Strafrecht Schweiz: Das sind die «harten» Strafrechte der Schweiz

Uhr Icon 7 min. Lesedauer
Kalender Icon 01. Dezember 2021

Das Strafrecht der Schweiz stellt bestimmte Handlungen und Verhaltensweisen unter Strafe. Die Sanktionen fallen – im Vergleich mit anderen Rechtssystemen – relativ mild aus. Doch auch hier müssen Täter, die mit einer hohen kriminellen Energie handeln, mit einem Freiheitsentzug rechnen. Wie lang dieser dauert, hängt von der Art und Schwere der Straftat ab. Welche Rechte haben Betroffene? Wann und wie wird ein Anwalt tätig?

Auf einen Blick

Das Strafrecht der Schweiz folgt einem zentralen Grundsatz. Er ist in Artikel 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) normiert: Eine Massnahme oder Strafe kann nur dann verhängt werden, wenn die Strafbarkeit der Handlung durch ein formelles Gesetz begründet ist. Dieses Gesetz legt in der Regel auch den Strafrahmen für die jeweilige Tat fest.

Welche «harten» Strafrechte gibt es in der Schweiz?

«Harte» Strafrechte sind weit gefasste Rechtsbereiche, die eine Vielzahl unterschiedlichster Normen einschliessen. Hierunter fallen vor allem solche, die bestimmte Handlungen als Verbrechen deklarieren und hohe Freiheitsstrafen erteilen. Ein Grossteil dieser Vorschriften entspringt dem Kernstrafrecht. Sie sind im Besonderen Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu finden und für verschiedene Strafrechte relevant. Im Nebenstrafrecht bedrohen auch andere Bundesgesetze Taten mit harten Sanktionen.

Das Strafrecht der Schweiz kennt verschiedene Arten von Strafe: Busse (Art. 106 StGB), Geldstrafe (Art. 34 ff. StGB) und Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Welche dieser Sanktionen ausgesprochen wird, hängt von der Schwere des Delikts ab. Die schwächste Form der Straftat ist die mit einer Busse geahndete Übertretung. Straftaten, für die das Schweizer Strafrecht eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht, sind Vergehen. Als Verbrechen wiederum gelten strafbare Handlungen, die eine maximale Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren nach sich ziehen (Art. 10 StGB). 

Allgemeines Strafrecht

Im allgemeinen Strafrecht sind harte Strafen vor allem bei Delikten gegen Leib und Leben vorgesehen. Hier geht es oft um massive Gewalt, wie bei folgenden Taten:

  • vorsätzliche Tötung (Mindeststrafe fünf Jahre)
  • Mord (Mindeststrafe zehn Jahre, lebenslängliche Freiheitsstrafe)
  • Totschlag (Höchststrafe zehn Jahre)
  • schwere Körperverletzung (Höchststrafe zehn Jahre)
  • Verstümmelung weiblicher Genitalien (Höchststrafe zehn Jahre)

Diese Delikte zählen zu den schwersten aller Straftaten. Sie stellen eine grosse emotionale Belastung für die Betroffenen dar und sind ohne einen erfahrenen Strafverteidiger nicht zu bewältigen. Oft ist schon die Sachlage nicht klar: Liegen rechtfertigende Umstände, Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit vor, wird das Strafmass anders bestimmt. Daher gilt es, die Beweislage genau zu prüfen.

Auch Delikte gegen das Vermögen sind häufig Gegenstand eines Strafverfahrens. Das Vermögensstrafrecht kennt insgesamt 33 Tatbestände. Von diesen sind aber nur wenige mit hohen Freiheitsstrafen verknüpft. Bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug sind möglich bei:

  • Veruntreuung 
  • Diebstahl
  • Betrug 
  • Check- oder Kreditkartenmissbrauch 
  • Erpressung 
  • Hehlerei 

Noch härter fallen die Höchststrafen bei einigen Taten aus, wenn sie banden- oder gewerbsmässig verübt wurden. Hier müssen Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren rechnen. Gleiches gilt, wenn eine besondere Gefahr von der Person des Täters oder einer mitgeführten Waffe ausgeht. Auch für Raub liegt die Höchststrafe bei zehn Jahren.

