Was kann ich als Patent in der Schweiz schützen?

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Kalender Icon 01. Dezember 2021

Dass die Schweizer einer der kreativsten Köpfe weltweit sind, zeigen die alljährlichen Spitzenplätze im Innovationsindex. Auch Sie haben etwas erfunden und fragen sich nun, ob und in welchem Umfang Sie es schützen können? Wir haben die Antworten und weiteres wissenswerte zum Thema Patente.

Begriffsdefinitionen vorweg: Erfindung und Patent

Laut Gesetz handelt es sich bei einer Erfindung um ein technisches Produkt oder Verfahren, welches die Lösung zu einem bestimmten Problem ist. Unter den Begriff Verfahren fallen beispielsweise Mess-, Herstellungs- oder Steuerungsverfahren. Als erfundene Produkte können etwa verschiedene Waren, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen gesehen und patentiert werden. 

Lassen Sie Ihre Erfindung patentieren, geniessen Sie den Schutz, dass kein Dritter von dieser Gebrauch machen darf. Das Patent umfasst unter anderem die Herstellung, die Einführung oder den Verkauf Ihrer Erfindung im jeweiligen Land. 

3 Voraussetzungen für ein Patent

Es gibt insbesondere drei Grundvoraussetzungen für die Anmeldung eines Patents. 

  1. Die Erfindung muss völlig neu sein. Das Patentgesetz spricht davon, dass sie nicht zum Stand der Technik gehören darf. Das bedeutet auch, dass sie schon nicht mehr als neu gilt, wenn ein Dritter bereits eine Verfahrensweise mündlich oder schriftlich publiziert hat und Sie dieses Verfahren nun als Erster in die Tat umsetzen. Es ist auch wichtig, dass Sie Ihre Erfindung vorab geheim halten. Denn auch wenn Sie selbst Teile Ihrer Idee vor der Patentierung öffentlich gemacht haben, kann dies als aktueller Stand der Technik definiert werden. So würde selbst Ihre eigene Erfindung nicht mehr als neu gelten – abgesehen davon, dass Ihnen jemand bei der Patentierung zuvorkommen könnte. 
  2. Die Erfindung muss tatsächlich erfinderisch sein. Aber was genau heisst das? Ganz einfach: Die Theorie Ihrer Erfindung darf aus Sichtweise eines imaginären, nicht erfinderischen Fachmannes nicht naheliegend sein. Denken Sie nur an den Satz, dass man das Rad nicht neu erfinden kann. 
  3. Die Erfindung muss realisierbar, gewerblich nutzbar und das Verfahren mehr als einmal wiederholbar sein. Eine fixe Idee, deren technische Umsetzung nicht dargestellt werden kann, kann also nicht patentiert werden.

Besonderheit bei Arznei- und Pflanzenschutzmitteln 

Für eine kommerzielle Nutzung reicht bei Arznei- und Pflanzenschutzmitteln ein Patent nicht aus. Es muss zusätzlich eine behördliche Zulassung erfolgen. Die richtigen Anlaufstellen sind Swissmedic, Bvet und BLW. Das Mittel des Patentinhabers geniesst also nach der Patentierung zwar bereits Patentschutz, darf aber noch nicht verbreitet oder genutzt werden. Da die Bewilligung bis zu zehn Jahre dauern kann, können Sie eine Patentverlängerung durch ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) beantragen. 

Ausnahmen: das kann nicht patentiert werden 

Einige Erfindungen können in der Schweiz nicht patentiert werden. Das betrifft Folgendes: 

  • Lernmethoden
  • Spielregeln
  • Aussergewöhnliche Ideen ohne direkte Anbindung an eine umsetzbare, technische Lösung
  • Entdeckungen von natürlichen Vorgängen (z. B. in der Tier- oder Pflanzenwelt)
  • Die Entdeckung neuer Pflanzensorten oder Tierrassen bzw. die Erfindung der Züchtung dieser (patentierbar sind jedoch z. B. Gewinnung von Stoffen aus Pflanzenzellen) 
  • Theorien wissenschaftlicher Art
  • Methoden der Mathematik
  • komplette Computerprogramme (diese sind bereits durch das Urheberrecht geschützt; patentierbar sind jedoch etwa computergestützte Steuerungstechniken etc.) 
  • an Menschen oder Tieren anwendbare Verfahren der Diagnostik, Therapie oder Chirurgie 
  • sittenwidrige oder ethisch bedenkliche Verfahren (z. B. das Klonen von Menschen)

Kennzeichnung Ihrer Erfindung

Mit einem Registereintrag ist Ihr Produkt oder Verfahren geschützt. Eine Kennzeichnungspflicht ist optional und ergibt beispielsweise aus verkaufsfördernder Sicht Sinn. Das Patentzeichen besteht aus dem eidgenössischen Kreuz sowie der Patentnummer. Die Angabe +pat+, CH (für die Schweiz) oder EP/CH (für ein Patent innerhalb der kompletten EU) plus die Patentnummer ist ebenfalls gängig, zum Beispiel CH675143.

