum anderen aus dem Zugewinn bei der Preissteigerung einer Aktie ergibt. Zur grundlegenden Berechnung der Steuern für Mitarbeiterbeteiligungen wird daher als Faustregel die Preisdifferenz zwischen dem Aktienpreis sowie dem tatsächlichen Verkehrswert der Aktie herangezogen. Umso höher die Differenz ausfällt, desto höher ist der Betrag der anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Das Ergebnis wird in dem Fall als sozialversicherungspflichtiger Gehaltsbestandteil angesehen. 

Für den Arbeitgeber sind Mitarbeiterbeteiligungen als Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit zu versteuern. Der Erwerbspreis der Aktien ist dabei abzuziehen. Eine Ausnahme bilden Beteiligungsoptionen, auf die eine Sperre gesetzt wurde, sowie nicht börsennotierte Beteiligungen. Bei diesen werden erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung Steuern fällig.

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen

Phantom Stocks und in der Regel auch andere Formen von unechten Mitarbeiterbeteiligungen gelten aus Sicht des Steuerrechts bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Gewinnausschüttung als blosse Anwartschaften. Sie werfen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nämlich weder Gewinn ab, noch ergeben sich dem Mitarbeiter andere Vorteile, wie etwa ein Stimm- oder Mitspracherecht, das er nutzen könnte. Steuern fallen somit auch erst bei der Ausschüttung an. Ein steuerfreier Kapitalgewinn kann aus keiner der unechten Varianten erzielt werden.

Sperrfristen 

Eine Sperrfrist hat einen sechsprozentigen, jährlichen Diskont zufolge. Dieser wird auf den Verkehrswert der Aktie für maximal zehn Jahre aufgeschlagen.

Start-ups im Fokus: steuerrechtliche Probleme und Lösungsansätze

Für Start-ups sind ESOP-Modelle oft besonders interessant. Gerade die Phantom-Stock-Variante bietet durch Vesting die Chance, eine beiderseitige Win-win-Situation zu kreieren. Man belastet das junge Unternehmen finanziell nicht sofort und schafft durch die Vesting-Phase ein attraktives Modell zur Akquise und Bindung qualifizierter Fachkräfte. So muss das Start-up kein hohes Gehalt anbieten, was es aufgrund der unzureichend hohen finanziellen Liquidität meist noch nicht kann. 

Doch das Steuerrecht macht Gründern die Einführung eines Beteiligungsmodells nicht immer einfach. Es werden etwas bei der Berechnung des Einkommensteuerwertes von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, je nach Situation, meist noch klassische und simple Methoden herangezogen. In der Regel sind das der durch Finanzierungsrunden oder über die Substanzwert-Methode ermittelte Wert, oder aber es findet eine Formelbewertung statt. Die Krux ist bei diesen Berechnungsmodellen, dass die für ein Start-up entscheidende Ertragskraft überhaupt keine Berücksichtigung findet. Dieses Verhältnis wird oft bemängelt. Leider existiert bislang noch keine neue Ausrichtungsbasis innerhalb der gesamten Schweiz.

Der Vorreiter: Kanton Zürich 

Der Kanton Zürich hat die Problematik erkannt und bereits 2016 eine eigene Bewertungsstrategie für die Vermögenssteuer von Start-ups entwickelt. Diese weist eine gestaffelte Bewertungshierarchie auf. Der Substanzwert wird hierbei nur innerhalb der ersten drei Jahre nach Unternehmensgründung als Basis der Berechnung herangezogen. Im vierten Jahr wird ein Mischwert genutzt, der aus 2/3 Substanzwert und 1/3 Finanzierungsrundenwert besteht. Im fünften Jahr kehren sich die Werte mit 1/3 Substanz- und 2/3 Finanzierungswert um. In den darauffolgenden Jahren wird nur noch der Wert der Finanzierungsrunden berücksichtigt. 

Eine Ausnahme gilt hiervon für die biotechnologische sowie die Gesundheitsbranche. BioTech- und MedTech-Start-ups unterliegen in den ersten fünf Jahren ausschliesslich dem Substanzwert als Berechnungsgrundlage. Im sechsten und siebten Jahr erfolgt die Berechnung mittels 1/3 Substanz- und 2/3 Finanzierungswert. Ab Jahr Acht ist nur noch der Finanzierungsrundenwert massgebend. 

Fazit und Unterstützungsmöglichkeiten

ESOP-Modelle bieten Chancen und lassen viel Spielraum für individuell angelegte Konzepte zur Mitarbeiterbeteiligung. Die daraus resultierenden Steuerfolgen dürfen jedoch nicht unterschätzt werden. Sie gehören zum Herzstück eines jeden Plans zu Mitarbeiterbeteiligung, dessen Ausarbeitung mit grosser Sorgfalt umgesetzt werden sollte. Insbesondere für Start-up-Gründer sollte eine Abklärung aller steuerrechtlichen Pflichten bei der Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells im Fokus des Geschehens stehen. 

Wussten Sie schon, dass es bereits seit einigen Jahren Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht gibt, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, speziell Start-ups und KMU bei der Ausarbeitung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen zu unterstützen? Ihr Portfolio umfasst dabei beispielsweise die Erstellung von nationalen und internationalen Beteiligungsplänen oder die Begutachtung bereits ausgearbeiteter Pläne. Sie bieten Hilfestellung bei Rückfragen zu allen steuerrechtlichen Fragen und unterstützen Sie im Ernstfall vor Gericht. Besonders Gründern von Start-ups ist deren Konsultation zu empfehlen. 

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