Jugendstrafrecht

Geht es um Jugendliche, ist das Strafrecht der Schweiz besonders milde. Es berücksichtigt die Tatsache, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Täters noch nicht abgeschlossen ist, und legt den Fokus auf erzieherische Massnahmen. Hierfür gibt es einen ganzen Katalog. Dennoch können einzelne Delikte mit einem Freiheitsentzug bestraft werden. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet Artikel 25 des Jugendstrafgesetzes (JStG).

Eine wichtige Rolle spielt demnach das Alter des Jugendlichen. Grundsätzlich kommt eine Freiheitsstrafe erst dann in Betracht, wenn der Straftäter das 15. Lebensjahr vollendet hat. Ist dies der Fall, kann ein Vergehen oder Verbrechen mit einem Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr geahndet werden. Härtere Strafen sind möglich, wenn der Jugendliche zur Tatzeit das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Die Höchststrafe von vier Jahren kann allerdings nur dann verhängt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 JStG erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn

  • es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, das im Erwachsenenstrafrecht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht wird.
  • der Täter bei einer Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder 184 StGB besonders skrupellos handelte.

Hiervon ist auszugehen, wenn der Beweggrund, die Ausführung oder der Zweck der Tat auf eine besonders verwerfliche Gesinnung schliessen lässt. Ein Freiheitsentzug von bis zu drei Monaten kann auf Antrag des Jugendlichen in eine persönliche Leistung umgewandelt werden. Die Dauer der Strafe muss dabei gleich sein.

Sexualstrafrecht

Zum Bereich des Sexualstrafrechts zählt das Strafrecht der Schweiz einige besonders sensible Straftatbestände. Sie greifen in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht eines Menschen ein. Das geht – zumindest in der Theorie – mit hohen Strafen einher. Eine gesetzliche Höchststrafe von fünf bis zehn Jahren gilt bei:

  • sexuellen Handlungen mit Kindern
  • sexueller Nötigung
  • Vergewaltigung
  • Schändung

Förderung der Prostitution

Häufig stehen sich hier die Aussagen der Parteien widersprüchlich gegenüber. Für die Betroffenen ist nicht nur das Erlebte, sondern auch der Prozess eine grosse Belastung. Beschuldigte werden gesellschaftlich stigmatisiert – selbst dann, wenn sie unschuldig sind. Ein erfahrener, kompetenter Anwalt für Sexualstrafrecht unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und führt Sie sicher und vorurteilsfrei durch das Verfahren.

Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein Rechtsgebiet, dessen Tatbestände viele andere Rechtsbereiche berühren. Eine erfolgreiche Beratung ist daher nur mit einem umfassenden Fachwissen möglich. Es bedarf nicht nur strafrechtlicher und strafprozessualer Kompetenzen, sondern auch eines grundlegenden wirtschaftlichen Verständnisses. Kenntnisse im Gesellschafts- und Handelsrecht sind unerlässlich. Nur so lassen sich eine effektive Überprüfung der Vorwürfe und eine gute Verteidigung sicherstellen.

Im wirtschaftlichen Alltag sehen sich Unternehmer einer Vielzahl gesetzlicher Verpflichtungen und strafrechtlicher Risiken gegenüber. Diese werden zum grossen Teil als Übertretungen und Vergehen behandelt. Typische Beispiele sind Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Bestechung. Es gibt aber auch viele Delikte, die als Verbrechen mit einer höheren Freiheitsstrafe bedroht sind. Hierzu zählen 

  • der betrügerische Konkurs und Pfändungsbetrug,
  • die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung,
  • schwere Fälle der Geldwäscherei und
  • Misswirtschaft.

Immer wieder kommt es auch wegen Betrug, Hehlerei und Veruntreuung zum Prozess. Als klassische Straftatbestände des Wirtschaftsstrafrechts können diese Delikte fast jede Person treffen, die in einem Unternehmen tätig ist. Im Zusammenhang mit Betrug und Steuerdelikten spielt auch die Urkundenfälschung eine wichtige Rolle. Sie wird – ebenso wie die Erschleichung einer falschen Beurkundung – mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet.