Recherchen und Prüfungen vor der Patentbeantragung

Vor einer Patentierung sollten Sie sich eine Patentierungsstrategie zurechtlegen. Diese sollte sich vor allem mit den folgenden Fragestellungen befassen. 

Was genau möchten Sie schützen?

Hier gibt es diverse Möglichkeiten. Bei einer Maschine beispielsweise lässt sich entweder die gesamte Maschine, ein bestimmtes Teil oder der Mechanismus beziehungsweise das Verfahren patentieren. Oft ist es sinnvoll, das ganze Produkt zu schützen. Lassen Sie hingegen nur ein Element patentieren, kann das Verfahren von Dritten dennoch angewandt werden. Fragen Sie sich deshalb immer, wo das Alleinstellungsmerkmal des Produktes oder des Verfahrens liegt und was im Detail nicht kopiert werden soll. 

Besteht die Erfindung schon? 

Dies zu prüfen oder eine Prüfung zu beauftragen, unterliegt dem Antragssteller. Bei einer Patentanmeldung in der Schweiz können Sie, gegen Gebühr, das IGE für eine Vorabprüfung beauftragen. Automatisch wird diese jedoch nicht durchgeführt. Hatten Sie die gleiche Idee wie ein anderer Marktteilnehmer, gilt das Recht dessen, der mit der Patentierung schneller war. Seien Sie sich auch bewusst, dass Sie als Patentinhaber im Zweifels- oder Anklagefall bis vor das Gericht ziehen müssen. 

In welchem Land möchten Sie Ihr Patent schützen? 

Das Patent ist in dem Land geschützt, in dem es angemeldet wird. Somit sollten Sie sich fragen, ob es reicht, den Schutz innerhalb der Schweiz anzumelden, und demzufolge auch automatisch in Liechtenstein. Andernfalls können Sie es auch gleich in der gesamten EU anmelden. Vorsicht ist immer besser als Nachsicht – vergessen Sie aber nicht die fortlaufenden Gebühren. Wägen Sie Kosten und Nutzen immer bewusst gegeneinander ab.

Wie schnell benötigen Sie das Patent? 

Hierbei gilt, nichts zu überstürzen, aber dennoch möglichst schnell zu sein. Sind Sie erst bei den ersten Entwürfen, warten Sie besser noch. Ist Ihre Idee bereits reif für die Patentierung, seien Sie schneller als mögliche Mitbewerber. Bis zum Patent und dessen vollumfänglichen Schutz können mehrere Jahre vergehen. Ab der Anmeldung bis zur Erteilung geniessen Sie vorläufigen Schutz. Für Eilige gibt es innerhalb der Schweiz zudem die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens.

Durchsetzung und Anfechtung von Patenten 

Auch nach einer Patentierung ist es wichtig, regelmässig zu prüfen, ob nicht etwa Dritte Ihre Erfindung wissentlich oder unwissentlich nutzen oder vermarkten. Als Patentinhaber haben Sie das Recht, Verletzungen direkt anzumahnen. Sollte ein sachliches Schreiben keine aussergerichtliche Lösung bringen, schreitet das Bundespatentgericht als Einigungsstelle ein. 

Professionelle Unterstützung 

Das Patentrecht im Allgemeinen zu verstehen und eine geeignete Patentierungsstrategie zu erstellen, ist mitunter sehr umfassend und komplex. Bestimmte Stellen, wie das IGE, bieten hilfreichen Service und Unterstützung, insbesondere bei Recherchetätigkeiten. Es gibt zudem auch fachliche Fortbildungen. Wenn Sie jedoch sicher gehen wollen, dass Ihre Erfindung auch Ihre eigene bleibt, und im Streitfall einen professionellen Partner an Ihrer Seite wissen möchten, ist mit einem langjährig erfahrenden Patentanwalt gut beraten. Er ist meist eine grossartige Investition in die Zukunft. 

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