Wie kann ein Anwalt für Strafrecht helfen?

Strafbare Handlungen können einschneidende staatliche Massnahmen nach sich ziehen. Als hoheitliche Eingriffe schränken sie Ihre Bürgerrechte oftmals stark ein. Sie sind dazu geeignet, Ihr Leben grundlegend zu verändern – und können dramatische Folgen haben. Ein Anwalt für Strafrecht hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte sicher wahrzunehmen. Engagiert und kompetent setzt sich der Spezialist als Pflicht- oder Privatverteidiger für Sie ein.

Schnell hat er Ihre individuelle Situation erfasst. Er kennt die rechtlichen Rahmenbedingungen, denen Sie als Beschuldigter unterworfen sind. Oft gelingt es ihm, die Weichen eines Verfahrens schon in der Anfangsphase zu stellen. Auch als Opfervertreter kümmert sich der Anwalt für Strafrecht um die Durchsetzung Ihrer Rechte. Bei der Wahrnehmung eines Mandats ist er alleine Ihren Interessen verpflichtet.

Sie suchen bereits nach einem Anwalt, der im Strafrecht der Schweiz zu Hause ist? GetYourLawyer unterstützt Sie dabei, einen vertrauenswürdigen Ansprechpartner in Ihrer Region ausfindig zu machen. Ganz gleich ob Sie einen Anwalt in Zürich, Bern oder Luzern suchen, wir verbinden Sie in der ganzen Schweiz mit den richtigen Fachexperten. Nutzen Sie den kostenlosen Service, um Ihr Anliegen zu schildern und eine Anfrage zu starten. Aus einem Pool ausgesuchter Rechtsanwälte stellt GetYourLawyer die Juristen zusammen, die zur Beantwortung Ihrer rechtlichen Fragen besonders geeignet sind.

Wann ist mit einer lebenslangen Strafe zu rechnen? 

«Nulla poena sine lege.» Keine Strafe ohne Gesetz. Dieser Grundsatz gilt natürlich ebenfalls für die lebenslängliche Freiheitsstrafe. Auch sie darf nur dann ausgesprochen werden, wenn eine entsprechende Sanktion im Gesetz klar verankert wurde. Das ist nur bei wenigen Straftaten der Fall, nämlich:

  • Mord (Art. 112 StGB) und Völkermord (Art. 264 StGB)
  • besonders schwerer Fall der Geiselname (Art. 185 Ziff.3 StGB)
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Ziff.2 StGB)
  • Kriegsverbrechen (Art. 264c-h StGB)
  • schwerer Fall des Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Art. 266 Ziff.2 Abs.2 StGB)

Es ist vergleichsweise selten, dass ein Gericht die lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt. Und selbst dann bedeutet das nicht, dass der Täter tatsächlich bis zum Ende seines Lebens in Haft bleibt. Das Strafrecht der Schweiz sieht nach 15 Jahren eine bedingte Entlassung vor – vorausgesetzt, dem Täter wird eine günstige Prognose gestellt. 

Die Prüfung findet statt, wenn der Inhaftierte zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hat. In besonderen Fällen ist dies schon nach zehn Jahren möglich. Ist nicht zu erwarten, dass sich der Täter nach seiner Freilassung bewährt, kommt eine Sicherungsverwahrung in Betracht. Von dieser Massnahme macht der Staat Gebrauch, wenn vom Täter auch weiterhin eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht.

Welche Rechte haben Sie als Betroffener?

Im Rahmen eines Strafprozesses können Sie als Beschuldigte/r, als Auskunftsperson oder als Zeuge/Zeugin befragt werden. Ihre Rechte und Pflichten hängen davon ab, welche dieser Rollen Sie einnehmen. Als beschuldigte Person im Sinne des Artikel 111 Abs. 1 StPO gelten Sie, wenn Sie selbst einer Straftat angeklagt, beschuldigt oder verdächtigt werden. Haben Sie eine Vorladung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten, sind Sie verpflichtet, dort zu erscheinen. Ansonsten droht die polizeiliche Vorführung.

Vor der ersten Einvernahme müssen Polizei und Staatsanwaltschaft Sie über die Einleitung und den Gegenstand eines Verfahrens informieren. Sie haben das Recht, Ihre Aussage und Mitwirkung zu verweigern. Darüber hinaus steht es Ihnen zu, einen Verteidiger beizuziehen und einen Übersetzer zu verlangen. Bleiben diese Belehrungen aus, darf Ihre Aussage nicht verwertet werden. Ob Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht vollumfänglich geltend machen oder es nur auf einzelne Fragen beziehen, bleibt Ihnen selbst überlassen. Innerhalb der rechtlichen Schranken dürfen Sie sogar lügen. Falsche Anschuldigungen sind allerdings ebenso wenig erlaubt wie die Irreführung der Rechtspflege.

Ein Aussageverweigerungsrecht haben auch Auskunftspersonen. Als solche gelten Sie, wenn Sie zwar nicht direkt beschuldigt, als Täter oder Teilnehmer aber nicht ausgeschlossen werden können. Rechtlich gesehen sind Sie damit zwischen Beschuldigtem und Zeugen einzuordnen. Sie haben das Recht auf Beizug eines Strafverteidigers und können für falsche Anschuldigen, Begünstigungen und Irreführung der Rechtspflege belangt werden. Können Sie durch Ihre Aussagen zur Aufklärung der Tat beitragen, ohne selbst beschuldigt oder Auskunftsperson zu sein? Dann kommt eine Befragung als Zeuge in Betracht. Als solcher sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, wahrheitsgemäss zu antworten. Unter bestimmten Umständen können Sie allerdings von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Welche das sind, ist in Art. 168 ff. StPO definiert.

Wann brauchen Sie einen Anwalt?

Die Schweizer Strafprozessordnung legt einheitlich fest, wann die Behörden dazu verpflichtet sind, Ihnen einen Strafverteidiger zur Seite zu stellen. Gemäss Artikel 130 ist das der Fall, wenn 

  • Sie mehr als zehn Tage inhaftiert waren;
  • Ihnen eine freiheitsentziehende Massnahme droht;
  • Ihnen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht;
  • die Wahrung der Verfahrensinteressen wegen Ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht gewährleistet ist;
  • die Staatsanwaltschaft persönlich vor dem Gericht auftritt oder
  • ein abgekürztes Verfahren angestrebt wird.

Ob Sie überhaupt anwaltlich vertreten werden wollen, spielt dabei keine Rolle. In den eben genannten Fällen ist der Beizug eines Rechtsanwalts zwingend erforderlich. Es liegt eine sogenannte «notwendige Verteidigung» vor. Sie haben allerdings das Recht, sich auf eigene Kosten einen Strafverteidiger zu nehmen, dem Sie vertrauen (Wahlverteidigung). 

Fehlen Ihnen die finanziellen Mittel, ordnet die für Ihren Fall zuständige Strafbehörde die sogenannte «amtliche Verteidigung» an. Die Kosten Ihres Strafverteidigers werden dann zunächst von der Staatskasse getragen. Sie kann diese allerdings innerhalb von zehn Jahren von Ihnen zurückfordern. Gleiches gilt, wenn Sie sich weigern, einen Anwalt beizuziehen.

Wie verhalten Sie sich im Falle einer Anklage richtig?

Sie stehen im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben? Die Anklage wurde bereits erhoben? Unschuldig oder nicht – es ist wichtig, dass Sie Ruhe bewahren. Lassen Sie sich nicht zu Aussagen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft hinreissen, auch dann nicht, wenn es nur um eine Hausdurchsuchung oder die Fahrt zu einem Polizeiposten geht. Jedes freundliche Gespräch ist ein potenzielles Verhör.

Suchen Sie sich daher zunächst anwaltlichen Beistand und besprechen Sie die Situation. So vermeiden Sie es, dass unüberlegte Aussagen im Polizeirapport erscheinen und zum Ausgangspunkt einer Befragung werden. Beachten Sie jedoch, dass Sie keinen Anspruch auf eine Verschiebung der Einvernahme haben. Kümmern Sie sich daher so schnell wie möglich um Ihre Verteidigung.

Als Auskunftsperson oder Zeuge haben Sie die Pflicht, vor Gericht zu erscheinen. Das gilt selbst dann, wenn Sie sich auf Ihr Aussageverweigerungs- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen möchten. Zu einer Absage berechtigen nur wichtige Gründe. Hierunter fallen beispielsweise schwere Erkrankungen oder ein schon länger gebuchter Aufenthalt im Ausland. Können Sie den anberaumten Termin nicht wahrnehmen, wenden Sie sich umgehend an das Gericht.

Achten Sie zudem darauf, ordentlich gekleidet zur Verhandlung zu erscheinen. Verhalten Sie sich den anwesenden Richtern gegenüber respektvoll.

FAQ: Strafrecht in der Schweiz

Grundsätzlich werden Delikte nach ihrer Schwere eingestuft. Eine Übertretung ist die schwächste Art einer Straftat, die lediglich mit Busse bestraft wird. Für Vergehen werden Geld- oder kürzere Freiheitsstrafen auferlegt. Verbrechen sind dagegen schwere Straftaten, die mit Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren belegt werden.

Das Begehen von Verbrechen zieht teils sehr hohe Freiheitsstrafen nach sich. In bestimmten Situationen können diese allerdings gemildert werden. Das ist etwa der Fall, wenn eine Schuldunfähigkeit vorliegt oder es rechtfertigende Umstände gibt.

Zu den schwersten Verbrechen gehören in der Schweiz die vorsätzliche Tötung, Totschlag und Mord. Auch schwere Körperverletzung und die Verstümmelung weiblicher Genitalien gehen mit sehr hohen Strafen einher.

Nicht nur Vergehen gegen Leib und Leben werden in der Schweiz hart bestraft. Auch das Vermögensstrafrecht sieht Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und in Sonderfällen sogar länger vor. Das ist unter anderem der Fall bei Diebstahl, Betrug, Erpressung und Hehlerei.

Die schwerste Strafe in der Schweiz wird unter anderem bei Mord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verhängt. In vielen Fällen handelt es sich dabei nicht tatsächlich um eine lebenslängliche Haft, sondern um lange Haftstrafen bis zu 15 Jahre. Grundsätzlich können Täter früher freikommen, wenn keine Gefahr mehr von ihnen zu erwarten ist.

Jugendliche, bei denen die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, werden nach dem Jugendstrafrecht verurteilt. Vor der Vollendung des 15. Lebensjahres werden in der Regel keine Freiheitsstrafen verhängt. Auch Personen mit einer geminderten Schuldfähigkeit werden normalerweise milder behandelt.

Beschuldigte in einem Vergehen und sogenannte Auskunftspersonen können vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Vor Gericht erscheinen müssen Sie allerdings trotzdem. Zeugen müssen grundsätzlich wahrheitsgemäss aussagen, können in einigen Fällen aber ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht nutzen.

 

Ein Strafverteidiger kann in jeder Situation sinnvoll sein, in der Sie einer Straftat verdächtigt werden. In bestimmten Fällen ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts sogar zwingend vorgeschrieben, etwa wenn Ihnen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder andere freiheitsentziehende Massnahmen drohen.

So geht Rechtsberatung heute – einfach, sicher, transparent

Sie finden hier kostenlos ohne aufwendige Recherche die richtige Anwältin oder den richtigen Anwalt für Strafrecht.

  1. Anfrage platzieren
  2. Offerten vergleichen
  3. Zusammenarbeit starten
  4. Kosten überwachen
Anfrage starten Download Icon

Das könnte Sie ebenfalls interessieren

So funktioniert's
Schritt für Schritt genau erklärt